Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0133-G/04
Das Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Persönliche Gründe für die Zahlungsunfähigkeit vermögen an der Abgabenfestsetzung nichts zu ändern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-G/04vom 27.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Es ergibt sich keine Änderung zur
Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2004.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte im Streitjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft), eine ausländische Arbeitnehmerrente und Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer.
Im Zuge der Erlassung des bekämpften
Einkommensteuerbescheides berücksichtigte das Finanzamt
ausschließlich die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und
die ausländischen Einkünfte.
Dagegen richtete sich der Bw. im Wesentlichen mit folgender
Begründung:
"Wie Sie feststellen habe ich im Jahr 2002 ein
Gesamteinkommen von € 15.417,21 erzielt. Hierbei haben Sie nicht das
Einkommen meiner Nebenbeschäftigung bei der Firma A. berücksichtigt.
Ihre Steuervorschreibung ist fehlerhaft."
In der in der Folge erlassenen Berufungsvorentscheidung
wurden auch die vom Bw. erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
von € 1.222,00 erfasst.
Dagegen richtete sich der Bw. mit Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte dabei
ausschließlich Gründe gegen die Einhebung der mit dem bekämpften
Bescheid festgesetzten Einkommensteuer vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu
legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Nach
Abs. 2 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten.
Obwohl der Bw, in einer Beilage zu seiner
Einkommensteuererklärung auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärt hat, wurden diese bei Erlassung des bekämpften Bescheides von
der Abgabenbehörde erster Instanz nicht erfasst. Dem diesbezüglichen
Berufungsbegehren des Bw., wurde jedoch in der in der Folge ergangenen
Berufungsvorentscheidung im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung Rechnung
getragen. Die vom Bw. in seinem Vorlageantrag in weiterer Folge vorgebrachten
persönlichen Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit haben
keine Auswirkungen auf die Festsetzung der Einkommensteuer.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
27. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0133-G/04
- Stammnummer
- 10336
- Gültig
- 27.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF