Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101979/2011
Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteiles von der Ehefrau an den Ehemann zum Nennbetrag dessen Stammeinlage unterliegt als gemischte freigiebige Zuwendung der Schenkungssteuer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101979/2011vom 23.09.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Das Anbot war von der Zuwendenden ohne Bedingung der Unterlassung des Weiterverkaufes gestellt worden-
-auch im Falle einer, in Folge der Annahme des Anbotes, zu Tage getretenen Veräusserungsabsicht seines Sohnes wäre es dem Bf., zur Vermeidung eines künftigen betrieblichen Unruheherdes, möglich gewesen, alleiniger Gesellschafter der GmbH zu werden, da sein Sohn gemäß Punkt siebentens des Gesellschaftsvertrages, nur dann berechtigt gewesen wäre, seinen Anteil an eine familienfremde dritte Person zu veräußern, wenn der Bf., als Mitgesellschafter, nicht bereit gewesen wäre, dessen Anteil, gegen Entrichtung eines, im Gesellschaftsvertrag festgelegten, Abtretungspreises innerhalb der, im Gesellschaftsvertrag angeführten, Frist, zu übernehmen.
-dass bei der Übertragung von GmbH-Anteilen unter Familienangehörigen, nach der vorherrschenden moralischen Anschauung, eine Verpflichtung des Übergebers besteht, dem Übernehmer seinen Anteil zum Nennbetrag seiner Stammeinlage zu überlassen, kann auch-unter Beachtung der Lage des Bf.-nicht erkannt werden. Dieser war als 75% iger Gesellschafter, gemäß Punkt dreizehntens des Gesellschaftsvertrages, berechtigt, einen seiner Stammeinlage entsprechenden Teil des Reingewinns des Unternehmens zu lukrieren, und war, wie jeder andere Geschäftsführer eines Unternehmens berechtigt, einen,seinen Leistungen entsprechenden,Gehalt zu beziehen.
Aus den aufgezeigten Gründen lag seitens der Zuwendenden der, für das Vorliegen einer (gemischten) freigiebigen Zuwendung geforderte, bedingte Bereicherungswille vor, womit die Festsetzung der Schenkungssteuer mit dem bekämpften Bescheid gegenüber dem Bf. zu Recht erfolgte.
Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision ist festzustellen:
Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Da zur Beurteilung der Freigiebigkeit einer Zuwendung aus der Sachlage des Einzelfalls heraus, eine Rechtsprechung des VwGH nicht fehlt, noch das vorliegende Erkenntnis von dieser abweicht (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen) wird eine ordentliche Revision nicht zugelassen.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. September 2014
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101979/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101979.2011
- Stammnummer
- 102685
- Gültig
- 23.09.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF