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UFSZ4I ZRV/0016-Z4I/03
Differenzierte Erstattung, Frist zur Einreichung von Unterlagen für die Erstattungszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0016-Z4I/03vom 22.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung sind gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen, sofern kein Fall höherer Gewalt vorliegt und keine zusätzlichen Fristen für ihre Vorlage eingeräumt wurden. Wird der Nachweis, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Grundfrist erbracht, wird eine verminderte Erstattung gezahlt. Dokumente, die nach Ablauf dieser "Gnadenfrist" eingereicht werden, können keine Berücksichtigung mehr finden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
7. Oktober 2002, GZ. 610/9216/2/2001, betreffend Ausfuhrerstattung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des
angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:
"Dem
Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung wird teilweise stattgegeben.
Gemäß
§ 2 Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG wird eine
Erstattung in Höhe von EUR 2.447,40 gewährt.
Berechnungsblatt,
Position 1: Warennummer: 1601 00 99
9110 Vorausfestsetzung: 4. Mai 2001, laut Ausfuhrlizenz AT Nr.
085313 Festsetzungs-VO: Verordnung (EG) Nr. 839/2001 vom 27. April
2001 Erstattungssatz: EUR
15,00/100 kg Menge: 16.316,00 kg"
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Zollanmeldung vom 31. Mai 2001 hat die Bf. Erzeugnisse
des Schweinefleischsektors mit einer Eigenmasse von insgesamt 19.148,00 kg
- und zwar 16.740 kg Würste des Produktcodes 1601 00 99 9110
(Positions-Nr. 1) und 2.408 kg Selchroller des Produktcodes 1602 41 10 9210
(Positions-Nrn. 2 und 3) - zur Ausfuhr angemeldet und die Zahlung einer
Ausfuhrerstattung beantragt. Die Abfertigung wurde antragsgemäß
durchgeführt. Nach Überlassung wurden die Waren laut Aktenlage unter
zollamtlicher Überwachung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2002 hat die Bf. dem
für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Zollamt
Salzburg/Erstattungen (nachstehend als "ZASE" bezeichnet) die Ablichtung eines
Zolldokuments aus Georgien (nur Blatt 1), eine bestätigte Rechnung sowie
ein Beförderungspapier vorgelegt und mitgeteilt, dem Schreiben sei die vom
georgischen Zoll gestempelte Rechnung angeschlossen, weil die Importverzollung
fehlerhaft wäre, vom Kunden jedoch nicht mehr berichtigt nachgebracht
werden könne. Das ZASE hat dem Antrag auf Zahlung einer
Ausfuhrerstattung daraufhin mit Bescheid vom 2. April 2002 teilweise
stattgegeben und für die Erzeugnisse des Produktcodes 1601 00 99 9110 laut
Positions-Nr. 1 der Ausfuhranmeldung eine Erstattung gewährt. In der
Begründung des Bescheides wird ausgeführt, die Bedingungen für
die Gewährung einer Ausfuhrerstattung für die Erzeugnisse laut
Positions-Nrn. 2 und 3 der Ausfuhranmeldung wären nicht erfüllt, da
kein Nachweis gemäß den Artikeln 14 bis 16 der Verordnung (EG) Nr.
800/1999 vorgelegt worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf.
Berufung und brachte im Wesentlichen vor, aus den vorgelegten Unterlagen sei
ersichtlich, dass den georgischen Zollbehörden die Gesamtlieferung gestellt
worden wäre. Im Zolldokument fehle zwar die Bestätigung für die
Erzeugnisse des Produktcodes 1602 41 10 9210, es sei jedoch der
Gesamtrechnungswert angeführt. Die Gesamtlieferung samt dem richtigen
Zollcode gehe überdies auch aus dem bestätigten Frachtbrief und der
Handelsrechnung hervor. Als weitere Ersatzdokumente seien der Berufung ein
"Inspection Report" der international anerkannten Kontrollfirma I. und eine von
dieser Firma bestätigte Rechnung beigelegt. Es könne somit
nachgewiesen werden, dass sämtliche Waren das Bestimmungsland erreicht
hätten und dort den zuständigen Zollbehörden gestellt
wurden. Nachträglich wurde mit Schreiben vom 5. Juni 2002 auch
noch eine Gutschriftsanzeige zum Nachweis der Zahlung vorgelegt. Die
Berufung wurde mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung wird unter Hinweis auf Artikel 16 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zusammenfassend ausgeführt, durch die
vorgelegten Unterlagen sei der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, also die Überführung in
den freien Verkehr, für die Positionen 2 und 3 der Ausfuhranmeldung nicht
erbracht. Auch der vorgelegte "Inspection Report" sei als Nachweis nicht
geeignet, weil es sich dabei nicht um eine Entladungsbescheinigung handle,
sondern um eine Bescheinigung, die anlässlich einer Kontrolle beim
Ausführer ausgestellt worden wäre. Mit Schreiben vom
8. November 2002 beantragte die Bf. beim ZASE zur Ausführung der
Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung eine Fristverlängerung in der
Dauer von acht Wochen. Als Begründung wurde angegeben, dass man bemüht
sei, Sekundär- und Alternativnachweise zu erlangen. Nachdem mit
Schreiben vom 8. Jänner 2003 eine weitere Fristerstreckung in der
Dauer von drei Wochen beantragt worden ist, hat das ZASE die Beschwerdefrist mit
Bescheid vom 10. März 2003 bis 24. Jänner 2003
verlängert. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2003 wurde
Beschwerde gegen die o.a. Berufungsvorentscheidung erhoben und ein
Ankunftsnachweis des Handelsrats der Österreichischen Botschaft in der
Russischen Föderation sowie eine Bestätigung des Zolldepartements
Georgien vorgelegt. Schließlich wurde mit Schreiben vom
9. April 2003 auch noch eine beglaubigte Kopie eines "Import Duty Reports"
der Kontrollgesellschaft I. nachgereicht.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Zum
maßgeblichen Zeitpunkt war die Erstattung für die ausgeführten
Erzeugnisse des Schweinefleischsektors in unterschiedlicher Höhe
festgesetzt, zumal für gewisse Bestimmungsländer bzw. -gebiete
keine Erstattung gewährt wurde. Bei je nach Bestimmung
differenzierten Erstattungssätzen ist die Zahlung der Erstattung
gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 von den
zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16
festgelegt sind. Nach Artikel 15 muss das Erzeugnis innerhalb einer Frist
von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in unverändertem
Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für das die
Erstattung vorgesehen ist, eingeführt worden sein. Das Erzeugnis gilt als
eingeführt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die
Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle in
dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind. Der differenzierte Teil der
Erstattung wird nach Maßgabe der Masse der Erzeugnisse gezahlt, für
die die Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in dem betreffenden
Drittland erfüllt worden sind. Der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erfolgt gemäß Artikel 16
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nach Wahl des Ausführers
durch Vorlage eines der folgenden Dokumente: a) das jeweilige
Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; die
Durchschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original
abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes, einer in dem
betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer
für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle beglaubigt
sein; b) die Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr,
ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und
Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den
Mindestanforderungen von Absatz 5 zugelassen wurde; Datum und Nummer des
Zollpapiers über die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu
vermerken. Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das
gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht
erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments
bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten
gemäß Artikel 16 Absatz 2 auch als erbracht gelten, wenn
eines oder mehrere der dort angeführten Dokumente
vorliegen. Außerdem hat der Ausführer in allen Fällen
eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers
vorzulegen. Die Bf. hat sich entschieden, die Fotokopie eines
Zolldokuments als Primärnachweis nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorzulegen. Diese Fotokopie ist auf der
Rückseite zwar beglaubigt, diese Beglaubigung stammt jedoch entgegen den
Angaben im Schreiben vom 14. Jänner 2002 nicht von der georgischen
Zollverwaltung, die das Original abgezeichnet hat, sondern von einem Notar. Bei
Notaren handelt es sich nicht um eine Behörde des betreffenden Drittlandes,
eine in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines
Mitgliedstaats oder eine für die Zahlung der Erstattung zuständige
Stelle. Die Beglaubigung der Durchschrift oder Fotokopie eines
Einfuhrzolldokuments durch einen Notar eines Drittlands ist jedoch - auch
nach Auffassung der Dienststellen der Kommission - rechtswirksam, sofern
diese Notare innerhalb der Rechtsordnung des betreffenden Drittlandes ein
öffentliches Amt ausüben und Rechtsvorgänge abwickeln, denen eine
besondere rechtliche Beweiskraft zukommt. Das ZASE hat diese Voraussetzungen als
erfüllt angesehen und die vorliegende Fotokopie daher hinsichtlich der im
Zolldokument angeführten Erzeugnisse des Produktcodes 1601 00 99 9110 als
Nachweis anerkannt. Die Erzeugnisse des Produktcodes 1602 41 10 9210
sind von diesem Nachweis nicht umfasst. Der differenzierte Teil der Erstattung
wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
nach Maßgabe der Masse der Erzeugnisse gezahlt, für die die
Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in dem betreffenden Drittland
erfüllt worden sind. Auch gemäß Artikel 51 Absatz 2 der
Verordnung ist der differenzierte Teil der Erstattung an Hand der
gemäß Artikel 49 übermittelten Angaben über Menge, Gewicht
und Bestimmung zu berechnen. Es ist daher - entgegen der Ansicht der Bf. -
nicht relevant, welcher Gesamtrechnungswert im Zolldokument aufscheint. Eine
bestätigte Rechnung oder ein Beförderungspapier ist als
Einfuhrnachweis aus den angeführten Gründen grundsätzlich nicht
geeignet. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurden von der Bf. weitere
Dokument vorgelegt, um den Nachweis der Einfuhr in Georgien auch für die
Erzeugnisse des Produktcodes 1602 41 10 9210 zu erbringen. So wurden mit
Berufung vom 6. Mai 2002 eine von der internationalen Kontroll- und
Überwachungsgesellschaft I. bestätigte Rechnung und ein "Inspection
Report" über die eine anlässlich der Ausfuhr am Ladeort
durchgeführte Kontrolle vorgelegt, mit Schreiben vom 5. Juni 2002 eine
Gutschriftanzeige der Bank der Bf., um den Zahlungseingang zu dokumentieren, mit
der Beschwerde vom 20. Jänner 2003 eine Bestätigung des
Handelsrats der Österreichischen Botschaft in der Russischen
Föderation über die Verbringung der betreffenden Ausfuhrsendung in das
Zollgebiet von Georgien bzw. die Abfertigung im Zollamt der Adzharischen
Autonomen Republik samt einer Ablichtung eines Schreiben des Zolldepartements
Georgien und schließlich auch noch ein von der Kontroll- und
Überwachungsgesellschaft I. in Deutschland ausgestellter "Import Duty
Report" in Kopie. Bei keinem dieser Dokumente handelt es sich um einen
Primärnachweis gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 800/1999. Der Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten über die Einfuhr kann zwar als erbracht gelten,
wenn eines oder mehrere der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Dokumente
vorliegt, dies setzt jedoch voraus, dass es dem Ausführer entweder trotz
geeigneter Schritte nicht gelungen ist, den gewählten Primärnachweis
zu erhalten oder Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen. Im
vorliegenden Fall hat der Ausführer ein entsprechendes Zolldokument
erhalten, dieses ist allerdings unvollständig, weil das Fortsetzungsblatt
mit der Positions-Nr. 2 fehlt. Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments
bestehen nicht. Welche Schritte der Ausführer gesetzt hat, um das fehlende
Fortsetzungsblatt zu beschaffen, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Von der Bf.
wird dazu lediglich ausgeführt, dass dieses vom Kunden nicht mehr
nachgebracht werden könne. Entscheidend ist jedoch im
verfahrensgegenständlichen Fall, dass der Antrag und alle zur Zahlung der
Erstattung erforderlichen Unterlagen aus Gründen einer
ordnungsgemäßen Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist
einzureichen sind. Dies gilt nicht im Fall höherer Gewalt, insbesondere
wenn der Beteiligte die Frist wegen Verzögerungen durch die Verwaltung, die
er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann. Artikel 49
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 schreibt klar und eindeutig vor,
dass die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung, außer im Fall
höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme
der Ausfuhranmeldung einzureichen sind. Zusätzliche Fristen für die
Vorlage können gemäß Absatz 4 der genannten Bestimmung
eingeräumt werden, wenn dies ausdrücklich beantragt wird und der
Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte
Beschaffung und Vorlage unternommen hat. Ein solcher Antrag auf
Fristverlängerung ist innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu stellen.
Falls der Antrag jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dieser Frist gestellt
wird, gelten die Bestimmungen von Artikel 50 Absatz 2
Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999. Da laut Aktenlage
kein Fall höherer Gewalt vorliegt und ein entsprechender Antrag auf
Fristverlängerung für die Beschaffung der geforderten Unterlagen nicht
gestellt wurde, sind all jene Dokumente, die nicht innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung eingereicht wurden,
verspätet eingereicht worden. Gemäß Artikel 50 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird eine verminderte Erstattung gezahlt, wenn der
Nachweis, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen
erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Fristen
gemäß Artikel 49 Absätze 2 und 4 erbracht wird; es sind jedoch
auch innerhalb dieser Gnadenfrist keine geeigneten Nachweise vorgelegt worden.
Jene Dokument, die von der Bf. erst mit der Beschwerde vom 20. Jänner
2003 bzw. mit Schreiben vom 9. April 2003 eingereicht worden sind,
können auf Grund der Überschreitung der regulären
Zwölfmonatsfrist um mehr als sechs Monate im Erstattungsverfahren
überhaupt keine Berücksichtigung mehr finden. Es erübrigt sich
daher, zu beurteilen, ob es sich dabei um Dokumente im Sinne von Artikel 16
der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 handelt. Der Erstattungsanspruch ist
gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
- da im verfahrensgegenständlichen Fall keine der Ausnahmen zum
Tragen kommt - überdies auch von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit
Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig. Für die Erzeugnisse
des Produktcodes 1601 00 99 9110 wurde anlässlich der Abfertigung die
Ausfuhrlizenz AT Nr. 085313 vorgelegt und davon eine Menge von 16.740,00 kg
abgeschrieben. Laut den besonderen Bedingungen in Feld 22 dieser Ausfuhrlizenz
ist die Erstattung für 93.300,00 kg gültig. Insgesamt wurde mit
der betreffenden Lizenz jedoch eine Menge von 93.724,00 kg ausgeführt.
Für die Menge von 424,00 kg, die anlässlich der
verfahrensgegenständlichen Ausfuhr im Rahmen des zulässigen
Toleranzwerts ausgeführt worden ist, steht dem Ausführer keine
Erstattung zu. Die für diese Menge beantragte Erstattung wurde daher zu
Unrecht gewährt. Sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist,
hat die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden. Im
vorliegenden Fall hat das ZASE die Frist für die Einbringung der Beschwerde
verlängert, obwohl der Antrag vom 8. Jänner 2003 verspätet
eingebracht worden ist. Dies stellt jedoch keinen Zurückweisungsgrund dar,
weil selbst rechtswidrige Fristverlängerungsbescheide wirksam
sind. Die Berufungsbehörde kann eine angefochtene Entscheidung
gemäß
§ 85b Absatz 3 BAO nach jeder Richtung
abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Es
war daher aus den angeführten Gründen wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Salzburg,
22. April 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 16 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 49 Abs. 2 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 49 Abs. 5 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 4 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0016-Z4I/03
- Stammnummer
- 10366
- Gültig
- 22.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF