Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101459/2011
Alleinerzieherabsetzbetrag bei gemeinsamer Wohnadresse, aber bestrittener Lebensgemeinschaft?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101459/2011vom 02.06.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Alleinerziehende sind demnach Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag ist ein jährlicher Absetzbetrag. Je nachdem, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen oder nicht, steht der Alleinerzieherabsetzbetrag zur Gänze zu oder zur Gänze nicht zu (Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2014, § 33 Rz 26).
Für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages müssen daher ein Kind im steuerlichen Sinn vorhanden und die Sechsmonats-Frist erfüllt sein. Als Kind im Sinne des EStG gilt in diesem Zusammenhang ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) zusteht. Als negatives Anspruchskriterium ist normiert, dass der Alleinerzieher nicht in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben darf (Jakom/Kanduth-Kristen, aaO, § 33 Rz 35).
Partner ist jemand, mit dem der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft (bis 31. Dezember 2009: eheähnlichen Gemeinschaft) lebt (§ 106 Abs. 3 EStG 1988).
Eine allgemein gültige gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft fehlt.
Mit dem Tatbestandsmerkmal der eheähnlichen Gemeinschaft bzw. der Lebensgemeinschaft wird auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.
Die gewisse Dauerhaftigkeit einer Lebensgemeinschaft dient zur Abgrenzung von flüchtigen Beziehungen, wobei eine rund halbjährige Gemeinschaft auf gewisse Dauer angelegt ist, zumal auch Ehen bald wieder geschieden werden können. Typisch für eine Partnerschaft ist, dass der Wille der Partner auf ein gemeinschaftliches Zusammenleben gerichtet ist, solange nicht Umstände eintreten, die diesem entgegen stehen [Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 106 Anm 19a (Stand 1.9.2013, rdb.at), mit Hinweis auf UFS Wien 17. 2. 2011, RV/3712-W/10].
Nicht nur, dass am Beginn einer Lebensgemeinschaft ungewiss ist, wie lange diese andauern wird, lassen sich der - außen nicht erkennbare - Wille und die innere Einstellung der Partner im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Lebensgemeinschaft anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre, zB Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind. Unbeachtlich ist etwa das Benutzen getrennter Schlafzimmer, weil dies auch bei aufrechter Ehe nicht unüblich ist; der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft schließt eine Lebensgemeinschaft nicht aus. Ein Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft kann die polizeiliche Meldung am selben Wohnort sein (Jakom/Kanduth-Kristen, aaO, § 106 Rz 4).
Diese Vermutungen sind widerlegbar; es liegt in diesem Fall beim Steuerpflichtigen, eine atypische Gestaltung nicht nur zu behaupten, sondern nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Bei einer Wohngemeinschaft zweier miteinander nicht in gerader Linie verwandter oder verschwisterter Personen wird eine andere als eine eheähnliche Gemeinschaft weniger wahrscheinlich sein, wobei es dem Steuerpflichtigen obliegt, die im Einzelfall größere Wahrscheinlichkeit einer atypischen Gestaltung – etwa das Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft - nachzuweisen [Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 106 Anm. 20 (Stand 1.10.2011, rdb.at)].
Gemeinsames Wohnen allein begründet jedoch selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH 21.5.1996, 95/08/0147).
Der Alleinerzieherabsetzbetrag soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die alleinstehend Kinder aufzuziehen hat, geringer ist als bei einer in einer Partnerschaft lebenden Person.
Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag soll nicht die Unterhaltsbelastung durch das Kind (diese wird durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag abgegolten), sondern die besondere Belastung berücksichtigt werden, der alleinstehende Personen mit Kindern ausgesetzt sind [Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Tz 35 (1.4.2010)].
Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben.
Eine Wirtschaftsgemeinschaft wird von einer zwischenmenschlichen Komponente (Zusammengehörigkeitsgefühl) und einer wirtschaftlichen Komponente geprägt (OGH vom 18.4.2012, 3 Ob 237/11s, besprochen von Christoph Brenn, EvBl 2012/118).
Zur "Wirtschaftsgemeinschaft" ist dort angeführt:
"Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; darunter wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen, dass also sich die Parteien im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben. Sie ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Auch die Wirtschaftsgemeinschaft ist kein unbedingt notwendiges Kriterium für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, genügt andererseits aber allein auch noch nicht. Wenn ein Abstellen allein auf materiellen Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden, weil sonst ein Zustand, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist, nicht mehr angenommen werden darf und die wirtschaftliche Bedeutung der Ehe für die Gatten nicht mehr ausreichend bedacht würde; ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar."
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anträge zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.
Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (Ritz, BAO5, § 138 Tz 5 sowie die dort angeführte Judikatur).
Bei ungewöhnlichen Verhältnissen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder bei Behauptungen, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Ritz, aaO, § 115 Tz 13).
Können Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden, trifft die Beweislast diejenige Seite, zu deren Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen, der Abgabepflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder die gesetzliche Vermutung widerlegen (Doralt/Ruppe, Steuerrecht II3 (1996), 238).
Nach dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, aaO, § 167 Tz 8, mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).
Als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Bundesfinanzgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
BB, die Ex-Gattin des Bf, war von 11. November 1999 bis 27. Jänner 2011 an der Adresse Adresse1, gemeldet. Für die gemeinsame Tochter C, geboren am Geburtsdatum, war der Ex-Gattin nach der Ehescheidung mit Gerichtsbeschluss vom 27. Jänner 2004 das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden. Ein Sohn der Ex-Gattin, KK, lebte ebenfalls mit dieser im gemeinsamen Haushalt.
Die Unterhaltszahlungen für die Tochter C setzte der Bf nachweislich ohne Unterbrechung auch fort, nachdem er mit seinen Söhnen DB und EB im Oktober 2009 (laut Zentralem Melderegister am 8. Oktober 2009) in die Wohnung seiner Ex-Gattin gezogen war. Im beschwerdegegenständlichen Jahr wohnten in dieser Wohnung daher sechs Personen.
Die Ex-Gattin war laut Zentralem Melderegister bis 27. Jänner 2011 an der gemeinsamen Adresse gemeldet.
Wegen Aberkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages strengte auch die Ex-Gattin des Bf ein Beschwerdeverfahren (RV/1) an und legte in diesem Verfahren einen am 23. September 2010 beim Gemeindeamt L eingereichten "Fragebogen für Wohnungswerber" vor, sodass ab diesem Zeitpunkt ihre Wohnungssuche aktenkundig ist.
Laut Angaben der Ex-Gattin wurde der Mietvertrag für die neue Wohnung am 16. November 2010 unterzeichnet. Das ist insofern glaubwürdig, als sie im Zuge des von ihr initiierten Beschwerdeverfahrens eine Zusatzvereinbarung zu diesem Mietvertrag vorlegte, die sie am 18. November 2010 unterzeichnet hatte. Dem gegenüber nimmt diese Zusatzvereinbarung Bezug auf den Mietvertrag vom 1. Dezember 2010.
Ebenfalls vorgelegt wurde der Kaufvertrag für eine Küche vom 4. November 2010, in dem als Liefertermin "ca. 5 Wochen" angeführt ist.
Dass die Ex-Gattin daher – entgegen den Meldedaten – bereits im Dezember 2010, wie vom Bf im Schreiben vom 22. August 2011 vorgebracht, aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, wird als schlüssig und glaubwürdig erachtet, nicht jedoch, dass sie die neue Wohnung bereits am 16. November 2010 bezogen hat, wie der Bf entgegen seinen eigenen ersten Angaben im Schreiben vom 23. September 2010 eingeworfen hat.
Nach übereinstimmenden Angaben der beiden Ex-Gatten betrug die Wohnfläche der gemeinsamen Wohnung 170 m2. Sie bestand aus drei Kinderzimmern, einem Schlafzimmer, einem Esszimmer, einem Wohnzimmer, einer Küche, Bad, WC, Flur sowie Räumlichkeiten im Keller.
Ebenfalls übereinstimmend führten der Bf und seine Ex-Gattin aus, dass letztere für die Mietkosten (laut Schreiben des Bf vom 12. November 2013 450 Euro monatlich) und der Bf für sämtliche Nebenkosten (laut Angaben des Bf ebenfalls rund 450 Euro monatlich) aufkam; darüber hinaus leistete der Bf für die gemeinsame Tochter monatliche Zahlungen von 250 Euro an die Ex-Gattin.
Was das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft betrifft, wurde diese einvernehmlich spätestens mit Ende Februar 2010 für beendet erklärt.
Diesbezügliche Feststellungen entziehen sich naturgemäß jeglicher Überprüfung, die jedoch gegenständlich als entbehrlich erachtet wird, weil für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, wie oa, das eine oder andere Merkmal einer Lebensgemeinschaft auch fehlen kann.
Das Bestehen einer im streitgegenständlichen Jahr länger als sechs Monate andauernden Wohngemeinschaft blieb unbestritten.
Streit besteht dagegen darüber, ob die Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Jahr mehr oder weniger als sechs Monate angedauert hat.
Im Hinblick auf die materielle Seite einer Wirtschaftsgemeinschaft liegt eine solche im Allgemeinen schon dann vor, wenn der Partner zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete) beiträgt, mag die übrigen Aufwendungen auch jeder der beiden Lebensgefährten selbst getragen haben (VwGH 17.5.2006, 2004/08/0263).
Im vorliegenden Fall kam der Bf unbestritten für die Betriebskosten der gemeinsamen Wohnung, die Ex-Gattin dagegen für die annähernd gleich hohen Mietkosten auf.
Wenngleich der Bf durch das gemeinsame Wohnen mit der Ex-Gattin, deren Sohn und der gemeinsamen Tochter die Betriebskosten für nunmehr sechs anstatt wie bisher – zur Zeit des getrennt Wohnens - für drei Personen zu tragen hatte, ändert dies nichts daran, dass er sich die Mietkosten zur Gänze ersparte.
Durch das gemeinsame Wohnen ergaben sich daher gewisse Synergieeffekte und eine Gesamtersparnis, die sowohl dem Bf als auch seiner Ex-Gattin zu Gute kamen. Indem die Ex-Gattin für die Mietkosten aufkam und so zumindest zum Teil zum gemeinsamen Wirtschaften beitrug, war der Bf (bis zur Aufgabe des Wohnsitzes durch die Ex-Gattin) geringer belastet als eine alleinstehende Person.
Dieses zumindest teilweise gemeinsame Wirtschaften brachte auch die Ex-Gattin des Bf indirekt dadurch zum Ausdruck, dass sie ihren Angaben zufolge (Eingabe vom 15. November 2013) den Antrag auf Festsetzung von erhöhten Unterhaltsleistungen erst im November eingebracht habe, weil ein zu früh gestellter Antrag nur unnötigen Stress mit dem Bf und möglicherweise die Aussetzung der Vereinbarung über die Wohnungskosten gebracht und ihr und ihren Kindern mehr geschadet als geholfen hätte.
Der Nachweis, dass die – für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ebenfalls erforderliche – seelische Gemeinschaft im Kalenderjahr 2010 nicht mehr als sechs Monate bestanden hätte, sondern diese im Laufe des Februar beendet worden wäre, ist dem Bf nicht gelungen.
Die diesbezügliche Behauptung mit den daraus entstandenen Konsequenzen (Benützung getrennter Zimmer, getrenntes Kochen und Einkaufen, getrennte Freizeitgestaltung, nur noch Dulden des anderen) bereits im Februar 2010 stellt weder eine Beweisführung noch eine ausreichende Glaubhaftmachung dar, weil der Steuerpflichtige einen bestimmten, steuerlich relevanten Sachverhalt nicht bloß zu behaupten, sondern den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens durch geeignete Beweismittel darzulegen hat.
Dem Bf ist beizupflichten, dass die Wohnungssuche seiner Ex-Gattin seit dem Bruch der Lebensgemeinschaft ein Indiz für das Nichtvorhandensein einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gewesen wäre, wäre für eine Wohnungssuche vor September 2010 ein Beweis erbracht worden.
Obwohl die Ex-Gattin des Bf laut Zentralem Melderegister seit November 1999 in der Wohnung in G gemeldet gewesen ist und der Wohnungswechsel daher als außergewöhnliches und einschneidendes, in Erinnerung bleibendes Ereignis anzusehen ist, konnte sie trotz ihres Vorbringens, mehrere Wohnungen besichtigt und bei diversen Genossenschaften und Privatpersonen vorgesprochen zu haben, keinen einzigen potenziellen Vermieter, keine einzige Adresse einer besichtigten Wohnung und keinen einzigen Zeugen zur Bestätigung ihrer Angaben nennen. Gerade wegen der überschaubaren Anzahl von Wohnungsgenossenschaften in und um L hätten der Ex-Gattin, hätten ihre Behauptungen den Tatsachen entsprochen, zumindest die kontaktierten Wohnungsgenossenschaften oder die Adresse der ersten besichtigten Wohnung in Erinnerung bleiben müssen.
In einem erst jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH 28.11.2013, 2010/13/0172) wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag trotz noch bestehender Ehe zugestanden, weil die Antragstellerin in jenem Verfahren trotz der erst am 29. August 2007 erfolgten Ehescheidung durch die nachweisliche Anmeldung für eine neue Wohnung am 9. Mai 2007, die aber erst im Juli 2008 bezugsfertig wurde, nachzuweisen vermochte, trotz Benützung derselben Wohnung schon (mehr als sechs Monate im Kalenderjahr 2007) "dauernd getrennt" gelebt zu haben.
Gerade dieser Nachweis ist dem Bf und seiner Ex-Gattin aber nicht gelungen.
Mit seinen weitwendigen Ausführungen und Gemeinplätzen, dass in einem "ordentlichen Ermittlungsverfahren gesonderte Erhebungen vonnöten" und "sachliche und menschliche Gegebenheiten individuell zu prüfen" gewesen wären (Eingabe vom 23. September 2013) bzw. in einem "ordentlichen Ermittlungsverfahren durch Befragung von Freunden, Nachbarn oder der eigenen Kinder rasch geklärt hätte werden können", dass die angeführten Argumente den Tatsachen entsprechen (Schreiben vom 12. November 2013), übersieht der Bf, dass es an ihm gelegen gewesen wäre, die von ihm vermissten Prüfungen und Erhebungen zu konkretisieren und darzulegen, welche Beweisaufnahmen und Ermittlungen seiner Ansicht nach zu einem "ordentlichen Ermittlungsverfahren" geführt hätten.
Die Beweislast hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der ein atypisches Geschehen behauptet (Ritz, aaO, § 22 Tz 13).
Das bedeutet, dass es Aufgabe des Bf gewesen wäre, nicht nur zu behaupten, sondern nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass trotz des Wohnens mit seiner Ex-Gattin und dem gemeinsamen Kind in einer gemeinsamen Wohnung mehr als sechs Monate im Kalenderjahr 2010 keine Lebensgemeinschaft bestanden hat.
Es entspricht der Lebenserfahrung und ist glaubhaft, dass einer Trennung in der Regel eine gewisse Vorlaufzeit vorausgeht.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch zwischen der behaupteten Aufhebung der Lebensgemeinschaft ab Februar 2010 und der dokumentierten Wohnungssuche im September 2010 ein ungewöhnlich langer Zeitraum, in welchem keine – über bloße Behauptungen hinaus gehende – Schritte zur Auflösung der Lebensgemeinschaft belegt sind.
Sowohl die Beschwerden als auch die Beantwortungen der Ergänzungsersuchen des Bf und seiner Ex-Gattin weisen eine Vielzahl völlig identer Textpassagen auf, was eine gemeinsame Absprache zwecks einheitlichen Vorgehens gegenüber der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht nahe legt.
In Anbetracht des offenbar koordinierten Vorgehens der ehemaligen Lebensgefährten erscheint die Aussage der Zeugin, die Ex-Gattin habe mit dem Bf ab etwa dem Geburtstag der Tochter der Zeugin am Geburtsdatum2 kein Wort mehr gewechselt, als wenig überzeugend. Darüber hinaus kann dieser Umstand nicht der eigenen Wahrnehmung der Zeugin entsprechen, weil ihre mit dem Bf und seiner Ex-Gattin verbrachte Zeit nur eine begrenzte gewesen sein kann.
Auch mit dem Vorbringen, die hohe Überstundenanzahl wegen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft geleistet zu haben, überzeugt der Bf nicht.
Entgegen seinem Dafürhalten ist die Anzahl der geleisteten Überstunden weder für die Abgabenbehörde noch das Bundesfinanzgericht erkennbar, da Arbeitgeber der Abgabenbehörde zwar Jahreslohnzettel der Arbeitnehmer, nicht aber auch die entsprechenden Lohnkonten zu übermitteln haben. Auf diesen Jahreslohnzetteln sind nur die nach § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 steuerfreien Zulagen und Zuschläge gesondert auszuweisen, wogegen die restlichen Zulagen und Zuschläge nach dem Tarif zu versteuern und auf dem Jahreslohnzettel nicht gesondert auszuweisen sind.
Ein Indiz für jährlich unterschiedlich viele Überstunden können demnach nur die Höhe und - insbesondere bei Beamten, deren monatliche Bezüge im Wesentlichen annähernd gleich bleibend sind- Schwankungen der jährlichen Bruttobezüge bieten.
Die Bruttobezüge des Bf erhöhten sich von 2008 und 2009 um rund 3.000 Euro und von 2009 auf 2010 um rund 5.000 Euro und sanken im Jahr 2011 und 2012 im Vergleich zu 2010 um rund 12.000 Euro.
Das eklatante Absinken der Bezüge von 2010 auf 2011 wäre zwar geeignet, das Vorbringen des Bf, er habe viele Überstunden geleistet, um Konflikte mit der ehemaligen Partnerin zu vermeiden, zu untermauern, doch waren bereits die Bruttobezüge 2008 und 2009 wesentlich höher als die des Jahres 2011, sodass der Bf offenbar schon in den Jahren 2008 und 2009 – noch vor Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit seiner Ex-Gattin - eine nicht unerhebliche Anzahl von Überstunden geleistet hat.
Alleine die offenkundige, aus den reduzierten Bruttobezügen erschließbare Verringerung der Überstunden in den Jahren 2011 und 2012 im Vergleich zu den Vorjahren (2008 bis 2010) reicht nicht aus, glaubhaft zu machen, dass der Bf im Kalenderjahr 2010 mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit seiner Ex-Gattin gelebt hätte.
Auch die für die einzelnen Monate des Jahres 2010 vorgelegten Dienststundenblätter vermögen das Vorbringen des Bf nicht zu stützen, weil ein eklatanter, auf gleich hohem Niveau bleibender Anstieg der geleisteten Überstunden ab März 2010 nicht feststellbar ist.
Der Nachweis, dass der Bf im Kalenderjahr 2010 mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit seiner Partnerin gelebt hätte, ist auf Grund obiger Ausführungen als nicht erbracht anzusehen.
Der Wille der ehemaligen Partner, auf Dauer getrennt zu leben, wurde nach außen hin und für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar erst durch die Meldung der Ex-Gattin des Bf vom 23. September 2010 als wohnungssuchend dokumentiert. Sämtliche Ausführungen zur Auflösung der Lebensgemeinschaft im Februar 2010 sind auf der reinen Behauptungsebene geblieben.
2b) Unterhaltsabsetzbetrag:
In Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 10. September 2013 erklärte der Bf mit Eingabe vom 23. September 2013, den Einkommensteuerbescheid wegen Aberkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages anfechten zu wollen.
Nach § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das bedeutet, dass das Bundesfinanzgericht nicht an das Beschwerdebegehren gebunden ist, sondern den angefochtenen Bescheid einer umfassenden, nicht auf die Beschwerdepunkte beschränkten Überprüfung zu unterziehen hat.
Obwohl somit der Bf die Streichung des Unterhaltsabsetzbetrages - zu Recht - nicht in Beschwerde gezogen hat, ist dazu Nachstehendes festzustellen:
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 135/2009) steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
Die Inanspruchnahme des Unterhaltsabsetzbetrages setzt voraus, dass ein Steuerpflichtiger für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Ob beide Elternteile die Obsorge über das Kind gemeinsam ausüben oder nur einem Elternteil das Sorgerecht eingeräumt ist, hat auf den Unterhaltsabsetzbetrag grundsätzlich keinen Einfluss. Auch im Fall einer gemeinsamen Obsorge haben die Elternteile eine Vereinbarung zu treffen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Aus dieser Vereinbarung über den überwiegenden Kindesaufenthalt leitet sich die Haushaltszugehörigkeit ab [Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 33 Anm 98 f (Stand 1.6.2013, rdb.at)].
Im Rahmen der Beweiswürdigung der vorliegenden Verfahrensergebnisse (siehe oben Punkt 2a) wurde festgestellt, dass die Kindesmutter mit der gemeinsamen Tochter im Kalenderjahr 2010 im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf gelegt hat.
Die Aberkennung des Unterhaltsabsetzbetrages im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage strittig, sondern die Sachverhaltsfrage, ob im Kalenderjahr eine Lebensgemeinschaft mehr oder weniger als sechs Monate bestand, im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen.
Linz, am 2. Juni 2014
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101459/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101459.2011
- Stammnummer
- 102295
- Gültig
- 02.06.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF