Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100242/2011
Schwarzzahlungen an Dienstnehmer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100242/2011vom 10.12.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die zehnjährige Verjährungsfrist kommt somit nur bei hinterzogenen Abgaben in Betracht. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Dies bedeutet, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss. Voraussetzung ist nicht, dass der Abgabepflichtige selbst die Abgabe hinterzogen hat. Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt nämlich unabhängig davon, wer die Abgaben hinterzogen hat (VwGH 12.12.2007, 2006/15/0004).
Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage (VwGH 28.6.2012, 2009/16/0076). Eine Vorfrage ist ein vorweg zu klärendes rechtliches Element des zur Entscheidung stehenden Sachverhaltes dergestalt, dass eine Entscheidung der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde (Gericht bzw. derselben Behörde in einem anderen Verfahren) fallenden Frage gefällt werden kann. Bei einer Vorfrage muss es sich demnach um eine Frage handeln, die Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur einer anderen Behörde (Gericht) ist (Stoll, BAO-Kommentar, 1320). Entscheidungen über Finanzvergehen, wie das der Abgabenhinterziehung fallen in die Zuständigkeit der Gerichte oder Finanzstrafbehörden.
Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt, sofern Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine Verpflichtung zur Vorfragenbeurteilung besteht nicht. Liegt hingegen eine bereits rechtskräftige Vorfrageentscheidung vor, so ist die Abgabenbehörde entsprechend der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung und der Respektierung der auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte daran gebunden (VwGH 14.6.1973, 2203/71).
Da eine Vorfrageentscheidung nicht vorlag war das Bundesfinanzgericht, das gemäß § 269 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse hat, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, berechtigt, die Vorfrage, ob eine Abgabenhinterziehung vorliegt, zu beurteilen.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält. Für die Annahme des Vorsatzes reicht somit bedingter Vorsatz aus, er stellt die Untergrenze für den Vorsatz dar.
Mit bedingtem Vorsatz handelt ein Täter dann, wenn er sich des möglichen Erfolges seines Verhaltens bewusst war und trotz dieses Bewusstseins die betreffende Handlung auch auf Gefahr hin unternommen hat, dass der mögliche Erfolg auch wirklich eintritt. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den keineswegs angestrebten, aber seinem Wissen nach im Bereich der Möglichkeit gelegenen Taterfolg ernstlich für möglich hält und sich mit dessen allfälligem tatsächlichen Eintritt abfindet (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz 12 , § 8 Tz 18).
Den Aussagen der für die bar ausgezahlten Beträge verantwortlichen Person lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass der Zweck der Schwarzgeldauszahlungen darin lag, die lohnabhängigen Abgaben nicht abführen zu müssen. Die Abhängigkeit der Erfolgsprämien von den wirtschaftlichen Erfolgen des Vereins und damit zusammenhängend der Umstand, dass es offiziell keine Erfolgsprämien gegeben habe, die Verkürzung der Eintrittskartenerlöse und die Erstellung fingierter Rechnungen an Spielervermittler, um Gelder für die Auszahlung außerhalb der offiziellen Bücher und Aufzeichnungen zur Verfügung zu haben, zeigen schon, dass die Abgabenverkürzung nicht nur ernstlich für möglich gehalten worden ist, sondern sich die für die Auszahlung verantwortliche Person und die informierten Vertreter des Vereins auch damit abgefunden haben.
Diese Ansicht wird dadurch bestärkt, dass zu Amtsantritt des in den Jahren 2001 bis 2005 tätigen Präsidenten von diesem Überlegungen dahingehend angestellt worden sind, die Verträge zu ändern und alle Zahlungen der Lohnsteuer zu unterwerfen, was jedoch mangels Einigung mit den Dienstnehmern gescheitert ist. Das Handeln der Verantwortlichen war darauf ausgerichtet, die lohnabhängigen Abgaben für die bar ausbezahlten Gelder nicht entrichten zu müssen. Zumindest bedingter Vorsatz war daher gegeben, der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG war erfüllt. Die Voraussetzungen für die zehnjährige Verjährungsfrist waren gegeben. Die Festsetzungen der Abgaben und die Haftungsinanspruchnahmen erfolgten daher innerhalb der Verjährungsfrist.
Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache ein für allemal endgültig abgesprochen wird und der Bescheid für die Partei unanfechtbar ist. Der Abspruch über die Sache ist auch für die Behörde verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar (Stoll, BAO-Kommentar, 943). Die Verbindlichkeit, die Unwiederholbarkeit, die Unwiderrufbarkeit und die Unabänderbarkeit werden unter dem Sammelbegriff "materielle Rechtskraft" zusammengefasst. Die Bescheidwirkungen treten unabhängig davon ein, ob der Bescheid richtig ist oder nicht (VwGH 19.12.1996, 96/16/0145). Die materielle Rechtskraft tritt bereits mit der Erlassung des Bescheides ein; bei Bescheiden, die noch mit ordentlichen Rechtsmitteln bekämpft werden können, also schon vor Beginn der formellen Rechtskraft.
Mit der Rechtskraftwirkung ist die (selbstverständliche) Folge verbunden, dass in den Bestand von rechtskräftigen Bescheiden nur insoweit eingegriffen werden kann, als entsprechende (auf Durchbrechung der Rechtskraft gerichtete) tatsächliche Tatbestände vorgesehen sind.
Die Unwiederholbarkeit verbietet, dass in einer durch Bescheid entschiedenen Sache (res iudicata) noch einmal ein Verfahren durchgeführt und eine neue (wenn auch gleich lautende) Entscheidung gefällt wird (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht 3 , Rz 559). Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche Entscheidungen, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegen steht, unzulässig, sofern nicht eine vom Gesetz vorgesehene Ausnahme gegeben ist. Dabei kommt es darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident ist mit jener, die Gegenstand der neuerlichen Entscheidung ist.
Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches eines Bescheides gebildet hat (VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161). Angelegenheit des Spruches des Abgabenbescheides vom 1. Februar 2011 war die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (samt Säumniszuschlag) für das Jahr 2005; dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde war daher insofern an diese Entscheidung gebunden, als eine Abänderung, Zurücknahme oder Aufhebung nur bei Verwirklichung eines diesbezüglichen Tatbestandes auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (siehe zB §§ 293, 293b, 295, 295a, 299, 303) erfolgen durfte.
Der Beilage zum Betriebsprüfungsbericht lassen sich zwar Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO entnehmen. Jedoch wurde die Aufhebung des vorstehend genannten Abgabenbescheides vom 1. Februar 2011 nicht mit Bescheid verfügt. Mangels Erlassung eines Wiederaufnahmebescheides war es der belangten Behörde untersagt, über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (samt Säumniszuschlag) für das Jahr 2005 neuerlich zu entscheiden. Die Erlassung des Bescheides vom 17. Juli 2012 über die (neuerliche) Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2005 war daher unzulässig. Dieser Bescheid war daher wegen entschiedener Sache aufzuheben.
Spruch eines Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird grundsätzlich auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens festgelegt (VwGH 10.5.2010, 2009/16/0226). Hingegen wird bei einem Bescheid, mit dem eine persönliche Haftung geltend gemacht wird, die Identität der Sache, über die abgesprochen wird, durch den Tatbestand begrenzt, der für die geltend gemachte Haftung maßgebend ist (VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126).
Ein Haftungsbescheid gemäß § 82 EStG 1988, der sich auf mehrere Arbeitnehmer und Monate bezieht, stellt einen Sammelbescheid dar, weil die Lohnabgaben grundsätzlich pro Arbeitnehmer und Monat anfallen. Bei einem solchen Haftungsbescheid ist somit für die Beantwortung der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, darauf abzustellen, für welche Arbeitnehmer und für welche Zeiträume der Arbeitgeber herangezogen worden ist. Es bedarf daher keiner Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn der Arbeitgeber in einem Haftungsbescheid für Lohnabgaben mehrerer Arbeitgeber für mehrere Monate und in einem späteren Haftungsbescheid für Lohnabgaben anderer (weiterer) Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird (VwGH 17.12.1996, 92/14/0214).
Mit Bescheid vom 1. Februar 2011 zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 82 EStG 1988 als Arbeitgeber für das Jahr 2005 zur Haftung der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer heran. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal für das Jahr 2005 als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer in Anspruch genommen. Ein Wiederaufnahmebescheid wurde nicht erlassen.
Aus den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass der nunmehr bekämpfte Haftungsbescheid die Schwarzzahlungen für die selben Dienstnehmer und die selben Monate betrifft wie der Haftungsbescheid vom 1. Februar 2011. Denn die neuerliche Inanspruchnahme des Beschwerdeführers wurde in der Beilage zum Bericht im Wesentlichen damit begründet, dass dem Bescheid vom 1. Februar 2011 keine konkreten (Auszahlungs)Belege zu Grunde gelegen seien und es sich auf Grund der Aussagen der Beteiligten um angenommene Zahlungen gehandelt habe. Diese hätten als Basis für den Haftungsbescheid gedient, wobei die belangte Behörde einen Sicherheitszuschlag mitberücksichtigt habe.
Dass es sich dabei um Schwarzzahlungen an die selben Dienstnehmer und um die selben Monate gehandelt hat, zeigt auch der Umstand, dass die belangte Behörde nunmehr von der Summe der getrennt nach den einzelnen Dienstnehmern berechneten Lohnsteuer die mit Haftungsbescheid vom 1. Februar 2011 vorgeschriebene Summe in Abzug gebracht hat und mit dem nunmehr bekämpften Bescheid lediglich den Differenzbetrag vorgeschrieben hat. Damit hat die belangte Behörde klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich der nunmehr bekämpfte Haftungsbescheid auf die Schwarzzahlungen für die selben Dienstnehmer bezieht wie der vom 1. Februar 2011. Es lag daher Identität der Sache vor. Die neuerliche Inanspruchnahme des Beschwerdeführers war daher ohne die Erlassung eines Wiederaufnahmebescheides unzulässig. Der angefochtene Haftungsbescheid für Jahr 2005 vom 17. Juli 2012 war daher wegen entschiedener Sache aufzuheben.
Selbst die belangte Behörde räumte in der am 23. Oktober 2014 durchgeführten Erörterung ein, sie habe es verabsäumt, die entsprechenden Wiederaufnahmebescheide zu erlassen.
Der Grundsatz des Parteiengehörs gehört zwar zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates und zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten Verfahrens. Verletzt die Abgabenbehörde das Recht auf Parteiengehör, so ist dies im Beschwerdeverfahren sanierbar (VwGH 19.3.2008, 2008/15/0002). Das Bundesfinanzgericht hat dem Beschwerdeführer in der Besprechung vom 9. Dezember 2013, im Zuge der Erörterung am 23. Oktober 2014 und im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2014 ausreichend Gelegenheit gegeben, zu den Feststellungen der belangten Behörde und auch zu den des Bundesfinanzgerichtes Stellung zu nehmen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten des Verfahrens gewährt.
Gemäß § 183 Abs. 1 BAO sind Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind (§ 183 Abs. 3 BAO).
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 19. November 2014 die Einvernahme von sieben Personen als Zeugen beantragt, zur Feststellung, ob der Adressatenkreis der Schwarzzahlungen von Netto- oder Bruttoprämien auszugehen hatte. Obwohl ein derartiger Antrag der belangten Behörde nach einer bereits durchgeführten Erörterung und auch nach bereits erfolgter Ausschreibung der mündlichen Verhandlung zur Stützung ihres in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Standpunktes eher einen Hinweis dafür darstellt, dass die angefochtenen Bescheide wegen unterlassener Ermittlungen unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde aufzuheben seien, wurden die in diesem Schreiben genannten Personen vom Bundesfinanzgericht vorgeladen.
Mit Ausnahme einer Person sind diese den Ladungen nachgekommen und haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugen ausgesagt bzw. in einem Fall die Aussage verweigert. Von der Einvernahme der nicht erschienenen Person wird mangels Erheblichkeit Abstand genommen. Denn es war aufgrund des festgestellten Gesamtplans nicht mehr entscheidungsrelevant, ob die nicht erschienene Person anlässlich der Auszahlungen den Arbeitnehmern mitgeteilt hat, dass es sich um Bruttobeträge gehandelt hat.
Von der Einvernahme des in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen (Sportdirektor) wird ebenfalls mangels Erheblichkeit Abstand genommen, weil es als erwiesen erachtet worden ist, wonach den Arbeitnehmern bewusst gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt hatte, für die geleisteten Barzahlungen Abgaben zu entrichten.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese gestützt. Die Beantwortung der Frage, ob Schwarzzahlungen vorgelegen sind, die Höhe der unversteuerten Schwarzzahlungen und die Beurteilung der getroffenen Vereinbarungen stellen Tatsachenfragen und keine Rechtsfragen dar.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 10. Dezember 2014
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100242/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100242.2011
- Stammnummer
- 103597
- Gültig
- 10.12.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF