Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100344/2007
Zuerkennung einer Investitionszuwachsprämie trotz vorzeitigen Verkaufs des Wirtschaftsgutes aufgrund Auftretens einer Unwägbarkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100344/2007vom 18.09.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abs 4: Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie darzustellen.
2 Judikatur und Literatur zur Investitionszuwachsprämie
Eine explizit ausformulierte Behaltefrist ist dem angeführten Gesetzestext nicht zu entnehmen.
Auch die parlamentarischen Materialien zur Gesetzwerdung treffen weder zur Behaltefrist noch zu einer Mindestnutzungsdauer Aussagen. Die Regelung wurde in dieser Hinsicht weder in der Regierungsvorlage noch im Ausschussbericht kommentiert [Regierungsvorlage 1277 d.B. (XXI. GP) bzw. Ausschussbericht vom 18. September 2002 ,1285 d.B. (XXI. GP)].
Die befristete steuerliche Förderung von Investitionszuwächsen in der Form einer Investitionszuwachsprämie war als Anreiz für Investitionen gedacht (siehe Ausschussbericht 1285 d.B. XXI. GP).
Er sollte die Mehrung von Investitionen im Verhältnis zur Vergangenheit fördern. Ziel dieser Förderung war es, die Investitionstätigkeit der österreichischen Wirtschaft in den Jahren 2002 bis 2004 aus konjunkturellen Gründen anzukurbeln (Quantschnigg, ÖStZ 2003/239).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Fällen zur Investitionszuwachsprämie (VwGH vom 28.2.2012, 26.4.2012 und 24. und 30.5.2012, Zlen 2009/15/0082, 2009/15/0139, 2010/15/0194 und 2008/13/0246) ausdrücklich darauf verwiesen, dass Wirtschaftsgüter nur dann einen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie iSd § 108e EStG 1988 vermitteln können, wenn sie über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen, weil nur in einem solchen Fall von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" die Rede sein kann. Unter Hinweis auf Quantschnigg, ÖStZ 2003/239, hat der Verwaltungsgerichtshof dabei auch auf den Zweck der Regelung des § 108e EStG 1988 verwiesen, aus welchem sich ebenfalls ergibt, dass Wirtschaftsgüter, die in die Berechnungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie eingehen, über einen längeren Zeitraum dem Anlagevermögen des investierenden Unternehmens zugehören müssen.
Auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" in § 108e Abs 1 letzter Satz EStG 1988 ist für die Beurteilung der Widmung zur längerfristigen Betriebszugehörigkeit des Anlagegutes das Ausmaß der AfA (nicht hingegen eine monatsweise Betrachtung des tatsächlichen betrieblichen Verbleibs) des Anlagegutes heranzuziehen. Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes ist dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten heranzuziehen (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie im Sinne des § 108e EStG 1988 vermitteln, wenn sie dazu gewidmet sind, über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen zu dienen, weil nur in einem solchen Fall von einer Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" die Rede sein kann (vgl. zuletzt VwGH vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082, und VwGH vom 26. April 2012, 2009/15/0139, mit Verweis auf VwGH vom 20. April 2006, 2005/15/0156).
Aus dem Zweck der Bestimmung (der Ankurbelung der betrieblichen Investitionstätigkeit) ergibt sich, dass die Prämie jedoch auch zusteht, wenn das Wirtschaftsgut zwar zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (z.B. Schaden auf Grund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aber zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt haben (vgl. z. B. Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer 1988, § 108e Tz 3 "Behaltefrist", sowie RdW 2012/244, 238), zumal ein durch Unwägbarkeiten hervorgerufenes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes kein Indiz gegen das ursprüngliche Bestehen einer Widmung zum langfristigen Einsatz im Betrieb darstellt (VwGH vom 30. Mai 2012, 2008/13/0246).
3 Zusammenfassende Beurteilung
Zwischen den Parteien des Verfahrens besteht Einigkeit darüber, dass das im Jahr 2003 angeschaffte Luftfahrzeug Anlagevermögen der Bw. darstellte, somit bestimmt war, dauernd, d. h. auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder zumindest einen größeren Zeitraum davon, dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Darüber hinaus hat das FA weder das Auftreten des Schadens am Propeller bezweifelt, noch zu den seitens der Bf geäußerten und vom Geschäftsführer des autorisierten Flugzeugwartungsbetriebes bestätigten Sicherheitsbedenken Stellung genommen. Das FA hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass auch wirtschaftliche Gründe für den vorzeitigen Verkauf des Flugzeugs vorlagen. Diese werden jedoch nach Ansicht des BFG aus den unten näher ausgeführten Gründen wesentlich überlagert durch den im November 2005 am Propeller aufgetretenen Schaden als von der Bf nicht beeinflussbarer äußerer Umstand, welcher von ihr als Unwägbarkeit bezeichnet wurde.
Unwägbarkeiten sind (externe) Einflussfaktoren, die nicht beeinflussbar (steuerbar) sind (Quelle: http://de.wiktionary.org/wiki/Imponderabilien).
Die durch die Beschädigung des Luftfahrzeugs hervorgerufene, von November 2004 bis einschließlich März 2005 dauernde unvorhergesehene Unbrauchbarkeit für den Betrieb der Bw. stellt jedenfalls eine nach der Anschaffung eingetretene Unwägbarkeit dar. Durch die Reparatur des Schadens konnte die Flugfähigkeit des LFZ zwar wieder hergestellt werden. Trotzdem handelte es sich bei diesem LFZ ab diesem Zeitpunkt um ein an wesentlichen Komponenten (Popeller, Turbine) repariertes Fluggerät, das für den gewerblichen Flugverkehr im Betrieb der Bf bestimmt war. Auf Grund der Schwere des aufgetretenen Schadens, des Zeitraumes der Reparatur von beinahe einem halben Jahr und der Gefahr eines weiteren derartigen oder ähnlichen Vorfalls bei Weiterverwendung dieses Flugzeugtyps, kann es der Bf nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie aus Sicherheitsgründen dieses Flugzeug nicht mehr im gewerblichen Personentransport einsetzen wollte und dessen Veräußerung beschloss. Keinen Einfluss auf die Beurteilung als "Unwägbarkeit" hat allerdings - entgegen der Ansicht der Bf - die zunächst festgestellte mehrfache Überhitzung der Turbine, da sich diese Diagnose als nicht zutreffend herausgestellt hat und außerdem zum Zeitpunkt des Ankauf-Checks im Oktober 2005 in Frankreich die Entscheidung, die Maschine zu verkaufen, bereits gefallen war.
Das Vorbringen der Bf, ernsthafte Sicherheitsbedenken hätten zur Veräußerung des LFZ geführt, findet darin seine Bestätigung, dass mit diesem Flugzeug seit abgeschlossener Reparatur bis zu dessen Verkauf (in mehr als 6 Monaten; konkret von April bis Oktober 2005) nur mehr 6,25 Flugstunden absolviert wurden. Im Vergleich dazu stand dieses LFZ in den letzten sechs Monaten vor dem Schadensfall (also von Mai bis Oktober 2004) 34 Stunden im gewerblichen Einsatz. Der Bf kann somit nicht entgegen getreten werden, wenn sie argumentiert, der vorzeitige Verkauf des verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgutes sei durch das Auftreten einer Unwägbarkeit in Form eines Schadensfalles erfolgt. Der aprupte Abfall der Anzahl der Flugstunden nach der Beschädigung des Propellers bzw der Reparatur des LFZ findet somit keine logische Erklärung im allgemeinen wirtschaftlichen Risiko eines Flugunternehmers, sondern ganz überwiegend im Auftreten einer Unwägbarkeit in Form des genannten Schadensfalles.
Der Verkauf des Propellerflugzeuges TBM 700 im Oktober 2005, somit nur 23 Monaten nach dessen Anschaffung, steht somit der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie 2003 nach § 108e EStG 1988 nicht entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4 Verfahrensrechtlicher Hinweis:
Als Folge der Einführung der Verwaltungsgerichte, insbesondere des Bundesfinanzgerichts (BFG) an Stelle der Abgabenbehörde zweiter Instanz, traten die neuen Bestimmungen zum Rechtsschutz (§§ 243 bis 291 der Bundesabgabenordnung, BGBl I 1961/194, idF BGBl I Nr 70/2013; BAO) mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden (bisher Berufungen) betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden (siehe § 323 Abs 37 BAO).
Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1
B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht…….
VI. Zur Zulässigkeit einer Revision
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in ständiger Judikatur in verschiedenen Fällen zur Investitionszuwachsprämie ausdrücklich darauf, dass Wirtschaftsgüter einen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie iSd § 108e EStG 1988 vermitteln können, wenn sie über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen (VwGH vom 28.2.2012, 26.4.2012 und 24. und 30.5.2012, Zlen 2009/15/0082, 2009/15/0139, 2010/15/0194 und 2008/13/0246).
In seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2012, 2008/13/0246, stellt der GH allerdings klar, dass die Prämie auch zusteht, wenn das Wirtschaftsgut zwar zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (z.B. Schaden auf Grund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aber zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt haben (vgl. z.B. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III32, § 108e Tz 3 "Behaltefrist", sowie RdW 2012/244, 238), zumal ein durch Unwägbarkeiten hervorgerufenes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes kein Indiz gegen das ursprüngliche Bestehen einer Widmung zum langfristigen Einsatz im Betrieb darstellt. Für diese auch den subjektiven Investitionswillen berücksichtigende Unwägbarkeit kommt es nicht auf eine Unvorherseh"barkeit" an sich, sondern darauf an, ob die Unbrauchbarkeit mangels dafür bestehender konkreter Anhaltspunkte für den Steuerpflichtigen "unvorhergesehen" eintrat.
Diese Voraussetzung war in dem zu beurteilenden Fall erfüllt, da die durch den Propellerschaden aufgetretene Unwägbarkeit das Ausscheiden des Wirtschaftsgutes zur Folge hatte.
Linz, am 18. September 2014
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100344/2007
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100344.2007
- Stammnummer
- 102563
- Gültig
- 18.09.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF