Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103460/2014
Zurückweisung von Beschwerden gegen an eine nicht näher bezeichnete "Erbengemeinschaft" ergangene vermeintliche Bescheide
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103460/2014vom 28.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der unzulässige Antrag der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft auf "Anberaumung eines Erörterungstermins" ist daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
Senatsentscheidung
Dieser Beschluss ist - wie beantragt (§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO) - durch den Senat (nicht durch den "Spruchsenat", §§ 65 ff FinStrG) zu treffen.
Mündliche Verhandlung
Von der Durchführung der beantragten (§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO) mündlichen Verhandlung ist gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO abzusehen, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist und angesichts der Aktenlage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zweckmäßig ist.
Fehlende Rechtswirksamkeit der angefochtenen vermeintlichen Bescheide
§ 93 BAO lautet:
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
Bescheidadressat
Die angefochtenen vermeintlichen Bescheide richten sich an "Erbengemeinschaft nach L***** Ignaz" zu Handen Gabriele L*****, *****Adresse_1*****.
Weder den angefochtenen Bescheiden selbst noch den Bescheidbegründungen hierzu lässt sich entnehmen, wer die "Erbengemeinschaft nach L***** Ignaz" sein soll. Die dieser Gemeinschaft nach Ansicht des Finanzamts angehörigen Erben werden an keiner Stelle genannt.
Auch die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidungen und der Vorlageantrag enthalten keinerlei Hinweise auf die Nämlichkeit der mit "Erbengemeinschaft nach L***** Ignaz" gemeinten Personen.
In der Sachverhaltsdarstellung vom 28. 2. 2013 wird angegeben, Inhaber des Depots bei der Schweizer Bank sei der verstorbene Kommerzialrat Ing. Ignaz L***** gewesen, aus dessen versteuerten Einkünften dieses Depot auch gespeist worden sei. "Rechtsnachfolgerin und Erbin des Schweizer Depots" sei dessen Gattin Gabriele L*****.
Dem Einantwortungsbeschluss vom 10. 8. 2012 zufolge wurde hingegen die Verlassenschaft nach Kommerzialrat Ing. Ignaz L***** der Witwe Gabriele L*****,
der Tochter Mag. Anna Sabina K*****, und dem Sohn Dr. Rochus L***** zu je 1/3 eingeantwortet.
Die Begründungen der angefochtenen Bescheide beziehen sich auf die Selbstanzeige vom 28. 2. 2013, wonach Gabriele L***** "Erbin und somit Besitzerin" des streitgegenständlichen Depots sei, wobei sich den Begründungen nicht entnehmen lässt, ob Gabriele L***** und / oder der im Spruch der Bescheide genannten "Erbengemeinschaft nach L***** Ignaz" Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet werden sollen.
Darüber hinaus ist nicht klar, ob mit den angefochtenen vermeintlichen Einkommensteuerbescheiden der Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolgern nach Kommerzialrat Ing. Ignaz L***** die gesamten Kapitaleinkünfte oder nur die Hälfte dieser Einkünfte zugerechnet werden.
In der Beschwerde wird davon gesprochen," dass es sich bei gegenständlichem Konto ab dem Jahr 2004 offensichtlich um ein nicht unübliches Gemeinschaftskonto gehandelt hat". Die Beschwerde lässt aber offen, wer Einkünftezurechnungssubjekt (Kommerzialrat Ing. Ignaz L***** und/oder Gabriele L***** und/oder die gesetzlichen Erben) sein soll.
Die (vermeintlichen) Beschwerdevorentscheidungen lassen diese Frage offen, der Vorlageantrag geht wiederum davon aus, "das Vermögen auf dem Depot Nr.: 0052***** beim Bankhaus J***** B***** erst am XX.YY.2012 durch Erwerb von Todes wegen zur Gänze auf unsere Mandantin, Frau Gabriele L*****, als Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen ist."
Bei natürlichen Personen hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 26. 6. 1997, 97/16/0174, m. w. N.)
Eine Adressierung "an die Erben nach ...", somit ohne Angaben der Namen dieser Erben, reicht nicht aus (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2001/15/0160; siehe auch Richtlinien zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO), Erlass des BMF vom 7. 12. 2009, BMF-010103/0177-VI/2009, 6.6. Erbengemeinschaft; ausführlich auch UFS 24. 5. 2012, RV/2836-W/10).
Damit sind die angefochtene Erledigungen, da sie sich an eine nicht näher bezeichnete "Erbengemeinschaft nach L***** Ignaz" richten, ins Leere gegangen. Die angefochtenen Erledigungen haben daher keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2001/15/0160).
Mit dem Vermerk "z.H." ist in den in Rede stehenden Erledigungen lediglich der Umstand einer Vertretung zur Zustellung gekennzeichnet, nicht aber eine nähere Beschreibung des Bescheidadressaten erfolgt (vgl. VwGH 15. 2. 2006, 2005/13/0179).
Zurückweisung
Mangels rechtswirksamer Bescheide ist daher die Beschwerde, soweit diese verfahrensgegenständlich ist, als unzulässig zurückzuweisen.
Senatsentscheidung
Dieser Beschluss ist - wie beantragt (§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO) - durch den Senat (nicht durch den "Spruchsenat", §§ 65 ff FinStrG) zu treffen.
Mündliche Verhandlung
Von der Durchführung der beantragten (§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO) mündlichen Verhandlung ist gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO abzusehen, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist und angesichts der Aktenlage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zweckmäßig ist.
Nichtzulassung der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Frage, ob eine an "an die Erben nach ..." oder vergleichbar adressierte Erledigung Rechtswirkungen zu entfalten vermag, ist durch den Beschluss VwGH 24. 2. 2005, 2001/15/0160 entschieden (in diesem Sinne auch das Erkenntnis VwGH 15. 2. 2006, 2005/13/0179 betreffend "Wohnungseigentumsgemeinschaft").
Wien, am 28. Jänner 2015
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103460/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103460.2014
- Stammnummer
- 103691
- Gültig
- 28.01.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF