Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100191/2009
Personalgestellung an ausländische Schwesterfirmen anlässlich Errichtung von Anlagen und Gewinnung von Bodenschätzen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100191/2009vom 15.10.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass sich die betreffenden Mitarbeiter nachweislich im Ausland aufgehalten haben und im Ausland Maschinen und Anlagen aufgestellt wurden. Die Aberkennung der Begünstigung erfolgte ausschließlich aus rechtlichen Gründen: Da die begünstigte Anlagenerrichtung durch ausländische Unternehmen durchgeführt wurde, stelle die Personalgestellung keine begünstigte Tätigkeit dar.
- 08.02.2006: Berufung gegen die gegenständlichen Haftungs- und Abgabenbescheide
Entsprechend VwGH-Erkenntnissen (17.11.2004 (2000/14101 05) u. 8.10.2005 (2001/1310226)) kommt es für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG nicht darauf an, dass ein inländisches Unternehmen die Anlage errichtet.
- 11.08.2006: Ergänzungsersuchen durch Herrn Klampfl
Anforderung von Nachweisen für ununterbrochene Auslandstätigkeiten sowie Frage nach Konzernverrechnungen
- 13.10.2006: Beantwortung Ergänzungsersuchen vom 11.08.2006
Vorlage der gesamten Konzernverrechnungen betreffend Prüfungszeitraum. Vorlage der Reiseaufzeichnungen und Belege für die Mitarbeiter Mag. I und Dl Feistritzer für den gesamten Prüfungszeitraum.
- 11.12.2006: Ergänzungsansuchen durch Herrn Klampfl
Anforderung weiterer Belege zum Nachweis der Auslandstätigkeit für Mag. I und Dl C sowie der Reiseaufzeichnungen und Belege für Mag. A und Hrn. B.
- 28.02.2007: Beantwortung Ergänzungsersuchen vom 11.12.2006
Vorlage weiterer Belege für die Mitarbeiter Mag. I und DI C für gesamten Prüfungszeitraum. Vorlage der Reiseaufzeichnungen und Belege für Mag. A und Hrn. B für den gesamten Prüfungszeitraum.
- 16.11.2007: Ergänzungsersuchen durch Herrn Klampfl
Zum Teil unverprobte Feststellungen betreffend einige Auslandsaufenthalte, Anfrage zur Klärung einzelner Sachverhalte betreffend Reiskostenabrechnung, neuerliches Aufwerfen bereits außer Streit gestellter Feststellungen
- 31.01.2008: Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 16.11.2007 Vollständig Beantwortung aller neuerlich aufgetretenen Fragen samt Beibringung weiterer Nachweise.
Als Schlusswort wurde vom Vertreter des Finanzamtes hingewiesen, dass die betroffenen Personen nachträglich als Zeugen befragt werden könnten.
Das Bundesfinanzgericht konnte diesen Vorschlag aufgrund der schon sehr langen Verfahrensdauer nicht aufgreifen, da sich an der grundsätzlichen Problematik (Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen und Gewinnung von Bodenschätzen) ohnehin nichts ändern würde und die Auslandstätigkeit durch Erstellung der Reiserechnungen ohnehin bereits belegt war.
Im Beschwerdefall erstreckten sich die Tätigkeiten der kaufmännischen / technischen Leitung bzw. der sie unterstützenden Personen auf den techn(olog)isch-administrativen Bereich der Vorhaben. So hat beispielsweise eine "kostenoptimale" Errichtung von baulichen Vorhaben insoweit Einfluss auf die technischen Bau(aus)-führungen, als durch die (finanziell) verbindlichen Vorgaben die bauliche Durchführung, die Optimierung der baulichen Abläufe, der Einsatz der baubezogenen Arbeitskräfte und des Materials vorgegeben wird. Was die ressourcenmäßige Ausstattung der Produktionsstätten - also die Beschaffung der Betriebsmittel, den Aufbau der Organisationseinheiten und deren Inbetriebnahme - anlangt, so sieht das Bundesfinanzgericht dies als Teil der projektmanagenden und sie unterstützenden Assistenztätigkeiten an.
Zur Lösung der Streitfrage, ob die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen inländische und ausländische Unternehmungen umfasst, ist es erforderlich, die Entstehungsgeschichte der Steuerbefreiung näher zu beleuchten (Mag. Martin Puchinger, Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 für konzerninterne Personalgestellung, ÖStZ 2003/3):
Mit der Novellierung des EStG 1972 hat die Steuerbefreiung am 18.12.1979 (BGBl 1979/550) in § 3 Z 14a Eingang gefunden. Die EB zur Novelle sprechen von "Verbesserungen für im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer inländischer Unternehmungen" (EB RV 113 XV. GP, 7). Im zweitfolgenden Absatz begründen die "Besonderen Bemerkungen" die Befreiung folgendermaßen: "Da sich auf dem Sektor des Anlagenbaues im Ausland die Konkurrenzverhältnisse zunehmend verschärfen, wirkt sich die derzeitige steuerliche Behandlung der Arbeitslöhne von ins Ausland entsandten Arbeitnehmern im Vergleich zu anderen Ländern (zB der Bundesrepublik Deutschland) für österreichische Unternehmen wettbewerbsnachteilig aus" (EB RV 113 XV. GP, 7). Dem Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zufolge sollen durch die Novellierung des EStG 1972 "die gesetzlichen Bestimmungen für im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer von inländischen Unternehmungen verbessert werden" (AB 184 XV. GP, 1). Mit BGBl 1988/400 wurde das EStG 1988 erlassen. § 3 Z 14a wurde (getrennt von der Steuerbefreiung für Entwicklungshelfer und Experten) inhaltsgleich in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 übernommen (vgl. dazu den ausdrücklichen Hinweis auf die inhaltsgleiche Übernahme in EB RV 621 XVII. GP, zu § 3, 63).
Zur Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 haben sich vielfältige Literaturmeinungen und divergierende Rechtsansichten gebildet (vgl. Erlass des BMF zu § 3 Z 14a EStG 1972), wodurch eine grundsätzliche Steuerbefreiung bei praktischer Durchführung des Auftrages bzw. Befreiung auch im Rahmen von Personalgestellung gewährt werden kann, wobei keine Einschränkung auf inländische Gestellungsnehmer abzuleiten ist (SWK 1980, A I 138 oder ARD 3380/7/82 oder ARD 3409/7/82)).
Nach der (jüngeren) Ansicht des BMF kommt die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn als Grundvoraussetzung ein inländisches Unternehmen im Ausland eine begünstigte Anlage errichtet bzw. sind Arbeitnehmer-entsendungen an ausländische Unternehmungen, die die Bauausführung - Bauleitung durchführen, nur dann begünstigt, wenn diese im Rahmen einer Assistenzleistung erfolgen (LStR 2002, RZ 56, LSt-Protokoll 1999 vom 30. 7. 1999, LSt-Protokoll 2001 vom 3. 7.2001 sowie EAS 2069 vom 3.6.2002, EAS 1205, SWI 2000, 409, Mag. Martin Puchinger, aaO).
Nun hat sich das Bundesfinanzgericht bei der Auslegung von Gesetzen - somit auch bei der Auslegung des § 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988 - an den Bestimmungen der §§ 6 und 7 ABGB zu orientieren (VwGH 28.10.1988, 1988/18/0091). Demnach darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Gegenstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorgeht (§ 6 ABGB).
Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft, so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden (§ 7 ABGB). Maßgebend ist somit der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (VwGH 22.1.1993, 91/17/0151, 20.11.1997, 95/15/0012). Ziel der Auslegung ist es, den objektiven Willen einer Vorschrift zu erfassen.
Unabhängig von den angeführten divergierenden Rechtsmeinungen und dem Umstand, dass im Beschwerdefall die Dienstnehmer im Rahmen einer Assistenzleistung tätig wurden, dass das Erfolgsrisiko bei den Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in Österreich blieb, ergibt die Auslegung des "reinen" Wortlautes des § 3 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988 " Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen, ... weiters das Aufsuchen von Bodenschätzen", keinen Hinweis auf eine Einschränkung dergestalt, dass eine Personalgestellung zu ausländischen Konzernunternehmen nicht unter die Befreiungsbestimmung fällt. Wie sich aus den EB zur RV ergibt, wollte der Gesetzgeber neben der Förderung inländischer Unternehmer auch Verbesserungen für die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer inländischer Unternehmen erreichen. Legt man die Befreiungsbestimmung so aus, dass an ausländische Unternehmen gestellte Arbeitnehmer bei Verrichtung derselben Tätigkeit wie an inländische Unternehmen gestellte Arbeitnehmer keine Befreiung der Bezüge erhalten, bestünde die Gefahr einer verfassungsrechtlich bedenklichen, gleichheitswidrigen Interpretation des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist es verboten, wesentlich Ungleiches ohne sachliche Rechtfertigung gleich zu behandeln, aber auch wesentlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung ungleich zu behandeln (VfGH, B 171/02, Mag. Martin Puchinger aaO).
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 gelangt das Bundesfinanzgericht im Streitfall zu dem Ergebnis, dass ungeachtet dessen, ob der Gestellungsnehmer ein inländisches oder ausländisches Unternehmen ist, die Arbeitnehmer steuerrechtlich gleichzustellen sind. Der Begriff "andere Unternehmungen" erfasst somit sowohl ausländische wie inländische Unternehmungen, da sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht ableiten lässt, dass der Gesetzgeber die Personalgestellung nur insoweit, als sie dem österreichischen Anlagenbau im Ausland dient, steuerbefreit behandelt wissen will. Überdies sei folgende Überlegung anzumerken: hätte der Gesetzgeber ausschließlich auf die Förderung des Anlagenbausektors abgestellt, wäre dies anhand einer unmittelbaren Steuerbefreiung, die im EStG bzw. KStG Eingang zu finden gehabt hätte, möglich gewesen (Mag. Martin Puchinger, aaO).
So vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen zu begründen vermögen (VwGH vom 28.01.2003, 2002/14/0139, VwGH vom 18.03.1992, 92/14/0019 uvam).
Zusammenfassend sei festgehalten: die Tätigkeiten der kaufmännischen / technischen Leitung und der sie unterstützenden Dienstnehmer, die in der Leitung und Überwachung der ("kostenoptimalen") Errichtung von Aufbereitungsanlagen (Steinbrecher, Gesteinsmühlen, Förderbänder) dem Aufbau der Organisation, der ressourcenmäßigen Ausstattung und Inbetriebnahme bestanden haben, sind als mittelbare und unmittelbare Assistenzleistungen im Rahmen der Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen bzw. dem Aufsuchen von Bodenschätzen - und somit als steuerfrei - zu qualifizieren.
Zu den Säumniszuschlägen ist noch zu bemerken, dass die Säumniszuschläge für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2000 bis 2004 zwar bescheidmäßig festgesetzt wurden aber buchungstechnisch nicht erfasst worden sind da Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 10 BAO nur dann festzusetzen sind, wenn sie den Betrag von 50 Euro erreichen.
Weiters wird angemerkt, dass die festgesetzten Lohnabgaben für die Jahre 2000 bis 2004, gebucht am 9. Dezember 2008 irrtümlich für die Jahre 2001 bis 2005 gebucht worden sind.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (siehe VwGH 17.11.2004, 2000/14/0105, VwGH 10.08.2005, 2002/13/0024 und VwGH 24.10.2005, 2002/13/0068) .
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Personalgestellung,ausländische Schwesterfirmen,Errichtung von Anlagen,Gewinnung von Bodenschätzen,begünstigte Auslandstätigkeit,Aufbereitungstechnik,Assistenzleistung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100191/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100191.2009
- Stammnummer
- 102617
- Gültig
- 15.10.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF