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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100372/2012

1) Kein Schutz von Treu und Glauben, wenn keine Dipositionen im Vertrauen auf eine Rechtsauskunft möglich, weil Besteuerungszeitraum bei Auskunftserteilung bereits abgelaufen war. 2) Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung vor dem Senat in Beschwerdesachen, die bis Ende 2013 als Berufungen beim UFS anhängig waren, wenn keine entsprechenden Anträge in der Berufung gestellt wurden.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100372/2012vom 31.07.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Anwendung von Treu und Glauben setzt somit einen Vollzugsspielraum voraus. Nach der Judikatur des VwGH schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allge­mein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechts­auffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt. Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vor­gangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen. Sollen Auskünfte einen Vertrauensschutz begründen, müssen sie von der für die Abgabenangelegenheit zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden sein. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist vor allem bei unrichtigen Rechtsauskünften zu berücksichtigen. Dies setzt insbesondere voraus: eine Auskunft durch die zuständige Abgabenbehörde, dass die Auskunft nicht offenkundig unrichtig ist, Dispositionen des Abgabepflichtigen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft, und einen hieraus entstehenden (bzw. drohenden) Vertrauensschaden, wenn die Besteuerung entgegen der Auskunft vorgenommen wird. Dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt ua bei der Nachsicht gem. § 236 bei der Ermessenübung für die amtswegige Wiederaufnahme (§ 303; zB VwGH 4.6.2009, 2004/13/0083) und bei Aufhebungen gem. § 299 Bedeutung zu (sh. Ritz, a.a.O., § 114 Tz 6ff. und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Dem Grundsatz von Treu und Glauben kann nach dem Gesagten im Rahmen der Abgabenfestsetzung daher nur im Bereich von Ermessensentscheidungen – etwa im Rahmen der Ermessensübung bei einer amtswegigen Verfahrenswiederaufnahme - und bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen Rechnung getragen werden (vgl. Reger in ÖStZ 2005, 490). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob die hier strittige Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen der Ermessensübung aus Gründen des Gutglaubensschutzes nicht hätte erfolgen dürfen: Die Auskunftserteilung des Finanzamtes vom September 2002 (12.09.2002) enthält ledig­lich die Aussage, dass nach dem vorgelegten Entwurf des Gesellschaftsvertrages der Bf. die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Annahme der Gemeinnützigkeit vorliegen (Hervorhebung durch das BFG). Betreffend die tatsächliche Geschäftsführung der Bf., insbesondere was die strittige Treuhandtätigkeit betrifft, enthält diese Auskunftserteilung keine Aussagen. Schon allein aus diesem Grund kann nach den obigen Ausführungen über die Voraussetzungen für die Geltung des Grund­satzes von Treu und Glauben kein Gutglaubensschutz für die Bf. abgeleitet werden. Mangels entsprechender Aussagen über die tatsächliche Geschäftsführung konnte die Bf. im Vertrauen auf die besagte Auskunft nämlich auch keine Maßnahmen treffen, die ohne die Auskunft anders oder nicht getroffen worden wären, was – nach dem oben Gesagten - Voraussetzung für den Gutglaubens­schutz wäre. Überdies ist gesetzlich klar geregelt, dass die steuerlichen Begünstigungen der Gemein­nützigkeit u.a. davon abhängig sind, dass Körperschaft nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung (Hervorhebung durch das BFG) ausschließlich und unmittelbar der Förderung des begünstigten Zweckes dient (§ 34 Abs. 1 BAO), was für die Bf. bei entsprechender Einholung fachlicher Information – etwa bei ihrem steuerlichen Vertreter - ohne weiteres hätte erkennbar sein müssen. Die Anfragebeantwortung des Finanzamtes vom Dezember 2009 (2.12.2009) - auf Grund eines Auskunftsersuchens an das Finanzamt vom November 2008 - enthält keine direkten Aussagen über den Gemeinnützigkeitsstatus der Bf. in den Jahren 2007 und 2008. Darin wird jedoch – von der Bf. im Verfahren unwidersprochen – festgehalten, dass die strittige Treuhandtätigkeit schon seit 2006 in einer Art und in einem Umfang ausgeübt wurde, dass sie als begünstigungsschädlich zu qualifizieren ist. Die Anfragebeantwortung konnte daher für die Jahre 2007 und 2008 im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben keine Schutzwirkung entfalten: Die betreffenden Jahre waren nämlich zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung bereits abgelaufen, die Bf. konnten somit im Vertrauen auf die Richtigkeit der auf diese Anfrage vom Finanzamt erteilten Auskunft keine Dispositionen für die genannten Jahre mehr treffen. Dies wäre jedoch – wie oben ausgeführt – eine der unabdingbaren Voraussetzungen dafür, dass der Auskunft des Finanzamtes die Wirkung des Gutglaubensschutzes für die betreffenden Jahre zukommt. Auch aus dem Argument, dass die Bf. bei einer früheren Beantwortung der betreffenden Anfrage („zumindest bis Frühjahr 2009“) der eingetretene Vertrauensschaden durch Nachverrechnung der USt vermieden (an die Leistungsempfänger) hätte werden können, ist nicht zielführend. Dies deshalb, weil nur aus einer tatsächlich erteilten Rechtsauskunft, auf deren Grundlage der Steuerpflichtige – nach Erteilung der betreffenden Auskunft – Dispositionen getroffen hat, ein Vertrauensschutz abgeleitet werden kann. Aus einer nicht erteilten Rechtsauskunft oder aus dem Umstand, dass das Finanzamt eine Rechtsauskunft nicht zeitnah nach einer entsprechenden Anfrage erteilt hat, kann hingegen ein Schutz des guten Glaubens nicht abgeleitet werden, weil es in diesen Fällen an der Grundlage für den Gutglaubensschutz – nämlich an der Auskunftserteilung durch die Behörde – fehlt. Das Finanzamt hat aus den besagten Gründen bei der Ermessensübung für die gegenständliche Wiederaufnahme des Verfahrens im Ergebnis auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Insgesamt erfolgte daher die bekämpfte Verfahrenswiederaufnahme zu Recht. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend USt für das Jahr 2008 konnte daher kein Erfolg beschieden sein. b) Sachbescheide betreffend USt 2007 und 2008 und KöSt 2007 In der Beschwerde bringt die Bf. vor, dass die angefochtenen Bescheide mangelhaft begründet seien. In der Anfragebeantwortung vom Dezember 2009, auf welche in den Bescheid­begründungen verwiesen wird, wird die strittige Treuhandtätigkeit als schädlich für den Gemeinnützigkeitsstatus eingestuft. Darin wird ausgeführt, dass die Bf. zumindest ab 2006 - also jedenfalls auch 2007 und 2008 - auf Grund dieser Tätigkeit, nachhaltig Gewinne erziele (keine Zufallsgewinne). Diese Tätigkeit sei als unternehmerisch zu werten, stelle keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar und mache die Haupttätigkeit der Gesellschaft aus. Infolge der laufenden, nachhaltigen Gewinne komme es zu einer unangemessenen, begünstigungsschädlichen Vermögensanhäufung. Diese Auskunftserteilung nimmt zum Gemeinnützigkeitsstatus in den beschwerdegegen­ständlichen Jahren 2007 und 2008 nicht ausdrücklich Stellung. Es ist jedoch aus den inhaltlichen Ausführungen dieser Rechts­auskunft abzuleiten, dass die begünstigungs­schädliche Treuhandtätigkeit bereits ab 2006 und somit auch in den Beschwerdejahren ausgeübt wurde (siehe auch oben unter Punkt II. des Erwägungsteiles). In den Beschwerden argumentiert die Bf. ausschließlich mit der Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Den angeführten Argumenten des Finanzamtes betreffend die Aberkennung des Status als gemeinnützige Körperschaft in der besagten Anfrage­beantwortung tritt die Bf. inhaltlich nicht entgegen. Insbesondere bleibt die Darstellung des Finanzamtes, dass die strittige Treuhandtätigkeit jedenfalls ab 2006 in einer Art und in einem Umfang betrieben wurde, dass sie als schädlich für den Gemeinnützigkeitsstatus der Bf. qualifiziert werden muss, unbestritten. Aus den angeführten Gründen sind daher die bekämpften Sachbescheide nach Ansicht des BFG keineswegs mangelhaften begründet. In den Beschwerden gegen die strittigen Bescheid beruft sich die Bf. darauf, dass aus Gründen des Schutzes von Treu und Glauben eine Aberkennung des Status als gemeinnützige Körperschaft nicht zulässig sei. Daher müssten die Umsätze der Bf. 2007 und 2008 weiterhin mit dem begünstigten Steuersatz von 10% besteuert werden und der Gewinn 2007 sei gem. § 5 Z 6 als von der KöSt befreit zu behandeln. Nach Literatur und Judikatur kann bei der Abgabenfestsetzung dem Grundsatz von Treu und Glauben nur im Bereich von Ermessensentscheidungen und bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen Rechnung getragen werden. Allfällige Interessenver­letzungen auf Grund von Verstößen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben können demnach nur in einem antragsgebundenen Nachsichtsverfahren gem. § 236 BAO Berücksichtigung finden, nicht jedoch im Festsetzungsverfahren, sofern dieses keinen Entscheidungsspielraum zulässt (siehe Reger, a.a.O. und Fischerlehner, SWK 12/2008, S 421 unter Hinweis auf UFS RV/0511-L/05 vom 26.03.2008). Im Beschwerdefall hätten Interessen des Vertrauensschutzes (bei Vorliegen der entsprechenden Voraus­setzungen) daher nur bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich USt 2008 im Rahmen der dort vorzu­nehmenden Ermessensübung berücksichtigt werden können (siehe dazu die Ausführun­gen unter Punkt III.a des Erwägungsteiles). Im Verfahren betreffend die Festsetzung der strittigen Abgaben können derartige Interessen nach dem Gesagten nicht berücksichtigt werden, weil hier kein Ermessens- bzw. Entscheidungsspielraum besteht. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes muss daher im Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung der hier strittigen Abgaben auf die behauptete Verletzung des Gutglaubensschutzes nicht näher eingegangen werden. Selbst wenn man – entgegen der dargestellten Rechtsansicht – der Auffassung wäre, dass Verletzungen von Treu und Glauben bereits im Festsetzungsverfahren auch in Bereichen berücksichtigt werden müssen, in denen das Gesetz keinen Entscheidungs­spielraum zulässt, könnte das aus folgenden Überlegungen den gegenständlichen Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen: Die Bf. leitet die behauptete Verletzung von Treu und Glauben aus den Rechtsauskünften des Finanzamtes vom September 2002 und vom Dezember 2009 ab. Dass aus der Auskunftserteilung des Finanzamtes vom September 2002 kein Gutglau­bensschutz für die Jahre 2007 und 2008 abgeleitete werden kann, weil sie nur das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit bestätigt, jedoch keine Aussagen betreffend die tatsächliche Geschäftsführung der Bf. – insbe­sondere was die strittige Treuhandtätigkeit betrifft – enthält, wurde schon oben (unter Punkt III.a des Erwägungsteiles) ausführlich dargelegt. Ebenso wurde bereits oben - unter demselben Punkt – ausführlich begründet, dass auch die Anfragebeantwortung vom Dezember 2009 für die beschwerdegegenständlichen Jahre 2007 und 2008 keinen Gutglaubensschutz bewirken kann. Zur Vermeidung von Wieder­holungen darf daher auf dies Ausführungen verwiesen werden. Die Beschwerden gegen die Sachbescheide betreffend USt 2007 und 2008 sowie betreffend KöSt 2007 waren aus diesen Gründen als unbegründet abzuweisen. IV. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat Zum ergänzenden Begehren auf mündliche Verhandlung vor dem Senat ist zunächst auszuführen, dass die Entscheidung über Berufungen gemäß § 272 BAO grundsätzlich dem Einzelrichter des BFG obliegt. Die Zuständigkeit des Senates besteht (ausnahms­weise) nur dann, wenn die antragsberechtigte Partei die Entscheidung durch den Senat in der Beschwerde (§ 243), im Vorlageantrag (§ 264) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt, oder wenn dies der Einzelrichter verlangt. Nach § 274 Abs. 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung über eine Beschwerde statt­zufinden, wenn dies in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264) oder in der Beitritts­erklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird, oder wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält. Gemäß 323 Abs. 37 BAO sind diese Bestimmungen mit 1.01.2014 in Kraft getreten und sind auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden. Nach § 323 Abs. 38 BAO sind am 31.12.2013 beim unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen – also auch jene auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den (gesamten) Senat – wirken nach dem zweiten Satz leg. cit. auch gegenüber dem Finanzgericht. Im gegenständlichen Fall wurde in den Berufungen (nunmehr als Beschwerden zu werten) vom 7.06.2011 und vom 6.02.2012 weder die Durchführung einer mündlichen Verhand­lung beantragt, noch die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (nunmehr durch den Senat) begehrt. Da dem am 23.02.2012 nachgereichten Schreiben nicht die Qualifikation einer Berufung (Beschwerde) oder eines Vorlageantrages zukommt, kann sie auch keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung oder auf die Zuständigkeit des Senates erwirken (vgl. Ritz, a.a.O., § 272, Tz. 4 u. § 274, Tz. 3 und die dort zitierte Judikatur). V. Zulässigkeit einer Revision Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelt (Punkt II.) und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die in der angeführten Literatur zitierte Rechtsprechung des VwGH (Punkt III.) ausreichend beantwortet sind. Linz, am 31. Juli 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100372/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100372.2012
Stammnummer
102443
Gültig
31.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/5100372/2012 — 1) Kein Schutz von Treu und Glauben, wenn keine Dipositionen im Vertrauen auf eine Rechtsauskunft möglich, weil Besteuerungszeitraum bei Auskunftserteilung bereits abgelaufen war. 2) Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung vor dem Senat in Beschwerdesachen, die bis Ende 2013 als Berufungen beim UFS anhängig waren, wenn keine entsprechenden Anträge in der Berufung gestellt wurden. · RIS AI