Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100542/2012
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen - mangelnde Fremdüblichkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100542/2012vom 17.06.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In Summe gesehen stellt das erkennende Gericht die Mithilfe der Gattin in der Tätigkeit des Beschwerdeführers keinesfalls in Abrede. Die dabei entfalteten Tätigkeiten entsprechen jedoch nicht den nach der Judikatur erforderlichen Voraussetzungen, sodass die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen keine Betriebsausgaben darstellen
b) Kilometergeld:
Das Finanzamt hat in diesem Zusammenhang Aufwendungen gekürzt, da anzunehmen war, dass der Beschwerdeführer teilweise Fahrten von seinem Dienstort aus vorgenommen hat.
Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort sind allerdings durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten.
Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem eigenen PKW zur Arbeit fährt anstatt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, so stellen diese Aufwendungen keinen Mehraufwand dar, sondern sind ebenfalls mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. Pendlerpauschale abgegolten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer aber weitere tatsächlich durchgeführten Fahrten im Zusammenhang mit seiner Vertretertätigkeit auflisten. Tatsächlich wurden hier 5.443 km aufgelistet. Nach nochmaliger Überprüfung der vorgelegten Auflistung war festzustellen, dass zumindest bei 31 Fahrten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, ob diese tatsächlich von Linz oder von zu Hause aus begonnen wurden. Die angeführten Kilometer waren demnach um 31 Fahrten nach Linz (72 km) zu kürzen.
Berechnung:
< 5.443 km abzüglich 2.232 km (31*72 km): 3.211 km á 0,42 Euro: 1.348,62 Euro Fahrtkosten.
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2009:
+ Einnahmen: 3.698,54 Euro
- Fremdleistungen: 0,00 Euro
- Sozialversicherung: 415,39 Euro
- km-Geld: 1.348,62 Euro
- Pauschale (12%): 443,82 Euro
- Vorsteuer (12%): 53,26 Euro
GEWINN: 1.437,45 Euro
C) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich ist kein dieser gesetzlichen Bestimmung erkennbarer Grund ersichlich eine Revision zuzulassen.
Linz, am 17. Juni 2014
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 98 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100542/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100542.2012
- Stammnummer
- 102420
- Gültig
- 17.06.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF