Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104760/2014
Wurden von einem Hausbesorger Entschädigungen an Vertreter gezahlt?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104760/2014vom 27.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Üblicherweise erfolgen Vertretungen durch Familienangehörige. Die Bf ist verwitwet, hat eine Tochter und einen Bruder.
Im Jahr 2012 wurde die Bf in der Zeit von 17. 7. 2012 bis 23. 7. 2012 durch Elisabeth G***** vertreten, die hierfür ein Entgelt in unbekannter Höhe erhielt. In welchem Umfang weitere Vertretungen im Jahr 2012 tatsächlich entgeltlich erfolgten, kann das Gericht nicht feststellen.
Das Gericht geht allerdings davon aus, dass der Bf im Jahr 2012 tatsächlich Aufwendungen für Vertretungen entstanden sind. Diese Aufwendungen werden pauschal mit 3.504 € im Jahr 2012 geschätzt.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen in Bezug auf den Kfz-Freibetrag (1.) und Kinderfreibetrag (2.) sind unstrittig.
Zur Leistung von Vertreterentschädigungen (3.):
Als einzige der von der Bf bekannt gegebenen Vertreter im Jahr 2012 hat Elisabeth G***** als Zeugin angegeben, sowohl tatsächlich die Bf vertreten als auch von dieser hierfür Bargeld erhalten zu haben.
Die Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung war glaubwürdig. Die Schrift auf dem Vertreterentschädigungsformular unterscheidet sich von den anderen Handschriften auf den Formularen und ist leserlich, die Unterschrift auf dem Formular entspricht der Unterschrift auf der Niederschrift der Zeugenvernehmung.
Die Zeugin konnte allerdings nicht mehr sagen, wie viel Geld sie als Vertreterentschädigung erhalten hat. Der Betrag wurde von der Bf eingesetzt (übereinstimmendes Vorbringen der Zeugin und der Bf, sowohl Schrift als auch Schriftfarbe ist anders als das von der Zeugin Geschriebene) und wurde nachträglich im Formular ausgebessert.
Die übrigen Zeugen, die das Gericht vernehmen konnte, haben alle bestritten, die Bf im Jahr 2012 vertreten und ein Entgelt hierfür bekommen zu haben.
Die Zeugen sagten unter Wahrheitspflicht aus und waren jeweils glaubwürdig. Die Unterschriften auf den Bestätigungen stimmten bei den übrigen Zeugen in keinem Fall mit den Unterschriften auf den jeweiligen Niederschriften über die Zeugenvernehmung auch nur ansatzweise überein. Die Unterschriften auf den Niederschriften entsprechen jedoch auch den Unterschriften auf den bei der Verhandlung von den Zeugen vorgelegten Lichtbildausweisen.
Die Bf will teilweise die angegebenen Beträge bar ausgezahlt haben, teilweise für die Vertreter die Kosten von Einkäufen übernommen haben.
Abgesehen davon, dass die Bestätigungen den Erhalt von Barzahlungen, allenfalls von Überweisungen des Betrages, ausweisen, widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass ein Vertreter zwar Zahlungen quitiert, diese aber teilweise durch Sachleistungen bei Einkäufen erhält. Es konnte die Bf auch nicht den Sinn einer derartigen Zahlungsmethode aufzeigen. Wie die Bf den Überblick über diese angeblichen Zahlungen behalten haben will, hat sie auch nicht nachgewiesen. Der Kalender, in welchem die Zahlungen verzeichnet worden sein soll, wurde nicht vorgelegt; auch ein neuerer Kalender mit derartigen Vermerken konnte nicht vorgelegt werden. Sie konnte in der Verhandlung auch nicht angegeben, was nun bar bezahlt und was mit Einkäufen gegenverrechnet worden sein soll.
Was das Finanzamt mit der Höhe der Vertreterzahlungen zu tun haben soll, wie die Bf in der mündlichen Verhandlung angab, ist auch nicht ersichtlich. Die Höchstbeträge werden die Bf ohnehin vom Arbeitgeber mitgeteilt.
Das Gericht hält es für erwiesen, dass die vorgelegten Bestätigungen mit Ausnahme der Bestätigung von Elisabeth G***** jedenfalls in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung vernommenen vermeintlichen Vertreter falsch bzw. verfälscht sind und jedenfalls nicht von den in der mündlichen Verhandlung vernommenen vermeintlichen Zahlungsempfängern unterschrieben wurden.
Dies gilt auch für die angeblich an Wolfgang A***** geleistete Entschädigung. Die Unterschrift des Wolfgang A***** auf dem Vertreterentschädigungsformular unterscheidet sich deutlich von dessen Unterschrift auf der Niederschrift der Zeugenvernehmung. Er selbst hat sich als Bruder der Aussage entschlagen.
Zu den weiteren im Verfahren vorgelegten Bestätigungen ist zu sagen:
Mehrere Bestätigungen sind hinsichtlich des Zahlungsempfängers unleserlich. Die Bf kann nicht sagen, wer diese Zahlungsempfänger sein sollen.
Auch hier widerspricht es der Lebenserfahrung, dass die Bf nach knapp zwei Jahren nicht mehr sagen kann, wer die Vertreter waren, sollte es diese Vertreter gegeben haben. Die angegebenen Adressen dieser Vertreter sind Adressen der von der Bf betreuten Stiegen. Die Bf hat im Verfahren hinreichend Zeit gehabt, Nachforschungen über die Namen dieser Vertreter anzustellen.
Dass die Namen der Vertreter unleserlich sind und dass die Bf die Namen nicht bekannt gibt, lässt nur den Schluss zu, dass diese Personen entweder überhaupt nicht existieren oder zwar existieren, aber von der Bf im Jahr 2012 keine Zahlungen erhalten haben.
Gleiches gilt für die auf "W*****" lautende Bestätigung. Die Bf hat im Verfahren den Namen auf "Wi*****" berichtigt.
Auch hier wiederspricht es jeder Lebenserfahrung, dass ein Vertreter eine Zahlung quittiert, wenn die Bestätigung klar ersichtlich nicht auf seinen Namen lautet. Die Unterschrift auf der Bestätigung ist zwar unleserlich, enthält aber eindeutig einen Buchstaben mit Unterlänge ("g"?), der bei "Wi*****" nicht vorkommt.
Eine neuerliche Ladung der vermeintlichen Zahlungsempfängerin war bei diesem Sachverhalt nicht geboten und wurde auch von keiner Partei beantragt.
Die für die 10:45 Uhr als Zeugin geladene Tochter der Bf, Sabine B*****, sprach gegen 11:50 Uhr nach Schluss der Verhandlung beim Sicherheitdienst des Gerichts vor und gab an, verschlafen zu haben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Verträge zwischen einander Nahestehenden, also auch zwischen Mutter und Tochter, steuerlich nur anerkannt werden, wenn nach sie außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Helfen Familienmitglieder im Erwerb eines Angehörigen mit, tun sie dies häufig in ihrer Freizeit und nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer Solidarität. Entschließt sich der von der Familie unterstützte Steuerpflichtige, seinen Angehörigen als Ausgleich etwas zukommen zu lassen, entspringt eine solche Unterstützung zumeist nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand (VwGH 1. 7. 2003, 98/13/0184).
Wenn die gerade 18 Jahre alt gewordene Tochter eine einwöchige Vertretung ihrer krank gewordenen Mutter übernimmt, ist das Vorliegen einer unentgeltlichen, im Familienverhältnis begründeten Tätigkeit weitaus wahrscheinlicher als eine entgeltliche Vertretungstätigkeit.
Sollten die von der Bf angegebenen übrigen Zahlungsempfänger existieren und auch tatsächlich die Bestätigungen ausgefüllt bzw. unterfertigt haben, ist das Gericht auf Grund der Ergebnisses des Beweisverfahrens überzeugt, dass es sich hierbei - jedenfalls was die Höhe der quittierten Zahlung anlangt - um Gefälligkeitsbestätigungen handelt, deren Inhalt das, was mit der Bestätigung bewiesen werden soll, falsch wiedergibt.
Andererseits hält es das Gericht für erwiesen, dass der Bf tatsächlich nenneswerte Aufwendungen für Vertretungen entstanden sind. Die Bf war im Jahr 2012 in Summe rund elf Wochen krankheits- oder urlaubsbedingt vom Dienst abwesend. Hier war in einem gewissen Umfang eine Vertretung erforderlich, wobei eine ausschließlich unentgeltliche Vertretung für einen derartigen Zeitraum nicht der Lebenserfahrung entspricht.
Diese Vertretungen erfolgten durch eine Person oder durch mehrere Personen, die allerdings die Einnahmen etwa aus steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht deklarieren wollen. Die Bf hat diese Vertretungen "schwarz" gezahlt und wollte mit den gefälschten Bestätigungen "Deckungsrechnungen" erhalten.
Die Höhe dieser Aufwendungen ist gemäß § 184 BAO zu schätzen.
Hierbei ist zu beachten, dass die Bf Hausbesorgerin ist.
Für diesen Personenkreis sieht § 1 Z 7 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis folgende Werbungskosten vor:
7. Hausbesorger
15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich
Das Gericht schätzt die der Bf für Vertreter angefallenen Aufwendungen sowie allfällige weitere Werbungskosten als Hausbesorgerin gemäß § 184 BAO in Anlehnung an die Werbungskostenpauschalierungsverordnung.
Da die Verordnung von den Erfahrungen der Praxis ausgeht, ist davon auszugehen, dass damit die typischen Aufwendungen von Hausbesorgern in einer Durchschnittsbetrachtung erfasst werden.
Die Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, ist an Hand des Lohnzettels der Stadt Wien - W*****W***** wie folgt zu ermitteln:
| Bruttobezüge Kennzahl 210 | 38.567,46 €
| Bezüge gemäß Kennzahl 215 | -
| Bezüge gemäß Kennzahl 220 | -4.836,76 €
| Bemessungsgrundlage | 33.730,70 €
15% von 33.730,70 € wären 5.059,61 €. Anzusetzen ist somit im Hinblick auf § 1 Z 7 V BGBl II Nr. 382/2001 der Höchstbetrag von 3.504 €.
Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 wurden nicht geleistet. Die der Lohnsteuer unterzogenen Ersätze des Arbeitgebers kürzen den Pauschbetrag nicht.
Die Bf hatte drei Stiegen zu betreuen und war insgesamt rund elf Wochen verhindert.
Der (bei Überschreiten von Geringfügigkeitsgrenzen grundsätzlich) lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Mindestlohn nach dem Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen liegt unter 10 € die Stunde. Zu berücksichtigen ist, dass ein "Schwarzentgelt" typischerweise niedriger als ein vergleichbares "weißes" Entgelt ist, für das unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gezahlt werden müssen oder das auf eine Leistung der Arbeitslosen- oder der Pensionsversicherung anzurechnen ist.
Dass die Bf tatsächlich stets den höchstmöglichen Betrag, der ihrem anteiligen steuer- und sozialversicherungsbeitragspflichten Einkommen entspricht, vollständig "schwarz" weitergegeben hat, wäre realitätsfremd. Nicht einmal die einzige Zeugin, die den Empfang einer Zahlung bestätigt hat, konnte angegeben, wie viel sie erhalten hat.
Mit der Berücksichtigung eines Betrages von 3.504 € sind nach Ansicht des Gerichts alle tatsächlich angefallenen Werbungskosten abgedeckt.
Sollten der Bf 2012 höhere Aufwendungen erwachsen sein, wäre es an ihr gelegen, den tatsächlichen Sachverhalt offen zu legen und nicht mittels falscher bzw. verfälschter Beweismittel die Behörde zu täuschen zu versuchen.
Eine formellen Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß §§ 2a, 162 BAO war nicht geboten, da - hätte die Bf von Anfang an die Werbungskostenpauschalierung beantragt - der Bf als Hausbesorgerin der Werbungskostenpauschbetrag ohnehin zustünde und darüber hinausgehende Zahlungen nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht festzustellen waren.
Beschwerdevorbringen
Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass zum einen der Kinderfreibetrag für Sabine B***** von 220 € und dass zum anderen die von der Bf als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für Vertretungen von 5.730 € nicht berücksichtigt worden sind.
Kfz-Freibetrag
Der Kfz-Freibetrag nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, wird in der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht.
Da nach der Aktenlage die Voraussetzungen für diesen Freibetrag nicht vorliegen, ist dieser auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Kinderfreibetrag
Nach der Aktenlage und dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hat die Bf im Jahr 2012 für mehr als sechs Monate Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe bezogen und beansprucht sonst keine Person den Kinderfreibetrag.
Der Kinderfreibetrag nach § 106a EStG 1988 steht daher im Ausmaß von 220 € im Jahr 2012 zu.
Ob die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vorgelegen waren, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen; hier ist auf die tatsächliche Auszahlung abzustellen.
Es kommt für den Kinderabsetzbetrag nur auf den Familienbeihilfebezug, nicht auf die Haushaltszugehörigkeit im familienbeihilferechtlichen Sinn an.
Im Fall einer allfälligen Rückforderung wäre gemäß § 295a BAO vorzugehen.
Entschädigungszahlungen
Zahlungen von Entschädigungen an Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen durch Hausbesorger sind Werbungskosten (vgl. UFS 16. 1. 2006, RV/1701-W/03).
Auch wenn die Bf unter Vorlage falscher Urkunden die Abgabenbehörde und das Gericht über die Höhe der ausbezahlten Entschädigungen zu täuschen versucht hat, sind Abgabenbehörde und Gericht gemäß § 115 BAO zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verpflichtet, wobei Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen sind. Eine Schätzung soll den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommen und darf nicht zu einer Strafbesteuerung führen.
Wie oben ausgeführt, sind die der Bf im Jahr 2012 erwachsenen Aufwendungen gemäß § 184 BAO griffweise mit 3.504 € (anstelle der von der Bf beantragten 5.730 € und der vom Finanzamt angenommenen 0 €) zu schätzen. Eine derartige Schätzung kommt nach Ansicht des Gerichts den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten.
Diese Schätzung beruht auf der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001.
Die Berücksichtigung dieses Werbungskostenpauschbetrags setzt zwar einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus.
Allerdings kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass der Bf Aufwendungen als Hausbesorgerin im Umfang der Werbungskostenpauschalierung erwachsen sind.
Die Anwendung der Verordnung wurde von der Bf deswegen nicht beantragt, da sie höhere Werbungskosten geltend gemacht hat.
Werden verglichen mit dem Pauschalsatz höhere beantragte Werbungskosten versagt, kann der Pauschalsatz nach der Verordnung von Amts wegen im Schätzungsweg nach § 184 BAO herangezogen werden, wenn das Verfahren ergibt, dass über den Pauschalsatz hinausgehende Werbungskosten nicht anzuerkennen sind (vgl. BFG 26. 3. 2014, RV/7103263/2010).
Die Bf soll dadurch nicht schlechter gestellt werden als ein Steuerpflichtiger, der von vornherein nur das „Hausbesorgerpauschale" beantragt
In Höhe von 3.504 € liegen daher Werbungskosten (unter Anrechnung auf den Pauschbetrag) vor.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) und ist gemäß § 279 BAO unter Ansatz von 2.500,00 € an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, und von 220,00 € Kinderfreibetrag abzuändern.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2012 ist wie folgt festzusetzen:
[Grafik]
Gegenüber der Berufungsvorentscheidung ergibt sich hierdurch eine Verminderung der festgesetzten Einkommensteuer von bisher 1.513,00 € um 1.457,00 € auf 56,00 €.
Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechenden Buchungen am Abgabenkonto vorzunehmen.
Zulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG die Revision zulässig, da zu der Frage, ob auch ohne Antragstellung die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen geregelten Durchschnittssätze im Schätzungsweg zur Ermittlung von Werbungskosten herangezogen werden können, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - soweit im Rechtsinformationssystem des Bundes ersichtlich – fehlt.
Information der Finanzstrafbehörde und der Staatsanwaltschaft
Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses wird dem Finanzamt Wien 2/20/21/22 als Finanzstrafbehörde gemäß § 81 Finanzstrafgesetz wegen des Verdachts des Vergehens nach §§ 14, 33 Finanzstrafgesetz und der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 78 Strafprozessordnung wegen des Verdachts der Vergehen nach §§ 146, 147, 223 Strafgesetzbuch zur Kenntnis gebracht.
Wien, am 27. Jänner 2015
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 7 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104760/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104760.2014
- Stammnummer
- 103743
- Gültig
- 27.01.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF