Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0756-G/02
Bauherreneigenschaft bei einem Doppelhaus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0756-G/02vom 26.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Anton Moser, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz-Urfahr betreffend
Wiederaufnahme und Grunderwerbsteuer 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 16. Mai 1997 schlossen der Bw. und seine
Ehefrau mit dem Ehepaar E. einen Kaufvertrag über eine im Jahre 1994
neugebildete und 1995 als Bauplatz gewidmete Parzelle ab. Als Kaufpreis wurde
ein Betrag von 697.921,00 S vereinbart und wurde der Vertrag dem Finanzamt
am 20. Mai 1997 zur Anzeige gebracht.
Das Finanzamt ersuchte um eine ergänzende
Stellungnahme, ob die Absicht bestehe, auf der Liegenschaft ein bereits fertig
projektiertes Fertig-, Reihen- oder Doppelhaus zu errichten. Die vorgelegten
Fragen beantwortete der Bw. am 17. Juli 1997 wie folgt: Es bestehe
keine Absicht auf dem erworbenen Grundstück ein bereits projektiertes
Reihen- oder Doppelhaus zu errichten. Vom Verkauf des Grundstückes habe er
privat erfahren, als Ansprechpartner fungierte der Notar. Ein Lageplan und eine
Projektierungsbroschüre sei nicht vorhanden. Um Baubewilligung werde er
erst ansuchen, die Baubewilligung und der Bauplan werde erst nach Planerstellung
nachgereicht. Der Bauführer sei noch unbekannt und es gebe - da noch
kein Plan existiere - keine anderen Verträge.
Dieser vom Bw. geschilderte Sachverhalt war die Grundlage
des Bescheides vom 4. August 1997 über 12.214,00 S an
Grunderwerbsteuer, wobei die anteiligen Grundkosten die Bemessungsgrundlage
darstellten.
Im Jahre 1997/98 wurden von der Prüfungsabteilung des
Finanzamtes Erhebungen bzgl. der Liegenschaftsverkäufe der Ehegatten G. und
E. durchgeführt und erging dabei am 7. Dezember 1999 ein
neuerliches Ergänzungsersuchen an den Bw., das wie folgt beantwortet wurde:
Das Haus sei vom Bw. selbst geplant worden und sei der Bauplan von der
ausführenden Baufirma A. zur Einreichung erstellt worden. Der
Bauauftrag sei der Fa. A. am 10. März 1998 erteilt worden. Um
Baugenehmigung sei am 3. Dezember 1997 angesucht worden und es
bestünden keine mündlichen Vereinbarungen.
Die umfangreichen Ermittlungen des Prüfers, die auch
die anderen Liegenschaftsverkäufe der Ehegatten G. und E. erfassten (die
ebenfalls für das Bauprojekt benötigt wurden), ergaben folgenden
Sachverhalt: Im Jahre 1993 trat das Ehepaar G. wegen der Verwertung einer
größeren Liegenschaft an die Gemeinde E. heran und wurde ihm dort die
Fa. C. genannt. Nach Verhandlungen und nach Vermessung und Vorliegen eines
Teilungsplanes wurde am 29. März 1994 mit der Fa. C. eine Vereinbarung
über die 8.500 m² große Liegenschaft abgeschlossen. In diesem
Vertrag ist enthalten, dass die Absicht besteht, Bauparzellen zur Errichtung von
Reihenhäusern zu bilden, dass die Fa. C die Teilungs- und
Vermessungsurkunde in Auftrag gegeben hat und dass es der Fa. C. zusteht, die
Auswahl der Käufer zu treffen. Auch mit dem Ehepaar E. kam es zum Abschluss
eines Alleinvermittlungsauftrages über deren 2.500 m² große
Liegenschaft. Nach den Angaben des Herrn G. wurden alle
Aufschließungsarbeiten, die Parzellierung und Planung der Reihenhausanlage
von der Fa. C. in Auftrag gegeben.
Am 28. September 1994 erfolgte im Gemeinderat der
Gemeinde E. auf Antrag der Fa. C. die Fassung eines
Grundsatzbeschlusses über die Änderung Nr. 5 des Bebauungsplanes
Nr. 24 "Haid". Dadurch wurde die bisher vorgesehene Bebauung der über
1.000 m² großen Bauplätze dahingehend abgeändert, dass
dieser Bereich vorwiegend in gekuppelter Bauweise und in Gruppenbauweise bebaut
wird, sodass anstatt 12 Objekten 25 Häuser errichtet werden.
Am 2. Dezember 1994 schloss die Fa. C. mit der
Gemeinde E. eine Vereinbarung über die Errichtung des
Straßenkörpers der öffentlichen Verkehrsfläche Parzelle
1708/1 KG E. im Bereich der neu geschaffenen Bauplätze 1715/1,
1715/15-1715/30 sowie 1708/2-1708/10 KG E. als Bauorganisator ab. Am
14. Dezember 1994 stellten die Ehegatten G. und E. ein Ansuchen um
Bauplatzbewilligung für die Grundstücke, Parzellen, wie oben, an die
Gemeinde E.. Mit Bescheid vom 2. Jänner 1995 wurde dieses
Ansuchen bewilligt. Neben zwei Ehepaaren stellte die Fa. C. am
10. Jänner 1995 für 21 Bauvorhaben, unter anderem auch
für die Parzelle des Bw., ein Ansuchen auf Baubewilligung an die Gemeinde
E. Der beiliegenden Baubeschreibung war zu entnehmen, dass das Bauvorhaben 23
Eigenheime in Gruppe betrifft.
Am 27. März 1995 wurde von der Gemeinde E.
die Baubewilligung an die Fa. C. und an die zwei Ehepaare erteilt. Die der
Bauverhandlung zu Grunde gelegte Einreichplanung des DI O. ist mit
10. Jänner 1994 datiert. Am 6. Mai 1997 hat der Bw. mit
der Fa. C. einen Vermittlungsauftrag abgeschlossen, wonach ihm das
Grundstück von der Fa. C. zum Kauf angeboten worden ist und demzufolge
dem Bw. das Objekt vorher nicht als verkäuflich bekannt war. Dafür
hatte er auch eine Provision gemäß Maklerverordnung an die
Fa. C. zu leisten. Am 16. Mai 1997 hat er dann den Kaufvertrag
mit dem Ehepaar E. unterfertigt und anschließend einen mit
23. Mai 1997 datierten und am 10. März 1998 mit der Fa.
A. unterzeichneten Bauvertrag über die Errichtung eines Haustypes "C" zu
einem Pauschalpreis von 1,783.000,00 S laut Verkaufsmappe
abgeschlossen.
Auf Grund dieser Feststellungen im Prüfungsverfahren
wurde am 15. März 2001 ein Wiederaufnahme- und
Grunderwerbsteuerbescheid erlassen, wobei die Bauherreneigenschaft des Bw.
verneint wurde und nunmehr auch die Kosten der Hauserrichtung in die
Bemessungsgrundlage einbezogen wurden. Die Abgabe wurde mit 43.416,00 S
festgesetzt.
Gegen den Wiederaufnahme- und Grunderwerbsteuerbescheid
wurde Berufung eingelegt.
Bezüglich der Wiederaufnahme wurde vorgebracht, dass
keine Wiederaufnahmsgründe vorliegen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des
Erstbescheides am 4. August 1997 wären bereits alle Tatsachen
bekannt gewesen und habe es das Finanzamt lediglich unterlassen, diese in die
Entscheidung einzubeziehen. Zweitens fehle dem Bescheid der Spruch und sei er
deshalb nichtig. Drittens fehle die Aufhebung des Erstbescheides.
Bezüglich der Grunderwerbsteuer wurde vorgebracht,
dass der Bw. mit seiner Gattin das Wohnhaus entworfen habe, ohne dass die Fa. C.
oder deren Architekten Planungsleistungen erbracht hätten. Weder die
Innengestaltung noch der Außenbereich des Wohnhauses entspräche dem
geplanten Haustyp "C". Es sei am 3. Dezember 1997 ein
Einzelbaugenehmigungsverfahren beantragt und durchgeführt worden, die
Bauverhandlung habe am 22. Dezember 1997 stattgefunden und die
Baugenehmigung sei am 12. Jänner 1998 erteilt worden. Er sei an
keine Planung von Seiten eines Organisators gebunden gewesen und sei den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbarer Vertragspartner
gewesen und hätte auch das finanzielle Risiko getragen. Zur Beweisaufnahme
beantragte er die Einvernahme des Bw. als Partei, seiner Ehegattin als Zeugin,
die Einsichtnahme der Bauakten und die Durchführung eines
Ortsaugenscheines.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. April 2001 wurde das Begehren als unbegründet abgewiesen.
Ohne weiteres Vorbringen wurde der Vorlageantrag gestellt. Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach
der Geschäftsverteilung, am 14. Mai 2003 von der Vollversammlung
beschlossen und am 28. Mai 2003 verlautbart, die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.)
Zur Wiederaufnahme des
Verfahrens:
1. Zum Vorwurf fehlender
Wiederaufnahmsgründe:
Der Bw. hat richtig erkannt, dass die Tatsachen, die zur
Wiederaufnahme führten, bereits bei Erlassung des Erstbescheides existent
waren. Dies stellt eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens
dar. Tatsachen oder Beweismittel sind nämlich nur dann neu hervorgekommen,
wenn sie bereits vor Abschluss des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme angestrebt
wird, bestanden haben, aber erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses
Verfahrens bekannt wurden (VwGH 23.10.1990, 89/14/0086; 11.5.1993, 93/14/0021).
Es kommt nun darauf an, wann die Behörde
von diesen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Eine Wiederaufnahme eines mit
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist nur dann ausgeschlossen, wenn der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH
8.3.1994, 90/14/0192; 21.10.1999, 97/15/0155). Im gegenständlichen Fall
wusste das Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides
(4. August 1997) noch nichts davon, dass es bereits eine Vereinbarung
der Grundeigentümer mit der Fa. C. gab, die der Fa. C. die
Verwertungsbefugnis über die Liegenschaft einräumte, und dass ein
Vertragsgeflecht vorlag, das gegen die Bauherrenrolle des Bw. sprach. Der
Wissenstand des Finanzamtes konnte zum Zeitpunkt der erstmaligen
Bescheiderlassung schon deshalb nicht dem Umfang des Wissenstandes nach der
Prüfung entsprechen, weil die schriftlich eingeholten Auskünfte des
Bw. einen Hinweis darauf vermissen ließen, dass es sich um ein geplantes
Reihenhausprojekt handelt und bereits andere Verträge (wie zB der
Vermittlungsauftrag des Bw. mit der Fa. C. vom 6. Mai 1997 und
ein zwar noch nicht unterfertigter, aber bereits am 23. Mai 1997
verfasster Bauvertrag) und eine Bauplatzbewilligung vom
2. Jänner 1995 und eine Baubewilligung der Fa. C. vom
27. März 1995 existierten. Diese unzureichende
Vorhaltsbeantwortung führte zur Erlassung des Erstbescheides und erlangte
die Behörde erst durch die abgabenrechtlichen Erhebungen ab dem Jahre 1997
vom gesamten entscheidungsrelevanten
Sachverhalt Kenntnis.
2. Zum Vorwurf der Nichtigkeit wegen fehlenden
Spruchs:
Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im
Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt. Für die
Auslegung von Bescheiden sind die für Gesetze geltenden Auslegungsregeln
(§§ 6 und7 ABGB) analog heranzuziehen (VwGH 10.11.1992,
90/05/0033). Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch ist maßgebend,
wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde
verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (VwGH
15.12.1994, 93/15/0243). Der Spruch eines Bescheides ist im Zweifel iSd
angewendeten Gesetzes auszulegen (gesetzeskonforme Bescheidauslegung, VwGH
30.5.1997, 97/02/0049).
Der Text des angefochtenen Bescheides nennt
ausdrücklich die Gesetzesbestimmung, auf die sich die Wiederaufnahme
stützt (§ 303 Abs. 4 BAO) und spricht aus, dass die Wiederaufnahme
erfolgt und führt als Wiederaufnahmetatbestand das Hervorkommen von neuen
Tatsachen und Beweismitteln (Vereinbarung und Erhebungen) an. Damit ist der
Spruch des Bescheides ausreichend determiniert und kann selbst von einem
zweifelhaften Inhalt, bei dessen Deutung die Bescheidbegründung hilfsweise
heranzuziehen wäre, keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem
mehrfach (zB VwGH 20.9.1995, 95/13/0011) den Vermerk "Wiederaufnahme gem. §
303 Abs. 4 BAO" auf dem neuen Sachbescheid bereits für ausreichend
befunden. Im gegenständlichen Fall ist daher eine mangelhafte
Bescheidqualität nicht gegeben.
3. Zum Vorwurf der Gesetzwidrigkeit nach § 307 Abs. 1
BAO
Nach § 307 Abs. 1 BAO erfolgt die Wiederaufnahme
"unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides". Diese Aufhebung
ist bereits durch die Verfügung (Bewilligung) der Wiederaufnahme bewirkt
("Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
erfolgt..."). Ein weiterer, selbstständiger Akt, die Aufhebung des alten
Sachbescheides aussprechender Bescheid muss nicht ergehen (VwGH 11.7.1995,
91/13/0145; 24.11.1998, 93/14/0151). Der Erstbescheid aus dem Jahre 1997 ist
daher nicht mehr aufrecht und wurde die Abgabe zu Recht von der gesamten
Bemessungsgrundlage vorgeschrieben.
B.) Zum
Grunderwerbsteuerbescheid
Strittig ist, ob die Kosten der Hauserrichtung in Höhe
von anteilig 891.500,00 S in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind oder nicht.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) unterliegen der Grunderwerbsteuer ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet. Die Steuer wird nach § 4 Abs. 1 leg. cit.
vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 leg.
cit. ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der
vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann Gegenstand eines Kaufvertrages auch eine
künftige Sache sein oder eine Sache, hinsichtlich welcher zur
Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer
erst geschaffen werden müssen. Ist Gegenstand der kaufvertraglichen
Übereignungsverpflichtung das Grundstück in bebautem Zustand, so ist
das Grundstück in diesem Zustand auch grunderwerbsteuerlich Gegenstand des
Erwerbsvorganges. Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des
Grundstückes und zur Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich zwar aus
mehreren an sich selbstständigen Verträgen, sind diese Verträge
jedoch auf Grund ihres rechtlichen Zusammenhanges zivilrechtlich als
einheitlicher Vertrag anzusehen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand
des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, § 1 GrEStG 1987, Rz
117b).
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines der
Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges ist somit der Zustand des
Grundstückes entscheidend, in dem dieses erworben werden soll. Das muss
nicht unbedingt der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Maßgeblich ist der Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand
des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Ist der Erwerber an ein bestimmtes,
durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden
Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines
Grundstückes mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn
über diese Herstellung ein oder mehrere gesonderte Werkverträge
abgeschlossen werden (siehe die in Fellner, wie oben, zu § 5 GrEStG 1987,
Rz 88a angegebene Judikatur).
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Fa. C. als
Bauorganisator aufgetreten ist und sich der Bw. in ein bereits geplantes
Baukonzept einer Siedlung von Reihenhäusern einbinden ließ. So kam
die Fa. C. über das Gemeindeamt mit den Veräußerern der
Liegenschaften, den Ehegatten E. und G., bereits 1993 in Kontakt. Nach Aussage
des Herrn G., eines Eigentümers der für das Reihenhausprojekt
notwendigen Bauparzellen, wurden alle Aufschließungsarbeiten, die
Parzellierung und die Planung der Reihenhausanlage von der Fa. C. in
Auftrag gegeben. Bereits am 10. Jänner 1994 wurde ein
Einreichplan für 23 Eigenheime in Gruppen (davon 6 Doppelhäuser, 3
Dreier-Häuser, 2 Einzelhäuser) verfasst, wobei die Fa. C. als
Bauwerber aufscheint. Mit 29. März 1994 schlossen die
Eigentümer der Liegenschaft mit der Fa. C. einen
Alleinvermittlungsauftrag ab und gaben ihr damit die gesamten Liegenschaften
fest in die Hand. In weiterer Folge beantragte am 15. September 1994
die Fa. C. eine Änderung des Bebauungsplanes und traf mit der Gemeinde
eine Vereinbarung, wonach sie auf eigene Kosten die öffentlichen
Verkehrsflächen errichtet, solange der Alleinvermittlungsauftrag noch
aufrecht ist. Weiters suchte die Fa. C. am 10. Jänner 1995
für 21 Eigenheime, unter anderem auch für die Parzelle des Bw., um
Baubewilligung an. Diese wurde ihr am 27. März 1995 erteilt.
Ebenfalls noch vor dem Kaufvertrag des Bw. über die Liegenschaft,
nämlich am 6. Mai 1997, unterfertigte der Bw. einen
Vermittlungsauftrag mit der Erklärung, dass ihm die Liegenschaft von der
Fa. C. zum Kauf angeboten wurde und zeigt dies eindeutig, dass der Bw. nur
mit dem Zutun der Fa. C. die Liegenschaft erwerben konnte. Ebenso musste er
an die Fa. C. eine Provision leisten.
Der Käufer ist nach den von der Judikatur erarbeiteten
Kriterien nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
a.) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
b.) das Baurisiko zu tragen hat, dh den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und
c.) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen,
wobei diese Voraussetzungen gemeinsam von allem Anfang bzw.
vom Beginn der Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen müssen,
wollen sie als Bauherren angesehen werden (vgl. VwGH 29.1.1996, 95/16/0121).
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kann von einer Bauherreneigenschaft nicht
mehr gesprochen werden.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich schon durch
den sachlichen Zusammenhang folgender Verträge
Alleinvermittlungsauftrag
zwischen der Fa. C. und den Ehegatten E.
Kaufvertrag
über die Liegenschaft (16. Mai 1997) und über das Haus des
Types "C" (Die Datierung mit 23. Mai 1997 beweist, dass im Mai 1997
mit der Fa. A. Verkaufsverhandlungen über den Bau des Hauses geführt
wurden.)
Vermittlungsauftrag
zwischen der Fa. C. und dem Bw. (6. Mai
1997)
und aus der Tätigkeit der Fa. C.
als Bauorganisator ergibt, dass sich der Bw. in ein Gesamtkonzept einer von der
Fa. C geplanten Reihenhausanlage einbinden ließ.
Wenn der Bw. Änderungen am bereits fertig geplanten
und mit einer Baubewilligung versehenen Bauobjekt vornehmen wollte und nach
einer entsprechenden Planänderung eine neue Baubewilligung einholen musste,
so ist diese Einflussnahme auf das Baugeschehen im Verhältnis zu den von
der Fa. C. bereits durchgeführten Vorbereitungshandlungen (insbesondere
auch die Einholung der ersten Baubewilligung) als gering
einzustufen.
Vergleicht man die vorliegenden Unterlagen, Baubewilligung
und -plan des ersten von der Fa. C. beantragten Baubewilligungsverfahrens
und Baubewilligung und -plan des vom Bw. beantragten Verfahrens, so ergaben sich
folgende Planänderungen: Bau eines Erkers, Versetzung von Innenwänden,
Verlängerung der Garage, statt Loggia wurde ein Arbeitsraum geschaffen.
Diese Änderungen sind allerdings nicht als wesentliche oder tief greifende
Einflussnahme auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion eines Doppelhauses
anzusehen und liegen zu diesen und ähnlichen Gestaltungsänderungen
bereits Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Veränderung der
Innenräume ist belanglos (VwGH 24.3.1994, 93/16/0168), die Versetzung der
Zwischenwände und Änderungen im Kellergrundriss wurden ebenfalls vom
Verwaltungsgerichtshof als nicht wesentlich eingestuft, so wie auch die
Vergrößerung eines Zimmers, eine zusätzliche Unterkellerung oder
Vergrößerung eines Kellers und das Hinzufügen eines
Wintergartens (VwGH 16.11.1995, 93/16/0017) nicht ausreichen, um von einer
Bauherreneigenschaft zu sprechen.
Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht von einer
wesentlichen Einflussnahme auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion des
Doppelhauses gesprochen werden, die den Bw. in den Status eines Bauherren
versetzen könnte. Dem Einwand des Bw., dass weder die Innen- noch die
Außengestaltung des Wohnhauses dem geplanten Haustyp "C" entspräche,
ist entgegenzuhalten, dass selbst der Bauvertrag als Vertragsgegenstand den
Haustyp "C" nennt und es sich bei den Planänderungen nur um Modifizierungen
des ursprünglichen von der Fa. C. in Auftrag gegebenen Bauplanes
handelt. Solche Planänderungen einzelner Bauwerber, die nicht
grundsätzlicher Natur sind, sind allgemein üblich und finden sich in
nahezu allen Reihenhaus-Bauprojekten.
Weil die Planungsänderungen im gegenständlichen
Fall als gegeben angenommen, diese aber als nicht wesentlich angesehen werden
und sich der Sachverhalt auch ohne weiteres aus den beigezogenen Bauakten und
den schriftlichen Parteienangaben entnehmen ließ, wurde auf die beantragte
Parteien- und Zeugenvernehmung und den Ortsaugenschein verzichtet. Eine
Einvernahme der Ehegattin als Zeugin unterblieb auch deshalb, weil das selbe
Beweisthema Gegenstand ihres eigenen Abgabenverfahrens ist und eine
Zeugenvernehmung nur in einer dem Zeugen fremden Sache zulässig ist (vgl.
Stoll, Kommentar zur BAO, Orac, Wien 1994, zu § 169, S. 1789).
Da es an der Bauherreneigenschaft insbesondere deswegen
fehlt, weil das zu errichtende Haus Bestandteil eines bereits ausgereiften
Konzeptes einer Reihenhaussiedlung war und eine wesentliche Einflussnahme auf
die Gestaltung des Bauvorhabens nicht vorlag, und es schließlich nach der
Aktenlage angesichts des garantierten Preises auch an der für die
Bauherreneigenschaft erforderlichen Risikotragung durch den Bw. fehlt, war die
Berufung wie im Spruch ersichtlich als unbegründet abzuweisen.
Graz,
26. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0756-G/02
- Stammnummer
- 10306
- Gültig
- 26.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF