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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100399/2013

Befreiung von der motorbeogenen Versicherungssteuer bei Körperbehinderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100399/2013vom 25.09.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des FA GVG vom 27.03.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung motorbezogener Versicherungssteuer, StNr. x, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Folgender unstrittiger Sachverhalt liegt vor: Mit Eingabe vom 28.2.2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Finanzamt die Rückerstattung zu viel bezahlter motorbezogener Versicherungssteuer. Ihm sei mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 29.10.2012 die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel seit dem Jahr 2011 zuerkannt und die entsprechende Korrektur im Behindertenpass eingetragen worden. Die Versicherung bestätige, dass vom 1.1.2011 bis 15.11.2012 insgesamt 618,75 Euro motorbezogene Versicherungssteuer an das Finanzamt abgeführt wurden. Das Finanzamt wies den Antrag ab. Über die Beschwerde wurde erwogen: § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG sieht für Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, eine Ausnahme von der Besteuerung vor. Eine Voraussetzung für die Gewährung dieser Ausnahme ist unter anderem die Überreichung einer Abgabenerklärung (Formular Kr 21) an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller (weiteren im Gesetz vorgesehenen) Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen (§ 4 Abs. 3 Z 9 lit. a VersStG). Aus der angeführten Gesetzesbestimmung geht hervor, dass die Vorlage einer entsprechenden Abgabenerklärung materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Ausnahme von der Erhebung der Versicherungssteuer ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht die Steuerfreiheit ab Überreichung der Abgabenerklärung zu. Eine rückwirkende Berücksichtigung der Befreiung sieht das Gesetz lediglich für den Fall vor, dass der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird; aber auch in diesem Fall kann eine Berichtigung der Steuerberechnung (lediglich) auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung - und nicht auf einen allenfalls davor liegenden Zeitpunkt - durchgeführt werden. Im gegenständlichen Fall wurde die Befreiung von der Versicherungssteuer ab dem Einlangen des Antrages bei der Versicherungsanstalt (ab dem 15.11.2012) gewährt; die Rückerstattung für den Zeitraum 1.1.2011 bis 15.11.2012 war für die Versicherungsanstalt nicht möglich bzw. zulässig. Eine unrichtige Berechnung der Versicherungssteuer liegt hier nicht vor und wurde die motorbezogene Versicherungssteuer für den Zeitraum vor dem 15.11.2012 auch nicht zu Unrecht entrichtet. Der Anspruch der Steuerfreiheit entsteht erst mit der Überreichung der Abgabenerklärung. Die rückgeforderten Beträge wurden unstrittig vor Überreichung der entsprechenden Abgabenerklärung entrichtet. Da für diese vor Überreichung der entsprechenden Abgabenerklärung entrichteten Beträge noch keine Steuerfreiheit bestand, wurde die motorbezogene Versicherungssteuer für diesen Zeitraum auch nicht zu Unrecht entrichtet. Da die nicht unrichtig berechnete motorbezogene Versicherungssteuer für den gegenständlichen Zeitraum auf Grund der dargestellten Gesetzeslage zu entrichten war, kann es auch nicht zu einer Rückerstattung dieser motorbezogenen Versicherungssteuer kommen (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2012, 2012/17/0049). Über die Beschwerde ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Linz, am 25. September 2014

Normen und Schlagworte

KörperbehinderungBefreiungmotorbezogene Versicherungssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100399/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100399.2013
Stammnummer
102775
Gültig
25.09.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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