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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100449/2010

1. "Verdecktes Geschäftsführerentgelt" als verdeckte Ausschüttung; 2. Liebhaberei bei Bewirtschaftung von Motoryachten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100449/2010vom 29.08.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Beschwerdefall hat es die belangte Behörde bezüglich der Motoryacht "D" unterlassen, unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Beweis- bzw. Glaubhaftmachungspflicht!) zu ermitteln, ob es als erwiesen angesehen werden kann, dass der konkrete Plan der Beschwerdeführer auf die Vermietung für einen begrenzten Zeitraum von sieben Jahren ausgerichtet gewesen und die Vermietung nicht von vornherein (latent) auf einen noch kürzeren begrenzten Zeitraum, nämlich bis zur "Anschaffung" einer passenden mit mehr Kabinenplätzen ausgestatteten Motoryacht, geplant gewesen ist. Sollte die auf Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses angestellte Beweiswürdigung ergeben, dass Vermietung der Motoryacht "D" von vornherein (latent) auf einen noch kürzeren begrenzten Zeitraum geplant war, so ist diese Tätigkeit umsatz- und ertragsteuerlich als Liebhaberei zu beurteilen, andernfalls - so die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24.06.1999, 97/15/0082, im Fall der Übertragung der "Einkunftsquelle" - die Beendigung für sich allein keinen Einfluss auf die für den vorhergegangenen Zeitraum vorzunehmende Beurteilung, ob die Tätigkeit in der betriebenen Weise geeignet ist, einen wirtschaftlichen Gesamterfolg abzuwerfen, hat; letzteres allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Vermietung der Motoryacht "D" unter gedanklicher Ausklammerung der vorzeitigen Beendigung in einem Zeitraum von sieben Jahren einen Gesamtgewinn hätte erwarten lassen. Dies wiederum wäre von belangten Behörde nicht durch eigene Berechnung, sondern unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Beweis- bzw. Glaubhaftmachungspflicht!) durch Aufforderung zur Vorlage einer (im Hinblick auf die Leasingfinanzierung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden) Prognoserechnung zu ermitteln. Dabei sei im Besonderen bezüglich des in der (von der Beschwerdeführerin zu erstellenden Prognoserechnung) angesetzten Erlöses aus der Veräußerung der Motoryacht "D" darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde die Realitätsnähe dieser Angabe unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin mittels Aufforderung zur Erbringung des Beweises bzw. der Glaubhaftmachung zu ermitteln haben wird. Erst auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob ein solcher "Veräußerungsgewinn" aufgrund der Gestaltung des Leasingvertrages bezüglich des Erwerbes der Yacht (der nicht grundsätzlich "nicht möglich" war) als "plausibel" angesehen werden kann. Bewirtschaftung der Motoryacht "A" (2005-2007): Nach dem Vorbringen von MM im Beschwerdeverfahren war die Vermietung der Motoryacht "A" für sieben Jahre geplant (siehe die Niederschrift vom 16.12.2013). Tatsächlich wurde diese Vermietungstätigkeit im dritten Jahr (nach zwei Vermietungssaisonen) beendet. Als Grund für die Beendigung wurde von MM angegeben, dass die Vermietung aufgrund der Änderung der rechtlichen Verhältnisses in Kroatien (Anmerkung: die Beschränkung der höchstzulässigen Personenzahl) ab der Chartersaison 2005 beendet wurde (siehe nochmals die Niederschrift vom 16.12.2013). Zum Nachweis der objektiven Ertragsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin im Prüfungsverfahren eine Prognoserechnung für die Mototyacht "A" erstellt, in der nicht die tatsächlich bezahlten Leasingentgelte, sondern AfA-Aufwand angesetzt wurde. Unbestritten ist jedoch, dass aus der Bewirtschaftung dieser Motoryacht ein negativer steuerlicher Gesamterfolg entstanden ist. Wenn die vorzeitige Beendigung der Vermietung der Motoryacht "A" von Seiten der Beschwerdeführerin mit der Einführung einer Beschränkung der zulässigen Personenanzahl durch die Verordnung vom 21.02.2005 über Änderungen und Ergänzungen der Verordnung über die Auskunfts- und Aufenthaltsbedingungen ausländischer Yachten und Sport- und Freizeitboote in den Binnenseegewässern und den Hoheitsgewässern der Republik Kroatien als Unwägbarkeit begründet wird, so vertritt das Bundesfinanzgericht - anders als die belangte Behörde - die Ansicht, dass eine solche Rechtsänderung, die von einer jahrzehntelangen Rechtssituation abweicht und einen maßgeblichen Einschnitt in die Bewirtschaftungsmöglichkeiten darstellt, eine Unwägbarkeit darstellen kann. Ob es sich im Beschwerdefall tatsächlich um eine Unwägbarkeit für die Beschwerdeführerin gehandelt hat, hat die belangte Behörde in diesbezüglicher Verkennung der Rechtslage nicht ermittelt. Die belangte Behörde wird daher unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Beweis- bzw. Glaubhaftmachungspflicht!) zu ermitteln haben, ob die Beschwerdeführerin über die (wenn auch entfernte) Möglichkeit einer solchen Änderung der Rechtslage (die wenige Tage nach Abschluss des Leasingvertrages bezüglich die Motoryacht "A" erfolgt ist) Kenntnis haben musste oder sogar hatte (zB Diskussionen in Kreisen der Bootshalter, Informationen in Fachzeitschriften). Sollte die auf Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses angestellte Beweiswürdigung ergeben, dass Vermietung der Motoryacht "A" aufgrund einer Unwägbarkeit vorzeitig beendet wurde, so wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, ob die Vermietung der Motoryacht "A" unter gedanklicher Ausklammerung der vorzeitigen Beendigung in einem Zeitraum von sieben Jahren einen Gesamtgewinn hätte erwarten lassen. Dies wiederum wäre von der belangten Behörde nicht durch eigene Berechnung, sondern unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Beweis- bzw. Glaubhaftmachungspflicht!) durch Aufforderung zur Vorlage einer (im Hinblick auf die Leasingfinanzierung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden) Prognoserechnung zu ermitteln. Dabei sei im Besonderen darauf hingewiesen, dass bezüglich der in der (von der Beschwerdeführerin zu erstellenden Prognoserechnung) angesetzten Einnahmen aus der Veräußerung der Motoryacht "A" die belangte Behörde die Realitätsnähe dieser Angabe unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin mittels Aufforderung zur Erbringung des Beweises bzw. der Glaubhaftmachung zu ermitteln haben wird. Sollte die auf Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses angestellte Beweiswürdigung ergeben, dass Vermietung der Motoryacht "A" nicht aufgrund einer Unwägbarkeit vorzeitig beendet wurde, so wird die belangte Behörde unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Beweis- bzw. Glaubhaftmachungspflicht!) zu ermitteln haben, ob es als erwiesen angesehen werden kann, dass der konkrete Plan der Beschwerdeführer auf die Vermietung für einen Zeitraum von sieben Jahren ausgerichtet gewesen und die Vermietung nicht von vornherein (latent) auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist. Sollte die auf Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses angestellte Beweiswürdigung ergeben, dass die Vermietung von vornherein (latent) auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, so ist diese Tätigkeit umsatz- und ertragsteuerlich als Liebhaberei zu beurteilen. Sollte die auf Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses angestellte Beweiswürdigung jedoch ergeben, dass sich der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben hat, so ist - so die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24.06.1999, 97/15/0082, im Fall der Übertragung der "Einkunftsquelle" - die Beendigung für sich allein keinen Einfluss auf die für den vorhergegangenen Zeitraum vorzunehmende Beurteilung, ob die Tätigkeit in der betriebenen Weise geeignet ist, einen wirtschaftlichen Gesamterfolg abzuwerfen, hat; letzteres allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Vermietung der Motoryacht "A" unter gedanklicher Ausklammerung der vorzeitigen Beendigung in einem Zeitraum von sieben Jahren einen Gesamtgewinn hätte erwarten lassen. Auch dies wiederum wäre von der belangten Behörde nicht durch eigene Berechnung, sondern unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Beweis- bzw. Glaubhaftmachungspflicht!) durch Aufforderung zur Vorlage einer (im Hinblick auf die Leasingfinanzierung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden) Prognoserechnung zu ermitteln. Dabei sei im Besonderen bezüglich des in der (von der Beschwerdeführerin zu erstellenden Prognoserechnung) angesetzten Erlöses aus der Veräußerung der Motoryacht "A" darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde die Realitätsnähe dieser Angabe unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin mittels Aufforderung zur Erbringung des Beweises bzw. der Glaubhaftmachung zu ermitteln haben wird. Erst auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob ein solcher "Veräußerungsgewinn" aufgrund der Gestaltung des Leasingvertrages bezüglich des Erwerbes der Yacht (der nicht grundsätzlich "nicht möglich" war) als "plausibel" angesehen werden kann. 4. Zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde: Das Verwaltungsgericht kann mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ist zulässig, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ist zweckmäßig, weil die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen bisher weder beim Beschwerdepunkt "Entnahmen Verrechnungskonto" noch beim Beschwerdepunkt "Yachtcharter" ausreichend durchgeführt hat und deshalb für eine inhaltliche Entscheidung nicht nur ergänzende Ermittlungen zu erwarten sind. Werden - wie hier - die Ermittlungen bzw. die richtigen Ermittlungsschritte im abgabenbehördlichen Verfahren so weitgehend unterlassen, dass es für eine (meritorische) Beschwerdeentscheidung zu einer Verlagerung beinahe des gesamten Ermittlungsverfahrens auf das Verwaltungsgericht, somit zu einer abgabenbehördliche Prüfung unter fast vollständiger Anleitung des Verwaltungsgerichtes kommen würde, so ist eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde geradezu geboten. Die belangte Behörde wird im weiteren Verfahren ua. die oben ausführlich beschriebenen Ermittlungen im Zusammenhang mit der "Abdeckung" des Verrechnungskontos sowie im Zusammenhang mit der Vermietung der Motoryachten anzustellen haben. Gemäß § 209a Abs. 5 BAO steht im Fall der Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache (§ 278 BAO) die Verjährung nicht der (neuerlichen) Abgabenfestsetzung entgegen, wenn der Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe des aufhebenden Beschlusses ergeht. Von einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO abzusehen. Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 B-VG die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist. Graz, am 29. August 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100449/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100449.2010
Stammnummer
102281
Gültig
29.08.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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