Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0154-S/04
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0154-S/04vom 27.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend
Gewährung der Familienbeihilfe ab April 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 8.4.2003
hat der Bw mit Rücksicht auf die beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte anhängigen und noch nicht entschiedenen Verfahren
betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch
für mj Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, zwecks Wahrung
der fünfjährigen Antragsfrist des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 die
Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für sein mj
Kind JV, geb. am 28.6.1980, ab April 1998 beantragt.
Mit Bescheid vom 28.10.2003
wurde dieser Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind JV
mit nachstehender Begründung abgewiesen:
Gemäß
§ 5 Abs.
4 FLAG 1967 idF BGBl Nr 201/1996 bestehe für Kinder, die sich ständig
im Ausland aufhalten würden, grundsätzlich kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern es nicht entsprechende zwischenstaatliche Regelungen
gebe. Das Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik
Jugoslawien, das diesbezügliche Regelungen beinhaltet habe, sei mit
30.6.1996 gekündigt worden (BGBl Nr 345/1996). Hiedurch sei die
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Familienbeihilfe für
Kinder, die sich ständig in Jugoslawien aufhielten, ab 1.10.1996
weggefallen.
Gegen diesen Abweisungsbescheid
hat der Bw Berufung eingebracht und diese wie folgt begründet:
Der Bw bzw. sein Dienstgeber
zahle gemäß
§ 41 FLAG von der sog. Beitragsgrundlage, die sich
auch aus dem Arbeitslohn des Bw zusammensetze, in gleicher Weise 4,5 vH in den
Familienlastenausgleichsfonds ein, wie bei einem Dienstnehmer, dessen Kinder
sich im Inland aufhielten. Der Bw unterliege mit seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in Österreich auch der gleichen Lohn -
bzw. Einkommensteuer wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland
aufhielten. Während der Bw allein aufgrund der Tatsache, dass sich sein
Kind nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalte, für dieses aus dem
Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe noch aus den Einnahme
aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag erhalte, erhalte ein
vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhielten, sowohl
Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag. Die Frage, ob diese
unterschiedliche Behandlung vom EStG 1988 einerseits und FLAG 1967 andererseits
unterliegenden Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder im In- oder
Ausland aufhielten, verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt
sei, sei beabsichtigt in einem Parallelfall im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof klären
zu lassen. Da der Bw nach wie vor die Rechtsansicht vertrete, dass der im FLAG
1967 und im EStG 1988 normierte Ausschluss vom Anspruch auf Familienbeihilfe und
auf den Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhielten, europarechtswidrig sei, werde beantragt - wobei es aus Zeit-
und Kostengründen sinnvoll erscheine, eine diesbezügliche
(Vorab)Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes abzuwarten - , der
vorliegenden Berufung Folge zu geben. Mit Rücksicht auf die zahlreichen
rechtlich gleichgelagerten Parallelfälle werde zwecks Vermeidung von Kosten
und Zeitaufwand für unzählige inhaltlich gleiche Beschwerden an den
Verfassungs- bzw. den Verwaltungsgerichtshof angeregt, in einem dieser
Fälle, in denen es jeweils um den Anspruch auf Familienbeihilfe für im
Ausland lebende Kinder gehe, eine abweisende Berufungsentscheidung unter Hinweis
auf die derzeitige Gesetzeslage zu fällen und die anderen
Berufungsverfahren auszusetzen.
Das Finanzamt legte diese
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 29.9.2003
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wurde dem
steuerlichen Vertreter des Bw mitgeteilt, dass der Gerichtshof am 12.9.2003 nach
Beratung beschlossen habe, die Beschwerde gemäß Art. 28 der
Europäischen Menschenrechtskonvention für unzulässig zu
erklären, weil die in Art. 34 und 35 der Konvention niedergelegten
Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Soweit die Beschwerdepunkte in seine
Zuständigkeit fielen, sei der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung
stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerde keinen Anschein
einer Verletzung der in der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen garantierten
Rechten und Freiheiten erkennen lasse.
Hiezu
wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben (und noch weitere in den folgenden Bestimmungen des FLAG
genannten Bedingungen erfüllen), Anspruch auf Familienbeihilfe für
minderjährige Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für
volljährige Kinder.
Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl 1996/201
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§ 5 Abs. 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt gemäß
§ 50 g Abs. 2
FLAG 1967 an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende
Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden,
bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist.
Seit der durch das BGBl I Nr.
142/2000 geänderten Fassung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 hat
§ 5 Abs. 4 - bei gleich bleibendem Inhalt - die Bezeichnung
§ 5 Abs. 3 erhalten.
Wie den zitierten gesetzlichen
Bestimmungen zu entnehmen ist, besteht nach geltender Rechtslage Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
nur insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen.
Im Jahr 1996 wurden einige
Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit, welche die Gewährung von
Familienbeihilfe für Kinder, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland
haben, vorsahen, von der Republik Österreich gekündigt. Von dieser
Kündigung (und zwar mit 30.9.1996) betroffen war auch das Abkommen mit der
Bundesrepublik Jugoslawien (Kündigungsbestimmung BGBl.Nr. 345/1996). Es
besteht daher seit Oktober 1996 kein Abkommen mehr, welches vorsehen würde,
dass eine in Österreich lebende anspruchsberechtigte Person, einen Anspruch
auf Familienbeihilfe hätte, wenn die Kinder, für welche
Familienbeihilfe begehrt wird, sich in der Republik Jugoslawien
aufhalten.
Der Bw selbst hat in seinem
Antrag auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bzw. in der Berufung
angegeben, dass sich das Kind LV, für welches ab April 1998
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag beantragt wurden, ständig im
Ausland aufhaltet. Das Finanzamt ging in der Bescheidbegründung davon aus,
dass sich das Kind ständig in der Republik Jugoslawien aufhält, und
der Bw ist dieser Feststellung in der Berufung nicht entgegen getreten. Es kann
somit als unstrittig angenommen werden, dass sich das betreffende Kind des Bw im
maßgeblichen Zeitraum ständig in der Republik Jugoslawien aufgehalten
hat.
Im Hinblick auf die Bestimmung
des § 5 Abs. 4 FLAG (bzw. ab 1.1.2001 § 5 Abs. 3 FLAG 1967), in
Verbindung mit der Tatsache, dass ab Oktober 1996 kein Abkommen, das die
Gewährung der Familienbeihilfe für die im Ausland lebenden Kindern
vorsieht, in Kraft ist, besteht im gegenständlichen Berufungsfall kein
Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen
weiterer Anspruchsvoraussetzungen, wie das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses, die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten
für das Kind usw., erübrigen sich somit.
Der Verfassungsgerichtshof hat
sich in seinem Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, mit den im dortigen
Verfahren vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 (bzw. 3) auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass
ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe für sich
ständig im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem
Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung,
welche den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende
Transferleistung an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum
Inland binde und hiebei auf dessen Aufenthalt abstelle, keine
verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke.
Für den Standpunkt des Bw
wird auch durch den in der Berufung geltend gemachten Umstand nichts gewonnen,
dass die Finanzierung der beantragten Leistungen zu einem erheblichen Teil durch
zweckgebundene, von der Lohnsumme bemessene Beiträge der Arbeitgeber
erfolgt, weil sich daraus keinesfalls ableiten lässt, das es sich bei der
Familienbeihilfe um eine Art Versicherungsleistung handelt, auf deren
Gewährung durch Beitragsleistung Anspruch erworben würde (siehe das
bereits zitierte Erkenntnis des VfGH).
Darüber hinaus ist darauf
hinzuweisen, dass (auch) österreichische Staatsbürger von der
einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967
erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland außerhalb des
Gemeinschaftsgebietes aufhalten. Solcherart liegt somit auch eine
Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht vor (vgl. VwGH vom
18.9.2003, Zl. 2000/15/0204).
Da das vom Bw angesprochene
Verfahren beim EGMR inzwischen abgeschlossen ist und über die - nach
Angaben in der Berufung in einem sachverhaltsmäßig gleichgelagerten
Fall - Beschwerde abschlägig entschieden wurde (Unzulässigkeit
der Beschwerde) und auch im Lichte des österreichischen Verfassungsrechtes
der Wortlaut des § 5 Abs.4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 unbedenklich ist war
der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für
das Kind JV bzw. die Berufung gegen den diesbezüglichen Bescheid
abzuweisen.
Am Rande bemerkt wird, dass
derzeit nach dem Wissensstand der Abgabenbehörde zweiter Instanz weder beim
Verwaltungs- noch beim Verfassungsgerichtshof oder einem sonstigen Gericht ein
Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für
die Entscheidung über die Berufung ist. Eine Aussetzung gemäß
§ 281 BAO kommt daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Hingewiesen
wird darauf, dass die Aussetzung - bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen - im Ermessen der Behörde liegt (VwGH vom 20.2.1995,
93/15/0060), die Partei somit keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung hat (VwGH vom
20.2.1998, Zl. 96/15/0169).
Abschließend wird noch
festgestellt, dass in der Eingabe vom 8.4.2003 die Gewährung von
Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG
1988 für das Kind JV beantragt wurde. Im angefochtenen Abweisungsbescheid
des Finanzamtes wurde lediglich über den Antrag auf Familienbeihilfe
abgesprochen, sodass der Antrag auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages noch
unerledigt ist. Eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag in
der gegenständlichen Berufungsentscheidung ist daher nicht möglich,
weil darüber im angefochtenen Bescheid gar nicht abgesprochen wurde.
Hingewiesen wird allerdings darauf, dass nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit a (bzw.
für das Jahr 1999 § 33 Abs. 4 Z. 3 lit c) EStG 1988 ein Anspruch auf
Kinderabsetzbetrag nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe gegeben wäre.
Salzburg,
27. 5.2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0154-S/04
- Stammnummer
- 10264
- Gültig
- 27.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF