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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100569/2009

Einheitliches Entgelt bei einem Escortservice

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100569/2009vom 08.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Mängelbehebungsschriftsatz betreffend die Einkommensteuer trägt der Bf. vor, dass die Betriebsprüfung durch die Zurechnung des gesamten Entgeltes an den Bf. ihm ein strafrechtliches Verhalten unterstelle, obwohl der Bf. ein solches Verhalten zu keinem Zeitpunkt gesetzt hat. Hierzu ist auszuführen, dass die Betriebsprüfung in keiner ihrer Feststellungen dem Bf. ein strafrechtliches Verhalten unterstellt hat, da sie schon allein wegen des schriftlich festgelegten Vertragsgegenstandes in den allgemeinen Vertragsbedingungen der beiden Begleitagenturen des Bf. (siehe Punkt 3.1.: Der Kunde verlangt von der gebuchten Person keine rechtlich oder sittlich unzulässige Tätigkeiten. Insbesondere sind mit dieser Dienstleistung keine sexuellen oder intimen Kontakte vereinbart.) keinen Grund dazu hatte. Soweit der Bf. abermals vorbringt, er habe mit dem Kunden keinen Vertrag abgeschlossen, der ihn zur Erbringung der Dienstleistung gegenüber dem Kunden verpflichtet habe, sondern er habe lediglich ein Treffen des Kunden mit dem Mädchen vermittelt, ist zu wiederholen, dass sich der Bf. auf Grund der allgemeinen Vertragsbedingungen sehr wohl zu den angebotenen Leistungen der Begleitagenturen A und B verpflichtet hat. Eine der angebotenen Leistungen ist eben das Zustandekommen eines Treffens zwischen dem Kunden und dem Mädchen. Welche Leistung das Mädchen konkret erbringt und wie hoch das tatsächlich vereinnahmte Entgelt ist, ist für die Zurechnung der Leistung an den Bf. im umsatzsteuerlichen Sinn nicht von wesentlicher Bedeutung. Wenn der Bf. in weiterer Folge angibt, er habe gar nicht gewusst, welches Honorar bei welchem Kunden vom Mädchen vereinnahmt worden sei, ist auf die Feststellungen des Prüfungsberichtes hinzuweisen (siehe Prüfungsbericht vom 30. Juni 2006, Tz. 8). Darin hat die Betriebsprüfung dargelegt, dass der Bf. die "Agenturerlöse“ datumsmäßig unter Angabe des Mädchens (Vorname) und der geleisteten Stunden (einschließlich Uhrzeit, Beginn und Ende) in Tabellen erfasst und der Besteuerung zu Grunde gelegt hat. Das Vorbringen, welcher Kunde welches Honorar tatsächlich bezahlt hat, ist mangels entsprechender Aufzeichnungen, zu denen der Bf. verpflichtet gewesen wäre, nicht zu konkretisieren. Wie lange das Mädchen einen Kunden begleitet oder unterhält, hatte der Bf. jedoch sehr wohl aufgezeichnet. Mag der Bf. die tatsächliche Höhe des vom Mädchen vereinnahmten Entgeltes nicht kennen, so hat doch die Betriebsprüfung in den Tz. 12, 13, 14 und 15 des Prüfungsberichtes nachvollziehbar den "Mädchenanteil" ermittelt. Beide Entgeltteile ("Agenturanteil" und "Mädchenanteil") ergeben die Umsatzhöhe des Bf. Dass der Bf. die tatsächliche Gesamthöhe eines vereinnahmten Honorars nicht kennt liegt auch in dem Umstand begründet, dass er nicht weiß, ob der Kunde vor Ort Sonderwünsche geäußert hat. Denn die Mädchen mussten bei Sonderwünschen vom Entgelt keinen Entgeltsteil abliefern. Feststeht jedenfalls, dass der Bf. in den einschlägigen Medien und im Internet konkrete Stundensätze für die Dienstleistungen der Mädchen hinsichtlich der Begleitagentur B bekannt gegeben hat. Somit konnte die Betriebsprüfung ohne Bedenken mit der Ermittlung des Mädchenanteils die Gesamthöhe der umsatzsteuerlichen Bemessungesgrundlage des Bf. errechnen. Hinsichtlich des Vorbringens des Bf., er habe zu keinem Zeitpunkt die Mädchen zu sexuellen Dienstleistungen angehalten oder verpflichtet ist, darauf hinzuweisen, dass die österreichische Rechtsordnung keine Norm kennt, die der Abgabenbehörde die Festsetzung von Abgaben im Hinblick auf eine strafbare oder illegale Handlung verwehrt. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Mädchen die Dienstleistungen freiwillig oder unter Zwang erbringen. Die weiteren Ausführungen, wonach der Bf. nicht gewusst habe, welche Dienstleistungen das Mädchen gegenüber dem Kunden erbracht hat, sind für das Gericht nicht nachvollziehbar, müssten doch dem Bf. die allgemeinen Vertragsbedingungen bekannt sein, wonach der Vertragsgegenstand zwischen dem Bf. und dem Kunden eine Dienstleistung umfasst, die durch den persönlichen Einsatz der Mädchen zu erbringen ist. Ein Eingehen auf die Äußerungen des Bf., wonach sich die Frage der Zulässigkeit der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben gem. § 162 BAO nicht stelle, da die Entgelte weder umsatz- noch einkommensteuerlich dem Bf. nicht zuzurechnen seien, sieht das Gericht um Wiederholungen zu vermeiden für entbehrlich an, da es bereits mehrfach dargelegt hat, aus welchen Gründen die von den Mädchen erbrachten Leistungen dem Bf. zuzurechnen sind. Soweit der Bf. die Meinung vertritt, das Entgelt für die Dienstleistung habe nicht er vom Kunden vereinnahmt und dann an die Mädchen ausbezahlt, sondern die Mädchen hätten das Entgelt direkt vom Kunden vereinnahmt, ist zu erwidern, dass es nach der Art des Geschäftes üblich ist, dass das Honorar vor der Erbringung der Dienstleistung dem Mädchen direkt zu bezahlen ist. Das Mädchen vereinnahmt für den Bf. das gesamte Entgelt, sodass es nunmehr an ihm gelegen ist, die Höhe seiner Betriebsausgaben („Mädchenanteil“) nachzuweisen. Aus welchem Grund das Verlangen der Betriebsprüfung auf Empfängernennung unerfüllbar gewesen sei, ist für das Gericht nicht zu erkennen; zumal jeder Dienstgeber verpflichtet ist, seine Dienstnehmer bei der Sozialversicherung mit seinen persönlichen Daten anzumelden. Auch jeder Auftraggeber, der mit einer Person in wirtschaftlicher Geschäftsbeziehung steht, wird alles daran setzen, den Namen und die Adresse seines Geschäftspartners zu erhalten. Dass dadurch die Privatsphäre des Vertragspartners verletzt würde, ist nicht nachvollziehbar. Die Meinung des Bf., dass er sich bei Bekanntgabe der „echten“ Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Adressen der Mädchen dem Verdacht der Zuhälterei ausgesetzt hätte, schließt sich das Gericht nicht an, da in den allgemeinen Vertragsbeziehungen der beiden Begleitagenturen ausdrücklich festgehalten ist, dass als vertragliche Dienstleistung kein sexueller oder intimer Kontakt mit dem Kunden vereinbart ist. Zum Vorbringen des Bf., die Möglichkeit der Bezahlung mit Kreditkarte ändere nichts daran, dass das Entgelt für die Escortleistung nicht vom Bf. vom Kunden vereinnahmt und an die Mädchen ausbezahlt worden sei, sondern dass das Entgelt direkt vom Mädchen aufgrund der Vertragsbeziehung zwischen Mädchen und Kunden vereinnahmt worden sei, ist Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ändert die Möglichkeit der Bezahlung des Entgelts durch Kreditkarte nicht die Zurechenbarkeit der Leistungen der Mädchen an den Bf. Nicht zutreffend ist jedoch die Behauptung, dass die Mädchen das Entgelt aufgrund eines Vertragsverhältnisses zwischen Kunden und Mädchen direkt vereinnahmt haben. Wie schon mehrfach ausgeführt und begründet vereinnahmen die Mädchen das gesamte Entgelt für den Bf. Damit stellt sich gar nicht die Frage einer allfälligen Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Mädchen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da die Entscheidung in der Frage des einheitlichen Entgelts nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweicht (vgl. hinsichtlich eines Bordellbetriebes das VwGH – Erkenntnis vom 22. September 2005, Zl. 2003/14/0002). Das Entgelt einer Begleitagentur, das ein Kunde für eine Mädchenbegleitung bezahlt, ist nicht anders zu beurteilen und sind die diesbezüglichen Erwägungen der Entscheidung zu entnehmen. Die weiteren Voraussetzungen zur Zulassung einer Revision, wie das Vorliegen einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt oder das gänzliche Fehlen einer VwGH - Rechtsprechung oder eine nicht einheitliche Beantwortung der Rechtsfrage betreffend das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, liegen nicht vor. Abschließend wird noch bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. September 2013, Zl. 2013/13/0034 die Behandlung einer Beschwerde betreffend die UFS-Entscheidung vom 4. Februar 2013, RV/3326-W/08 (Schätzung eines Escortservices) abgelehnt hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 8. Jänner 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100569/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100569.2009
Stammnummer
103127
Gültig
08.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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