Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500152/2015
Parkometerabgabe - leerer Akku
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500152/2015vom 26.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vermochte der Bf. im streitgegenständlichen Fall - mangels aufgeladenem Mobiltelefon - bei Beginn des Abstellens einen elektronischen Parkschein nicht zu lösen, hätte er – um der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung zu entgehen - entweder eine andere Parkmöglichkeit suchen oder die Parkometerabgabe mittels Parkschein entrichten müssen.
Da der Bf. keine der beiden Möglichkeiten gewählt hat, liegt die Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe vor.
Beabsichtigte der Bf. die Parkometerabgabe mittels seines Mobiltelefons zu entrichten, lag es an ihm, auf die Aufladung des Mobiltelefons zu achten. War der "Akku (seines Mobiltelefons) leer", wie der Bf. selbst angibt, hat er - unter der Voraussetzung der beabsichtigten Verwendung zum Lösen eines elektronischen Parkscheines - die gebotene Sorgfaltspflicht vermissen lassen.
Bei Erstattung der in der Beschwerde zugunsten des Standpunktes des Bf. ins Treffen geführten Argumente (ob der Bf. während der Autofahrt sein Handy in die Hand nehmen hätte sollen, ob er damit nicht andere Verkehrsteilnehmer behindern oder gar gefährden würde bzw. wie solle er seinen Parkschein während der Autofahrt ausfüllen) wird bezüglich des Lösens eines elektronischen Parkscheines auf eine solche Weise argumentiert, als ob es das Monate zuvor im Einspruch angegebene wahre Problem, ein leerer Akku, nicht gegeben hätte. Das später, in der Beschwerde, erstattete Vorbringen ist offensichtlich vom Bestreben geleitet, vom ursprünglich geschilderten Verhalten, welches, wie oben angeführt, ohne Zweifel als fahrlässig zu beurteilen ist, abzulenken. Gleiches trifft auch auf das Vorbringen der Beschwerdeergänzung zu, in welcher nicht von einem leeren Akku, sondern nur vom Starten des Telefons und dem Wegschicken der SMS die Rede ist und wo bzw. wie er "das vorher machen (hätte) können".
Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist sohin als erwiesen anzunehmen. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Bf. möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen. Der Bf. hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Aktenlage nach kommt dem Bf. der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurde nichts vorgebracht und wurde von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Die in Höhe von 73,00 EUR verhängte Geldstrafe, mit welcher der vorgegebene Rahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, wird als ausreichend angesehen um den Bf. von der Begehung einer strafbaren Handlung gleicher Art abzuhalten.
Kostenentscheidung
Die Vorschreibung der Kosten ergibt sich aus § 52 VwGVG.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache
- eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und
- keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.
Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden.
Wien, am 26. Jänner 2015
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500152/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500152.2015
- Stammnummer
- 103373
- Gültig
- 26.01.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF