RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100418/2011

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Kosten für Familienheimfahrten eines geschiedenen (Ehe)Partners

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100418/2011vom 13.10.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2. Aufwendungen für Familienheimfahrten: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen. Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 idF BGBl. I 85/2008 beträgt das höchste Pendlerpauschale 3.672 Euro jährlich. Die Kosten für Familienheimfahrten sind steuerlich nur dann absetzbar, wenn die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, 2014, § 16 Rz 56, lit i). Wie unter Punkt 1.4 der rechtlichen Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes ausgeführt, lagen beim Bf. sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von (Mehr-)Ausgaben zufolge einer doppelten Haushaltsführung in Form von Werbungskosten für das Streitjahr 2009 sehr wohl vor. Was die Höhe der anzuerkennenden Fahrtaufwendungen im Zusammenhang mit Familienheimfahrten anlangt, so steht diesbezüglich im Sachverhalts- und Rechtsanwendungsbereich zwischen den Verfahrensparteien außer Streit, dass die dem Bf. durch die monatlichen Fahrten mit dem Privat-PKW zwischen seinem Hauptwohnsitz und der Mietwohnung am Beschäftigungsort erwachsenen Aufwendungen des Jahres 2009 lediglich im betragsmäßigen Ausmaß unter Beachtung der Betragsbeschränkung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 als Werbungskosten anzuerkennen seien. Aus dem Titel Aufwendungen für Familienheimfahrten ist dem Bf. für das Streitjahr 2009 demnach ein Betrag in Höhe von € 3.372,00 als Werbungskosten anzuerkennen. Der Beschwerde war in diesem Punkt stattzugeben. 3. Unterhaltsabsetzbetrag sowie 4. Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind: Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vermochte der Bf. den tauglichen Nachweis darüber zu führen, dass er im Streitjahr 2009 für seine nicht haushaltszugehörige außereheliche Tochter K3 (geb. Dat.3) Unterhaltszahlungen in Höhe von € 2.616,00 geleistet hat. Der Parteieneinigung im Rahmen der abgeführten Verhandlung (siehe Protokollpkt. 5 ff der diesbezüglichen Niederschrift), dass in Entsprechung der Sach- und Rechtslage dem Beschwerdebegehren des Bf. auf Zuerkennung eines Unterhaltsabsetzbetrages iSd § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 iHv. € 204,40 (= 29,20 x 7 Monate) und eines Kinderfreibetrages gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 im Betrag von € 132,00 Berechtigung zukommt, schließt sich auch das Bundesfinanzgericht an. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 ist daher auch hinsichtlich der Berücksichtigung eines zusätzlichen Kinderfreibetrages (€ 132,00) und Zuerkennung eines Unterhaltsabsetzbetrages im Betrag von € 204,40 - zu Gunsten des Bf. - abzuändern und es war somit der Beschwerde in diesen beiden Punkten Folge zu geben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer für das Jahr 2009 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. 5. Unzulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Durch dieses Erkenntnis wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die vorliegende Entscheidung des Gerichtes beruht im Wesentlichen auf der Beantwortung von Sachverhalts- bzw. Tatfragen im Wege der freien Beweiswürdigung (Punkte: 1.2 und 1.3), wobei zur entscheidungsrelevanten Normanwendung der im Erkenntnis zitierte Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes (Punkt: 1.4) gefolgt wurde. Eine ordentliche Revision ist daher unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt am Wörthersee, am 13. Oktober 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100418/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100418.2011
Stammnummer
102414
Gültig
13.10.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF