Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0065-Z4I/03
Nachforderung des Altlastenbeitrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0065-Z4I/03vom 04.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Beschwerde der Bf., Adr1, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät
Eisenberger & Herzog, 8011 Graz, Hilmgasse 10, vom 28. Mai 2003 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Innsbruck vom 28. April 2003,
Zl. 800/31030/2003, betreffend Altlastenbeitrag entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in
Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. März 2003, Zahl
800/30785/2003, forderte das Hauptzollamt Innsbruck gestützt auf § 201
BAO Altlastenbeiträge für die Kalenderjahre 1999 und 2000 in Höhe
von insgesamt € 2999,93 zuzüglich eines Säumniszuschlages von
€ 60.03 bei der Beschwerdeführerin nach. Dem liegt eine
Betriebsprüfung zugrunde, bei der festgestellt wurde, dass die Bf. im
genannten Zeitraum nicht den gesamten an die M. weiterverrechneten
Altlastenbeitrag entrichtet hätte. Die Gegenüberstellung des
entrichteten Altlastenbeitrages mit dem Gesamtbetrag des in Rechnung gestellten
Beitrages ergebe den oben ausgewiesenen Differenzbetrag. Gemäß
§
6 Abs. 7 Altlastensanierungsgesetz (AlSaG) sei jedoch der Altlastenbeitrag in
Höhe des in den Rechnungen gesondert ausgewiesenen Beitrages
abzuführen gewesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 4. April 2003 Berufung
wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des
Altlastensanierungsgesetzes erhoben.
Das Hauptzollamt Innsbruck wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2003 unter Hinweis, dass es nicht
über die Verfassungswidrigkeit des Altlastensanierungsgesetzes zu befinden
sondern das Gesetz rechtskonform zu vollziehen habe, als unbegründet ab.
Gegen diese Entscheidung der Berufungsbehörde wurde
mit Eingabe vom 28. Mai 2003 Beschwerde erhoben und begründend
ausgeführt:
Man habe bereits bei der Berichtigung der
Altlastenbeitragsanmeldungen für die Kalenderjahre 1999 und 2000 darauf
hingewiesen, das die Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes in der
vorliegenden Form verfassungswidrig seien und daher zu Unrecht ein
Altlastenbeitrag für diesen Zeitraum vorgeschrieben worden sei.
Zusätzlich sei die Ausführung in der Berufungsvorentscheidung, wonach
gemäß
§ 6 Abs. 7 AlSaG Altlastenbeiträge, die auf der
Rechnung an den Kunden gesondert ausgewiesen und weiterverrechnet werden, in der
Höhe des verrechneten Betrages abzuführen sind, nur theoretischer
Gesetzestext. In der Praxis erfolge jedoch in keiner österreichischen
Deponie eine gesonderte Ausweisung des Altlastenbeitrages. Der Altlastenbeitrag
könnte aufgrund der derzeitigen Situation auf dem Abfallwirtschaftsmarkt
niemals neben dem Deponiepreis gesondert ausgewiesen und vorgeschrieben
werden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
§ 201 erster Satz BAO in der für den
Abgabenanspruch maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung
lautet: "Wenn die Abgabenvorschriften
die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabenpflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid
nur zu erlassen, wenn der Abgabenpflichtige die Einreichung einer
Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die
Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht
richtig erweist."
Über den im Zeitraum 3. Quartal 1996 bis 2. Quartal
2001 entstandenen Altlastenbeitrag hat das Hauptzollamt Innsbruck jedoch bereits
unter Zahl 800/03270/2002 vom 28. März 2002, einen Bescheid nach § 201
BAO erlassen. Es liegt somit keine selbstberechnete Abgabe für den
maßgeblichen Zeitraum mehr vor. Das Abgabenverfahren ist durch den
angeführten Bescheid abgeschlossen worden. Eine sich aufgrund einer
Betriebsprüfung ergebende Nachforderung setzt daher ein Verfahren nach den
Bestimmungen der §§ 303 ff BAO voraus. Dieses Verfahren ist im
vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden. Ein näheres Eingehen auf
die Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.
Die Berufungsvorentscheidung war wegen Rechtswidrigkeit
ihres Inhaltes aufzuheben. Innsbruck, am 4. Juni 2004
Für
die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0065-Z4I/03
- Stammnummer
- 10214
- Gültig
- 04.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF