Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100291/2011
Immobilienvermietung durch Privatstiftung an Stifter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100291/2011vom 06.10.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gleichfalls ist die Tatsache, dass Frau M.B. als künftige Mieterin schon während der Bauzeit "oftmalig auf der Baustelle anwesend" und zudem mit den bauausführenden bzw. liefernden Firmen "in Kontakt" gewesen ist bzw. zum Teil auch "Mängelbehebungen vorgenommen" hat, nicht geeignet, den in der Folge abgeschlossenen und als fremdüblich zu wertenden Mietvertrag zwischen der Bf. und Frau M.B. als bloße Gebrauchsüberlassung zu sehen. Es ist nämlich nach Ansicht des BFG durchaus üblich und entspricht damit auch dem Fremdvergleich, dass Mieter ihre Wünsche in das Wohnobjekt einfließen lassen, insbesondere wenn, wie im konkreten Fall, ein langfristiges Mietverhältnis abgeschlossen wird. Zu Recht weist die Bf. überdies darauf hin, dass die Bf. als Vermieterin verpflichtet gewesen sei, ein mängelfreies Objekt zur Verfügung zu stellen, bzw. Frau M.B. als Mieterin ein Interesse daran gehabt habe, Mängel, die ihr aufgefallen seien, zu melden (vgl. hiezu auch Prodinger in Immobilienvermietung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, SWK-Spezial 2013).
Wenn die BP zudem ausdrücklich auf das "Fehlen einer allgemeinen Beteiligung am wirtschaftlichen Markt" abzielt und diesbezüglich vorbringt, die Bf. hätte gar nicht versucht, einen anderen Mieter als Frau M.B. zu finden, ist auf die entsprechenden Einwendungen der Bf. im Berufungs- bzw. Beschwerdeschriftsatz zu verweisen. Im Hinblick auf den Umstand, dass Frau M.B. sich offenkundig relativ bald nach der Anschaffung der Liegenschaft bereit erklärt hat, der Bf. eine fremdübliche und zu einer angemessenen Rendite führende Miete zu den von der Bf. verlangten Konditionen (insbesondere langjähriger Kündigungsverzicht) zu bezahlen, war es für die Bf. nicht erforderlich, sich um weitere Mieter zu bemühen. Von der BP unwidersprochen hat die Bf. in diesem Zusammenhang aber auch festgehalten, dass der Stiftungsvorstand seine Entscheidung danach getroffen habe, dass etwa Größe und Art der Ausstattung des Gebäudes so bestimmt worden seien, dass eine jederzeitige Vermietung an andere Mieter zu marktüblichen Konditionen möglich sei, wobei die gegenständliche Liegenschaft aufgrund ihrer Lage und ihrer außergewöhnlichen Größe ein vergleichsweise hohes Wertsteigerungspotential habe.
In diesem Sinne geht das BFG davon aus, dass ein branchenübliches, den Sorgfaltsmaßstäben entsprechendes Verhalten der verantwortlichen Stiftungsorgane betreffend die Handlungen vor der Investitionsentscheidung sowie bei der Gebahrung während der Errichtungsphase und der anschließenden Nutzungsüberlassung gegeben ist.
Wenn die BP weiters den Umstand anführt, dass die Bf. die Kosten für Einrichtungsgegenstände, die von der Mieterin, Frau M.B., zu tragen gewesen seien, vorfinanziert habe, indem dies im Rahmen einer Ausschüttung über das Verrechnungskonto der Mieterin erfolgt sei, ist auf die obigen Ausführungen des VwGH zu Privatstiftungen als "eigentümerlose Vermögensmassen" zu verweisen.
Endlich sind auch die Ausführungen der BP zum Missbrauch wegen eines Steuervorteils nach Ansicht des BFG schon wegen des Umstandes, dass die Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses zu bejahen ist, verfehlt. Aus der Judikatur des EuGH ergibt sich nämlich, dass in Steuervorteilen, die sich aus der Anwendung der 6. MwSt-RL oder der MwStSyst-RL und des dazu ergangenen nationalen Rechts ergeben, gerade keine missbräuchliche Gestaltung folgt. Der Vorsteuerabzug aus der Investition und ein Rückfluss aus Umsatzsteuerbeträgen im Rahmen der laufenden sonstigen Leistungen entsprechen dem Grundprinzip des Mehrwertsteuerrechts. Auch in der Anwendung des zehnprozentigen Umsatzsteuersatzes kann kein Missbrauch gesehen werden. Im Gegenteil ist zu beachten, dass nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Vermietung von Wohnräumlichkeiten unecht umsatzsteuerbefreit ist. Dies bedeutet, dass bei Vermietung zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschaft bzw. zwischen Privatstiftung und Stifter/Begünstigten keine Umsatzsteuer zu verrechnen wäre, dafür aber der Vorsteuerabzug aus der Investition nicht zustünde. Die abweichende österreichische Rechtslage ist bekanntlich auf eine Ausnahmebestimmung im Beitrittsvertrag Österreichs zurückzuführen. So argumentieren auch Kichmayr/Achatz, Fremdübliche Vermietung von Luxusimmobilien - Missbrauch?, taxlex 2011, 425, dass durch die Rechtsprechung des EuGH in Sachen "Weald Leasing" (Urteil vom 22.12.2010, Rs C-103/09) geklärt sei, dass der durch die Vermietung erzielte Stundungsvorteil keinen inkriminierten Steuervorteil darstellen könne.
Der Beschwerde war demnach vollinhaltlich Folge zu geben.
Hinsichtlich der im Spruch angeführten Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auf Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verweisen. Danach ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da nach den vorstehenden Ausführungen zur beschwerdegegenständlichen Frage der Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen einer Privatstiftung und deren Stifter bzw. Begünstigte schon eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und sich das BFG bei der Entscheidung daran orientiert hat, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 6. Oktober 2014
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100291/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100291.2011
- Stammnummer
- 101966
- Gültig
- 06.10.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF