Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1040-W/02
1. Jagdbetrieb als Liebhaberei 2. Vortragsfähigkeit der Anlaufverluste bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1040-W/02vom 14.06.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
-218.182,00
|
-277.714,00
|
-430.127,00
|
1994
|
1.223.211,00
|
-710.843,00
|
-126.340,00
|
-112.455,00
|
-163.636,00
|
-641.944,00
|
-532.007,00
|
1995
|
878.899,00
|
-1.267.571,00
|
-419.484,00
|
-164.796,00
|
-150.000,00
|
-471.492,00
|
-1.594.444,00
|
1996
|
810.553,00
|
-100.900,00
|
-236.600,00
|
-12.506,37
|
-163.636,00
|
-257.908,00
|
39.002,63
|
|
3.787.083,00
|
-2.828.870,00
|
-787.424,00
|
-343.852,37
|
-695.454,00
|
-1.649.058,00
|
-2.517.575,37
*)
Davon entfallen auf den Einkauf von Wild
insgesamt 1.434.385,00 S (1993: 407.591,00 S, 1994: 281.886,00 S,
1995: 725.818,00 S und 1996: 19.090,00 S).
Die sonstigen
Ausgaben setzen sich wie folgt zusammen:
|
|
Vertriebskosten
|
Betriebskosten
|
Verwaltung
|
Abschreibung
|
Zinsen
|
a.o.
Ausgaben
|
Summe
|
1993
|
55.812,00
|
58.838,00
|
57.348,00
|
54.488,00
|
51.228,00
|
|
277.714,00
|
1994
|
52.518,00
|
256.748,00
|
94.667,00
|
129.698,00
|
63.870,00
|
44.444,00
|
641.945,00
|
1995
|
75.279,00
|
96.277,00
|
133.015,00
|
117.856,00
|
49.065,00
|
|
471.492,00
|
1996
|
8.500,00
|
69.345,00
|
33.985,00
|
104.027,00
|
42.050,00
|
|
257.907,00
|
|
192.109,00
|
481.208,00
|
319.015,00
|
406.069,00
|
206.213,00
|
44.444,00
|
1.649.058,00
Die in den Jahren 1993 bis 1995
erwirtschafteten Verluste sind zwar erheblich. Eine Analyse der Verlustursachen
und der Ausgabenentwicklung des Streitzeitraums zeigt jedoch, dass allein das
Auftreten der Verluste nicht geeignet ist, dass Bestehen einer
Gewinnerzielungsabsicht auszuschließen.
Für das Entstehen der
Verluste ursächlich waren zunächst im Wesentlichen die Ausgaben
für den Einkauf von Wild in Höhe von insgesamt 1.434.385,00 S.
Der Umstand, dass die Bw. Wild zugekauft hat, kann dabei nicht als Hinweis auf
mangelndes Gewinnstreben gewertet werden, sondern ist im Gegenteil als
Investition in den Betrieb und damit als Bemühen, durch Schaffung weiterer
Abschussmöglichkeiten eine Ertragssteigerung herbeizuführen, zu
werten.
Da die Gesellschafter der Bw.
über eine andere Erwerbsquelle nicht verfügen, ist auch nicht
erklärbar, aus welchem anderen Grund als zur Steigerung der Einnahmen aus
dem Jagdbetrieb die Bw. den Wildbestand unter erheblichem Kostenaufwand
hätte aufstocken sollen.
Dass der Zukauf im Jahr 1995
erheblich höher war als in den Vorjahren und im Folgejahr deutlich
zurückgegangen ist, weist darauf hin, dass eine Investition in dieser
Höhe nicht jährlich zu erwarten ist. Eine offensichtlich
unwirtschaftliche Vorgangsweise kann in den getätigten Wildeinkäufen
jedenfalls nicht erblickt werden, zumal auch die Erklärung der Bw., die
eingekauften Lebendwildmengen würden erst in einigen Jahren zum Abschuss
kommen und Gewinn bringen, plausibel ist.
Wenn die Bw.
in diesem Zusammenhang vorbringt, erst bei Erreichen einer entsprechenden
Trophäenstärke werde ein verhältnismäßig hoher Gewinn
zu erzielen sein, so kann dem nicht entgegengetreten werden. Um beurteilen zu
können, dass die Trophäenstärke mit zunehmenden Alter des Tieres
steigt, muss man kein Jagdexperte sein. Je größer aber die
Trophäenstärke ist, desto höher ist deren Bewertung und damit
auch deren Abschusspreis (Nachweis: www.top-hunt.at).
Ein Vergleich der Verluste mit
den Umsätzen zeigt, dass im Zeitraum 1993 bis 1996 die Umsätze
insgesamt gesehen die Verluste überstiegen haben und außerdem im Jahr
1996 bereits ein Gewinn erzielt wurde. Dieser Entwicklung kann ein Indiz auf
mangelnde Gewinnerzielungsabsicht nicht entnommen werden.
Der Gewinn des Jahres 1996 mag
zwar in Relation zu den in den Vorjahren erzielten Verlusten gering sein. Zu
berücksichtigen ist aber, dass dem Jahr 1996 eben eine Phase
größerer Investitionen in den Wildbestand vorangegangen ist und dass
sich auf Grund der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Einkauf
des Wildes bereits bei Bezahlung in den Jahren 1993 bis 1995 als Betriebsausgabe
auswirkt, die entsprechenden Einnahmen aus den Abschüssen jedoch erst in
den Folgejahren zu Betriebseinnahmen führen.
Dass der Gewinn am Ende der
Verlustphase entstanden ist, lässt auch erkennen, dass die Tendenz in
Richtung Gewinn bzw. jedenfalls in Richtung Verminderung der Verluste und damit
Verbesserung der Ertragslage geht.
Dafür spricht auch, dass
die sonstigen Ausgaben ebenfalls eine rückläufige Tendenz erkennen
lassen. So wurden etwa die Betriebskosten, die im Jahr 1994 noch
256.748,00 S betragen haben, reduziert, was in erster Linie auf eine
Verringerung der Kfz-Ausgaben, die von rd. 130.000,00 S im Jahr 1994 auf
unter 20.000,00 S in den Folgejahren gesunken sind,
zurückzuführen ist. Erheblich reduziert wurden auch die
Verwaltungskosten. Auch die Abschreibungen und der Zinsaufwand weisen eine
fallende Tendenz auf.
Was das
marktgerechte Verhalten im Hinblick auf Preis und Leistung betrifft, so
lässt ein Vergleich mit anderen in Niederösterreich betriebenen
Jagdhotels wesentliche Unterschiede nicht erkennen.
Ein Vergleich
mit Jagdpreisen (aus 2000/2001) anderer Jagdbetriebe (Nachweis:
www.jagdhotelverband.com) in Niederösterreich zeigt folgendes Bild (die
Vergleichspreise sind jeweils von bis Preise und betreffen, ebenso wie jene der
Bw., Wild in der jeweils höchsten Klasse):
|
|
Betrieb
A.
|
Betrieb
B.
|
Betrieb
C.
|
Betrieb
D
|
Bw.
|
Auerhahn
|
36.000
|
33.000
|
|
35.000
|
34.000
|
Rehbock
|
7.100
- 10.300
|
8.900
- 14.100
|
8.900
- 14.100
|
6.300
- 9.500
|
6.600
|
Gams
|
15.800
- 21.800
|
11.000
- 16.000
|
11.000
- 16.000
|
11.500
- 19.500
|
22.800
|
Rothirsch
|
48.100
- 69.800
|
48.100
- 69.800
|
|
28.400
- 48.400
|
53.500
|
Muffelwidder
|
19.000
- 29.500
|
26.000
- 31.500
|
|
9.500
- 28.300
|
24.800
Die Vergleichspreise stammen
zwar aus den Jahren 2000/2001, die Preise der Bw. aus dem Jahr 1994, eine
Aussage darüber, dass die Preise der Bw. von denen anderer Jagdbetriebe
nicht auffallend abweichen, ist jedoch trotzdem möglich.
Auch hinsichtlich der jagdbaren
Wildarten entspricht das Angebot der Bw. jenem vergleichbarer
Betriebe.
Dass das
Verhalten der Bw. im Hinblick auf Preis und Leistung nicht marktgerecht
wäre, kann aus den angestellten Vergleichen nicht abgeleitet
werden.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass nach dem Gesamtbild der im Streitzeitraum gegebenen
Verhältnisse trotz der angefallenen Verluste jedenfalls in diesem Zeitraum
vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und damit vom Bestehen einer
Einkunftsquelle auszugehen ist. Für dieses Ergebnis sprechen insbesondere
die wirtschaftliche Verflechtung mit dem Hotelbetrieb, die sich auch in den
Werbeaussendungen wiedergespiegelt hat, der Umstand, dass der "Jagdhof B."
für die Gesellschafter die einzige Erwerbsquelle darstellt, der
Rückgang der Ausgaben und damit verbunden das Erreichen der Gewinnzone im
Jahr 1996 sowie der Umstand, dass die Investition in den Wildbestand als solche
in künftige Erträge gesehen werden muss. Ein auffallend vom Markt
abweichendes Verhalten was die angebotenen Leistungen und die Preisgestaltung
betrifft, kann der Bw. ebenfalls nicht unterstellt werden.
Ob ab dem
Jahr 1997 die von der Bw. in Aussicht gestellten Ertragssteigerungen eingetreten
sind und daher weiterhin vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen ist,
wird an Hand der Ergebnisse dieser Jahre zu beurteilen sein. In der
gegenständlichen Entscheidung konnten diese Ergebnisse mangels Vorlage von
Aufzeichnungen nicht berücksichtigt werden. Die Aussage, dass die im
Streitzeitraum bestehenden Verhältnisse für das Vorliegen einer
Einkunftsquelle sprechen, konnte aber ungeachtet der Ergebnisse der Jahre ab
1997 getroffen werden.
Die oben
festgestellte nicht abzugsfähige Vorsteuer sowie die im Jahr 1994 für
den - ins Privatvermögen gehörenden - LKW Mitsubishi
geltend gemachte AfA (42.500,00 S) werden bei Ermittlung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb berücksichtigt.
In
Feststellungsbescheiden darf auch über die Vortragsfähigkeit von
Verlusten abgesprochen werden (VwGH 15.12.1994, 92/15/0030). Für diese
verfahrensrechtliche Vorgangsweise spricht vor allem, dass abgabenrechtlich
relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenen Verfahren
getroffen werden sollen, in denen der maßgebende Sachverhalt mit dem
geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden
kann.
Die
Bw. ermittelte ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG.
Gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG sind auch bei einem
Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG
ermittelt, die Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, nach
Abs. 6 zu berücksichtigen.
Der Begriff
"Betriebseröffnung" ist, wie der VwGH z. B. im Erkenntnis vom 7.8.2001,
96/14/0130 ausgeführt hat, an Hand des Sinnes des § 18 Abs. 7
EStG auszulegen. Es gehe dabei um die Einräumung des Verlustvortrags
für typische Verlustsituationen, im Speziellen um die Einräumung des
Verlustvortrags in der typischen Verlustsituation des Beginns einer bestimmten
betrieblichen Tätigkeit. Dies spreche dafür, den Verlustvortrag des
§ 18 Abs. 7 all jenen Steuerpflichtigen einzuräumen, bei denen
ein Beginn einer betrieblichen Betätigung im Sinne der LVO anzunehmen
sei.
Wie unter
Pkt. 3. ausgeführt wurde, liegt bei der Bw. kein Beginn einer betrieblichen
Betätigung im Sinne der LVO vor. Damit sind bei der Bw. aber auch die
Voraussetzungen für die Gewährung des Verlustvortrags gemäß
§ 18 Abs. 6 und 7 EStG nicht gegeben. Zur näheren Begründung
wird auf die Ausführungen unter Pkt. 3. verwiesen.
Da der
maßgebende Sachverhalt bereits im gegenständlichen Verfahren
ermittelt wurde, ist es zweckmäßig, in diesem Verfahren auch
über die Vortragsfähigkeit der auf die beiden Gesellschafter
entfallenden Verlustanteile abzusprechen.
Aus den dargelegten
Gründen war der Berufung im Ergebnis teilweise stattzugeben.
Ermittlung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
lt.
Erklärung
|
-454.744,00 S
|
-568.534,00 S
|
-1.594.445,00 S
|
-
nicht abzugsf. Vorst.
|
-27.489,83 S
|
-73.532,18 S
|
-33.921,82 S
|
+
AfA Mitsubishi
|
|
42.500,00 S
|
|
lt.
Berufungs-
entscheidung
|
-482.233,83 S
|
-599.566,18 S
|
-1.628.366,82 S
Ermittlung der Vorsteuern
für die Jahre 1993 bis 1996:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
lt.
Erklärung
|
254.047,08 S
|
326.223,62 S
|
256.401,48 S
|
67.389,33 S
|
-
nicht abzugsf. Vorst.
|
-27.489,83 S
|
-73.532,18 S
|
-33.921,82 S
|
-30.000,00 S
|
lt.
Berufungs-
entscheidung
|
226.557,25 S
|
252.691,44 S
|
222.479,62 S
|
37.389,33 S
Berechung der Umsatzsteuer
für die Jahre1993 bis 1996:
|
Umsatzsteuer
1993
:
|
|
|
Gesamtbetrag
der Entgelte
|
874.420,31
S
|
|
davon
zu versteuern
|
|
Steuer
|
mit
20 %
|
837.243,94
S
|
167.448,79
S
|
mit
10 %
|
37.176,37
S
|
3.717,64
S
|
|
|
171.166,43
S
|
abziehbare
Vorsteuer
|
|
-226.557,25
S
|
Überschuss
(gerundet)
|
|
-55.391,00
S
|
Umsatzsteuer
1994
:
|
|
|
Gesamtbetrag
der Entgelte
|
547.958,94
S
|
|
davon
zu versteuern
|
|
Steuer
|
mit
20 %
|
532.174,58
S
|
106.434,92
S
|
mit
10 %
|
15.784,36
S
|
1.578,44
S
|
|
|
108.013,36
S
|
abziehbare
Vorsteuer
|
|
-252.691,44
S
|
Überschuss
(gerundet)
|
|
-144.678,00
S
|
Umsatzsteuer
1995:
|
|
|
Gesamtbetrag
der Entgelte
|
469.962,33
S
|
|
davon
zu versteuern
|
|
Steuer
|
mit
20 %
|
459.955,51
S
|
91.991,10
S
|
mit
10 %
|
10.006,82
S
|
1.000,68
S
|
|
|
92.991,78
S
|
abziehbare
Vorsteuer
|
|
-222.479,66
S
|
Überschuss
(gerundet)
|
|
-129.488,00
S
|
Umsatzsteuer
1996:
|
|
|
Gesamtbetrag
der Entgelte
|
810.553,12
S
|
|
davon
steuerfrei
|
-530.609,00
S
|
|
|
279.944,12
|
|
davon
zu versteuern
|
|
Steuer
|
mit
20 %
|
265.747,21
S
|
53.149,44
S
|
mit
10 %
|
13.899,91
S
|
1.389,99
S
|
|
|
54.539,43
S
|
abziehbare
Vorsteuer
|
|
-37.389,33
S
|
Zahllast
(gerundet)
|
|
17.150,00
S
Die Umsatzsteuer für
Jänner bis April 1997 wird erklärungsgemäß wie folgt
ermittelt:
|
Umsatzsteuer
für:
|
Jänner
1997
|
Feber
1997
|
März
1997
|
April
1997
|
Gesamtbetrag
der Entgelte
|
0,00
S
|
0,00
S
|
0,00
S
|
0,00
S
|
Umsatzsteuer
|
0,00
S
|
0,00
S
|
0,00
S
|
0,00
S
|
Vorsteuer
|
-499,85
S
|
-2.671,64
S
|
-181,33
S
|
-573,50
S
|
Überschuss
(gerundet)
|
-500,00
S
|
-2.672,00
S
|
-181,00
S
|
-574,00
S
Wien,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LiebhabereiJagdbetriebBetriebseröffnungVerlustvortragEinnahmen-AusgabenrechnungFeststellungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1040-W/02
- Stammnummer
- 10326
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF