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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1040-W/02

1. Jagdbetrieb als Liebhaberei 2. Vortragsfähigkeit der Anlaufverluste bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1040-W/02vom 14.06.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

-218.182,00 | -277.714,00 | -430.127,00 | 1994 | 1.223.211,00 | -710.843,00 | -126.340,00 | -112.455,00 | -163.636,00 | -641.944,00 | -532.007,00 | 1995 | 878.899,00 | -1.267.571,00 | -419.484,00 | -164.796,00 | -150.000,00 | -471.492,00 | -1.594.444,00 | 1996 | 810.553,00 | -100.900,00 | -236.600,00 | -12.506,37 | -163.636,00 | -257.908,00 | 39.002,63 | | 3.787.083,00 | -2.828.870,00 | -787.424,00 | -343.852,37 | -695.454,00 | -1.649.058,00 | -2.517.575,37   *) Davon entfallen auf den Einkauf von Wild insgesamt 1.434.385,00 S (1993: 407.591,00 S, 1994: 281.886,00 S, 1995: 725.818,00 S und 1996: 19.090,00 S). Die sonstigen Ausgaben setzen sich wie folgt zusammen: | | Vertriebskosten | Betriebskosten | Verwaltung | Abschreibung | Zinsen | a.o. Ausgaben | Summe | 1993 | 55.812,00 | 58.838,00 | 57.348,00 | 54.488,00 | 51.228,00 | | 277.714,00 | 1994 | 52.518,00 | 256.748,00 | 94.667,00 | 129.698,00 | 63.870,00 | 44.444,00 | 641.945,00 | 1995 | 75.279,00 | 96.277,00 | 133.015,00 | 117.856,00 | 49.065,00 | | 471.492,00 | 1996 | 8.500,00 | 69.345,00 | 33.985,00 | 104.027,00 | 42.050,00 | | 257.907,00 | | 192.109,00 | 481.208,00 | 319.015,00 | 406.069,00 | 206.213,00 | 44.444,00 | 1.649.058,00   Die in den Jahren 1993 bis 1995 erwirtschafteten Verluste sind zwar erheblich. Eine Analyse der Verlustursachen und der Ausgabenentwicklung des Streitzeitraums zeigt jedoch, dass allein das Auftreten der Verluste nicht geeignet ist, dass Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht auszuschließen. Für das Entstehen der Verluste ursächlich waren zunächst im Wesentlichen die Ausgaben für den Einkauf von Wild in Höhe von insgesamt 1.434.385,00 S. Der Umstand, dass die Bw. Wild zugekauft hat, kann dabei nicht als Hinweis auf mangelndes Gewinnstreben gewertet werden, sondern ist im Gegenteil als Investition in den Betrieb und damit als Bemühen, durch Schaffung weiterer Abschussmöglichkeiten eine Ertragssteigerung herbeizuführen, zu werten. Da die Gesellschafter der Bw. über eine andere Erwerbsquelle nicht verfügen, ist auch nicht erklärbar, aus welchem anderen Grund als zur Steigerung der Einnahmen aus dem Jagdbetrieb die Bw. den Wildbestand unter erheblichem Kostenaufwand hätte aufstocken sollen. Dass der Zukauf im Jahr 1995 erheblich höher war als in den Vorjahren und im Folgejahr deutlich zurückgegangen ist, weist darauf hin, dass eine Investition in dieser Höhe nicht jährlich zu erwarten ist. Eine offensichtlich unwirtschaftliche Vorgangsweise kann in den getätigten Wildeinkäufen jedenfalls nicht erblickt werden, zumal auch die Erklärung der Bw., die eingekauften Lebendwildmengen würden erst in einigen Jahren zum Abschuss kommen und Gewinn bringen, plausibel ist. Wenn die Bw. in diesem Zusammenhang vorbringt, erst bei Erreichen einer entsprechenden Trophäenstärke werde ein verhältnismäßig hoher Gewinn zu erzielen sein, so kann dem nicht entgegengetreten werden. Um beurteilen zu können, dass die Trophäenstärke mit zunehmenden Alter des Tieres steigt, muss man kein Jagdexperte sein. Je größer aber die Trophäenstärke ist, desto höher ist deren Bewertung und damit auch deren Abschusspreis (Nachweis: www.top-hunt.at). Ein Vergleich der Verluste mit den Umsätzen zeigt, dass im Zeitraum 1993 bis 1996 die Umsätze insgesamt gesehen die Verluste überstiegen haben und außerdem im Jahr 1996 bereits ein Gewinn erzielt wurde. Dieser Entwicklung kann ein Indiz auf mangelnde Gewinnerzielungsabsicht nicht entnommen werden. Der Gewinn des Jahres 1996 mag zwar in Relation zu den in den Vorjahren erzielten Verlusten gering sein. Zu berücksichtigen ist aber, dass dem Jahr 1996 eben eine Phase größerer Investitionen in den Wildbestand vorangegangen ist und dass sich auf Grund der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Einkauf des Wildes bereits bei Bezahlung in den Jahren 1993 bis 1995 als Betriebsausgabe auswirkt, die entsprechenden Einnahmen aus den Abschüssen jedoch erst in den Folgejahren zu Betriebseinnahmen führen. Dass der Gewinn am Ende der Verlustphase entstanden ist, lässt auch erkennen, dass die Tendenz in Richtung Gewinn bzw. jedenfalls in Richtung Verminderung der Verluste und damit Verbesserung der Ertragslage geht. Dafür spricht auch, dass die sonstigen Ausgaben ebenfalls eine rückläufige Tendenz erkennen lassen. So wurden etwa die Betriebskosten, die im Jahr 1994 noch 256.748,00 S betragen haben, reduziert, was in erster Linie auf eine Verringerung der Kfz-Ausgaben, die von rd. 130.000,00 S im Jahr 1994 auf unter 20.000,00 S in den Folgejahren gesunken sind, zurückzuführen ist. Erheblich reduziert wurden auch die Verwaltungskosten. Auch die Abschreibungen und der Zinsaufwand weisen eine fallende Tendenz auf. Was das marktgerechte Verhalten im Hinblick auf Preis und Leistung betrifft, so lässt ein Vergleich mit anderen in Niederösterreich betriebenen Jagdhotels wesentliche Unterschiede nicht erkennen. Ein Vergleich mit Jagdpreisen (aus 2000/2001) anderer Jagdbetriebe (Nachweis: www.jagdhotelverband.com) in Niederösterreich zeigt folgendes Bild (die Vergleichspreise sind jeweils von bis Preise und betreffen, ebenso wie jene der Bw., Wild in der jeweils höchsten Klasse): | | Betrieb A. | Betrieb B. | Betrieb C. | Betrieb D | Bw. | Auerhahn | 36.000 | 33.000 | | 35.000 | 34.000 | Rehbock | 7.100 - 10.300 | 8.900 - 14.100 | 8.900 - 14.100 | 6.300 - 9.500 | 6.600 | Gams | 15.800 - 21.800 | 11.000 - 16.000 | 11.000 - 16.000 | 11.500 - 19.500 | 22.800 | Rothirsch | 48.100 - 69.800 | 48.100 - 69.800 | | 28.400 - 48.400 | 53.500 | Muffelwidder | 19.000 - 29.500 | 26.000 - 31.500 | | 9.500 - 28.300 | 24.800   Die Vergleichspreise stammen zwar aus den Jahren 2000/2001, die Preise der Bw. aus dem Jahr 1994, eine Aussage darüber, dass die Preise der Bw. von denen anderer Jagdbetriebe nicht auffallend abweichen, ist jedoch trotzdem möglich. Auch hinsichtlich der jagdbaren Wildarten entspricht das Angebot der Bw. jenem vergleichbarer Betriebe. Dass das Verhalten der Bw. im Hinblick auf Preis und Leistung nicht marktgerecht wäre, kann aus den angestellten Vergleichen nicht abgeleitet werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem Gesamtbild der im Streitzeitraum gegebenen Verhältnisse trotz der angefallenen Verluste jedenfalls in diesem Zeitraum vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und damit vom Bestehen einer Einkunftsquelle auszugehen ist. Für dieses Ergebnis sprechen insbesondere die wirtschaftliche Verflechtung mit dem Hotelbetrieb, die sich auch in den Werbeaussendungen wiedergespiegelt hat, der Umstand, dass der "Jagdhof B." für die Gesellschafter die einzige Erwerbsquelle darstellt, der Rückgang der Ausgaben und damit verbunden das Erreichen der Gewinnzone im Jahr 1996 sowie der Umstand, dass die Investition in den Wildbestand als solche in künftige Erträge gesehen werden muss. Ein auffallend vom Markt abweichendes Verhalten was die angebotenen Leistungen und die Preisgestaltung betrifft, kann der Bw. ebenfalls nicht unterstellt werden. Ob ab dem Jahr 1997 die von der Bw. in Aussicht gestellten Ertragssteigerungen eingetreten sind und daher weiterhin vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen ist, wird an Hand der Ergebnisse dieser Jahre zu beurteilen sein. In der gegenständlichen Entscheidung konnten diese Ergebnisse mangels Vorlage von Aufzeichnungen nicht berücksichtigt werden. Die Aussage, dass die im Streitzeitraum bestehenden Verhältnisse für das Vorliegen einer Einkunftsquelle sprechen, konnte aber ungeachtet der Ergebnisse der Jahre ab 1997 getroffen werden. Die oben festgestellte nicht abzugsfähige Vorsteuer sowie die im Jahr 1994 für den - ins Privatvermögen gehörenden - LKW Mitsubishi geltend gemachte AfA (42.500,00 S) werden bei Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. In Feststellungsbescheiden darf auch über die Vortragsfähigkeit von Verlusten abgesprochen werden (VwGH 15.12.1994, 92/15/0030). Für diese verfahrensrechtliche Vorgangsweise spricht vor allem, dass abgabenrechtlich relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenen Verfahren getroffen werden sollen, in denen der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann. Die Bw. ermittelte ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Gemäß § 18 Abs. 7 EStG sind auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, die Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, nach Abs. 6 zu berücksichtigen. Der Begriff "Betriebseröffnung" ist, wie der VwGH z. B. im Erkenntnis vom 7.8.2001, 96/14/0130 ausgeführt hat, an Hand des Sinnes des § 18 Abs. 7 EStG auszulegen. Es gehe dabei um die Einräumung des Verlustvortrags für typische Verlustsituationen, im Speziellen um die Einräumung des Verlustvortrags in der typischen Verlustsituation des Beginns einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit. Dies spreche dafür, den Verlustvortrag des § 18 Abs. 7 all jenen Steuerpflichtigen einzuräumen, bei denen ein Beginn einer betrieblichen Betätigung im Sinne der LVO anzunehmen sei. Wie unter Pkt. 3. ausgeführt wurde, liegt bei der Bw. kein Beginn einer betrieblichen Betätigung im Sinne der LVO vor. Damit sind bei der Bw. aber auch die Voraussetzungen für die Gewährung des Verlustvortrags gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG nicht gegeben. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen unter Pkt. 3. verwiesen. Da der maßgebende Sachverhalt bereits im gegenständlichen Verfahren ermittelt wurde, ist es zweckmäßig, in diesem Verfahren auch über die Vortragsfähigkeit der auf die beiden Gesellschafter entfallenden Verlustanteile abzusprechen. Aus den dargelegten Gründen war der Berufung im Ergebnis teilweise stattzugeben. Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | | 1993 | 1994 | 1995 | lt. Erklärung | -454.744,00 S | -568.534,00 S | -1.594.445,00 S | - nicht abzugsf. Vorst. | -27.489,83 S | -73.532,18 S | -33.921,82 S | + AfA Mitsubishi | | 42.500,00 S | | lt. Berufungs- entscheidung | -482.233,83 S | -599.566,18 S | -1.628.366,82 S   Ermittlung der Vorsteuern für die Jahre 1993 bis 1996: | | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | lt. Erklärung | 254.047,08 S | 326.223,62 S | 256.401,48 S | 67.389,33 S | - nicht abzugsf. Vorst. | -27.489,83 S | -73.532,18 S | -33.921,82 S | -30.000,00 S | lt. Berufungs- entscheidung | 226.557,25 S | 252.691,44 S | 222.479,62 S | 37.389,33 S   Berechung der Umsatzsteuer für die Jahre1993 bis 1996: | Umsatzsteuer 1993 : | | | Gesamtbetrag der Entgelte | 874.420,31 S | | davon zu versteuern | | Steuer | mit 20 % | 837.243,94 S | 167.448,79 S | mit 10 % | 37.176,37 S | 3.717,64 S | | | 171.166,43 S | abziehbare Vorsteuer | | -226.557,25 S | Überschuss (gerundet) | | -55.391,00 S   | Umsatzsteuer 1994 : | | | Gesamtbetrag der Entgelte | 547.958,94 S | | davon zu versteuern | | Steuer | mit 20 % | 532.174,58 S | 106.434,92 S | mit 10 % | 15.784,36 S | 1.578,44 S | | | 108.013,36 S | abziehbare Vorsteuer | | -252.691,44 S | Überschuss (gerundet) | | -144.678,00 S   | Umsatzsteuer 1995: | | | Gesamtbetrag der Entgelte | 469.962,33 S | | davon zu versteuern | | Steuer | mit 20 % | 459.955,51 S | 91.991,10 S | mit 10 % | 10.006,82 S | 1.000,68 S | | | 92.991,78 S | abziehbare Vorsteuer | | -222.479,66 S | Überschuss (gerundet) | | -129.488,00 S   | Umsatzsteuer 1996: | | | Gesamtbetrag der Entgelte | 810.553,12 S | | davon steuerfrei | -530.609,00 S | | | 279.944,12 | | davon zu versteuern | | Steuer | mit 20 % | 265.747,21 S | 53.149,44 S | mit 10 % | 13.899,91 S | 1.389,99 S | | | 54.539,43 S | abziehbare Vorsteuer | | -37.389,33 S | Zahllast (gerundet) | | 17.150,00 S   Die Umsatzsteuer für Jänner bis April 1997 wird erklärungsgemäß wie folgt ermittelt: | Umsatzsteuer für: | Jänner 1997 | Feber 1997 | März 1997 | April 1997 | Gesamtbetrag der Entgelte | 0,00 S | 0,00 S | 0,00 S | 0,00 S | Umsatzsteuer | 0,00 S | 0,00 S | 0,00 S | 0,00 S | Vorsteuer | -499,85 S | -2.671,64 S | -181,33 S | -573,50 S | Überschuss (gerundet) | -500,00 S | -2.672,00 S | -181,00 S | -574,00 S Wien, 14. Juni 2004

Normen und Schlagworte

LiebhabereiJagdbetriebBetriebseröffnungVerlustvortragEinnahmen-AusgabenrechnungFeststellungsbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1040-W/02
Stammnummer
10326
Gültig
14.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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