Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100365/2007
Liebhaberei beim Betrieb eines Reitstalls einer GesBR
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100365/2007vom 17.09.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach dem Tod des B. sei die gesamte Geschäftsführung in den Händen des A. gelegen. Er sei aufgrund seiner anderen Funktionen stark unter Druck gewesen und habe den Betrieb loswerden müssen. Er habe Ende 1995/Anfang 1996 mögliche Käufer für den Betrieb bzw. Nachpächter hinsichtlich des Vertrages mit der Vermieterin zu suchen begonnen. Es habe anfänglich verschiedene Interessenten gegeben, mit denen allerdings nichts zustande gekommen sei. Im zweiten Halbjahr 1997 sei die Familie N. aufgetreten, die dann letztlich den Reitstall gekauft bzw. nachgepachtet habe. A. habe sich nicht zugetraut, neben seinen weiteren drei Funktionen den Stall zu führen, dazu müsse man ständig vor Ort sein. Auch habe er sich nicht vorstellen können, einen anderen Geschäftspartner zu suchen. Zu B. habe er ein gutes privates Verhältnis gehabt. Nachdem er einen ernsthaften Bewerber in der Familie N. gefunden habe, habe er dann auch mit der Vermieterin bezüglich der Nachverpachtung bzw. Übernahme des Pachtvertrages Kontakt aufgenommen. Der steuerliche Vertreter bekräftigte, dass aufgrund der gerade dargestellten vielen Funktionen des A. der vom Finanzamt angenommene Eigenverbrauch denkunmöglich sei.
Die Betriebsergebnisse 1995, 1996 und 1997 hätten sich im Ergebnis so fortgezogen wie davor. A. rechne sich zu, den Betrieb damals soweit recht gut geführt zu haben. Von den 25 eingestellten Pferden hätte eines seiner Tochter und eines B. gehört. Die restlichen Pferde seien quasi fremd gewesen. Neben diesen 25 eingestellten Pferden habe es noch die fünf Schulpferde gegeben. B. habe einem Traditionsverband angehört, deren Vereinsmitglieder auch ihre Pferde bei ihnen eingestellt, dafür aber fremdüblich bezahlt hätten.
Der steuerliche Vertreter gab an, den oa. Vorhalt des Finanzamtes vom 30.3. 2006 mit Frist zur Beantwortung bis zum 30.4. 2006 bekommen zu haben. Er habe ihn auch beantwortet. Er habe geglaubt, diesen Vorhalt wegen eines noch beim UFS anhängigen Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1997 nicht in allen Details beantworten zu müssen. Er verweise auf die Berufungsentscheidung vom 28.2. 2007, RV/2549-W/02.
Die Vertreterin des Finanzamtes gab an, den Vorhalt vom 30.3. 2006 wie oben dargestellt adressiert zu haben, weil es damals - zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorhaltes - eine GesBR gegeben habe, bestehend aus der GmbH und A. sowie der Erbengemeinschaft nach B.
Das Finanzamt beantragte abschließend die Abweisung der Beschwerde. Es liege ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor, die Unwägbarkeiten bzw. ihre Auswirkungen auf das Betriebsergebnis hätten nicht dargelegt werden können. Ein Reitbetrieb sei ein klassischer Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 LVO.
Der steuerliche Vertreter beantragte die Stattgabe der Beschwerde. Der hier strittige Reitstall sei ein Betrieb gemäß § 1 Abs. 1 LVO. Im Verkauf des Betriebes sei eine strukturelle Maßnahme zu sehen. Er legte noch ein Schreiben mit folgendem Inhalt vor:
“Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren sind auch Aussagen hinsichtlich des garantierten Rechtes auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu tätigen. Im vorliegenden Verfahren ist jedenfalls das Grundrecht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist nicht eingehalten worden und ist im Unionsrecht auch für innerstaatliche Abgabenverfahren ein Gebot auf Entscheidung in angemessener Frist gegeben. Eine vergleichbare Entscheidungspflicht ist auch im § 311 BAO festgelegt. Die durchschnittliche Entscheidungsdauer der mit Sachentscheidung erledigten Bescheidbeschwerden betrug in den Jahren 2004 bzw. 2005 ca. 22 Monate. Im vorliegenden Fall wurde dieser Zeitraum bei Weiten überschritten, sodass jedenfalls eine Rechtswidrigkeit im Sinn des Gemeinschaftsrechtes im gegebenen Fall vorliegt. Auf der diesbezüglichen Rechtsprechung ergibt sich, dass Verfahren, die länger als 5 Jahre dauern nur in seltenen Fällen als angemessen angesehen wurden (VfGH 16.06.2005, B 1219/04). Stellt der nationale Gesetzgeber jemanden, der argumentierbar behauptet in seinem Recht nach Art. 6, Abs. 1 EMRK auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt zu sein, keine wirksame Beschwerde vor einer nationalen Instanz zur Verfügung, so verletzt dies den Beschwerdeführer in seinem Prozessgrundrecht auf wirksame Beschwerde. Hinzu kommt noch im gegenständlichen Verfahren, dass sich das Verfahren erst in der zweiten Instanz befindet und somit ein eventueller Gang zum Verwaltungsgerichtshof noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Nach der Rechtsprechung des EUGH sind zentrale Verfahrensgrundsätze, die der BAO zu Grunde liegen auch allgemeine Rechtgrundsätze des Gemeinschaftsrechts. Die für die BAO zentrale Offizialmaxime findet ihren Widerpart in der Rechtsprechung des EUGH, wenn dieser annimmt, dass für die Kommission im direkten Vollzug eine Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts gelte, verschiedentlich spricht die Rechtsprechung von dem Gebot der sorgfältigen und unparteiischen Ermittlung aller relevanten Aspekte des maßgeblichen Sachverhaltes, was ebenfalls als Ansatz für ein amtswegiges Vorgehen gesehen werden kann (eingehende Nachweise zur Rechtsprechung bei Bauer, FN 229 51 ff).
Ebenso kann aus diesen Erkenntnissen abgeleitet werden, dass die Behörde den wirklichen Sachverhalt zu ermitteln hat, also den Grundsatz der materiellen Wahrheit. Ferner leitet die Rechtsprechung aus diesem Grundsatz ab, dass dem Bürger unnötige Verfahrensschritte erspart werden sollen. Dies im Hinblick auf das Gebot der Einfachheit und Zweckmäßigkeit. Dieser Ermittlungspflicht ist jedoch die Behörde seit einigen Jahren nicht nachkommen, wie auch die beantragten Zeugen vom 20.11.2007 nicht geladen bzw. gehört wurden und kann dies auch teilweise nicht mehr nachgeholt werden, da eine beantragte Zeugin in der Zwischenzeit verstorben ist. Aufgrund dessen liegt auch eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Hinsichtlich der abgegebenen Prognose ist noch anzuführen, dass für den Fall einer Prognoseentscheidung, bei der sich die Auswirkungen nicht genau vorhersehen lassen, gilt, dass eine Beurteilung nur beanstandet werden kann, wenn sie im Hinblick auf die Erkenntnisse, über die es im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung verfügt, „offensichtlich irrig" ist. EUGH vom 11.07.1989, RS 265/87. Die obengenannten Ausführungen wurden aus Holubek/Lang, Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens und Holubek/Lang Abgabenverfahrensrecht und Gemeinschaftsrecht entnommen.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das BFG geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel bzw. wird dort die Unstrittigkeit festgehalten:
Im Jahr 1993 wurde die GmbH gegründet. Gegenstand - gleichlautend mit jenem der GesBR - war der Betrieb eines Reitstalls. Ebenfalls 1993 gaben die GmbH als Komplementärin sowie A. und B. als Kommanditisten die Gründung einer KG bekannt, die jedoch mangels Eintragung im Firmenbuch eine GesBR war (unstrittig).
Die GesBR hat den Reitstall betrieben die GmbH hat die Geschäftsführung übernommen. Sie war Dienstgeberin. Die GmbH pachtete die Liegenschaft von der Vermieterin, sie hat den Mietvertrag abgeschlossen. Deswegen hat auch die GmbH zunächst die Investitionen getragen und zum Teil weiterverrechnet, zumindest insoweit, als sie mit dem Reitbetrieb im Zusammenhang standen (seitens des Finanzamtes unwidersprochen gebliebenes Vorbringen des A. in der mündlichen Verhandlung).
A. war der gewerberechtliche, B. der handelsrechtliche Geschäftsführer. B. war im Betrieb vor Ort. A. kam etwa zweimal pro Woche in den Reitbetrieb und nahm mit der Kantinenchefin bzw. der Reitlehrerin die Abrechnung der Kantinenerlöse und die Reitstunden vor. Die Erlöse verbuchte er über sein Verrechnungskonto als „Verrechnungskonto des A. an Erlöse“, allfällige von ihm getätigte Ausgaben als „Aufwand an Verrechnungskonto des A.“ (A. in der mündlichen Verhandlung).
Aus dem Reitbetrieb erwirtschaftete die GesBR einen Verlust von ATS 904.547,00 (1993), ATS 1,029.663,00 (1994), ATS 534.891,00 (1995). Auf die GmbH entfielen ATS 590.000,00 (1993) sowie je ATS 50.000,00 (1994 und 1995), auf A. - ATS 747.274,00 (1993), - ATS 539.832,00 (1994) und - ATS 292.446,00 (1995), sowie auf die GesBR - ATS 747.274,00 (1993), - ATS 539.831,00 (1994) und - ATS 292.445,00 (1995). Die GmbH hat jährlich ein Gewinnvorweg von ATS 50.000,00 bekommen (Abgabenerklärungen 1993 bis 1995 der GesBR bzw. A. betreffend 1996 bis 1998 in der mündlichen Verhandlung). Für 1993 und 1994 ergingen erklärungsgemäße Feststellungsbescheide an die KG. Nach vorerst erklärungsgemäßer Veranlagung des Feststellungsbescheides 1995 der KG wurde aufgrund der Berufung gegen den Feststellungsbescheid 1995 dieser aufgehoben.
Die Ergebnisse aus dem Reitstall für 1995 bis 1998 wurden im Einkommensteuerverfahren des A. in Höhe von ATS 532.890,00 (1996), ATS 1.033.027,00 (1997) und ATS 676.797,00 (1998) ausgewiesen und vorerst (im Wesentlichen) erklärungsgemäß veranlagt. Der nach Abzug des Gewinnvorwegs für die GmbH verbleibende Verlust der GesBR wurde ausschließlich A. zugerechnet.
Die Betriebsprüfung qualifizierte sodann bei A. den Betrieb des Reitstalls für 1995 bis 1998 - nunmehr rechtskräftig - als Liebhaberei (Einkommensteuerverfahren des A. für 1995 bis 1998, Verfahren betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1995 bis 1997 des A. mit abschließend erledigtem VwGH-Verfahren).
Im Betrieb waren durchschnittlich 25 Einstellpferde und fünf Schulpferde. Es wurde Reitunterricht durch Reitlehrerinnen angeboten und eine Kantine betrieben. Weiters war ein Pferd der Tochter des A. sowie ein Pferd des B. im Reitstall. Die Tochter des A. zahlte eine fremdübliche Einstellgebühr. Sie nahm die Reitlehrerin nicht in Anspruch. Ohne weitere Maßnahmen wären 40 Einstellplätze zu vermieten gewesen. Die Mieter bekam man über Mundpropaganda und aus einem Traditionsverband des B. (unwidersprochen gebliebene Vorbringen des A. in der mündlichen Verhandlung).
B. verstarb am 16. 2.1995. A. führte den Betrieb fort. Er wollte jedoch aufgrund seiner mehreren Funktionen – Angestellter beim Dienstgeber, politische Funktion - den Reitstall loswerden. Ende 1995/Anfang 1996 suchte er Nachpächter für den Mietvertrag bzw. Käufer für das Inventar. 1998 verkaufte er den Betrieb an die Erwerber (A. in der mündlichen Verhandlung, Einkommensteuererklärung 1998).
Am 20. 12.1996 erwarb A. die Anteile des B. an der GmbH und der GesBR (Beschluss des Bezirksgerichtes vom 4.11.1996, Abtretungsvertrag sowie unbestrittenes Vorbringen des A.).
Am 27.2.1998 wurde rückwirkend per 31.12.1997 die GmbH ins Einzelunternehmen des Bf. umgewandelt. Die GmbH legte für 1998 keine Steuererklärung mehr (unstrittig).
Rechtliche Beurteilung:
A. Zum EINWAND der UNANGEMESSEN LANGEN VERFAHRENSDAUER:
Was den im Zuge der mündlichen Verhandlung erstmals ins Treffen geführten Vorwurf der nicht angemessenen Verfahrensdauer anlangt, darf Folgendes festgehalten werden:
Aufgrund des Auftrages, die Rechtsmittel einer chronologischen Bearbeitung zuzuführen, wurde die am 15.6.2007 beim UFS eingelangte Berufung von der zuständigen Richterin im Juni 2009 in Bearbeitung genommen. Das Finanzamt übermittelte der Richterin die vorhandenen Aktenteile im Juli 2009. Aufgrund eines zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1997 des A. anhängigen Beschwerdeverfahrens beim VwGH und des Umstandes, dass in diesem Verfahren diverse für die Beurteilung des Falles maßgebliche Aktenteile mitvorgelegt waren, verfügte die Richterin nicht über den für die Bearbeitung erforderlichen vollständigen Akteninhalt.
Die Richterin nahm mit dem steuerlichen Vertreter am 7.8.2009 telefonisch Kontakt auf. Der steuerliche Vertreter gab an, dass der Fall beim VwGH sei. Sollte dem diesbezüglichen Begehren Recht gegeben werden, wäre die vorliegende Beschwerde erledigt. Der Bf. wollte diverse (angeforderte) Unterlagen sowie die VwGH-Beschwerde des A. schicken. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub der Richterin (24.8.2009) sollte telefonisch Kontakt aufgenommen werden.
Am 26.8.2009 wurde aus der Kanzlei des steuerlichen Vertreters mitgeteilt, dass sich die Vorlage der Unterlagen verzögere, weil der steuerliche Vertreter diese von einem Kollegen besorgen müsse.
Nach Urgenz am 18.11.2009 wollte sich der steuerliche Vertreter am 23.11.2009 telefonisch melden. Laut Rückruf des steuerlichen Vertreters am 23.11.2009 wollte sich der steuerliche Vertreter die Unterlagen in der von ihm in Wien verkauften Kanzlei besorgen und „samt VwGH-Geschichte“ innerhalb der nächsten zehn Tage übermitteln.
Nach einer neuerlichen Urgenz am 22. 2.2010 in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters wollte dieser nach seinem Krankenstand rückrufen.
Laut Telefonat vom 1.3.2010 hätte der steuerliche Vertreter nun die Unterlagen aus Wien bekommen, er wollte sie nur ausdrucken und mir bis spätestens 5.3.2010 zuschicken. Er entschuldigte sich noch für die lange Dauer der Erledigung, die Beschaffung der Unterlagen sei sehr schwierig gewesen.
Der steuerliche Vertreter übermittelte die Unterlagen nicht.
Nach Ergehen der Entscheidung des VwGH vom 31.7.2012, 2008/13/0085, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1995 bis 1997 des A. und nach Erhalt diverser Aktenteile erließ die Richterin am 14. 3.2013 einen ergänzenden Vorhalt mit Frist 3.4.2013. Die beantragte Fristverlängerung des steuerlichen Vertreters zur Vorhaltsbeantwortung bis 30.4.2013 wurde gewährt.
Am 29.4.2013 langte die Vorhaltsbeantwortung ein, in der der steuerliche Vertreter den Beschluss des Bezirksgerichts vom 4.11.1996 sowie den Notariatsakt vom 20.12.1996, jedoch keine weiteren Unterlagen vorlegte.
Der Schriftwechsel wurde am 12.6.2013 dem Finanzamt übermittelt.
Am 24.7.2013 wurde dem steuerlichen Vertreter noch eine rechtliche Ansicht mitgeteilt, zu der er innerhalb der verlängerten Frist am 19.8.2013 Stellung nahm. Nach Übermittlung des Schriftwechsels an das Finanzamt teilte die Amtsvertreterin am 5.9.2013 ihre diesbezügliche Antwort mit. Am 6.9.2013 übermittelte die Richterin die Antwort der Amtsvertreterin an den steuerlichen Vertreter.
Am 11.9. 2013 rief der steuerliche Vertreter die Richterin an. Er wollte mit der zuständigen Bearbeiterin beim Wohnsitzfinanzamt des A. wegen einer Nachsicht betreffend die Steuerschuld aus dem Einkommensteuerverfahren des A. für die Jahre 1995 bis 1997 Kontakt aufnehmen, weil es diesbezüglich eine erlassmäßige Regelung gebe. Er wollte sich bei der Richterin spätestens bis 20.9.2013 telefonisch melden.
Mangels Rückmeldung rief die Richterin am 24.9.2013 in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters an. Dieser war bis einschließlich 1.10.2013 auf Urlaub. Die Richterin hat eine E-Mail an den steuerlichen Vertreter angekündigt und diese dann am 27.9.2013 an die Kanzlei geschickt, mit der Bitte, ehestmöglich bekannt zu geben, ob er hinsichtlich der Nachsicht beim Wohnsitzfinanzamt etwas erreichen habe können oder nicht. Sollte diesbezüglich keine Einigung in Sicht sein, wurde der steuerliche Vertreter gebeten, die angekündigten Unterlagen vorzulegen bzw. mitzuteilen, ob bzw. was noch an Unterlagen vorhanden ist. Es sei sonst eine möglichst rasche Verhandlung geplant und würde sich die Richterin wegen eines Termins mit ihm in Verbindung setzen.
Eine bei der zuständigen Bearbeiterin des Wohnsitzfinanzamtes des A. am 26.9.2013 getätigte Anfrage der Richterin hat ergeben, dass sich der steuerliche Vertreter bezüglich eines Nachsichtsansuchens noch nicht an das Finanzamt gewandt hat.
Anlässlich der telefonischen Nachfrage beim steuerlichen Vertreter am 3.10.2013 gab dieser an, beim Wohnsitzfinanzamt bezüglich der Nachsicht noch nichts gemacht zu haben, bat aber, noch bis zum 8.10.2013 zuzuwarten. Er wollte auch noch klären, ob es Unterlagen gibt und sie - bei Vorhandensein - ehestmöglich übermitteln.
Im neuerlichen Urgenzschreiben vom 24.10.2013 wurde dem steuerlichen Vertreter noch eine Frist zur Rückmeldung bzw. Beibringung von Unterlagen bis 29.10.2013 eingeräumt.
Am 26. 2.2014 machte die Richterin dem steuerlichen Vertreter und dem Finanzamt einen Terminvorschlag für die mündliche Verhandlung und kam es letztendlich am 12.3.2014 zur Vorausinformation der Richterin, dass - mit beiden Parteien abgestimmt - die mündliche Verhandlung am 23.4.2014 um 10.30 Uhr anberaumt werden wird.
Dazu ist nun Folgendes auszuführen:
Nach Schilderung der Abläufe kann im vorliegenden Fall das BFG keine ihm anzulastenden Verzögerungen im Tätigwerden erblicken. Die Dauer vom Einlangen der Beschwerde beim UFS (15.6.2007) bis zum Beginn der tatsächlichen Bearbeitung durch die Richterin (Juli 2009) hat seinen Grund in der Belastung des Personals mit einem entsprechendem Rechtsmittelbestand und dem Auftrag, die eingehenden Rechtsmittel chronologisch abzubauen.
Die weitere Verzögerung im Verfahren war darin gelegen, dass die Richterin lange Zeit nicht das für die Bearbeitung des Falles maßgebliche Aktenmaterial vollständig zur Verfügung hatte und der steuerliche Vertreter - entgegen seiner Ankündigung, diese beibringen zu wollen - Unterlagen nicht vorlegte. Eine sofortige Bearbeitung war daher aus "technischen Gründen" nicht möglich.
In weiterer Folge kam der steuerliche Vertreter im Zuge der Bearbeitung durch die Richterin den Aufforderungen nicht oder nur sehr schleppend nach und waren zahlreiche Urgenzen der Richterin notwendig.
Angemerkt wird noch, dass weder die Bf. noch der steuerliche Vertreter jemals im Verfahren vor dem UFS bzw. BFG die Erledigung der Beschwerde urgierten. Erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgte der Einwand bezüglich der langen Verfahrensdauer.
B. Zur BESCHWERDE gegen die BESCHEIDE betreffend die NICHTFESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN 1995 bis 1998:
1. ALLGEMEINES
Vorweg ist festzuhalten, dass A., die GmbH und die GesBR gegen die Nichtfeststellungsbescheide 1995 bis 1998 Beschwerde erhoben haben.
Ist gemäß § 267 BAO ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Ist auch nur über eine solcher Beschwerden nach § 272 Abs. 2 von einem Senat zu entscheiden, so obliegt diesem Senat auch die Entscheidung über die anderen Beschwerden.
Da drei Beschwerdeführer die Nichtfeststellungsbescheide 1995 bis 1998 angefochten haben, sind gemäß § 267 BAO die Beschwerden der drei Beschwerdeführer zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden.
2. Zu den BESCHWERDEN der EINZELNEN BESCHWERDEFÜHRER:
Festgestellt werden gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Gewerbebetrieb, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.
Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (z. B. infolge Sachwalterbestellung), so gilt dies gemäß § 188 Abs. 5 BAO als Feststellung (Abs. 1) und steht der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den Übrigen, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.
Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat gemäß § 191 Abs. 2 BAO der Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (z. B. infolge Sachwalterbestellung), so steht dies gemäß § 191 Abs. 5 BAO der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den Übrigen, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.
Entsprechend § 2 Abs. 2 UmwG in der für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Fassung ist mit Eintragung der Umwandlung der übertragenden Gesellschaft die Kapitalgesellschaft erloschen, einer besonderen Löschung bedurfte es nicht.
Gesamtrechtsnachfolge infolge (Universalsukzession) liegt insbesondere bei Umwandlung einer AG oder GmbH durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder auf eine OG oder KG (§ 1 Abs. 1 UmwandlungsG) vor (Ritz, BAO5, Tz. 1 zu § 19 BAO).
Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen gemäß § 19 Abs. 2 BAO deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.
2.1. Bezüglich der
a. Beschwerde der GmbH sowie
b. Beschwerde der GesBR
gegen die Bescheide betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften für 1995 bis 1998 hat das BFG folgenden BESCHLUSS gefasst:
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem ua. bei mangelnder Aktivlegitimation sowie bei mangelnder Bescheidqualität unzulässig (Ritz, BAO5, Tz. 5 zu § 260 BAO).
Mit Bescheid anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter zurückzuweisen.
Kein Bescheid liegt z. B. vor, wenn die an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an eine bereits beendete GesBR oder an eine rechtlich nicht mehr existente juristische Person gerichtet ist (Ritz, BAO5, Tz. 8 zu § 260 BAO, zur mangelnden Bescheidqualität).
Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Nichtfeststellungsbescheide 1995 bis 1998 die als Bf. auftretende GmbH bereits aufgrund der Umwandlung per 31.12.1997 und der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge des A. nicht mehr existent. Zudem war die GmbH im Spruch der angefochtenen Bescheide nicht angeführt, sondern nur ihre „ehemaligen Gesellschafter“.
Bezüglich der als Bescheidadressatin angeführten GesBR ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die GesBR zufolge der Übernahme der Anteile des B. durch A. im Jahr 1996 und der Umwandlung der GmbH ins Einzelunternehmen des A. per 31.12.2007 rechtlich nicht mehr existent war.
Die gegen die Nichtfeststellungsbescheide 1995 bis 1998 eingebrachten Beschwerden der GmbH und der GesBR waren daher wegen Unzulässigkeit mit Beschluss zurückzuweisen.
Bezüglich der Beschwerde
c. des A. gegen die Bescheid betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften für 1995 bis 1998 hat das BFG erwogen:
Beschwerde betreffend 1995 bis 1997:
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt gemäß § 279 Abs. 2 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Das Finanzamt hat für A., die Erben des B., die ehemaligen Gesellschafter der GmbH sowie die GesBR den Betrieb des Reitstalls für die Jahre 1995 bis 1998 als Liebhaberei qualifiziert.
Liebhaberei ist gemäß § 1 Abs. Z. 2 LVO bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt gemäß § 2 Abs. 4 LVO Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.
Unter Gesamtüberschuss ist gemäß § 3 Abs. 2 LVO der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
Die §§ 1 bis 3 sind gemäß § 4 Abs. 1 LVO auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden.
Gemäß § 4 Abs. 2 LVO ist zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu beurteilen ist.
Zusätzlich ist gemäß § 4 Abs. 3 LVO gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung im Sinn des Abs. 3 ist gemäß § 4 Abs. 4 LVO weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Gesellschafter (das Mitglied) vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 das Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen.
Bei der Verpachtung eines Reitstalls handelt es sich um eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhaberei-Verordnung (LVO), da ein Reitstall nach der Verkehrsauffassung in besonderem Maße zur Sport- und Freizeitausübung dient und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht. Die Frage, ob Tätigkeiten typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, ist abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht an Hand der subjektiven Verhältnisse zu beurteilen (vgl. UFS 03.01.2013, RV/2980-W/12). Dies gilt umso mehr für einen eigenbewirtschafteten Reitstall.
Im gegenständlichen Fall würden aber auch subjektive Umstände für das Vorliegen einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung sprechen. So hat A. selbst den Reitsport ausgeübt. Auch die Wahl des Reitstalles lässt auf eine konkrete subjektive Neigung bei A. wie auch bei B. schließen. Wichtig war nämlich auch, dass es sich bei dem Reitstall um eine schönes Objekt (ehemaliger K.u.k. Kaserne) gehandelt hat. Insbesondere B. sei von dem schönen Objekt begeistert gewesen. Der erkennende Senat muss nach der Aktenlage davon ausgehen, dass dabei kaufmännische Überlegungen keine große Rolle gespielt haben. Zwar gab A. in der mündlichen Verhandlung befragt an, dass man sich am Beginn der Tätigkeit wohl Gedanken gemacht habe, welche Aufwendungen auf sie zukämen und welche Einnahmen erzielbar wären, doch konnte A. über Ersuchen diese Planung nicht nachvollziehbar und durch Zahlen unterlegt darstellen. Letztlich waren auch weder A. noch offenbar B. auf Gewinne aus dem Reitstall angewiesen. A. hatte erhebliche positive Einkünfte neben dem Reitstall, deren Erwirtschaftung ihm auch eine nachhaltige aktive Führung des Reitstalles unmöglich machte, und B. kam aus „begüterten Verhältnissen“. Auch die laufende Betriebsführung weist (schon zu Lebzeiten des B.) nicht auf im Vordergrund stehende kaufmännische Interessen hin. Haben sich A. und B., um eine (letztlich nie erreichte) Vollauslastung des Reitstalles zu erreichen, allein auf Mundpropaganda verlassen. Damit ist auch erklärlich, weshalb nur 25 der 40 vorhandenen Abstellplätze belegt waren. Die vom Bf. ins Treffen geführte Größe des Reitstalles (23 eingestellte „fremde“ Pferde, 2 „eigene“ Pferde und 5 Schulpferde, 2 Reitlehrer und Gastronomiebereich) tritt angesichts des Oben Gesagten in den Hintergrund.
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 LVO stellen nur dann eine Einkunftsquelle dar, wenn die Art der Bewirtschaftung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss erwarten lässt. Im gegenständlichen Fall liegt ein abgeschlossener Verlustzeitraum vom Beginn der Tätigkeit im Jahre 1993 bis zum Ende im Jahr 1998 vor. Der Gesamtverlust beläuft sich auf rund ATS 4,7 Mio. Der Bf. versuchte mit einer „Planrechnung“ darzulegen, dass der Reitstall in absehbarer Zeit (im Jahr 2005, also nach 13 Jahren) einen Gesamtgewinn abgeworfen hätte. Den Ansätzen in dieser „Planrechnung“ ist das Finanzamt aber schon im Vorhalt vom 30.3.2006 sowie im bekämpften Bescheid vom 20.12. 2006 detailliert und fundiert entgegengetreten. So stellte das Finanzamt im bekämpften Bescheid fest, dass der Anstieg der Boxenmieterlöse in der Planungsrechnung nicht begründet worden und auch das Absinken diverser Aufwendungen, insbesondere für Tierärzte, Instandhaltungen und geringwertige Wirtschaftsgüter, und damit die Planungsrechnung insgesamt unschlüssig sei. Abgesehen davon erscheint nach Ansicht des erkennenden Senates ein Zeitraum von 13 Jahren, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn (ohne Unwägbarkeiten) erst erzielbar gewesen wäre, für einen wirtschaftlich denkenden Menschen, der einen Reitstall auf Pachtbasis betreiben will, zu lange.
Der Kritik des Finanzamtes an der „Planrechnung“ ist der Bf. letztlich nur mehr mit dem Hinweis auf Unwägbarkeiten begegnet und zwar Unwägbarkeiten in Form von unvorhergesehenen Investitionen (zur Verhinderung von Staubentwicklung), zusätzlichen Mistentsorgungskosten, dem Tod des den Betrieb führenden Gesellschafters B. im Feber 1995 und des Umstandes, dass A. von seinem Dienstgeber zur Aufgabe des Reitstallbetriebes gezwungen worden sei. Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass selbst die (wohl alle Unwägbarkeiten neutralisierende) „Planrechnung“ erst nach 13 Jahren einen Gewinn erwarten hätte lassen, was – wie oben ausgeführt – zu lange erscheint, um der Liebhaberei zu begegnen. Schon aus diesem Grund kommt den behaupteten Unwägbarkeiten kein Gewicht mehr zu. Aber abgesehen davon ist zu den vorgebrachten Unwägbarkeiten Folgendes zu sagen:
Die Investitionen zur Verhinderung von Staubentwicklungen beim Reiten mögen vielleicht für den Bf./die Gesellschaft unerwartet gewesen sein, sie stellen aber keine Unwägbarkeiten dar, ist doch eine Staubentwicklung bei einem Reitbetrieb nichts Ungewöhnliches und erscheinen daher Aufwendungen zur Verhinderung einer derartigen Staubentwicklung Ausfluss des typischen Unternehmerrisikos. Zusätzliche Kosten zur Mistentsorgung fallen nach Ansicht des Senates ebenfalls unter das typische Unternehmerrisiko. Beiden „Unwägbarkeiten“ ist überdies gemein, dass der Bf. ihre Auswirkungen auf das Betriebsergebnis nicht näher darstellen konnte.
Was den Tod des Gesellschafter B. angeht, so wurde dem A. in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass sich nach dem Tod des B. die Verluste für 2 Jahre nahezu halbiert hätten. Dem hielt A. lediglich entgegen, dass ohne dem Tod des Gesellschafters B. sich aber auch die Verluste noch mehr reduzieren hätten können oder sich sogar Gewinne hätten einstellen können. Diese Vermutung konnte A. aber nicht näher ziffernmäßig begründen, weshalb auch das Argument des an sich eine Unwägbarkeit darstellenden Todes des B. mangels Darstellung der negativen Auswirkungen dieses Umstandes auf das Betriebsergebnis nicht zum Erfolg führen kann.
Dem Argument, dass A. von seinem Dienstgeber gezwungen worden sei, den Betrieb (vorzeitig) aufzugeben, hielt schon das Finanzamt zu Recht entgegen, dass A. laut seinem Dienstvertrag keine anderen Tätigkeiten ausüben habe dürfen, was ihm aber von Anfang an bewusst habe sein müssen und demnach keine Unwägbarkeiten darstellen könne. Dass A. – wie er in der Beschwerde vorbringt - zunächst die Zustimmung seines Dienstgebers erhalten habe und diese erst später rückgängig gemacht worden sei, blieb unbewiesen und erscheint auch nicht glaubhaft. A. hat aber in der mündlichen Verhandlung ohnedies nur mehr den allgemeinen Arbeitsdruck seiner anderen Tätigkeiten als Argument für die Aufgabe des Reitstalls angeführt. Dies kann aber nicht als Unwägbarkeit gelten (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, § 2, Tz 370).
Da somit der Reitstallbetrieb als steuerliche Liebhaberei einzustufen ist, war die Beschwerde des A. betreffend die Jahre 1995 bis 1997 als unbegründet abzuweisen.
Beschwerde betreffend das Jahr 1998:
Wie oben festgehalten, hat A. 1996 die Anteile des B. an der GmbH sowie an der GesBR erworben und A. rückwirkend per 31.12.1997 die Umwandlung der GmbH in sein Einzelunternehmen vorgenommen. Es fehlt somit im Jahr 1998 an der für eine einheitliche und gesonderte Feststellung erforderlichen „Beteiligung mehrerer Personen“. Ein Feststellungsbescheid bzw. hier - aufgrund der Beurteilung der Tätigkeit als Liebhaberei - ein Nichtfeststellungsbescheid hätte 1998 mangels einer Personenmehrheit gar nicht ergehen dürfen.
Demzufolge war der Bescheid betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften für 1998 gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Dem Begehren des A. konnte daher auch bezüglich des Jahres 1998 kein Erfolg beschieden sein.
C. UN/ZULÄSSIGKEIT DER REVISION:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
1. Beschwerde des A:
a. betreffend Nichtfeststellung von Einkünften für 1995 bis 1997:
Da bezüglich des hier vorliegenden Sachverhalts keine für die Beurteilung des Falles heranzuziehende (eindeutige) Rechtsprechung des VwGH vorliegt, ist nach Ansicht des BFG die Revision des A. hinsichtlich der Frage der Liebhaberei betreffend die Jahre 1995 bis 1997 zulässig.
b. betreffend Nichtfeststellung von Einkünften für 1998:
Beim vorliegenden Sachverhalt steht dem A in Anbetracht der bereits klaren gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften für 1998 eine Revision an den VwGH nicht zu.
2. Beschwerde der GmbH sowie der GesBR:
Beim vorliegenden Sachverhalt steht der GmbH und der GesBR in Anbetracht der bereits klaren gesetzlichen Regelung betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften für 1995 bis 1998 eine Revision an den VwGH nicht zu.
Klagenfurt am Wörthersee, am 17. September 2014
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100365/2007
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100365.2007
- Stammnummer
- 102056
- Gültig
- 17.09.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF