Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0130-L/02
Bauherrenmodell Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-L/02vom 14.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend
Grunderwerbsteuer im Jahr 1996 vom 28. März 1996
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 11./19./24. Jänner 1996 wurde zwischen dem Bw.
als Käufer und dem B. als Verkäufer ein Kaufvertrag abgeschlossen. Die
für die Berufung wesentlichen Vertragspunkte lauten wie folgt:
"1. Das B. ist
Alleineigentümer der Liegenschaft
X.Y.G.
.....
2.
Das
B. verkauft und übergibt hiermit an die Käuferseite und dieser kauft
und übernimmt von der Erstgenannten das im Vertragspunkt I. näher
bezeichnete Grundstück X.Y.G. mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen
die Verkäuferseite dieses Grundstück bisher besessen und benützt
hat oder doch zu besitzen und zu benützen berechtigt
war.
3.
Der
hiermit vereinbarte Kaufpreis beträgt
338.655,00 S.
....."
Des Weiteren liegt ein Bauvertrag vom 28. November
1995 zwischen der Firma S. als Auftragnehmer und dem Bw. als Auftraggeber vor.
Dieser würde das Bauvorhaben Wohnpark K., Hausnummer 24, X.Y.,
Parzellennummer 582/32, Katastralgemeinde G. betreffen. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Vertragspunkte lauten wie
folgt: "I. Festgestellt wird,
dass der Auftraggeber außerbücherlicher Eigentümer der
Grundparzelle Nr. 582/32, vorgetragen im Grundbuch der Katastralgemeinde G. ist.
Auf diesem Grundstück soll ein Einfamilienhaus im verdichteten Flachbau
laut dem, dem Auftragnehmer vollinhaltlich bekannten Bauplänen errichtet
werden. Der Bauplan wurde dem Auftragnehmer Zug um Zug mit Unterfertigung dieses
Vertrages übergeben. Die dementsprechenden behördlichen Genehmigungen
der Änderung bzw. Neugestaltung des Bebauungsplanes der Gemeinde St., sowie
die behördliche Genehmigung des diesem Vertrag zugrunde liegenden Bauplanes
sind erst einzuholen. Die Anträge wurden bereits bei der zuständigen
Behörde eingebracht.
II. Der oben genannte
Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer auf der Grundlage nachstehend
angeführter Auftragsunterlagen den Auftrag zur Errichtung der nachstehend
angeführten Werkleistung auf der Grundparzelle 582/32 der Katastralgemeinde
G.. Die Vertragsunterlagen und somit Inhalt dieser Vereinbarung
sind:
1. die Bestimmung dieses
Vertrages
2. der
übergebene Bauplan
3. die
vorliegende
Leistungsbeschreibung
Leistungsumfang
für Ausbauhaus:
Erdaushub,
Rohbau-tragende Wände und Decken, Feuchtigkeitsisolierung, Kanalisations-
und Drainagearbeiten, Dachstuhl, Eindeckung und Spenglerarbeiten, Fenster und
Außentüren, Außenputz und Außenfensterbänke,
Erdplanie.
Sonstige
Leistungen:
III. Das beiderseits
vereinbarte Entgelt für die in Auftrag gegebene Werkleistung
beträgt:
|
Ausbauhaus laut
Beschreibung
|
1.497.000,00
S
|
+20%
MWSt
|
299.400,00
S
|
|
1.796.400,00
S
Die Preise verstehen
sich inklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
Das Werkentgelt
ist nach Baufortschritt laut beiliegender Vereinbarung zu
bezahlen.
Die Firma S. ist
berechtigt, die Werkleistung an Subunternehmer weiter zu
geben.
IV.Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit
Planänderungen vorzunehmen. Sie sind dem Generalunternehmer rechtzeitig
bekannt zu geben. Alle damit zusammenhängenden behördlichen und
nachbarrechtlichen Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen. Er hat alle
damit zusammenhängenden Kosten zu bezahlen. ....."
Am 28. März 1996 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz betreffend den obigen Kaufvertrag durch
Bescheid gemäß
§ 7 Z 3 Grunderwerbsteuergesetz 1987
die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von der Gegenleistung (§ 5
Grunderwerbsteuergesetz 1987) in Höhe von 2,135.055,00 S festgesetzt
mit 74.727,00 S. Die Festsetzung wäre gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgt. Begründet
wurde der Bescheid wie folgt: Da nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei, erfolge
die Vorschreibung vorläufig. Gegenstand des Erwerbes sei ein
Grundstück mit einem zu errichtenden Gebäude. Die Bemessungsgrundlage
würden daher der Kaufpreis für das Grundstück und die Baukosten
laut Werkvertrag bilden.
Binnen offener Frist wurde durch den Bw. Berufung gegen
obigen Bescheid eingebracht. Diese wurde wie folgt begründet: Auf
dem erworbenen Baugrundstück werde ein Wohnhaus mit insgesamt 3 Miet- oder
Eigentumswohnungen errichtet. Die Entscheidung, ob Miet- und Eigentumswohnungen
(= Verkauf) werde in den kommenden Monaten, jedoch noch während der
Bauphase getroffen. Die Basis für die Bemessungsgrundlage würde
somit der reine Grundstückswert (Kaufpreis) sein.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 26. Juli 1996
wurde das B. durch die Abgabenbehörde I. Instanz aufgefordert,
folgende Fragen so genau wie möglich zu beantworten und den Sachverhalt
ausführlich darzustellen:
|
1.
|
Von wem sei das Projekt "Wohnpark K." in die Wege geleitet
worden? Wer sei der Organisator gewesen? Wer hätte den Auftrag zur Planung
gegeben?
|
2.
|
Welche Vereinbarungen und Verträge seien zwecks
Verwertung der Grundstücke als Baugrundstücke abgeschlossen worden?
Mit wem?
|
3.
|
Wer hätte um Bauplatzbewilligung angesucht? Wem sei
diese erteilt worden?
|
4.
|
Von wem und wie sei das Projekt beworben worden bzw. werde
das Projekt beworben? Gäbe es dazu Prospekte, eine Projektmappe oder
sonstiges Informationsmaterial?
|
5.
|
Wie seien die Erwerber der Objekte vermittelt
worden bzw. werden die Erwerber der Objekte vermittelt? Wie sei die
Kontaktaufnahme mit diesen erfolgt?
|
6.
|
Bestehe eine Bauverpflichtung für die
Erwerber?
Es seien alle schriftlichen Vereinbarungen, Verträge
und sonstigen Unterlagen, welche die Verwertung der Grundstücke und die
Verwirklichung des Projektes betreffen würden zur Einsichtnahme gegen
Rückschluss vorzulegen (ausgenommen Kaufverträge mit den diversen
Erwerbern).
Mit Schreiben vom 1. August 1996 wurde wie folgt
geantwortet:
|
ad 1.
|
Mit Schreiben vom 11. April 1991 hätte sich die I.R.
GmbH aus A. mit dem Projekt "Sternhauswohnanlage" an die B. gewandt und um
Gespräche hinsichtlich einer Optionsregelung ersucht. Ein
Grundbuchsgesuch für die Anmerkung der Rangordnung für die
Veräußerung sei am 3. Juli 1991 namens des B. unterfertigt worden,
mit gleichem Tag auch der Optionsvertrag. Auf Ersuchen der I.R. GmbH sei mit
Schreiben vom 22. Jänner 1993 die Laufzeit der Option bis 31. März
1993 verlängert worden. Mit 8. März 1993 hätte die I.R.
GmbH zugunsten der Firma S.G. auf die Ausübung des Optionsrechtes
verzichtet, was mit Schreiben vom 15. Februar 1993 zur Kenntnis genommen worden
sei.
|
ad 2.
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Siehe Optionsvertrag mit der Firma S.G. vom 23. März
1993, befristet bis 31. Dezember 1993.
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ad 3.
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Alle zur Änderung des Bebauungsplanes und der
Bauplatzbeschaffung notwendigen Maßnahmen seien vorerst von der I.R. GmbH
und dann von der Firma S.G. gesetzt worden. Seitens des B. seien nur
allfällige notwendige Unterschriften für die Antrag-stellung bzw. dazu
notwendige Grundeigentümerzustimmungen geleistet worden.
|
ad 4.
|
Die Bewerbung sei nach Wissen des B. ausschließlich
durch die Firma S.G. erfolgt, wobei stets, wie im kirchlichen Bereich
üblich, die Kaufverträge über die Grundstücke direkt mit den
Kaufwerbern abgeschlossen worden wären und noch immer werden.
|
ad 5.
|
Diesbezüglich könne das B. keine
Auskünfte geben. Der Verkauf werde dem B. erst durch Vorlage des
Kaufvertrages bekannt, wenn der Notar den Originalvertrag zur Veranlassung der
Gegenzeichnung durch das B. vorläge. Auch nach dem Konkurs der Firma S.G.
sei die Abwicklung der Grundverkäufe nicht geändert worden, da die
Käufer den Grundkaufpreis direkt an das B. überweisen würden und
die Urkunden erst aus der Hand gegeben würden, wenn der gesamte Kaufpreis
beglichen sei.
|
ad 6.
|
Seitens des B. bestehe für die Erwerber keine
Bauverpflichtung.
Weiters liegt vor ein Optionsvertrag vom
3./9. Juli 1991 zwischen dem B. und der Kaufinteressentin
R.I. GmbH. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen
Vertragspunkte lauten wie folgt: "1.
Vertragsparteien
Der
Liegenschaftseigentümer, der das Optionsrecht einräumt, wird im
Folgenden, ohne dass dieser Optionsvertrag dadurch als Kaufvertrag zu werten
wäre, als verkaufende Partei
bezeichnet.
Der Gegenstand des
Optionsvertrages, nämlich die in diesem Vertrag näher bezeichnete
Liegenschaft, wird als Kaufgegenstand
bezeichnet.
Diejenige
Vertragspartei, der das Optionsrecht eingeräumt wird, wird als kaufende
Partei bezeichnet.
2.
Vertragsinhalt, Optionsvereinbarung
|
1.
|
Die verkaufende Partei
räumt der kaufenden Partei eine Optionsberechtigung über den im Punkt
III. bezeichneten Kaufgegenstand zu den Bestimmungen dieses Vertrages
ein.
|
2.
|
Diese
Optionsberechtigung ist bis 31. Mai 1992 befristet. Während dieses
Zeitraumes ist es der verkaufenden Partei nicht gestattet, Dritten irgendwelche,
den Kaufgegenstand (Optionsgegenstand) betreffende Rechte einzuräumen oder
Zusagen zu machen.
|
3.
|
Die Optionsberechtigung
wird ausgeübt, indem der verkaufenden Partei durch die kaufende Partei dies
schriftlich mit der Erklärung "Ich erkläre die Ausübung der
Options-berechtigung" unter gleichzeitiger Bezeichnung des Vertragsgegenstandes
und unter Hinweis auf diese Optionsvereinbarung an die verkaufende Partei per
Adresse B. zur Kenntnis gebracht wird. Die Frist ist gewahrt, wenn diese
Erklärung vor Ablauf des letzten Tages zur Post gegeben
wird.
|
4.
|
Die kaufende Partei ist
berechtigt, diese Optionsberechtigung bei gleichzeitiger Über-bindung aller
Bestimmungen dieses Vertrages auf einen Dritten (oder mehrere zur unge-teilten
Hand haftender Dritte zu übertragen). Allerdings dürfen gegen diese
Personen dieses "Drittens" ebenso wenig Bedenken bestehen, wie gegen seine
Bonität. Bonitäts-bedenken können durch Übernahme der
Mithaftung der kaufenden Partei hinsichtlich aller Verpflichtungen aus diesem
Optionsvertrag gegenstandslos gemacht werden.
III. Kaufgegenstand
(Optionsgegenstand)
1.1.
Kaufgegenstand (Optionsgegenstand) ist das Grundstück 582/1 im
Katasterausmaß von
9.753 m
2
vorgetragen in der EZ 250 Katastralgemeinde G., Gerichtsbezirk St.
Eigentümerin die verkaufende Partei (Alleineigentümerin die
verkaufende
Partei).
....
IV.
Kaufpreis
Der Kaufpreis
beträgt
800,00 S/m
2
.
....."
Mit Schreiben vom 22. Jänner 1993 wurde ein
Schreiben der I.R. GmbH an das B. gerichtet, in dem auf eine Besprechung
bezüglich der Verlängerung der Option für das
gegenständliche Grundstück bis zum 31. März 1993 Bezug
genommen wird. Die I.R. GmbH hätte sich sehr bemüht, eine
entsprechende Bebauung des Grundstückes zu realisieren und würde
hoffen, dass sie bis zum oben genannten Zeitpunkt eine endgültige
Realisierung zusagen können.
Weiters liegt ein Schreiben der I.R. GmbH vom
8. März 1993 vor, wonach mit diesem Datum auf die Ausübung des
Optionsrechtes zugunsten der Firma S.G. verzichtet werde. Es täte
ihnen leid, dass es nicht gelungen sei, während des Optionszeitraumes die
ursprüngliche Bebauung zu verwirklichen.
Zusätzlich liegt vor ein Optionsvertrag vom
23. März 1993 zwischen dem B. und der Firma S.G.. Die wesentlichen
Vertragspunkte sind mit dem obigen Optionsvertrag ident, die Optionsberechtigung
sei bis 31. Dezember 1993 befristet.
Des Weiteren liegt ein Schreiben des Rechtsvertreters der
Firma S.G. an das B. vom 22. Dezember 1993 vor. In diesem wird ersucht, die
Frist zur Annahme des Verkaufsanbotes bis 31. Dezember 1994 zu
erstrecken. Seit Abschluss des Optionsvertrages hätte die Firma S.G.
an der Realisierung des vorgestellten Projektes mit Nachdruck gearbeitet. So sei
bereits am 26. Mai 1993 eine erste Eingabe beim Magistrat St. über die
Änderung des Bebauungsplanes eingereicht worden. Dieser Plan hätte
nach einer längeren Prüfungsphase durch den Magistrat in einigen
Punkten abgeändert werden müssen. Die neuerliche Eingabe sei am
20. September 1993 überreicht worden. Da das Gebiet rund um das
ehemalige Kloster G. ein sehr sensibles Baugebiet sei, hätte der Magistrat
darauf bestanden, das Projekt den Anrainern vorzustellen. Diese Vorstellung
hätte am 14. Dezember 1993 stattgefunden und hätte bei den
Anrainern eine positive Aufnahme gefunden. Trotz des raschen Handelns der
Firma hätte der ursprünglich vorgesehene Zeitablauf nicht eingehalten
werden können. Für die Ausübung der Option sei es von
wesentlicher Bedeutung, dass der Bebauungsplan in Rechtskraft erwachsen sei.
Zumindest sei es aber notwendig, dass das Land Oberösterreich als
Aufsichtsbehörde den vom Magistrat beschlossenen Bebauungsplan positiv
begutachte. Mit einer derartigen Erledigung sei voraussichtlich nicht vor Mitte
des Jahres 1994 zu rechnen. Es würde denkbar sein, dass der Optionsvertrag
bei der gewährten Fristerstreckung so modifiziert werde, dass bei
Abverkäufen von Reihenhausparzellen vor Ablauf der Angebotsfrist die
eingehenden Kaufpreise treuhändig über den Vertreter der S.G. als
Schriftenverfasser abgewickelt werden würden. Es sei ob des großen
Interesses an dieser Wohnanlage mit einem raschen Abverkauf der
Grundflächen zu rechnen. Die Firma S.G. würde sich dann ihrerseits
dazu verpflichten, verbleibende Grundflächen mit Ablauf der Anbotsfrist zu
den vereinbarten Vertragsbedingungen zu erwerben. Am 14. März
1994 wurde eine Ergänzung zum Optionsvertrag vom 23. März 1993
vereinbart. Darin wird die Optionsberechtigung bis zum 31. Dezember
1994 befristet.
Weiters liegt ein Werbefolder der Firma S.G. vor, in dem
die Errichtung von 26 individuellen Traumhäusern in einer
großzügigen Reihenhausanlage, genannt Wohnpark K., in Aussicht
gestellt wird.
Am 18. Mai 1995 wurde durch den Rechtsvertreter der
Firma S.G. an das B. folgendes Schreiben abgefertigt: In der
Angelegenheit Option K. in G. würden auf den vom B. verkauften Parzellen
Häuser durch die Firma S. errichtet werden. Die Firma S. sei in erster
Linie wegen mangelhafter Ausführungen von zugekauften
Professionistenleistungen und damit verbundenen Mängelrügen von
Kunden, sowie einer Umsatzsteuernachzahlung von 15 Millionen S im Jahr
1994 in eine Liquiditätskrise geraten, welche dazu geführt hätte,
dass Konkurs angemeldet hätte werden müssen. Bereits Ende März
1995 sei die S. gegründet worden und diese sei in der Zwischenzeit im
Firmenbuch des Landes- und Handelsgerichtes St. mit einer voll einbezahlten
Stammeinlage von 500.000,00 S eingetragen. Diese Firma solle die begonnenen
Projekte weiterführen und beenden. Es würde daher ein Anliegen des
Baumeisters sein, dass auch das Projekt K. wie begonnen mit der S.
fortgeführt werden könne. Mit jenen Bauwerbern, die den Grundkaufpreis
getätigt hätten, würden diesbezügliche Gespräche schon
geführt werden. Hinsichtlich der noch nicht verkauften Parzellen
würden die bisherigen Kaufbedingungen weitere Geltung haben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. April 1997 wurde
obige Berufung als unbegründet abgewiesen. Diese wurde wie folgt
begründet: Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987
würden der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft unterliegen, das den Anspruch auf Übereignung
begründe. Die Steuer werde gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG 1987 vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 sei die Gegenleistung bei einem Kauf der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Unter
einer Gegenleistung sei auch alles zu verstehen, was der Erwerber über
einen Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden
müsse. Bringe ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - sei demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurück zu
greifen. Für die Beurteilung sei der Zustand des Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden solle. Das müsse nicht
notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Kaufgegenstand könne ohne weiteres auch eine künftige Sache oder eine
Sache sein, hinsichtlich derer zur Erfüllung des Vertrages gewisser
Eigenschaften erst geschaffen werden müssten. Diese zivilrechtliche
Betrachtung hätte steuerlich zur Folge, dass alle Aufwendungen eines an ein
bestimmtes Objekt gebundenen Käufers - also auch für die
Herstellung des Gebäudes - Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen
Bemessungsgrundlage seien. Sei der Erwerber an ein bestimmtes durch Planung des
Verkäufers oder eines mit diesen zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann sei ein Kauf eines Grundstückes
mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn
über dessen Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen
werde. Mit Kaufvertrag vom 11./19. Jänner 1996 hätte der
Bw. das gegenständliche Grundstück vom B. ins Alleineigentum
erworben. Am 28. November 1995 - somit bereits vor Abschluss
des Kaufvertrages über das Grundstück - hätte der
Einschreiter mit der Firma S. einen Bauvertrag über die Errichtung eines
Wohnhauses im verdichteten Flachbau abgeschlossen. Die unlösbare
Verbindung zwischen Bauvertrag einerseits und Kaufvertrag andererseits
könne bei diesem Sachverhalt wohl nicht ernsthaft bestritten werden. Nur
solche Interessenten könnten Grundeigentum erwerben, die gleichzeitig der
Firma S. als Organisator den Bauauftrag erteilen würden und sich damit in
ein im Wesentlichen vorgegebenes Baukonzept einbinden würden. Der
Verwaltungsgerichtshof hätte in ständiger Rechtssprechung als
wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft nicht allein den Umstand
angesehen, dass der Bauherr das Bauvorhaben plane, bei der Baubehörde als
Bauwerber auftrete und die Baubewilligung erwerbe. Entscheidend sei auch, ob dem
Abgabepflichtigen ein Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die
Gestaltung des Gesamtbauvorhabens zugestanden sei. Ein Käufer sei
nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung
des Hauses und zwar auf die Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen
könne. Der Hinweis in der Berufung, wonach erst die Entscheidung
getroffen werden müsse, ob die zu schaffenden Wohnungen als
Eigentumswohnungen verkauft oder als Wohnungen vermietet werden würden,
hätte keine Auswirkung auf die Höhe der Bemessungsgrundlage und sei
grunderwerbsteuerrechtlich unbeachtlich. Gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO könne die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig
festsetzen, wenn der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss sei. Der
Bemessungsvorbehalt bleibe aufrecht, weil erst in der nach Fertigstellung des
Bauwerkes ergehenden Endabrechnung seitens der Firma S. die endgültige
Höhe der Baukosten und somit die endgültige Bemessungsgrundlage
feststehe.
Mit Schreiben vom 5. Mai 1997 wurde durch den Bw. der
Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Dieser wurde wie folgt
begründet: Es sei nicht richtig, dass die Planung der
Eigentumswohnung von der bauausführenden Firma S. durchgeführt worden
sei. Da es sich hier um drei bereits verkaufte Eigentumswohnungen handle und das
Bauwerk somit keine Ähnlichkeit mit dem ursprünglichen "Reihenhaus
- Einfamilienwohnhaus" habe, müsse die Begründung oder vielmehr
die Vermutung als haltlos zurückgewiesen werden. Weiters sei kein Bau- oder
Werkvertrag für ein Wohnhaus im verdichteten Flachbau abgeschlossen worden,
sondern ein Werkvertrag über die Errichtung eines Wohnhauses mit drei
Eigentumswohnungen. Die Gestaltung und Einflussnahme für das
gegenständliche Bauvorhaben sei sehr wohl vom Bw. als Eigentümer und
Bauherr wahrgenommen worden. Man solle nur die beiden Baupläne, die sicher
begutachtet worden wären, vergleichen (ursprüngliches Reihenhaus und
Bauplan für drei Eigentumswohnungen). Da die Firma S. als
Bestbieter laut Ausschreibung (für die Ausbaustufe 1) vom Bw. den Zuschlag
erhalten hätte, würde er auch hier auf seine Einflussnahme nochmals
deutlich hinweisen. Um die grundbücherliche Durchführung nicht
weiter zu behindern - Eintragung seines Eigentumsrechtes und der Vorlage der
Unbedenklichkeitsbescheinigung - sei die Grunderwerbsteuer samt
Aussetzungszinsen unter Protest einbezahlt worden.
Des Weiteren liegt dem Senat ein Kaufvertrag vom
12. September 1996, abgeschlossen zwischen dem Bw. und Herrn J.A. als
Käufer vor. In diesem wird vom Bw. die Wohnungseinheit I im auf der
gegenständlichen Liegenschaft durch den Bw. "als
Wohnungseigentumsorganisator" errichteten Wohnhaus mit drei Wohneinheiten
gemäß der dem Verkäufer genau bekannten Ausstattungsbeschreibung
laut Projektmappe verkauft.
Des Weiteren wurde durch den Bw. mit Vertrag vom
10. Februar 1997 die im gegenständlichen Gebäude befindliche
Wohneinheit II verkauft. Auch diesbezüglich wird im Punkt I des Vertrages
auf eine dem Käufer bekannte Ausstattungsbeschreibung laut Projektmappe
hingewiesen.
Am 10. Juni 1997 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 14. April 2004 wurde
der Bw. durch die Abgabenbehörde II. Instanz aufgefordert, folgende
Fragen zu beantworten bzw. die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
Der Erwerber eines Grundstückes sei nach
ständiger Rechtssprechung des VwGH nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
|
-
|
auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
könne,
|
-
|
das Baurisiko zu tragen habe, das würde heißen,
den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt
und verpflichtet zu sein,
|
-
|
das finanzielle Risiko tragen müsse, das würde
heißen, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hätte,
sondern alle Kostensteigerungen übernehmen müsse, aber auch berechtigt
sei, von den bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Diese Kriterien müssten kumulativ
vorliegen. Zur Überprüfung dieser Kriterien müssten noch
folgende Sachverhaltsfragen geklärt werden:
|
1.
|
Im Rahmen des Parteiengehörs werde beiliegender
Auszug aus dem Akt des Senates übermittelt. Eine Stellungnahme dazu
könne eingebracht werden.
|
2.
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Einzureichen sein würden die im Bauvertrag vom 28.
November 1995 als Teile desselben bezeichneten Unterlagen: der übergebene
Bauplan und die vorliegende Leistungs-beschreibung.
|
3.
|
Weiters würde einzureichen sein die Endabrechnung der
Firma S.. Falls der im Bau-vertrag vereinbarte Fixpreis nicht eingehalten worden
sei, würde zu erläutern sein, weshalb es zu Abweichungen gekommen
sei.
|
4.
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Laut Vorlageantrag vom 5. Mai 1997 würde ein
Werkvertrag über die Errichtung eines Wohnhauses mit drei
Eigentumswohnungen mit der Firma S. abgeschlossen worden sein. Dem Senat liege
lediglich der Werkvertrag vom 28. November 1995 vor. Sämtliche im Hinblick
auf die gegenständliche Liegenschaft mit der Firma S. abgeschlossenen
Werk-verträge seien in Kopie einzureichen.
|
5.
|
Laut Berufungsschrift sei die Firma S. der Bestbieter laut
Ausschreibung gewesen. Es sei die Vornahme einer Ausschreibung zu belegen und es
seien die Angebote anderer Firmen in Kopie einzureichen.
|
6.
|
Im Kaufvertrag zwischen dem Bw. und J.A. bzw. F.W. vom 12.
September 1996 bzw. 10. Februar 1997 sei jeweils auf eine
"Ausstattungsbeschreibung laut Projektmappe" ver-wiesen worden. Diese
würden einzureichen sein.
|
7.
|
Dem Senat würden zwei Einreichpläne vorliegen,
beide seien mit 11. Dezember 1995 datiert. Einer der beiden sei mit dem Vermerk
"ungültig, 11. Juni 1996" versehen, auf dem zweiten sei das Datum 25. April
1996 vermerkt worden. Der zweite wäre auch der Bau-verhandlung vom 11. Juni
1996 zugrunde gelegen. Würden noch weiter Pläne existieren,
würden diese einzureichen sein. Nach Aktenlage liege der
Einreichplan vom 25. April 1996 dem Baubewilligungsbescheid vom 17. Juni 1996,
der Fertigstellungsanzeige vom 3. Dezember 1996 und der
Benützungsbewilligung vom 7. Juni 1999 zugrunde. Es sei dazu
Stellung zu nehmen. Die beiden oben beschriebenen Baupläne
würden keine gravierenden Unterschiede erkennen lassen. Diese seien zu
erläutern.
|
8.
|
Welchen Einfluss hätte der Bw. auf die
Gesamtkonstruktion des Projektes genommen? Es sei seine Tätigkeit in
chronologischer Abfolge zu dokumentieren.
Beigelegt wurden bereits oben zitierte Schreiben, die Teil
des Aktes des Senates bilden, sowie folgende aus dem Bauakt des Magistrates der
Stadt St. entnommene Schriftstücke:
Die Verhandlungsschrift vom 11. Juni 1996 des Magistrates
der Stadt St., Baurechts-abteilung als Baubehörde I. Instanz im eigenen
Wirkungsbereich. Diese nennt als Verhandlungsgrundlagen den Einreichplan und die
Baubeschreibung vom 25. April 1996, eingegangen am 6. März 1996. Des
Weiteren liegt ein Baubewilligungsbescheid, ausgestellt für den Bw., im
Hinblick auf die gegenständliche Liegenschaft vom 17. Juni 1996 vor. Dieser
bezieht sich insbesondere auch auf die am 11. Juni 1996 durchgeführte
kommissionelle Lokalverhandlung.
Des Weiteren wurde beigelegt ein Schreiben des Magistrates
der Stadt St. vom 22. November 1996, wonach mit dem Bescheid vom 17. Juni
1996 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit drei
Wohnungen auf der gegenständlichen Liegen-schaft erteilt worden
sei.
Des Weiteren wurde beigelegt ein Schreiben des Magistrates
der Stadt St. vom 26. November 1996, wonach dieses bestätige, dass es
sich laut den mit rechtskräftigem Bescheid vom 17. Juni 1996 genehmigten
Planunterlagen der Firma S. um die Schaffung von drei selbstständigen
Wohnungseinheiten handle.
Beigelegt wurde auch der Erhebungsbericht vom 3. Dezember
1996 als Teil des Bau-aktes, wonach das mit Bescheid vom 17. Juni 1996
genehmigte Wohnhaus auf der gegen-ständlichen Liegenschaft als Rohbau samt
Bedachung hergestellt worden sei.
Zusätzlich liegt ein Schreiben des Bw. an das
Magistrat bei, wonach der Bw. die Beendigung des mit Bescheid des Magistrates
bewilligten Bauvorhabens vom 17. Juni 1996 anzeigt. Dieses ist datiert mit
23. Februar 1999.
Mit Bescheid vom 7. Juni 1999 wurde im Hinblick auf die
gegenständliche Liegenschaft dem Bw. die Benützungsbewilligung des mit
Bescheid des Magistrates vom 17. Juni 1996 genehmigten Bauvorhabens
erteilt.
Weiters liegt bei die Baubeschreibung vom 11.
Dezember 1995 im Hinblick auf die gegen-ständliche Liegenschaft, wonach die
Firma S. als Planverfasser und Bauführer ausge-wiesen wird, Bauwerber und
Eigentümer sei der Bw.. Diese Baubeschreibung würde der
kommissionellen Lokalverhandlung und dem Baubewilligungsbescheid zugrunde
liegen.
Obiger Ergänzungsvorhalt wurde durch den Bw. nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
GrESt. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
als Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis vom 31.3.1999, 96/16/0213)
auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das
unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt der Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen, an wen auch immer, ist zur Ermittlung
der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Das
muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand
sein (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1995,
93/16/0072). Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten des
Gebäudes ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht, wenn der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist (siehe das Erkenntnis des VwGH vom
31.3.1999, 99/16/0066). Es kommt dabei nicht darauf an, dass über
den Grundstückskauf und die Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden. Dass das Vertragswerk in mehreren
Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wird, ist
für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die
äußere Form der Verträge maßgebend ist, sondern der wahre
wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd §
21 BAO zu ermitteln ist (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.3.1992,
90/16/0211).
Im vorliegenden Fall wurde der Werkvertrag
über die Errichtung des Gebäudes auf gegenständlichem
Grundstück bereits vor Abschluss des Kaufvertrages über das
Grundstück unterfertigt. Bei Kauf des Grundstückes war der Bw.
daher an die Errichtung eines Gebäudes nach Bauvertrag vom
28. November 1995 gebunden. Alleine auf Grund dieser
Vertragskonstellation steht fest, dass der Bw. nicht frei in der Entscheidung
war, ein bebautes oder ein unbebautes Grundstück zu erwerben (siehe auch
das Erkenntnis des VwGH vom 16.11.1995, 93/16/0017). Vielmehr liegt ein
Gesamtkonzept der Firma S. vor, in das der Bw. eingebunden war. Der von
der Firma S. mit dem B. abgeschlossene Optionsvertrag und die zahlreichen
zitierten Schriftstücke bilden ein Vertragsgeflecht, aus dem eindeutig
hervorgeht, dass nur derjenige ein Grundstück erwerben sollte, der auch mit
der Firma S. einen Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes
abschließt. Die Angaben des Bw., er wäre frei in der Entscheidung
über die bauausführende Firma gewesen, konnten von ihm in keinster
Weise untermauert werden, widersprechen den vorliegenden Vereinbarungen und sind
folglich als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Ob es
sich dabei um ein rein von der Firma S. geplantes Haus handelt, oder der
Erwerber Einfluss auf die Planung nehmen konnte, ändert nichts daran, dass
ein bebautes Grundstück erworben worden ist (siehe auch das Erkenntnis des
VwGH vom 15.3.2001, 2000/16/0082). Die Herstellungskosten des
projektierten Gebäudes sind nur dann nicht als Gegenleistung iSd § 5
GrEStG 1987 zu sehen und zur Bemessungsgrundlage zu zählen, wenn der
Erwerber selbst als Bauherr anzusehen ist. Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis vom 12.11.1997, 95/16/0176)
ist aber ein Erwerber nur dann als Bauherr anzusehen, wenn folgende
Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
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Wenn der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Hauses
Einfluss nehmen kann,
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er das Baurisiko zu tragen hat, das heißt den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist,
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und er auch das finanzielle Risiko tragen muss, das
heißt, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle
Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den
Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Laut Punkt III des Bauvertrages vom
28. November 1995 waren als Kosten für das gegenständliche
Gebäude 1,796.400,00 S vereinbart. Nach Punkt IV des Vertrages
würden bei Änderungen die zusätzlich anfallenden Kosten vom Bw.
zu bezahlen sein. Der Senat qualifiziert den obigen Kaufpreis als
Fixpreis, das finanzielle Risiko ist folglich nicht beim Bw., sondern bei der
Firma S. gelegen.
Laut Punkt IV des oben zitierten Vertrages ist die Firma S.
als Generalunternehmer anzusehen. Nach Punkt III sei sie berechtigt gewesen,
Aufträge an Subunternehmer weiter zu geben. Auch das Baurisiko lag daher
eindeutig nicht beim Bw., sondern bei der Firma S..
Laut Bauvertrag vom 28. November 1995 würde
das gegenständliche Gebäude nach von der Firma S. an den Bw. zu diesem
Zeitpunkt bereits übergebenen Plänen zu errichten sein. Trotz
Aufforderung konnte vom Bw. dieser Plan nicht eingereicht werden. Es
liegen lediglich die oben zitierten Pläne vor. Auf Grundlage des
Einreichplanes vom 25. April 1996 erging der Baubewilligungsbescheid
vom 17. Juni 1996 und der Benützungsbewilligungsbescheid vom
7. Juni 1999. Trotz Aufforderung durch Ergänzungsvorhalt
wurden vom Bw. die von ihm eingewendeten Unterlagen nicht
eingebracht. Ebenso mit Ergänzungsvorhalt vom 14. April 2004
wurde der Bw. aufgefordert, die Einflussnahme seinerseits auf das Gesamtprojekt
darzulegen. Auch dem ist der Bw. nicht nachgekommen. Die
Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung des Gebäudes durch den Bw. ist
folglich für den Senat nicht ersichtlich.
Sämtliche drei Voraussetzungen für die Einstufung
als Bauherr wurden daher vom Bw. nicht erfüllt, weshalb der Bw. auch nicht
als solcher iSd ständigen Judikatur des VwGH angesehen werden
kann.
Die Herstellungskosten des Gebäudes sind deshalb der
Bemessungsgrundlage gemäß § 5 GrEStG 1987
zuzurechnen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
14. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-L/02
- Stammnummer
- 10350
- Gültig
- 14.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF