Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2062-W/03
Normverbrauchsabgabe für Pkw, die Übersiedlungsgut darstellen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2062-W/03vom 09.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Normverbrauchsabgabe für Oktober 2003 entschieden: Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
€
5.971,83 x 10% = € 597,18
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) hat einen Pkw der Marke Mercedes-Benz C 250 Diesel in
Belgien gekauft. Anlässlich seiner Übersiedlung nach Österreich
hat er die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2003 angemeldet und
über seinen Antrag einen Festsetzungsbescheid erhalten.
In diesem hat
das Finanzamt auf die unstrittige Bemessungsgrundlage von € 5.971,83 den
ebenfalls unstrittigen Steuersatz von 10% angewandt. Weiters hat es den sich so
ergebenden Betrag gemäß
§ 6 Abs. 6 Normverbrauchsabgabegesetz
(NoVAG) um 20% erhöht.
In der dagegen
eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, die Abgabenerhöhung nach §
6 Abs. 6 NoVAG sei als eine diskriminierende Abgabe anzusehen, was auch vom
Generalanwalt beim EuGH, Antonio Tizzano, in seinen Schlussanträgen in der
Rechtssache C-387/01 bestätigt worden sei. Für den Fall, dass der EuGH
zur Ansicht gelangen sollte, dass das österreichische NoVA-System in seiner
Gesamtheit gemeinschaftsrechtswidrig sei, werde beantragt, den angefochtenen
Bescheid insgesamt aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist
von obigem unstrittigen Sachverhalt.
In rechtlicher
Hinsicht folgt hieraus:
Gem § 1 Z
3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im
Inland der Normverbrauchsabgabe. Gem § 6 Abs 6 NoVAG erhöht sich die
Steuer in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20 %.
Die NoVA
knüpft an die erstmalige Zulassung zum Verkehr in Österreich an. Nach
innerstaatlicher Rechtslage wurde die NoVA dem Grunde nach zu Recht
vorgeschrieben. Das gilt auch für den Zuschlag gem § 6 Abs 6 NoVAG.
Zur
Europarechtskonformität dieser Bestimmungen hat der EuGH auf Grund eines
Vorabentscheidungsersuchens des VwGH vom 20.9.2001, 98/15/146 und 98/15/115 dem
Schlussantrag des Generalanwaltes Tizzano vom 3.7.2003 folgend mit Urteil vom
29.4.2004, C-387/01, zu Recht erkannt:
"1.
Die Artikel 39 EG und 12 EG stehen dem nicht entgegen, dass einer Privatperson
aus einem Mitgliedstaat, die sich aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels in einem
anderen Mitgliedstaat niederlässt und dabei ihr Kraftfahrzeug in den
letztgenannten Staat einführt, eine Verbrauchssteuer wie die im
Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchs-Grundabgabe auferlegt wird.
2.
Eine Verbrauchsabgabe wie die im Ausgangsverfahren streitige
Normverbrauchs-Grundabgabe ist eine inländische Abgabe, deren Vereinbarkeit
mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand der Artikel 23 EG und 25 EG, sondern
anhand des Artikels 90 EG zu prüfen ist.
3.
Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im
Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe nicht entgegensteht,
soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer
Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln
und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu
besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten
wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener
Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
4.
Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Einfuhr eines
Gebrauchtfahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der
Erhebung eines Zuschlags von 20 % auf eine Abgabe mit den Merkmalen der im
Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe entgegensteht.
"
Die
Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z 3 NoVAG
verstößt daher auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Der angefochtene
Festsetzungsbescheid erweist sich aber inhaltlich in dem Umfang als
rechtswidrig, als ein Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben wurde.
Der Erhebung dieses Zuschlages steht, wie der EuGH ausgeführt hat, Artikel
90 EG entgegen.
Der Berufung
war daher insoweit stattzugeben.
Wien, am 9.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 90 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2062-W/03
- Stammnummer
- 10270
- Gültig
- 09.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF