Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100275/2012
1. Vorsteuerabzug: Rechnungsmangel bei Fehlen der objektiven Erkennbarkeit, was tatsächlich Leistungsgegenstand ist 2. Betriebsausgabenabzug: Keine bilanzielle Berücksichtigung von Aufwendungen bei einem "schwebenden Kaufgeschäft"
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100275/2012vom 10.10.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren verweist die belangte Behörde in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden auch auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung. Damit bringt die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sie sämtliche sachverhaltsmäßigen Umstände, die in der Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung angeführt sind, als neu hervorgekommene Tatsachen der Wiederaufnahme der Verfahren zugrunde gelegt hat (vgl. VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005, mwN). In der Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung (die dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin im Zuge der Schlussbesprechung ausgehändigt wurde) führt die belangte Behörde aus, dass "das Produkt "EL" (...) in keiner Weise mit dem im Know-How-Vertrag angeführten Vertragsgegenstand ident (ist), weshalb die dort angeführten 650.000,00 (...) nicht als Aufwand anerkannt werden und die darauf entfallenden Vorsteuern nicht abzugsfähig sind" (siehe Seite 8 der Beilage zur Niederschrift). Auch stellt sie dar, dass lediglich 121.000 Euro (2007) und 30.000 Euro (2008) an die D-GmbH geflossen sind (siehe Seite 5 der Beilage zur Niederschrift). Damit hat die belangte Behörde ausreichend jene Umstände dargestellt, die als Tatsachen neu hervorgekommen sind, deren Kenntnis in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens (insbesonders die handschriftlichen Aufzeichnungen des HT und der Broschüre "Anlegerinformation - Rendite, Modell 2006, 1. November 2006 - 31. Juli 2007, für die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der [Beschwerdeführerin]") einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Bei dieser Sachlage war die Wiederaufnahme des Verfahrens zweckmäßig und billig. Die Beschwerde gegen die die Verfahrenswiederaufnahme verfügenden Bescheide war somit ebenso unbegründet.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 B-VG die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen und lediglich der freien Beweiswürdigung unterliegende Sachverhalte zu beurteilen waren, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100275/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100275.2012
- Stammnummer
- 102641
- Gültig
- 10.10.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF