Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103132/2012
Vermittlung von Privatversicherungen;
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103132/2012vom 01.10.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Herr E. wollte sich nicht mehr operativ beschäftigen, er habe sich aus dem Geschäft zurückziehen wollen, d.h. aus dem administrativen Bereich und nur mehr Kundenkontakte pflegen. Wenn sie das Telefon abgehoben habe, habe sie sich mit "BüroE." gemeldet. Einmal während dieser Beschäftigung sei sie im Krankenhaus gewesen und diesen Krankenhausaufenthalt auch Herrn E. gemeldet. Sonst sei sie werktags immer im BüroE. tätig gewesen. Es sei für sie ein 38 1/2 Stundenjob gewesen, nur ohne Dienstvertrag. Den Briefverkehr habe sie auf dem Briefpapier vom BüroE. geschrieben und mit ihrem Namen unterschrieben. Die Briefe seien auch von ihr selbst verfasst und unterschrieben worden, mit Vollmacht von Herrn E.. Ebenso wie der Bf. hatte sie auch eine eigene E-Mailadresse. Teilweise habe es auch Kundenverkehr im BüroE. gegeben, diese Kunden müssten gesehen haben, dass sie in diesem Büro gearbeitet habe. Gelegentlich sei auch die Frau von Herrn E. im Büro tätig gewesen, und zwar im Bereich des Rechnungswesens. Sie habe beim BüroE. mit der Arbeit aufgehört, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sie keinen Dienstvertrag bekomme. Herr E. wollte sie allerdings weiterhin beschäftigen.
Das Gesamthonorar von Euro 7.800,00 sei in unregelmäßigen Teilbeträgen teils von Herrn E., teils vom Bf. in Bargeldform ausgehändigt worden. Damals sei noch von einer gemeinsamen GmbH.-Gründung ausgegangen worden, diese habe sich jedoch Herr E. anders überlegt.
Die Aufteilung (des Honorars des Bf.) von 40:60 zugunsten von Frau J. könne nicht 100%ig belegt werden, sie dürfte jedoch irgendwo zwischen 50:50 und 40:60 gelegen sein. Die steuerlichen Konsequenzen daraus werde der Bf. zu tragen haben, auch wenn die Vorgangsweise ungewöhnlich sei. Sie und der Bf. hätten in Erwartung der GmbH.-Gründung ihr Verhalten eingerichtet.
c) Von Herrn S.E. wurde als Zeuge Folgendes ausgesagt:
Er sei derzeit Versicherungskaufmann bei der X.-Versicherung; im Jahr 2006 sei er Versicherungskaufmann bei der K.-Versicherung gewesen. Bei dieser Versicherung sei er als Maklerbetreuer tätig gewesen und das BüroE. sei einer der Geschäftspartner gewesen.
Er habe damals sowohl mit Herrn E. und seiner Tochter als auch mit Frau J. und teilweise mit dem Bf. kommuniziert. Inwieweit der Bf. und Frau J. im BüroE. angestellt gewesen seien, sei für ihn im alltäglichen Geschäft nicht erkennbar gewesen. Herr E. sei für ihn Ansprechpartner bei den Versicherungsabschlüssen gewesen, Frau J. bei den Angebotserstellungen und den Vorarbeiten dazu.
Er habe Frau J. schon bei der K.-Versicherung gekannt, Herr E. habe ihm gegenüber angekündigt, dass Frau J. zu ihm in das Büro wechseln werde. Er habe dort Frau J. zu unterschiedlichen Bürozeiten erreichen können, telefonisch, persönlich und über E-Mail.
Über die persönliche Beziehung zwischen dem Bf. und Frau J. könne er für das Jahr 2006 keine Auskunft geben. Der Bf. sei dem Zeugen schon vor seiner Zeit im BüroE. bekannt gewesen.
d) Von Frau E.L. wurde als Zeugin Folgendes ausgesagt:
Im Jahr 2006 sei die Zeugin bei der O.-Lebensversicherung im innendienst in der Vertragsverwaltung tätig gewesen. Wenn es um Fragen der Vertragsverwaltung gegangen sei, habe sie sowohl persönlich, telefonisch und per E-Mail mit Frau J. und dem Bf. im BüroE. kommuniziert. Frau J. habe Zugang zu den Vollmachten im BüroE. gehabt, insoferne habe die Zeugin annehmen können, dass Frau J. in einem Beschäftigungsverhältnis zum BüroE. gestanden habe. Außer Frau J. habe es noch eine weitere Mitarbeiterin im BüroE. gegeben mit der sie in Kontakt gestanden sei sowie eine Frau P..
Die Zeugin sei davon ausgegangen, dass die E-Mails berechtigterweise von Frau J. geschickt worden seien. Sie habe keine Anhaltspunkte, dass dieser Kontakt unberechtigterweise hätte sein können. Die Zeugin habe den Bf. und Frau J. bereits von den Arbeitszeiten bei der Firma K..
e) Von Herrn R.M. wurde als Zeuge Folgendes ausgesagt:
Im Jahr 2006 sei der Zeuge als selbstständiger Versicherungsmakler tätig gewesen. Er sei Vorsitzender einer wahlwerbenden Gruppe in der Wirtschaftskammer gewesen und das sei auch heute noch so. Herr E. sei ein Kandidat auf seiner Liste gewesen. Auf dieser Basis hätte der Kontakt zum Versicherungsbüro E. bestanden. Dieser Kontakt des Zeugen zu Herrn E. sei ein persönlicher und kein geschäftlicher Kontakt gewesen. Er habe jedoch gewusst, dass der Bf. bei Herrn E. beschäftigt gewesen sei. Frau J. habe der Zeuge nicht gekannt.
Der Zeuge habe den Bf. als Fachkraft im Versicherunsgwesen schon vor seiner Beschäftigung beim BüroE. gekannt. Irgendwann habe er zu hören bekommen, dass der Bf. beim BüroE. beschäftigt gewesen sei.
Im Jahr 2006 oder 2007 habe der Bf. gehört, dass der Zeuge infolge eines verstorbenen Partners einen Mitarbeiter suche und habe mit dem Zeugen diesbezüglich Kontakt aufgenommen. In weiterer Folge sei es zur Anstellung des Bf. und von Frau J., die er im Zuge der Anstellung kennengelernt habe, gekommen.
Der Hintergund sei dafür gewesen, dass Frau J. Kenntnisse im Bereich des Versicherungswesens gehabt habe und sowohl der Bf. als auch Frau J. aus räumlichen und persönlichen Gründen bei ihm beschäftigt sein wollten. Bei dem räumlichen Gründen sei gemeint, dass er auf eine "Durchmischung" des Personals geachtet habe.
Frau J. habe in seinem Betrieb einen eigenständigen Arbeitsbereich gehabt, unabhängig von jenem des Bf.. Sie habe dem Zeugen und seinem Sohn zugearbeitet und sei bis dato bei ihm angestellt. Der Bf. habe sich mittlerweile selbstständig gemacht.
Das persönliche Naheverhältnis zwischen dem Bf. und Frau J. sei nicht der Grund für die Anstellung beider bei ihm gewesen. Sie hätten getrennte Arbeitsbereiche gehabt und seien auch räumlich voneinander am Arbeitsplatz untergebracht gewesen.
Der Zeuge sagte ferner aus, dass Herr E. ihm in einem längeren Telefonat Vorwürfe gemacht habe, dass er den Bf. von seinem Büro abgeworben habe. Diesem Vorwurf widerspreche er. Von allfälligen Konflikten zwischen dem Bf. und Herrn E. habe er nichts gewusst. Es sei aber für ihn klar gewesen, dass der Vorwurf dahingehend gelautet habe, dass er ihm seine Mitarbeiter abgeworben habe.
f) Herr E. ist als Zeuge zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sein Nichterscheinen darauffolgend mit einem Auslandsaufenthalt entschuldigt.
g) Der seitens des Bf. beantragte Zeuge W.He. brachte eine Entschuldigung seines Arbeitgebers bei, derzufolge er als Schulwart unabkömmlich sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Strittig sind:
1) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2006;
2) Höhe der Provisionseinnahmen;
3) steuerliche Anerkennung der Vereinbarung des Bf. mit Frau J.;
4) Handelsvertreterpauschale.
I) Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Die Unterschrift des Bf. auf der Kopie der Provisionsnote vom 20. Oktober 2006 stimmt mit der Unterschrift des Bf. auf dem Niederschriftsformular zur mündlichen Verhandlung überein.
b) Frau J. war im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2006 beim Versicherungsbüro E. beschäftigt.
c) Zwischen dem Bf. und Frau J. bestand im Streitzeitraum keine Lebensgemeinschaft.
d) Der Bf. vermittelte im Zeitraum April bis Oktober 2006 mit ständiger Betrauung durch das Versicherungsbüro E. Privatversicherungsverträge, Fondsveranlagungen und Finanzierungen.
II) abgabenrechtliche Beurteilung:
ad 1): Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF BGBl. I 2013/14 (FVwGG 2012) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis diesser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Diese Gesetzesbestimmung tritt gemäß § 323 Abs. 37 BAO mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist, soweit sie eine Beschwerde betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis - als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht - geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Tatsachen, sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 5. Aufl., Tz 21 zu § 303 und die dort zitierte VwGH-Judikatur).
Neu hervorgekommene Tatsachen sind Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, als dies in dem im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid zum Ausdruck kommt. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH vom 19. März 2002, 2000/14/0018; VwGH vom 29. September 2004, 2001/13/0135). Das Hervorkommen von Tatsachen ist stets aus der Sicht jenes Verfahrens zu beurteilen, das wieder aufgenommen werden soll (vgl. VwGH vom 5. Juli 2004, 99/14/0309).
Im Fall des Bf. erlangte das Finanzamt von den streitgegenständlichen Provisionseinnahmen erstmals mit der Vorhaltsantwort vom 19. September 2008 Kenntnis [siehe Abschnitt D)]. Dieser Zeitpukt lag eindeutig nach dem Erstellungszeitpunkt des im ersten wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheides vom 28. Juli 2008 [siehe Abschnitt C)]. Damit war der Abgabenbehörde erster Instanz der Sachverhalt zu den vorgenannten Provisionseinnahmen nicht so bekannt, dass sie schon im wiederaufgenommenen Verfahren zur rechtsrichtigen Entscheidung hätte gelangen können. Das Hervorkommen bisher nicht erklärter (Betriebs-)Einnahmen stellt auch eine Tatsache im oben ausgeführten Sinne dar, welche die Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2006 berechtigte (vgl. VwGH vom 27. Mai 2003, 98/14/0072).
Weiters ist unter diesem Punkt hervorzuheben, dass der Bf. in seiner Stellungnahme zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 vom 13. März 2012 [siehe Abschnitt F)] einräumte, für das Versicherungsbüro von Herrn E. gleichsam im Dauereinsatz unterwegs gewesen sei und dafür rund Euro 13.000 erhalten habe. Dieser Betrag kann aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. vor der streitgegenständlichen Wiederaufnahme des Verfahrens Euro 24.956,21 betragen hat, nicht als geringfügig eingestuft werden. Denn die Einkünfte aus der Vermittlung der Versicherungsverträge beeinflussen maßgeblich den Spruch des Einkommensteuer-bescheides für das Jahr 2006 (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl., Kommentar, Tz 43 f. zu § 303).
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
ad 2): Höhe der Provisionseinnahmen:
§ 23 Z 1 EStG 1988 bestimmt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Fortswirtschaft noch als selbstständige Arbeit anzusehen ist.
Die Tätigkeit des Bf. als Versicherungsberater erfüllt die Tatbestandsmerkmale des § 23 Z 1 EStG 1988 (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke: EStG, Kommentar, 2. Band, Anm. 84 zu § 23, Stichwort: Versicherungsberater). Dies deshalb, weil die Betätigung des Bf. für Herrn E. nachhaltig in dem Sinne war, dass er sie über eine längere Zeitdauer (April bis Okotber 2006) mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen hat und diese Betätigung auch als Betätigung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr charakterisiert werden kann. In dem gegenständlichen Zeitraum vom April bis Oktober 2006 hatte der Bf. noch kein Anstellungsverhältnis wie später bei der I. GmbH., wie dies ab 2. November 2006 der Fall gewesen ist. Das Bundesfinanzgericht erachtet es für glaubwürdig, dass der Bf. in dem genannten Zeitraum intendierte, mit Herrn E. eine GmbH., die die Versicherungsvermittlung betreiben sollte, zu gründen.
Dass die vom Bf. im Zeitraum April/Mai 2006 bis einschließlich Oktober 2006 erzielten Provisionseinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, wird auch in dem Berufungsschreiben nicht bezweifelt. Allerdings wird hinsichtlich der Höhe der Provisionseinnahmen beantragt, Euro 13.000 als Einnahmenbasis heranzuziehen.
Überdies ist festzuhalten, dass das Fehlen der Gewerbeberechtigung, sei es, weil der Steuerpflichtige gar nicht erst um eine solche angesucht hat, sei es, weil ihm die Vorausetzungen dafür fehlen oder ihm die Gewerbeberechtigung aus einem sonstigen Grund nicht erteilt worden ist, nicht die steuerrechtliche Subsumierung der erzielten Einkünfte unter die Einkünfte des § 23 EStG 1988 hindert (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Bd. III C, Tz 6 zu § 23). Diese Rechtsansicht, dass das Vorliegen eines Gewerbescheines nur aus gewerberechtlicher, nicht aber aus steuerrechtlicher Sicht von Bedeutung sei, wurde seitens des Bf. auch in der mündlichen Verhandlung geteilt [siehe Abschnitt S),a)].
Sachverhaltsmäßig ist im Fall des Bf. davon auszugehen, dass er am 20. Oktober 2006 eine Provisionsnote (siehe OZ 4/2006) des Versicherungsmaklerbüros E. eigenhändig unterschrieben hat, wonach ihm Euro 17.600 bar als Acontozahlung ausgehändigt worden sind. Auch in der Vorhaltsantwort vom 24. September 2008 [siehe Abschnitt D)] wird ausgeführt, dass der Bf. für die Vermittlung von Abschlüssen von Lebensversicherungen, Fondsveranlagungen sowie Finanzierungen Provisionen von Euro 17.600 erhalten hat. Ebenso liegt ein vom Bf. eigenhändig unterschriebener Beleg vom 6. Oktober 2006 [siehe OZ 47/2006 und Abschnitt K)] über den Erhalt von Euro 4.600 vor. Dieser Beleg ist geeignet dafür, die Differenz zwischen den vom Bf. beantragten Euro 13.000 und den in der Provisionsnote vom 20. Oktober 2006 ausgewiesenen Euro 17.600 abzuklären. In seiner Stellungnahme zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 vom 13. März 2012 führte der Bf. in seiner Auflistung der Provisionseinnahmen nur die Euro 400 an, und nicht die ebenso von ihm erhaltenen Euro 4.600. Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als unglaubwürdig an, dass der Bf. nur die von ihm angegebenen Euro 13.000 vom Versicherungsmaklerbüro E. erhalten habe und setzt daher als Gewinn aus Gewerbebetrieb Euro 17.600 an.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
ad 3): steuerliche Anerkennung der Vereinbarung des Bf. mit Frau J.:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur dann Anerkennung finden, wenn sie
a) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
c) zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich) (vgl. VwGH vom 24. Mai 2012, 2009/15/0130).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Es müssen somit eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Tz 160 zu § 2).
Diese Grundsätze gelten auch für Personen, die miteinander eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind (vgl. VwGH vom 18. April 2007, 2004/13/0025). Das Vorbingen des Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass in seinem Fall zwischen ihm und Frau J. im Jahr 2006 keine Lebensgemeinschaft und kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, hält das Bundesfinanzgericht für glaubwürdig. Dieses Vorbringen wird unetrstützt durch die Auskunft im zentralen Melderegister, wonach der Bf. im Zeitraum 13. Juli 2005 bis 30. Juni 2008 an der Adresse Adr.7, gemeldet und wohnhaft war. Frau J. war laut zentralem Melderegister während der Zeit vom 19. November 2001 bis 31. Mai 2007 an der Anschrift Adr.8 gemeldet. Seitens der belangten Behörde wurden keine gegenteiligen Erhebungsergebnisse beigebracht.
Außerdem wurde von sämtlichen befragten Zeugen einhellig zum Ausdruck gebracht, dass Frau J. im Jahr 2006 im Versicherungsbüro von Herrn E. tätig gewesen ist, auch wenn sich ihnen in der Außenbeziehung nicht erschloss, dass Frau J. ohne ordnungsgemäße Anstellung in diesem Versicherungsbüro arbeitete. Das Bundesfinnazgericht hält es demnach auch für glaubwürdig, dass Frau J. teilweise von Herrn E. und teilweise vom Bf. Barzahlungen als Entgelt oder Kostenersatz bekommen hat. Dass der Bf. die von ihm erhaltenen Provisionsakonti im Verhältnis 40:60 oder 50:50 zwischen sich und Frau J. aufgeteilt hat, ist insoferne unverdächtig, als der von Frau J. am 23. Mai 2012 bestätigte Erhalt von Euro 7.800 44,32% der vom Bf. bestätigten Provisionsaconti in Höhe von Euro 17.600 ausmacht. Das Bundesfinanzgericht setzt daher die Euro 7.800 als vom Bf. an Frau J. gezahlte Fremdleistungen an.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben.
ad 4): Handelsvertreterpauschale:
§ 17 Abs. 4 EStG 1988 normiert: Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung des Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufegstellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
Gemäß § 1 der Verordnung BGBl. II 2000/95 muss der Steuerpflichtige eine Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, ausüben.
Gemäß § 1 Abs. 1 HVertrG ist Handelsvertreter, wer von einem anderen (im HVertrG "Unternehmer" genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig ausübt.
Laut der Provisionsnote vom 20. Oktober 2006 wurde der Bf. für den Versicherungsmakler E. selbstständig und gewerbsmäßig tätig und erhielt von diesem Unternehmer seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb. Der Bf. war im Streitzeitraum vom Versicherungsbüro E. ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln. Der Bf. erfüllte damit im Streitjahr die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HVertrG. Somit steht dem Bf. die Handelsvertreterpauschale dem Grunde und der Höhe nach zu (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, Kommentar, 2. Band, Anm. 199 zu § 17). Der Durchschnittssatz beträgt 2006 12% der Umsätze, maximal Euro 5.825 (BGBl. II 2000/95).
Der Berufung ist daher in diesem Punkt stattzugeben.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr sind laut Bundesfinanzgericht somit wie folgt zu berechnen:
| Text | Betrag in Euro
| Einnahmen des Bf. | 17.600,00
| abzüglich Fremdleistungen | -7.800,00
| abzüglich sonstige Spesen (km-Geld, etc.) lt. Erkl. für Mai bis Oktober 2006 (OZ 5/2006) | - 3.212,32
| abzüglich Handelsvertreterpauschale 12% | - 2.112,00
| Gewinn = Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 4.475,68
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da im gegenständlichen Fall das Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abweicht und der zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am 1. Oktober 2014
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103132/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103132.2012
- Stammnummer
- 101993
- Gültig
- 01.10.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF