Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100316/2013
Der Bf. bestreitet den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sowie die steuerliche Würdigung seiner Einkünfte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100316/2013vom 10.02.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
Artikel 18
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
1. Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.
2. Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Artikel 23
1. ...
2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt."
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit a EStG 1998 lautet:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind im § 25 EStG 1988 unter der Ziffer 3 lit. a abschließend erfasst. Es finden sich keine weiteren Bestimmungen betreffend die Pensionsbezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
Wie aus der angeführten Gesetzesbestimmung ersehen werden kann, findet sich eine gesonderte Besteuerungsregelung nur für besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. für die Höherversicherungspensionen. Pensionen aus der freiwilligen Weiterversicherung sind in dieser Bestimmung nicht gesondert angeführt. Sie sind somit nicht von der Besteuerung ausgenommen oder einer besonderen Besteuerung zu unterwerfen. Es ergibt sich damit auch keine Regelung, die die Besteuerung der Pensionen davon abhängig macht, ob die geleisteten Beiträge im Zeitpunkt der Leistung einkommensteuermindernd geltend gemacht werden konnten. Doralt schreibt ausdrücklich, dass die Steuerbegünstigung für Pensionen aus der freiwilligen Höherversicherung auf Pensionen aus der freiwilligen Weiterversicherung nicht anzuwenden ist. Als Begründung wird angeführt, dass die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig seien (Doralt, EStG 12 , § 25, Tz. 60/3).
Gemäß § 67 Abs. 6 Z1 EStG 1988 idf verfahrensgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung ist der Steuersatz von 6% ist auf Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht.
Zusammengefasst:
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 13.666,80 nicht übersteigen.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen € 36.400,00 und € 60.000,00 vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab dem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000,00 ein absetzbarer Betrag in Höhe von € 60,00 (Pauschbetrag) ergibt.
Als Umrechnungkurs für den Schweizer Franken wurden € 0,799124 zugrundegelegt.
Die Wohnung in Z ist aufgrund der o.a. Fakten im gesamten Jahr 2011 als Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. anzusehen.
Gemäß DBA-CH ist daher Ansässigkeit in Österreich gegeben und sind die von 01-03/2011 von AB (H, CH) bezogenen Bezüge in Österreich gemäß Art. 23 (2) DBA-CH (Anrechnung) steuerpflichtig. Die AHV-Rente (€ 7.206,50) und Pensionskassen-Auszahlung (2. Säule, € 61.947,89) sind gemäß Art. 18 DBA in Österreich steuerpflichtig. Die AHV-Beiträge waren gemäß Art. 81 BVG in der Schweiz abzugsfähig und besteht daher dafür in Österreich volle Steuerpflicht.
Die Krankenversicherungsbeiträge (Generali, monatlich € 375,42 und € 270,32 für die Gattin) sind nur für 01-03/2011 (insgesamt € 1.937,23) als Pflichtbeitrag abzugsfähig, da ab Rentenbezug keine Versicherungspflicht in der Schweiz mehr bestand, im Inland keine vorlag bzw. ab 04/2011 (PVA-Berufsunfähigkeitspension) eine Pflichtversicherung in Österreich bestand und die Gattin mitversichert war.
Bei den geltend gemachten Fahrtkosten (außergewöhnliche Belastung) war betreffend die Wegstrecke Z - XY eine Korrektur wie angeführt vorzunehmen = ?? X ?? km = € 258,72 (bisher € 517,44).
Die freiwillige Abfertigung (CHF 36.717,30) wurde nach Abzug die darauf entfallenden AHV/ALV/NBU (CHF 2.467,03) gemäß § 67 (6) Z 1 EStG 1988 besteuert.
Ein weiters Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigt sich aufgrund der Gesetzeslage bzw. der o. Ausführungen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bsiherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.
Feldkirch, am 10. Februar 2015
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100316/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100316.2013
- Stammnummer
- 103549
- Gültig
- 10.02.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF