Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100757/2011
Schätzung Holzschlägerungsunternehmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100757/2011vom 07.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das FA geht in Anlehnung an die Zuflüsse von der AT*** davon aus, dass auch damit Leistungen (und nicht Rundholzlieferungen) des Bf. bezahlt wurden und dass es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen des Bf. handelt. Da keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, erscheint diese Wertung schlüssig und die die Schecks sind nicht dem Rundholzverkauf, sondern reinen Dienstleistungen („Holzakkordant“) zuzuordnen.
Dem FA und dem Bf. wurde vom Bundesfinanzgericht Gelegenheit geboten, dieser Würdigung zu widersprechen (Schreiben vom 1. Juli 2014). Beide reagierten darauf nicht.
1.10.4 Zusammenfassung AT*** und Girokonto Mutter*** M***
Aus den Erkenntnissen zu Punkt 1.10.2 und 1.10.3 leitete das Bundesfinanzgericht das nachstehend dargestellte Zahlenmaterial ab. Die bisher nicht erklärten Bruttoeinnahmen 2008 betrugen demnach EUR 267.005,65 und verteilten sich auf 10%-ige und 20%-ige Umsätze wie unter angegeben.
FA und Bf. wurden mit diesen Zahlen konfrontiert (Schreiben vom 1. Juli 2014) und widersprachen ihnen nicht.
Tabelle Einnahmen 2008
[Grafik]
1.10.5 Verkauf Servitutsholz
Da der Bf. zum Projekt Wohnort argumentiert hatte, hier sei Servituts-Holz verkauft worden, das ihm als Bewirtschafter des Bauernhofes_A zugestanden sei, beauftragte der Unabhängige Finanzsenat das FA auch mit dieser Untersuchung. Dabei stellte sich heraus, dass zwar zwei Servitutsberechtigungen existierten, diese aber nur in geringem Umfang ausgenützt worden waren.
Von den Österreichischen Bundesforsten wurden 2008 nur etwa 46,40 Festmeter bezogen. Davon fiel ein großer Teil auf minderwertigere Produkte (9,26 fm Zaunholz, 7,29 fm Bauholz, 8,34 Zeugholz und 21,51 fm Brennholz). Das FA errechnete dafür einen erzielbaren Preis von etwa EUR 2.700,00.
Vom zweiten Servitutsverpflichteten ( Eigent ) wurde 2008 kein Holz bezogen. 2012 wurde dieses Recht gegen Einmalzahlung abgelöst.
Erlöse aus Holzbezugsrechten sind durch die Pauschalierung nicht abgegolten und somit gesondert als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen, da solche Rechte gemäß § 11 Abs. 4 BewG 1955 im Einheitswert nicht miterfasst sind. Sie sind damit durch vollständige Einnahmen-Ausgabenrechnung zu erfassen (vgl. Doralt in Doralt, EStG9, § 21 Tz 147/1 unter Hinweis auf EStR 2000 Rz 4185a iVm Rz 7723e).
Dieser Holzbezug ist sehr gering, weshalb im Rahmen der Schätzung 2008 und 2009 auf eine gesonderte Berücksichtigung verzichtet wird. Dies ist nicht zum Nachteil des Bf., da die dafür erzielten Erlöse als Teil des Rundholzverkaufes (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) behandelt werden und dafür im Rahmen der Schätzung sogar Betriebsausgaben (inkl. Zahlung für Holz am Stock) angesetzt werden, obwohl solche tatsächlich nicht anfielen. Aufgrund der zu vernachlässigenden Gesamtauswirkung erscheint diese Vorgangsweise tolerierbar.
Dieser Vorgangsweise widersprachen weder FA noch Bf.
1.10.6 Ermittlungen A_GmbH und XO***
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde festgestellt, dass keine Hinweise auf eine entgeltliche Tätigkeit des Bf. für die A_GmbH vorliegen (siehe oben Punkt 1.9.1). Er forderte das FA auf, vom Masseverwalter dieser Gesellschaft für den Streitzeitraum alle Unterlagen über Geschäftskontakte mit dem Bf. und Zahlungen an ihn anzufordern bzw. XO*** dazu zu befragen. Diese Ermittlungen ergaben keine Hinweise auf Einkünfte des Bf.
1.11 Berechnungen durch das Bundesfinanzgericht für 2008
Das Bundesfinanzgericht konfrontierte das FA mit der Tatsache, dass die Leistungen des Bf. an die AT*** zu EUR 71.096,76 aus reinen Dienstleistungen wie Schlägerung, Aufarbeitung und Bringung (siehe Kontrollmitteilung unter Punkt 1.2; in der Folge vereinfachend als „Akkordantenleistungen“ bezeichnet) bestanden. Das dürfte auch für die Scheckeinlösungen unter Punkt 1.10.3/b gelten. Die anderen später hervorgekommenen Zahlungen erfolgten offenbar für Rundholzlieferungen (siehe Punkt 1.3 etc.).
Das hat sowohl Auswirkungen auf die Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen wie auch auf den anzuwendenden Umsatzsteuersatz. Weiters ist diese Tatsache auch bei der Schätzung des Gewinnes zu berücksichtigen, unterscheiden sich doch die Betriebsausgaben bei reinen Dienstleistungen gravierend von denen bei der Lieferung von am Stock erworbenem Holz.
1.11.1 „Akkordantenleistungen“ 2008
Für Leistungen wie Schlägerung, Aufarbeitung und Bringung sowie Traktorarbeiten kommt der Umsatzsteuernormalsteuersatz von 20% zur Anwendung. Im Gegenzug ist davon auszugehen, dass auch die Vorleistungen (außer Personal) diesem Steuersatz unterliegen.
Vom FA wurden bisher Betriebsausgaben von 70% dieser Nettoumsätze unterstellt, wobei davon ausgegangen wurde, dass davon 50% auf Personalaufwand und 50% auf umsatzsteuerpflichtige Leistungen entfallen.
Der Bf. brachte zwar vor, überhaupt keine Einkünfte und Umsätze erzielt zu haben, gegen die konkrete Berechnung des FA wendete er sich – auch nach neuerlicher Konfrontation durch das Bundesfinanzgericht (Schreiben vom 1. Juli 2014) - allerdings nicht.
1.11.2 Rundholzlieferungen 2008
Die restlichen nachgewiesenen Einnahmen (siehe Punkt 1.10.4) stammen – soweit sie auf die AT*** entfallen – aus dem Verkauf von Rundholz. Der Akteninhalt deutet darauf hin, dass dieses Rundholz vom Bf. am Stock erworben wurde und von ihm als fertig aufgearbeitetes und gebrachtes Rundholz verkauft wurde.
In den Jahren 2008 bis 2009 befand sich der Holzmarkt in einer Niedrigpreisphase. Über die mit der Holzernte zusammenhängenden Aufwendungen sowie den Einkaufspreis des Holzes am Stock geben die Akten keine Auskunft. Es sind weder die Landwirte bekannt, bei denen das Holz geerntet wurde, noch die Bringungslagen etc.
Der Bf. wurde deshalb mit Schreiben vom 1. Juli 2014 darauf aufmerksam gemacht, dass ihn hier eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft.
Das Bundesfinanzgericht teilte Bf. und FA mit, dass es für den Fall, dass der Bf. keine näheren Auskünfte und Nachweise über die tatsächlichen Kosten erbringt, beabsichtigt, die Holzkosten (am Stock) mit 20% der Erlöse und die vom Bf. zu tragenden Ernte- und Transportkosten mit 50% der Erlöse zu schätzen.
Weder FA noch Bf. widersprachen einer solchen Vorgangsweise.
1.11.3 Zusammenfassung 2008
Nachdem keine der Verfahrensparteien diesen Darstellungen widersprachen, ermittelte das Bundesfinanzgericht die Bemessungsgrundlagen für 2008 mit den Werten, die aus der Anlage A zu diesem Erkenntnis ersichtlich sind.
1.11.4 Umlegung auf 2003-2007
Bisher unterstellte die Abgabenbehörde, dass der Bf. auch in den Vorjahren sowie den Folgejahren Tätigkeiten in ähnlichem Umfang durchgeführt hat. Das FA ging dabei – vom Bf. im Kern unwidersprochen - davon aus, dass der Bf. zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tätig gewesen sein muss.
Wenngleich diese Vermutung nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, enthalten die Akten für diese Jahre keinerlei Hinweise auf konkrete Umsätze und Einnahmen. Bekannt ist allerdings, dass er ab Mitte 2004 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter bewirtschaftete.
Gegen die inhaltsgleiche Übertragung der Verhältnisse 2008 auf die Vorjahre spricht die Tatsache, dass der Bf. in diesem Jahr offiziell und im Rahmen seines Gewerbes aktiv wurde. Für die Vorjahre gibt es keine konkreten Hinweise auf eine solch umfangreiche Tätigkeit. Auch die zwischenzeitige Vermutung, Herr S** könnte in dieser Zeit für den Bf. tätig gewesen sein, erhärtete sich nicht.
Evident ist im Grunde nur, dass auch der Bf. zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten gewisse Einnahmen und Einkünfte erzielen musste. Mangels anderer Basisdaten geht das Bundesfinanzgericht hier von einem Mindestverdienst in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes im Sinne des § 293 ASVG aus.
Daraus ergeben sich die dafür notwendigen umsatz- und einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlagen 2003 bis 2007 wie in Anlage A dargestellt. Dem widersprachen weder FA noch Bf.
Für den vom FA beantragten Sicherheitszuschlag bleibt deshalb kein Raum, weil die Schätzung – auch vom FA im Kern unwidersprochen - aufgrund der Lebenshaltungskosten erfolgte und für die Jahre 2003-2007 keine Hinweise vorliegen, die darüber hinausgehende Ansätze zu untermauern vermögen. Daran kann auch die Anschaffung eines PKW´s Mitte 2006 nichts ändern, bei dem es sich zum einen auch um ein Leasingfahrzeug gehandelt haben kann und das zum anderen auch fremdfinanziert worden sein kann. Hinweise darauf, dass hier tatsächlich ein größerer Zahlungsfluss erfolgte, wurden vom FA nicht vorgetragen.
1.11.5 Umlegung auf 2009
Anders ist dies im Jahr 2009. In diesem Jahr verfügte der Bf. fast durchgehend über eine Gewerbeberechtigung (vgl. Punkt 1.7) und beschäftigte erwiesenermaßen auch (illegal) Arbeitnehmer (vgl. Punkt 1.6.5). Das alles deutet darauf hin, dass er in diesem Jahr noch durchaus wirtschaftlich aktiv war.
Wenngleich den Akten keine konkreten Geschäfte entnommen werden können, reichen diese Hinweise dafür aus, die Feststellungen 2008 im Schätzungswege auf 2009 zu übertragen. Dies ist vor allem deshalb alternativlos, da weder der Bf. noch das FA abweichende Anträge gestellt haben. Der Bf. unterließ trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht jede Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes.
Damit sind die Feststellungen für 2008 auf 2009 übertragbar und führen im Schätzungswege zum Ansatz der in Anlage A dargestellten Bemessungsgrundlagen.
Erst Ende 2009 dürften sich die Verhältnisse – auch aus insolvenzrechtlichen Gründen - geändert haben. Ab diesem Zeitpunkt fehlen den Akten wieder konkrete Hinweise auf umfangreichere steuerpflichtige Aktivitäten.
Dieser gesamte Sachverhalt wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 1. Juli 2014 zu Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Wahrung des Parteiengehörs gegeben. Der Bf. reagierte darauf überhaupt nicht und auch das FA widersprach der Darstellung nicht.
Der Sachverhalt kann damit der rechtlichen Würdigung als unbestritten zu Grunde gelegt werden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das FA ermittelte die Besteuerungsgrundlagen 2003 bis 9/2010 im Schätzungswege.
Aus der dagegen eingebrachten Beschwerde (inkl. Ergänzung) lassen sich im Kern die folgenden Rügen und Begehren ableiten:
Der Bf. bestritt ursprünglich generell, dass 2003 bis 2010 Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt wurden (Berufungen).
Später ergänzte er, er sei 2003 bis 2007 nur als Bewirtschafter des Bauernhofes_A tätig gewesen. Das FA habe keinerlei Anhaltspunkte für Umsätze oder Einnahmen aus Holzverkauf gefunden.
Für 2008 gestand der Bf. zwar die Abwicklung einiger Projekte zu ( Ort_A , Ort_C , etc.), wendete dabei aber (nur) die teilweise Weitergabe von Geldern ein.
Daraus ergibt sich im Auslegungsweg das Begehren auf Nichtfestsetzung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2003 bis 2010.
2. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung
Das FA schätzte die Bemessungsgrundlagen.
Die Schätzung durch die Abgabenbehörde ist gem. § 184 BAO dann durchzuführen, wenn diese die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Schätzen ist also ein Akt der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse, die trotz Bemühens der Behörde um Aufklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden können. Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. VwGH 22.5.2014, 2011/15/0094 unter Hinweis auf Stoll, BAO, 1912 mwN). Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. VwGH 23.2.2010, 2008/15/0027).
Bei einer Schätzung sind deshalb zunächst alle jene Umstände zu erheben und zu berücksichtigen, die für eine Schätzung dem Grunde nach (Ordnungsmäßigkeit oder Mangelhaftigkeit der Buchführung, Verhältnis der Buchergebnisse zu den Lebenshaltungskosten, Vermögenszuwachs) sowie der Art, dem Umfang und Ausmaß nach (Teil-, Voll-, kalkulatorische Schätzung), schließlich für die anzuwendende Methode bedeutsam sein können (vgl. VwGH 27.1.2011, 2007/15/0226).
Schätzungen ist zwar immer eine gewisse Ungenauigkeit immanent, ihr Ziel ist es aber trotzdem, die Besteuerungsgrundlagen möglichst zutreffend festzustellen, und zwar so, dass das Ergebnis die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, um auf diese Weise den tatsächlichen abgabenrechtsbedeutsamen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen (VwGH 21.12.2000, 97/16/0334 mit weiteren Nachweisen wie unter anderem Stoll, BAO, 1914). Dass das Schätzungsergebnis den tatsächlichen Verhältnissen dabei nur bis zu einem gewissen Genauigkeitsgrad (mehr oder weniger grob) entspricht, ist als im Wesen der Schätzung liegend insbesondere dann hinzunehmen, wenn der Abgabepflichtige – wie hier - zur Schätzung begründeten Anlass gegeben hat (VwGH 15.5.1987, 85/17/0084 mit weiteren Nachweisen).
Verfügt die Behörde wie hier mangels entsprechender Mitwirkung des Unternehmers über keine Unterlagen für eine geeignete Schätzung und auch nicht über eine Methode, den tatsächlichen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen, ist sie auch berechtigt, die Bemessungsgrundlagen auf der Basis der Lebenshaltungskosten zu schätzen (VwGH 3.11.1986, 84/15/0197). Eine Schätzung nach dem Lebensaufwand hat die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (VwGH 27.2.2002, 97/13/0149).
Der Bf. legte trotz Aufforderung keine Aufzeichnungen vor und beschränkte sich im Kern nur auf die Behauptung, im Streitzeitraum – bis auf 2008 - keine Einnahmen, Einkünfte bzw. Umsätze erzielt zu haben. Damit steht außer Zweifel, dass eine Schätzungsberechtigung vorliegt.
In der Folge bemühten sich sowohl die Abgabenbehörden (Finanzamt und Unabhängiger Finanzsenat) wie auch das Bundesfinanzgericht wiederholt und intensiv, objektiv nachvollziehbare Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, die oben bzw. in Anlage A umfassend dargestellt und dem Bf. mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden. Der reagierte auch darauf nicht.
2.1 Schätzung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie die entsprechenden Umsätze für die Jahre 2003 bis 2009
Vom FA wurden bisher nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterstellt und in die Veranlagungen mit einbezogen. Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Bf. ab 1. Juli 2004 die Land- und Forstwirtschaft seiner Mutter mit diversen Fremdzupachtungen bewirtschaftete. Mangels Mitwirkung des Bf. waren deshalb die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte und Umsätze zu schätzen. Weder Bf. noch FA widersprachen dieser Vorgangsweise sowie den in Punkt 1.8 sowie Anlage A dargestellten Bemessungsgrundlagen.
Die Schätzung der Umsätze orientierte sich dabei an der von den gängigen Kommentaren ohne Kritik dargestellten Verwaltungsübung (vgl. Ruppe/Achatz, UStG 4 , § 6 Tz 452, Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 23 , § 6 Tz 21 sowie Rattinger in Melhardt/Tumpel, UStG 2011 , § 6 Tz 671 jeweils unter Hinweis auf UStR 2000 Rz 996).
Die Bemessungsgrundlagen aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sind der Anlage A zu entnehmen.
2.2 Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2003-2009 und darauf entfallende Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen
Das gilt auch für den Ansatz der Bemessungsgrundlagen für die gewerbliche Tätigkeit. Die entsprechenden Grundlagen wurden bereits oben unter Punkt 1.11 bzw. in Anlage A dargestellt.
Das alleinige und für alle Jahr gleichermaßen vorgetragene Anbringen des Bf., er habe weder Umsätze noch Einkünfte erzielt, widerspricht dem aktenkundigen Sachverhalt und lässt jede Tragfähigkeit und Untermauerung vermissen.
Der Bf. widersprach weder dieser Tatsache noch dem Akteninhalt und den Schlüssen des Bundesfinanzgerichts, die ihm mit Schreiben vom 1. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurden. Das gilt auch für die Bemessungsgrundlagen, die in Anlage A dargestellt wurden und werden.
Zur Abgrenzung von den pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen ist noch zu sagen, dass unter § 22 Abs. 1 UStG 1994 nur die Umsätze fallen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzielt werden. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist (§ 22 Abs. 3 UStG 1994). Dazu gehören auch Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind (§ 22 Abs. 4 UStG 1994).
Nebenbetriebe sind Betriebe, die für sich allein betrachtet in der Regel als eigener gewerblicher Betrieb anzusehen wären, im konkreten Fall aber wirtschaftlich eine Hilfsfunktion für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erfüllen (vgl. VwGH 29.4.1960, 1479/59; 18.3.1992, 92/14/0019; Ruppe/Achatz, UStG 4 , § 22 Tz 25 etc.). Dazu können zwar auch Holzschlägerungsarbeiten für Dritte zählen, das aber nur dann, wenn sie im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Betätigung und nach dem absoluten Gewicht (Umsatz) von nur untergeordneter Bedeutung sind (vgl. VwGH 19.2.1985, 84/14/0125; 15.12.1992, 92/14/0189). Das ist hier jedenfalls für 2008 und 2009 auszuschließen.
Die betroffenen Umsätze sind in diesen beiden Jahren weder absolut (mindestens ca. EUR 230.000,00) noch in Relation zu den regulären land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen untergeordnet.
2.3 Besteuerung der Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft und Kleinunternehmerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
Die Umsätze und Vorsteuern aus der Land- und Forstwirtschaft sind gem. § 22 UStG 1994 pauschaliert und werden deshalb nicht in die Veranlagung mit einbezogen (Ruppe/Achatz, UStG4, § 22 Tz 38).
Gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer unecht befreit. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im Veranlagungszeitraum EUR 30.000,00 nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich
Bei der Berechnung dieser Grenze sind auch die pauschalierten Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft mit zu berücksichtigen (Ruppe/Achatz, UStG 4 , § 6 Tz 452). Überschreiten sie zusammen mit den anderen Umsätzen aus der gewerblichen Tätigkeit die EUR 30.000,00-Grenze, führt das zur Steuerpflicht dieser anderen Umsätze. An der Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze selbst ändert das aber nichts.
Wie aus Anlage A ersichtlich, unterschreiten die geschätzten Umsätze 2003 bis 2007 sowie Jänner bis September 2010 die Kleinunternehmergrenze. Die Kleinunternehmerbefreiung ist deshalb auf die nicht land- und forstwirtschaftlichen Umsätze dieser Zeiträume anzuwenden.
2.4 Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2003
Gem. § 299 Abs. 1 BAO konnte die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen von ihr erlassenen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erwies. Wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig war, war der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden.
Wie oben erwähnt, ist es unstrittig, dass vom Bf. rechtzeitig und via FinanzOnline ein Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung des letztgültigen Umsatzsteuerbescheides eingebracht wurde. Dieser Antrag ist aus technischen Gründen, die das Finanzamt zu verantworten hat, nicht mehr rekonstruierbar. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (BFG 4.6.2014, RV/7101981/2014).
Aus der Zusammenschau mit den etwa gleichzeitig eingebrachten Beschwerden ist damit in freier Beweiswürdigung ableitbar, dass sich das Anbringen im Kern auf die Rechtswidrigkeit stützte, dass die vom Finanzamt unterstellte gewerbliche Tätigkeit (in diesem Umfang) nicht durchgeführt wurde.
Die Abgabenbehörde wies dieses Anbringen bisher ausschließlich unter Hinweis auf die Begründung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 ab. In dieser Begründung ging das Finanzamt zwar nicht weiter auf den Aufhebungsantrag ein, es führte aber dezidiert aus, dass sich der Bf. bis Monat 2004 in Konkurs befand und sein Unternehmen „erst neu strukturieren“ musste. Den Umsatz 2004 schätzte das FA in der Folge mit EUR 18.700,00. Damit ist aber der Bf. mit seinem Anbringen aber im Recht. Unterstellt man nämlich auch für 2003 Umsätze von maximal EUR 18.700,00, würde das dazu führen, dass diese gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 umsatzsteuerbefreit wären. Dies trifft auch noch dann zu, wenn man diesen Umsatz insofern höher ansetzt, als der Bf. auch seinen Lebensunterhalt bestreiten musste (siehe Anlage A).
Da das FA in seinem Bescheid vom 31. Jänner 2011 mit dem Normalsteuersatz zu versteuernde Umsätze von EUR 59.000,00 unterstellte, belastete es seinen Bescheid wie vom Bf. richtig gerügt mit Rechtswidrigkeit.
Die Entscheidung über die Aufhebung des Bescheides ist in freiem Ermessen zu fällen. In diesem Fall wäre es unbillig, den Bf. mit einer Umsatzsteuerforderung zu belasten, die selbst das FA nicht für realistisch hält. Dem entgegen stehende, überwiegende Zweckmäßigkeitsüberlegungen wurden von der Abgabenbehörde nicht vorgebracht.
Damit war die Entscheidung des FA abzuändern und dem Antrag stattzugeben. Der Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 31. Jänner 2011 war damit aufzuheben.
In der Folge wird das FA umgehend bescheidmäßig über die Umsatzsteuer 2003 abzusprechen haben. Dem Bundesfinanzgericht ist dies als Verwaltungsgericht verwehrt, weil seine Entscheidungskompetenz mit der vorgelegten Beschwerde beschränkt ist.
2.5 Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis September 2010
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 BAO).
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 verpflichtet Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen und eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, dass in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss.
Für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000 nicht überstiegen, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum (§ 21 Abs. 2 UStG 1994).
Für 2010 sah dazu § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen (BGBl. II Nr. 206/1998) vor, dass für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000,00 nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung entfällt, wenn sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.
Da die Umsätze des Jahres 2009 hier diese Grenze klar überstiegen, wäre der Bf. zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet gewesen. Da er dies unterließ und damit trotz Verpflichtung keinen selbstberechneten Betrag bekannt gab, war das Finanzamt befugt, eine Abgabenfestsetzung durchzuführen.
Dabei ging das FA von Umsätzen aus, die die Kleinunternehmergrenze überstiegen. Wie oben ausführlich begründet, lässt sich dieser Ansatz nach dem derzeitigen Aktenstand nicht halten. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass der Bf. nach Löschung seiner Gewerbeberechtigung im Dezember 2009 noch Umsätze erzielt hätte, die EUR 30.000,00 überstiegen. Die von Jänner bis September 2010 erzielten Umsätze waren damit unecht umsatzsteuerbefreit und die Zahllast betrug richtig EUR 0,00. Die Abgabenfestsetzung war deshalb entsprechend auf EUR 0,00 zu ändern.
2.6 Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben) oder nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch der Sachverhalt ist umfassend erhoben, in den Akten soweit abgebildet, als es ohne die Mitwirkung des Bf. möglich war, und ausreichend klar.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg-Aigen, am 7. Jänner 2015
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
- § 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
- § 293 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100757/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100757.2011
- Stammnummer
- 102946
- Gültig
- 07.01.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF