Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7501858/2014
Fehlen der Identifikationsnummer auf dem Zahlungsbeleg einer Anonymverfügung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501858/2014vom 02.12.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.
(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
Beschwerdevorbringen
Die Bf erblickt die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vom 2. 10. 2014 darin, dass sie die mit der Anonymverfügung ("Strafzettel") vom 18. 6. 2014 verhängte Geldstrafe von 48 Euro innerhalb der gesetzten Frist - Einlangen auf dem Empfängerkonto spätestens am 16. 7. 2014 - durch Überweisung auf das in der Anonymverfügung genannte Konto des Magistrats der Stadt Wien am 8. 7. 2014 (Kontobelastung am 9. 7. 2014) gezahlt hat und daher das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 49a Abs. 7 VStG nicht hätte ergehen dürfen.
Keine Sperrwirkung der Anonymverfügung
Wird der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen (§ 49a Abs. 7 VStG). Diesfalls ist eine weitere Strafverfolgung ausgeschlossen; das deliktische Verhalten ist gesühnt. Insofern entfaltet eine ordnungsgemäß bezahlte Anonymverfügung Sperrwirkung i. S. d. Art. 4 7. ZPEMRK. Die fristgerechte rechtzeitige Zahlung führt ferner dazu, dass der Anonymverfügung Bestand verliehen wird und daher bereits einbezahlte, sich allfällig im Nachhinein herausstellende zu Unrecht eingehobene Strafbeträge nicht zurückbezahlt werden können. Von wem die rechtmäßige und fristgerechte Zahlung vorgenommen wurde, ist für das Eintreten dieser Rechtsfolgen irrelevant (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 a Rz 21 m. w. N.).
Die Bezahlung einer mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe kann entweder in bar unter Verwendung des Originaleinzahlungsbelegs (und nur mit diesem) entrichtet werden oder mittels Überweisung.
Soll die Bezahlung einer mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der vierwöchigen Frist, § 49a Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden.
Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z. B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen (zB Kreditinstituts) bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23 m. w. N.).
Im gegenständlichen Fall langte der Betrag von 48 Euro zwar rechtzeitig auf dem in der Anonymverfügung angegebenen Konto des Magistrats der Stadt Wien ein, allerdings wurde auf der Überweisung nicht die erforderliche Identifikationsnummer (hier: 010304*****), sondern lediglich "Strafzettel Falschparken" angegeben.
Damit fehlt es im gegenständlichen Fall an einer ordnungsgemäßen Bezahlung der Strafe mittels Belegs (§ 49a Abs. 7 VStG i. V. m. § 49a Abs. 4 VStG und § 49a Abs. 6 VStG).
Somit stand die Einzahlung eines Betrages von 48 Euro der Strafverfolgung durch die belangte Behörde nicht entgegen.
Folgen der nicht ordnungsgemäßen Zahlung
Da der Strafbetrag nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, wurde die Anonymverfügung gegenstandslos.
Da die Anonymverfügung außer Kraft trat, hatte die Strafbemessung durch die belangte Behörde unabhängig von der Anonymverfügung zu erfolgen (vgl. § 49a Abs. 8 VStG). Die Strafbemessung konnte daher im nachfolgenden Strafverfahren auch zum Nachteil des Beschuldigten ausfallen; eine reformatio in peius ist nicht ausgeschlossen (vgl. VwGH 18. 12. 1995, 95/02/0538).
Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (zB Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag zurückzuzahlen (§ 49a Abs. 9 VStG), wobei bei Entrichtung des Strafbetrages durch einen Dritten dieser Rückzahlung des Strafbetrags fordern kann (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 26 m. w. N.).
Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Anonymverfügung verhängten Geldstrafe mangels Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen:
Strafbemessung
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis - wie bereits zuvor in der Strafverfügung - eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), während der Anonymverfügung eine Geldstrafe von 48 Euro zugrunde lag.
Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieses Strafpraxis.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch neben den bereits von der belangten Behörde im Straferkenntnis ins Treffen geführten Milderungsgründen zu berücksichtigen, dass die Bf das Unrecht der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe eingesehen und sich - letztlich zwar ohne Erfolg - bemüht hat, ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren durch Einzahlung des mit der Anonymverfügung vorgeschriebenen Betrages zu vermeiden.
Geldstrafe
In Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses ist im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Gerichts eine Geldstrafe von 48 Euro, also wie in der Anonymverfügung verhängt, schuldangemessen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 10 Stunden bemessen.
Verfahrenskosten
Die Kosten für das behördliche Verfahren sind folglich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10% von 48 Euro, mindestens aber jeweils mit 10 Euro, also mit dem Mindestsatz von 10 Euro festzusetzen.
Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen gemäß § 52 VwGVG nicht an.
Anrechnung des bereits bezahlten Betrages
Da der Betrag von 48 Euro bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.
Zur Zahlung bleibt daher der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 Euro.
Vollstreckung
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014).
Zahlung
Wie ausgeführt, ist auf die festgesetzte Geldstrafe von 48 Euro die bereits erfolgte Zahlung von 48 Euro anzurechnen, sodass diesbezüglich keine Zahlung mehr erforderlich ist.
Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von 10 Euro ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Zur Zahlung verbleibt daher ein Gesamtbetrag von 10 Euro.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 (Achtung: Anderes Konto als bei der Anonymverfügung).
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-729822/4/37).
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am 2. Dezember 2014
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Normen und Schlagworte
- § 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7501858/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501858.2014
- Stammnummer
- 102883
- Gültig
- 02.12.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF