Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200189/2008
Entstehung der Beitragsschuld wegen des langfristigen Ablagerns von Abfällen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200189/2008vom 27.10.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es sind die Spalten C und I im Fettdruck hervorgehoben: Es sind das jene 2 Spalten, die im jetzigen Verfahrensstadium die gesetzlich relevanten Werte enthalten: nämlich die Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung (Abfallmenge in Tonnen) und die daraus hergeleitete Abgabenhöhe in Euro. Es ist zu vermerken, dass der Altlastenbeitrag eine quartalsweise abzuführende Abgabe ist, somit sind die neuen Abgabenfestsetzungen durch den UFS die einzelnen Zeilenwerte in Spalte I, die anderen Spalten sind Zwischenberechnungen oder haben nur Informationscharakter. Das gilt auch für die Summenbildungen in der Abschlusszeile, z.B. nimmt der UFS keine Abgabenfestsetzung in Höhe von 548.872,49 € vor, sondern es soll diese Summe soll nur den rascheren Überblick gewährleisten über die 14 für die einzelnen Quartale vorgenommenen Abgabenfestsetzungen. Bei Spalte J bzw. K bedeutet ein negatives Vorzeichen, dass hier der UFS im Vergleich zum ZA einen geringeren Betrag festsetzte, bei den Quartalen IV/1998 bis III/1999 waren es höhere Beträge (Abgabensatz 400 statt 200 ATS). Im Saldo ergibt sich ein gesamter Nachforderungsbetrag von 122.922,47 €.
In Tabelle 2 zur Berechnung der Säumniszuschläge ist in Spalte B dessen Bemessungsgrundlage, d.i. der aus Tabelle 1, Spalte H entnommene Abgabenbetrag (in ATS),
eingetragen und in Spalte C das Datum, zu dem die Selbstberechnung und Entrichtung dieses Betrages fällig gewesen wäre (§ 9/2 ALSAG). Also wäre z.B. für das Quartal III/1998 der Betrag 711.000 ATS, der am 1.10.1998 als Abgabenschuld entstanden war, bis zum 15.2.1999 als Selbstberechnung dem ZA zu erklären und zu entrichten gewesen. Da dies nicht erfolgt ist, war der Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des Abgabenbetrags, also 14.220 ATS (= 711.000 x 2 %), zu entrichten (Spalte E) und nunmehr auf Euro umzurechnen, ergibt in Spalte F den Betrag 1.033,41 € (= 14.220: 13,7603). Ansonsten gilt in Tabelle 2 das schon bei Tabelle 1 Gesagte sinngemäß.
Am 16.04.2014 wurde dem Vertreter der Bf.in sämtliche, auf den gegenständlichen Fall bezogene, Aktenvorgänge (Beschwerdeakt: Bf Akten der BPZ X Ordner I-III) Einsicht gewährt.
Am 01.07. 2014 lief die Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme zum Schreiben vom 23.01.2014 ab. Ein neuerlicher Fristerstreckungsantrag wurde nicht eingebracht.
Mit Schreiben vom 31.07.2014 erklärte sich das Zollamt X, nach entsprechendem Vorhalt des BFG, mit der beabsichtigten Abänderung des bekämpften Bescheides sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach für einverstanden.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes X vom 25.08.2014 Aktenzeichen 6 S 96/14f wurde der Konkurs über das Vermögen der Bf. eröffnet.
Das BFG hat dazu erwogen:
Die auf den gegenständlichen Fall anzuwendende Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, (AlSAG), BGBl. Nr.299/1989 in den Fassungen BGBl.I 96/1997, BGBl. 201/1996, BGBl. I Nr. 40/2008) und der Bundesabgabenordnung, (BAO),BGBl. 1961/194 lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:
Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
1.ob eine Sache Abfall ist,
2.ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs.1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs.4 vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs.2 oder 3 nicht anzuwenden. (§ 10 Abs.1 Z 1-4 AlSAG idF BGBl. I Nr.40/2008)
Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
das langfristige Ablagern von Abfällen,(§ 7 Abs.1 Z 1 AlSAG)
Die Beitragsschuld entsteht in Falle
des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres indem die Ablagerung vorgenommen wurde, (§ 7 Abs.1 Z 1 AlSAG)
des Lagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Lagerung folgt(§ 7 Abs.1 Z 3 AlSAG)
Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß § 10 zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich. (§ 7 Abs.2 AlSAG)
Der Beitrag beträgt je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle ab Jänner 1995 90 S. (§ 6 Z 3 AlSAG idF BGBl. Nr. 1996/201)
Der Altlastenbeitrag beträgt für das
langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle
ab Jänner 1997 150 S
ab Jänner 1998 200 S
ab Jänner 1999 400 S (§ 6 Abs.1 Z 4 idfF I 96/1997)
Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig. (§ 9 Abs.1 AlSAG)
Der Beitragsschuldner hat spätestens am 15.Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung bei dem für die Erhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den, für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden, Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. (§ 9 Abs.2 AlSAG)
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. (§ 217 Abs.1 BAO)
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.(§ 217 Abs.2 BAO)
Aufgrund der bereits im Schreiben des BFG vom 23.041. 2014 aufgezeigten Bindungswirkung an die o.a. Feststellungen des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.01.2013, Zl. 2009/07/0112-114, ist vom BFG davon auszugehen, dass es sich bei den, von der Bf. auf ihren o.a. Betriebsgelände gelagerten Materialien um beitragspflichtige Abfälle iSd AlSAG gehandelt hat und dass die Bf. den Tatbestand des langfristigen Ablagerns von Abfällen gemäß § 3 Abs.1 Z 1 AlSAG verwirklicht hat. Demzufolge ist für sie die Beitragsschuld iSd § 7 Abs.1 Z 1 AlSAGnach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Bf. diese Ablagerungen vorgenommen hat, entstanden. Somit war die Beitragsschuld- je nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung- nach § 6 Z 3 und § 6 Abs.1 Z 4 zu berechnen.
Als Folge der nicht fristgerechten Entrichtung des Altlastenbeitrages (§ 9 Abs.2 AlSAG) waren gemäß §§ 217 ff BAO Säumniszuschläge idHv 2% der so berechneten Beitragsschuld festzusetzen.
Eine Verjährung dieser Beitragsschuld liegt aus folgenden Gründen nicht vor:
Gemäß § 207 Abs.2 und § 238 Abs.1 BAO verjährt das Recht einen fälligen Altlastenbeitrag einzuheben binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs.3 FinStrG , § 32 Abs.2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.(§ 209 BAO Abs.1)
Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs.1 BAO sind Amtshandlungen der sachlich zuständigen Behörde, welche die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraussetzen und welche nach aussen wirksam und einwandfrei erkennbar sein müssen. (VwGH 29.04.1971,807/70; 27.04.1987,85/15/0323;23.02.1987, 85/15/0131)
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese rechtlichen Ausführungen, dass für die rechtmäßige Festsetzung der Beitragsschuld mit dem bekämpften Abgabenbescheides - für das Quartal III/96- eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs.1 BAO im Jahr 2002 sowie im Jahr 2003 vorliegen muss; und für die Quartale I-III/97 eine Verlängerungshandlung im Jahre 2003 vorliegen muss.
Solche Verlängerungshandlungen sind- u.a.in der, von der zuständigen Behörde mit Fotos festgehaltenen, Nachschau des Hauptzollamtes X auf dem Betriebsgelände der Bf. am 25.06.2002 und in der- ebenso mit Fotos festgehaltenen-Begehung des Betriebsgeländes der Bf. am 11.04.2003 zu erblicken.
Zu den übrigen Einlassungen der Bf. in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ist festzustellen:
Die verbindliche Feststellung der gewichtsmäßigen Abfallmenge ist vom Gesetzgeber des AlSAG nicht zum Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 10 AlSAG gemacht worden. Es ist nicht Aufgabe des Feststellungsverfahrens gemäß § 10 AlSAG die Abfallmenge und somit die Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrages bindend festzustellen. Eine allfällige Umschreibung der Sache über die Abfallmenge im Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde hindert die Abgabenbehörde nicht darüber hinausgehende Vorschreibungen bezüglich weiterer Abfallmengen zu treffen, zumal ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 AlSAG nicht zwingend Voraussetzung der Abgabenfestsetzung ist.(VwGH 06.08.1998, 97/07/0174; Bumberger, in Jahrbuch in Abfallwirtschaft 2011, S 111 ff, 116)
Im zu beurteilenden Fall stütze sich die Abgabenfestsetzung auf die, aus der Buchhaltung der Bf, entnommenen, Werte in Tonnen, welche in der Bezug habenden Niederschrift des Hauptzollamtes X vom 03.03. 2004 von der Bf. mit Unterschrift bestätigt worden sind. Eine Schätzung iSd § 184 BAO war daher nicht erforderlich. Die von der Bf. eingeforderte Ermittlung in Kubikmeter, Stoffdichten etc. ist vom Gesetz nicht geboten. Der Umstand, dass von der Bf. Materialien, welche durch Brand vernichtet worden sind, vom Betriebsgelände entfernt worden sind, ist unerheblich, da sich der Brand erst im Jahre 2003- also lange nach den Zeitpunkten der Entstehung der Beitragsschuld- ereignet hatte.
Alleine deshalb, dass nach § 7 Abs.2 AlSAG in der aufgezeigten Fassung, ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 AlSAG keine aufschiebende Wirkung nach sich zieht, kann davon keine Rede sein, dass sich die Abgabenbehörde aufgrund der Beantragung der Feststellung iSd § 10 AlSAG des Rechtes auf Festsetzung des Altlastenbeitrages begeben hat. Dazu kommt, dass die Abgabenbehörde gemäß § 116 BAO BGBl 1961/194 berechtigt war, die Frage der Abfalleigenschaft als Vorfrage zu lösen. Im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ist noch kein rechtskräftiger Feststellungsbescheid iSd § 10AlSAG vorgelegen.
Zu der von der Bf. gerügten Nichtanwendung des modernisierten Zollkodex, ist auszuführen, dass dieser, trotz seines In Kraft Tretens mit 24.06.2008, mangels Fehlens der zur Anwendung erforderlichen Durchführungsverordnung, nicht angewendet werden durfte.
Aus der, im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmung des § 311 BAO, betreffend die abgabenbehördliche Entscheidungspflicht, (seit 01.01.2014 § 85a BAO), kann nicht herausgelesen werden, dass nach Ablauf der
in Abs.2 leg.cit. normierten, sechsmonatigen Entscheidungspflicht, das Zollamt (vormals Hauptzollamt) X nicht mehr berechtigt war, de Beitragsschuld festzusetzen.
Aus den aufgezeigten Gründen war im Spruch dieser Entscheidung unter I. der, im bekämpften Bescheid I angeführte, die Beitragsschuld begründende Tatbestand von § 3 Abs.1 Z 3 AlSAG abzuändern; und aufgrund dessen, dass sich dadurch die Entstehungszeitpunkte für die Beitragsschuld nach § 7 Abs.1 Z 1 AlSAG richten , die Beitragsschuld je nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung nach § 6 Z 3 AlSAG (idF.BGBl.Nr.760/1992) bzw. nach § 6 Abs.1 Z 4 AlSAG, ( idF BGBl .I Nr. 96/1997) mit € 548.872,49 (S 7.552.650,00) festzusetzen. In der Folge waren auch die im bekämpften Bescheid II festgesetzten Säumniszuschläge iSd § 217 ff BAO, als zwingende Rechtsfolge einer nicht fristgerechten Abgabenentrichtung, unter Punkt II des Spruches dieser Entscheidung, mit € 10.977,44 (S 151.053,00) festzusetzen. Zu den Berechnungen wird auf die Bezug habenden Erläuterungen des Schreibens des BFG vom 23.01.2014 und auf die, in den Beilagen dieser Entscheidung aufgestellten Berechnungen hingewiesen. Aufgrund dieser Berechnungen ergibt sich gegenüber den mit Bescheid I des Hauptzollamtes (nunmehr Zollamt) X festgesetzten Abgabenbetrag von € 425.950,02 (S 5.861.200.-) ein Mehrbetrag von € 122.922,47 (Differenz in S 1.691.450,00) und gegenüber den mit Bescheid II festgesetzten Säumniszuschlägen von € 8.519,00 (S 117.224.-) ein Mehrbetrag von € 2.458,45 ( Differenz in S 33.829.-)
Zur Unzulässigkeit der Revision ist festzustellen:
Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Da der, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung iSd der dafür gesetzlich geforderten o.a. Voraussetzungen zukommt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
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Wien, am 27 .Oktober 2014
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 9 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200189/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7200189.2008
- Stammnummer
- 103106
- Gültig
- 27.10.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF