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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100632/2012

Zufluss von Honoraren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100632/2012vom 14.10.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur Ermittlung dieser Kennzahlen im vorliegenden Fall siehe Beilage 1. Bei diesen Kennzahlen handelt es sich um eine formelle Liquidität, da sie sich auf Daten stützen, die der Bilanz unmittelbar zu entnehmen sind. Davon zu unterscheiden ist die materielle Liquidität, die in die oben angeführten Formeln auch Größen einbezieht, die in der Bilanz nicht aufscheinen wie z.B. nach dem Bilanzstichtag fällige Lohnzahlungen und nicht ausgenutzte Kreditrahmen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Honorarnoten des Bf. am 5. September 2008, am 30. September 2008 und am 3. November 2008 gelegt worden sind. Die Honorarnoten wurden mit keinem Fälligkeitsvermerk versehen. Wenn das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass diese Honorarnoten noch im letzten Quartal des Jahres 2008 zu begleichen gewesen wären, ist aus der Beilage 1 ersichtlich, dass gerade für die Monate September bis Dezember 2008 die Liquidität ersten Grades deutlich unter 100% lag, nämlich bei 86,21% (September), 88,75% (Oktober), 82,46% (November) und 87,47% (Dezember). Daraus ist aber zu folgern, dass die G. GmbH. in den letzten vier Monaten des Jahres 2008 nicht nur über keine Liquiditätsreserven verfügte, sondern sich in einer finanziell sehr angespannten Situation befand. Diese finanzielle Situation verbessert sich auch nicht, wenn berücksichtigt wird, dass laut Auszahlungsjournal die Jännergehälter der Dienstnehmer der G. GmbH. mit Euro 3.352,19 brutto im Fälligkeitszeitraum der drei streitgegenständlichen Honorarnoten des Bf. anzuweisen waren. Der verbliebene Kreditrahmen des Kontokorrentkredites war aus betrieblichen Gründen für die Anschaffung von Betriebs- und Geschäftsausstattung einer Tochtergesellschaft verwendet worden, sodass auch die Kennzahl für die materielle Liquidität kein Argument für die Abweisung der Beschwerde liefern würde. Da sich der Streitzeitraum im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht in das Jahr 2009 erstreckt, wird in diesem Erkenntnis die mittelfristige Liquidität der G. GmbH. nicht als Beurteilungsmaßstab herangezogen. Der VwGH judiziert auch, dass ein Betrag dann als zugeflossen anzusehen ist, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH., die sein Schuldner ist, ist der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH. nicht zahlungsunfähig ist. Keine dieser hier formulierten Krietrien ist im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. VwGH vom 23. März 2010, 2007/13/0037). Der Bf. ist nicht Mehrheitsgesellschafter der zahlungsverpflichteteten GmbH., die drei Honorarforderungen waren im Jahr 2008 noch nicht fällig gestellt und die behauptete zeitweilige Zahlungsunfähigkeit wurde mittels Saldenlisten belegt. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf § 66 Abs. 3 IO, wonach der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise noch befriedigt werden können, für sich alleine nicht die Annahme begründen, dass der Schuldner zahlungsfähig ist. Weiters wird auf das Judikat des OGH verwiesen, wonach außerhalb des Konkurses, also insbesondere im Hinblick auf Dritte, eíne Forderung nur geltend gemacht werden kann, wenn die Fälligkeit bereits gekommen ist (vgl. OGH vom 17. Dezember 2002, 5Ob281/02p). Dass die Fälligkeit der drei im September und November 2008 gelegten Honorarnoten bereits spätestens zum 31. Dezember 2008 gekommen gewesen sei, kann im vorliegenden Fall nicht behauptet werden. Gestützt werden kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die noch nicht eingetretene Fälligkeit der drei streitgegenständlichen Honorarforderungen des Bf. auf § 904 ABGB. Dieser lautet: "Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden, so kann sie sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden. Hat der Verpflichtete die Erfüllungszeit seiner Willkür vorbehalten; so muss man entweder seinen Tod abwarten, und sich an die Erben halten; oder, wenn es um eine bloß persönliche, nicht vererbliche Pflicht zu tun ist, die Erfüllungszseit von dem Richter nach Billigkeit festsetzen lassen. Letzteres findet auch statt, wenn der Verpflichtete die Erfüllung nach Möglichkeit oder Tunlichkeit versprochen hat. ... ." Die Verabredung Nach "Möglichkeit und Tunlichkeit" heißt nicht "nach Belieben", vielmehr ist die Fälligkeit unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien festzusetzen (vgl. Dittrich-Tades, ABGB, Kommentar, I. Band, E23 zu § 904). Das Bundesfinanzgericht hält den Gesellschafterbeschluss vom 24. September 2008 für ein Dokument, in dem beide Parteien, die Gesellschafter der G. GmbH. und der Bf., ihr Einverständnis mit der erst späteren Fälligstellung der Honorarnoten schriftlich bekunden. Insoferne hält das Bundesfinanzgericht, dass Argument im Berufungsschreiben vom 18. Oktober 2011, die gegenständlichen Projektleistungen nach Maßgabe der Liquidität und der vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten zu bezahlen, für glaubwürdig. Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben. 2) Umsatzsteuer: § 17 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt: Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 EStG 1988 ausüben, ... , haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätzen nach den vereinnahmten Entgelten zu besteuern (Istbesteuerung). Auch nach § 17 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 haben Unternehmer, deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter §§ 21 und 23 des EStG 1988 fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als Euro 110.000 betragen hat, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Der Begriff der Vereinnahmung ist vom Umsatzsteuergesetz nicht definiert. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entspricht dem einkommensteuerlichen Zuflussprinzip. Die Lehre und Rechtsprechung zum einkommensteuerlichen Zuflussprinzip sind daher auf die Umsatzsteuer übertragbar. Vereinahmung liegt danch in dem Zeitpunkt vor, in dem der Unternehmer über den Wert der Gegenleistung rechtlich und wirtschaflich verfügen kann. Ausreichend ist das Vorliegen der objektiven Umstände, subjektive Kenntnis von der Erlangung der Verfügungsmacht ist nicht erforderlich (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., Tz 33 zu § 17). Für diese von den genannten Gesetzesbestimmungen betroffenen Fälle ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen an die Vereinnahmung der Entgelte geknüpft. Der Zeitpunkt der Leistung oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind ohne Bedeutung. Solange für eine ausgeführte Leistung kein Entgelt vereinnahmt wurde, kann bei der Istbesteuerung keine Steuerschuld entstehen (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergestz, Kommentar, 3. Auflage, Tz 27 zu § 17). Da im Fall des Bf. keine Vereinnahmung der Entgelte im vorbeschriebenen Sinne vorliegt, ist der Beschwerde des Bf. auch für den Bereich der Umsatzsteuer Folge zu geben. Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da im gegenständlichen Fall das Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abweicht und der zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Wien, am 14. Oktober 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100632/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100632.2012
Stammnummer
103030
Gültig
14.10.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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