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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100254/2011

Unternehmereigenschaft eines Sporttrainers?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100254/2011vom 27.11.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2.5.) Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung: Wären diese Ermittlungen durchgeführt worden, hätte möglicherweise in Bezug auf jedes Jahr des Streitzeitraumes ein anders lautender Einkommensteuerbescheid erlassen werden können. Wären diese Ermittlungen durchgeführt worden , hätte sich möglicherweise herausstellen können, dass ein Teil oder alle geltend gemachten Tagesgelder und möglicherweise auch höhere Tagesgelder, als sie bisher geltend gemacht wurden, als Minderung der Bemessungsgrundlagen für Einkommensteuer hätten angesetzt werden können (§ 278 Abs 1 BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung iS des § 278 BAO ist zulässig, weil das Finanzamt in Bezug auf die Einkommensteuerbescheide alle erforderlichen Ermittlungen (siehe oben) unterlassen und den Sachverhalt nicht einmal ansatzweise geklärt hat. Zum voraussichtlich großen Umfang der Ermittlungen siehe auch unten die Ausführungen zur Begründung des Ermessens ( siehe Punkt 2.6. Ermessen Punkt d). Die gegenständlichen offenen Fragen sind im Verfahren vor dem Finanzamt nicht strittig gewesen. Dies liegt jedoch daran, dass das Finanzamt seiner Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht einmal ansatzweise (siehe oben) nachgekommen ist, weil es weder Ermittlungen über den Zweck der einzelnen geltend gemachten Reisen noch über die Zeitdauer der einzelnen Aufenthalte durchgeführt hat. Angesichts der umfangreichen Rechtsprechung zum allein strittigen Thema Tagesgelder (siehe oben) kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass dem Finanzamt bekannt gewesen ist, dass es verpflichtet gewesen wäre, die oben erwähnten, als fehlend bezeichneten Ermittlungen durchzuführen. Daraus ist zu schließen, dass das Finanzamt diese Ermittlungen unterlassen hat, um sich Arbeit zu ersparen, wobei es die Erwartung gehegt hat, dass das BFG diese Ermittlungen durchführen werde. Soweit die Ausführungen zur Zulässigkeit der aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung. 2.6.) Das Gericht begründet das ausgeübte Ermessen wie folgt: a.) Unabhängigkeit der beiden Instanzen: Der Gesetzgeber hat einen zweigliedrigen Instanzenzug (1. Finanzamt, 2. Bundesfinanzgericht, vgl. § 243 BAO) zweier voneinander unabhängiger Instanzen vorgesehen. Dh, beide Instanzen haben sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, den Sachverhalt festzustellen, nachvollziehbare Gründe für die Sachverhaltsannahmen zu äußern und zu einer rechtlichen Beurteilung zu gelangen. Der Bescheid des Finanzamtes genügt diesen Anforderungen nicht. Das Finanzamt hat sich in seinen Einkommensteuerbescheiden nicht nachvollziehbar mit dem wesentlichen Sachverhalt auseinandergesetzt. Die Begründung des Finanzamtes steht in einem klaren Widerspruch zur Rechtsprechung (siehe oben). Die Bescheide sind geprägt durch die Unterlassung der Lösung aller wesentlichen Tatfragen (siehe oben). Hätte das Gericht die fehlenden Ermittlungen nachgeholt und in der Sache selbst entschieden, hätte das Finanzamt im Wesentlichen mit völlig verfehlter Begründung (vgl. oben die dargestellte Rechtslage) weit reichende steuerliche Konsequenzen entgegen den Steuererklärungen der Bf. angeordnet und das Gericht hätte erstmals begründete Sachverhaltsfeststellungen bekannt gegeben. Wären die Feststellungen des Gerichtes mit den steuerlichen Konsequenzen, die das Finanzamt mit verfehlter Begründung angeordnet hat, zufällig kompatibel gewesen, wäre zwangsläufig der Eindruck eines Zusammenspiels zwischen Finanzamt und Gericht entstanden, der wie folgt beschrieben hätte werden können: „Das Finanzamt ordnet steuerliche Konsequenzen an, das Gericht liefert die nötige Begründung nach“. Dies hätte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit der beiden Instanzen voneinander beeinträchtigen können. Dies ist nicht das, was der Gesetzgeber beabsichtigt hat, als er einen zweigliedrigen Instanzenzug (§ 243 BAO) angeordnet hat und das Bundesfinanzgericht eingerichtet hat. Die Aufgabe des Gerichtes liegt in erster Linie darin, das Verwaltungshandeln des Finanzamtes zu kontrollieren, nicht jedoch, es durch erstmaliges Nachreichen einer nachvollziehbaren Begründung zu unterstützen. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn das Bundesfinanzgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jener Spruchkörper ist, der sich erstmals mit dem wesentlichen Sachverhalt auseinandersetzt (VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). b.) Legalität Würde das Gericht substanzielle Beweisaufnahmen durchführen und darauf aufbauend, erstmals substantiiert begründete Feststellungen treffen, obwohl das Finanzamt auf die oben dargestellte Art seine Entscheidung ohne wesentliche Sachverhaltsermittlungen getroffen hat, würde unter den Steuerpflichtigen und auch bei den Finanzämtern der Eindruck entstehen, dass das Finanzamt sanktionslos elementare Verfahrensgrundsätze missachten darf. Es entspricht nicht dem Sinn der Bundesabgabenordnung, dass der Gesetzgeber einerseits zwei Tatsacheninstanzen installiert hat, um einen hohen rechtstaatlichen Standard zu ermöglichen und dass sodann nichts Wirksames dagegen unternommen wird, wenn die erste Tatsacheninstanz sich nicht nachvollziehbar mit dem wesentlichen Sachverhalt auseinandersetzt und daher wesentliche Beweisaufnahmen unterlässt. Wirkt man einem solchen Vorgehen nicht entgegen, könnte das Finanzamt in seiner Vorgangsweise bestärkt werden und in Zukunft keinen Sinn mehr darin sehen, seine Entscheidungen überhaupt zu begründen, weil ja ohnedies das Gericht auch für die Erörterung und Lösung der Tatfragen zuständig ist. Diesfalls würde der wichtigste Zweck (siehe Punkt c) eines zweigliedrigen Instanzenzuges unterlaufen werden. Sollte sich die hier dargelegte Begründung des Ermessens durchsetzen, könnte sich die Qualität der Bescheidbegründungen in erster Instanz in Abgabensachen erhöhen. Die Gefahr, dass wie im vorliegenden Fall ohne wesentliche Ermittlungen entgegen den Steuererklärungen eines Steuerpflichtigen abgabenrechtlich bedeutsame Entscheidungen getroffen werden, würde sich wesentlich verringern. Dies würde das Vertrauen in die Rechtspflege insgesamt stärken. Ferner wäre dadurch das Bundesfinanzgericht in die Lage versetzt , wesentlich rascher zu entscheiden. Auch dies würde das Vertrauen in die Rechtspflege stärken. c.) Sinn des vom Gesetz vorgesehenen zweigliedrigen Instanzenzuges: Beweiswürdigung ist ein nicht in allen Punkten objektiv standardisierbarer Prozess. Bei kontroversiellen Tatfragen muss davon ausgegangen werden, dass möglicherweise nicht jeder Rechtsanwender diese Tatfragen in gleicher Weise lösen wird, selbst wenn der gesetzeskonforme Fall unterstellt wird, dass jeder Rechtsanwender eine schlüssige Beweiswürdigung auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Verfahrens durchführt. Daher ist gerade bei strittigen Tatfragen ein zweigliedriger Instanzenzug eine unbedingt zu schützende rechtstaatliche Errungenschaft, weil nur dieser die echte Chance bietet, wenigstens ein Mal eine allfällige Unrichtigkeit der Beweiswürdigung zu bekämpfen. Wenn das Bundesfinanzgericht sich erstmals nachvollziehbar mit den wesentlichen strittigen Tatfragen auseinandersetzt, die fehlenden Beweisaufnahmen durchführt und meritorisch entscheidet, dann besteht de facto keine Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, jemals eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung zu bekämpfen. Eine echte Chance, eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung zu bekämpfen, muss jedem Steuerpflichtigen offenstehen. Hätte das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall die fehlenden Ermittlungen nachgeholt und meritorisch entschieden, wäre im Ergebnis eine Situation entstanden, die einer Verkürzung des vom Gesetzgeber angeordneten zweigliedrigen Instanzenzuges vergleichbar gewesen wäre. d.) Zudem sind die fehlenden Ermittlungen voraussichtlich umfangreich, da das Finanzamt den gesamten relevanten Sachverhalt (siehe oben) überhaupt nicht ermittelt hat. Der Bf war für den BAV (badischer Schachverband) als Trainer tätig und hat im Wesentlichen weltweit an den Orten gearbeitet, an welchen Gruppeeins- und Tincup - meisterschaften stattgefunden haben. Da es Jahr für Jahr (das gilt auch für den Streitzeitraum) sehr viele derartige und Konkurrenzen gibt, ist davon auszugehen, dass der Bf sehr viele Reisen durchgeführt haben wird. Da durch das Finanzamt zu keiner einzigen Reise nachvollziehbare Ermittlungen durchgeführt worden sind, sind die fehlenden Ermittlungen voraussichtlich umfangreich. Daher wird spruchgemäß entschieden. 2.7.) Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision: Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG: Ad Spruchpunkt 1 dieser Entscheidung: Strittig war, ob der Bf für seine Trainertätigkeit im In- und Ausland im Inland der Umsatzsteuer unterlag. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bf bei seiner Tätigkeit weisungsunterworfen in Bezug auf den Ort und den Zeitpunkt , aber auch die Art seiner Tätigkeit gewesen ist. Der Aspekt der Weisungsunterworfenheit war sehr stark ausgeprägt. Ferner unterlag der Bf bei seiner Tätigkeit einem äußerst geringen finanziellen Risiko. Das Gesamtbild der Verhältnisse hat ergeben, dass der Bf bei seiner Tätigkeit für seinen Auftraggeber nicht selbstständig war (siehe oben Punkt 1a-1c). Daher war er kein Unternehmer iS des § 2 UStG 1994. Dass bei einer derartigen Sachlage die Tätigkeit des Bf nicht der Umsatzsteuer unterlegen ist, berührt keine Rechtsfrage iS von Art 133 Abs 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Wesentlichen war die Tatfrage zu lösen, ob der Bf bei seiner Tätigkeit selbstständig war oder nicht. Die Lösung einer Tatfrage berührt jedenfalls keine Rechtsfrage iS von Art 133 Abs 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ad Spruchpunkt 2 dieser Entscheidung: Das Finanzamt hat den Ansatz von Tagesgeldern zur Minderung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage nur deshalb nicht anerkannt, weil der Auftraggeber des Bf den Hotelaufenthalt mit Halbpension bezahlt habe. Die Ermittlungen des Finanzamtes erschöpften sich darin, diesen Sachverhalt festgestellt zu haben. Das Finanzamt hat jedoch keinerlei Ermittlungen betreffend den Zweck der vom Bf geltend gemachten Reisen und auch keinerlei Ermittlungen betreffend die Dauer der Aufenthalte des Bf an den Zielorten seiner Reisen durchgeführt. Das Finanzamt hat auch nicht festgestellt, an welchen Zielorten die Aufenthalte des Bf stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit dem Spruchpunkt 2 dieser Entscheidung werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Finanzamt hat seinen Entscheidungen betreffend Einkommensteuer 2006-2009 keinerlei relevante Sachverhaltsermittlungen zu Grunde gelegt. Dass das BFG daher zu einer Aufhebung und Zurückverweisung (§ 278 BAO) berechtigt war und dass daher auch die Ermessensentscheidung, eine Aufhebung und Zurückverweisung durchzuführen, vertretbar war, stellt keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Klagenfurt am Wörthersee, am 27. November 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100254/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100254.2011
Stammnummer
103461
Gültig
27.11.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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