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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101371/2008

1.Verdeckte Gewinnausschüttung durch Verkauf einer Wohnung an die Gattin des Gesellschaftergeschäftsführers 2.Teilwertabschreibung einer Wohnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101371/2008vom 29.09.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Vorbringen der Bf. ist jedoch im Sinne der o.a. Judikatur und Literatur nicht geeignet, die Anwendung des Steuersatzes von 25 % auf die verdeckte Gewinnausschüttung zu begründen, zumal Herr CD1 erst seit 19.12.2012 Geschäftsführer der Bf. ist, somit seit einem Zeitpunkt, der weit ausserhalb der Berufungszeitraumes liegt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Rückforderung der Kapitalertragsteuer durch die Bf. jedenfalls nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist erfolgte. Die Besteuerungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer 2001 sind daher wie folgt zu ermitteln: Verlust lt. Erklärung: S - 2,699.564,09 vGA S +1,519.866,14 Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen daher S - 1,179.697,95 (€ - 85.731,99). Die Körperschaftsteuer ist wie folgt zu berechnen: Einkünfte S - 1,179.698,00 verrechenbare Verluste S - 149.481,00 Gesamtbetrag der EK S - 1,329.179,00 KöSt S 0,00 Mindest KöSt S 24.080,00 Anrechenbare Steuer S 2.169,00 KöST S 21.911,00 (€ 1.592,00) Kapitalertragsteuer 2001 Gemäß § 8 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Unter verdeckten Ausschüttungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen erkennbare Zuwendungen an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen zu verstehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt werden. Mit der Frage, ob die Veräußerung der im Betriebsvermögen der Bf. stehenden Eigentumswohnung an die Gattin des Gesellschafters in fremdüblicher Weise erfolgte, hat sich das Bundesfinanzgericht bereits in der rechtlichen Würdigung der Beschwerde gegen den Körperschaftstuerbescheid 2001 auseinandergesetzt, weshalb auf diese verwiesen wird. Bei inländischen Kapitalerträgen, zu denen nach § 93 Abs. 2 Z 1 lit.a EStG 1988 (hier und im Folgenden in der gegenständlichen Fassung) auch verdeckte Ausschüttungen als Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen, wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Gemäß § 95 Abs. 2 dritter Satz EStG 1988 haftet der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Zum Abzug der Kapitalertragsteuer bei inländischen Kapitalerträgen ist nach der Bestimmung des § 95 Abs. 3 EStG 1988 der Schuldner der Kapitalerträge verpflichtet. Die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer erfolgte daher zu Recht. Hinsichtlich der Höhe wird auf die Berechnungsgrundlage sowie im Erkenntnis bezüglich Körperschaftsteuer 2001 dargestellt, hingewiesen. Die Kapitalertragsteuer beträgt (gerundet) € 27.611,00, weshalb der Beschwerde diesbezüglich teilweise stattzugeben war. Hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes ist auf die Ausführungen betreffend Körpereschaftsteuer 2001 zu verweisen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, abhängt. Wien, am 29. September 2014

Normen und Schlagworte

TeilwertabschreibungVerdeckte Gewinnausschüttung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101371/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101371.2008
Stammnummer
102401
Gültig
29.09.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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