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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101500/2014

Geschäftsführerhaftung: Keine Verringerung des Haftungsausmaßes durch Rechtsmittelentscheidung, wenn bei rechnerischer Darstellung des Ausmaßes der Benachteiligung des Abgabengläubigers die Liquiditätssituation der Gesellschaft hinsichtlich der Zahlungszuflüsse auf das Bankkonto vom Beschwerdeführer nicht ausreichend dargestellt wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101500/2014vom 26.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 B-VG die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall im Hinblick auf die oben wiedergebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist. Graz, am 26. Jänner 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101500/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101500.2014
Stammnummer
103706
Gültig
26.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF