Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0960-W/02
1. Entscheidung über die Berufung durch den Referenten 2. Schätzungsberechtigung aufgrund des Ergebnisses einer Vermögensdeckungsrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0960-W/02vom 02.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat gem. § 284 (1) BAO idF vor dem BG BGBl I Nr. 97/2002 erst im Ergänzungsschreiben zum Vorlageantrag gestellt, so ist dieser nicht als rechtzeitig zu beurteilen und begründet keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Infolge der umfassenden Reform des Berufungsverfahrens obliegt die Entscheidung über Berufungen ab 1. Jänner 2003 dem Referenten namens des Berufungssenates. Dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt unerledigte Berufungen.
Da sich, wie oben ausgeführt, der Antrag gem. § 284 BAO als unzulässig darstellte und auch kein den Übergangsbestimmungen des § 323 (12) BAO entsprechender zusätzlicher Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gestellt wurde, verbleibt die Entscheidung über die Berufung beim Referenten.
Die Überprüfung, ob die Deckung von Gesellschafter-Einlagen durch das Vermögen der Gesellschafter gegeben ist, kann mittels Vermögensdeckungsrechnungen durchgeführt werden. Eine so festgestellte Unterdeckung ist geeignet die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen und berechtigt die Behörde die Grundlagen zur Abgabenbemessung im Schätzungswege gem. § 184 BAO zu ermitteln.
Wurden Hinzuschätzungen ausschließlich aus dem Vorliegen einer Unterdeckung abgeleitet, sind diese nicht gerechtfertigt, wenn sich im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens herausstellt, dass eine Unterdeckung nicht vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K&V , gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Körperschaften betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO, betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für 1992, 1993 und 1994 sowie Gewerbesteuer
1992 - 1993 und Festsetzung der Kapitalertragsteuer 1992 - 1994
entschieden: Den Berufungen hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren
wird stattgegeben. Den Berufungen hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1992, 1993 und 1994 sowie
Gewerbesteuer 1992 und 1993 wird stattgegeben. Die Festsetzung der
Abgaben erfolgt entsprechend den Erklärungen. Der Berufung
hinsichtlich Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1992
- 1994 wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos
aufgehoben. Die Höhe der
Abgaben beträgt:
|
Abgabe/Jahr
|
1992
|
1993
|
1994
|
Umsatzsteuer
|
Euro
-3.069,63 (ÖS -42.239,00)
|
Euro 1.116,55 (ÖS
15.364,00)
|
Euro 6.023,92
ÖS
82.891,00
|
Körperschaftsteuer
|
Euro -8,43 (ÖS
-116,00)
|
Null
|
Euro 1.090,09 (ÖS
15.000,00)
|
Gewerbesteuer
|
Null
|
Null
|
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 9. 7. 1990 gegründet. Gesellschafter waren bis
31.3.1994 mit einem Anteil von 99% Frau M.H. und mit einem Anteil von 1% Herr
W.K., der auch Geschäftsführer war. Ab 1.4.1994 betrug nach einem
Anteilsverkauf der Anteilsbesitz von Frau M.H. 10,5% und von Herrn W.K.
4,6%. Der Unternehmensgegenstand ist der Groß- und Einzelhandel mit
bespielten und unbespielten Videokassetten.
In der Zeit von April 1996 bis Jänner 1997 führte
das Finanzamt für Körperschaften bei der Bw. eine
Betriebsprüfung (Bp) u. a.
hinsichtlich der Abgaben Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe- und
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992 - 1994 durch. Die Bp
stellte fest, dass der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 durch die Gesellschafter
W.K. und M.H. mittels Einlagen Beträge von insgesamt
ÖS 990.000,-- zugeführt wurden. Zur Verifizierung der Herkunft
dieser Einlagen seien für die beiden Gesellschafter Vermögensdeckungs-
und Lebenshaltungskostenrechnungen erstellt worden, die dem steuerlichen
Vertreter mit dem Ersuchen um Vorlage aller dazu relevanten Unterlagen in Form
eines 6-seitigen Vorhaltes zur Gegenäußerung übermittelt
wurden. Die Bp berücksichtigte in ihren Berechnungen hinsichtlich
der Jahre 1983 - 1994 die Einkünfte des
Herrn W.K. aus nichtselbständiger Arbeit (n.s.A.), aus Vermietung
und Verpachtung (VuV) sowie Arbeitslosengeld abzüglich Sonderausgaben,
Werbungskosten, Steuern und Vorauszahlungen lt. Veranlagungen. Die so
ermittelten Beträge seien als für die Lebenshaltung verfügbar
angesehen worden. Davon seien für die
Lebenshaltungskosten der Jahre 1983 -
1991 geschätzte Beträge und der Jahre 1992 - 1994 Beträge,
basierend auf den Angaben des steuerlichen Vertreters, in Abzug gebracht worden.
Weiters seien als verfügbares Vermögen Erlöse aus dem Verkauf von
Eigentumswohnungen (ÖS 450.000,--) sowie der Überschuss aus der
Lebenshaltungskostenrechnung der M.H. berücksichtigt worden. Die
angegebenen Beträge hinsichtlich -
Ersparnisse des Herrn
W.K. aus den Jahren bis 1987
(ÖS 200.000,--), - Darlehen
der Mutter des W.K., Frau
M.K., (insgesamt
ÖS 140.000,-- aus 1993 und 1994) sowie -
Einzahlungen der Frau M.H. (insgesamt
ÖS 320.000,-- aus 1994) habe die Bp mangels Nachweisen nicht
zugezählt. Nach Berücksichtigung weiterer Einwendungen der Bw.
anlässlich der Schlussbesprechung habe das Ergebnis der Berechnungen eine
Unterdeckung von ÖS 800.000,-- ergeben.
Die Herkunft dieses ermittelten Unterdeckungsbetrages sei
nicht durch Vorlage von Unterlagen bewiesen worden, die mündlich
vorgebrachten Rechtfertigungen des W.K. bzw. dessen steuerlichen Vertreters
seien nicht nachvollziehbar gewesen. Die Bp sei somit davon ausgegangen,
dass es im Prüfungszeitraum in Höhe des Betrages zu Verkürzungen
der Umsätze gekommen sei. Wie dem Bp-Bericht zu entnehmen ist, hat
die Bp den ermittelten Betrag gem. § 184 BAO aliquot auf die
Prüfungsjahre 1992 - 1994 verteilt. Daraus resultieren
Brutto-Hinzurechnungen zu den 20%igen Umsätzen von ÖS 400.000,--
(1992) sowie jeweils ÖS 200.000,-- (1993 sowie 1994). Diese
Beträge seien weiters als verdeckte Ausschüttung an den
Geschäftsführer W.K. beurteilt und in der Folge der
Kapitalertragsteuer unterzogen worden. Der der Bw. zugeleitete Vorhalt über
die Vermögensdeckungsrechnung ist als begründender Bestandteil (Anlage
2) dem Bp-Bericht beigeschlossen worden. Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Bp und erließ die entsprechenden Bescheide hinsichtlich
der Wiederaufnahme der Verfahren sowie der Festsetzung der Umsatz-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer mit Datum 1.4.1997 sowie den Haftungs- und
Abgabenbescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer mit Datum
11.4.1997. Die Nachforderungen
daraus betrugen: Umsatzsteuer 1992 - 1994: gesamt ÖS
133.333,-- Kapitalertragsteuer 1992 - 1994: gesamt ÖS
256.405,-- Mit Schreiben vom
1.9.1997 erhob die Bw. gegen sämtliche Bescheide das Rechtsmittel der
Berufung. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie
die Durchführung der Veranlagungen entsprechend den Erklärungen. In
der Begründung wurde insbesonders Bezug auf die Ausführungen in der
Anlage 2 (Vermögensdeckungsrechnung) des Bp-Berichtes Stellung genommen.
Grundsätzlich stimme die Bw. der Ermittlung der
Einkünfte des Herrn W.K. für
die Jahre 1983 - 1994 zu. Es werde jedoch zu den in Abzug gebrachten
Lebenshaltungskosten des W.K.
festgestellt, dass diese für die Jahre 1992 - 1994 um jeweils
ÖS 24.000,-- höher angesetzt worden seien als seitens der
Steuerberatung angegeben. Es wären daher die jeweiligen Jahresbeträge
in Höhe dieses Betrages nach unten zu korrigieren. Hinsichtlich der
nicht anerkannten Ersparnisse bis 1987
wurde vorgebracht, dass Herr W.K. bis 1982 relativ hohe Einkünfte und
daraus resultierende Ersparnisse gehabt habe. Er habe erklärt, dass er zu
Beginn des Jahres 1988 über ein Vermögen von etwa
ÖS 200.000,-- verfügt habe und somit - unter
Berücksichtigung der Berechnungen der Bp für 1983 bis 1986 - zu Beginn
des Jahres 1983 über Vermögen von etwa ÖS 450.000,--
verfügt habe. Es sei klar, dass er die Kosten der Lebensführung und
die Einlagen, soweit sie in den Folgejahren nicht gedeckt gewesen seien, aus
diesen Ersparnissen gedeckt und ab 1996 über keine Reserven mehr
verfügt habe. Herr W.K. verfüge allerdings über keine Unterlagen
für den Zeitraum vor 1983, weshalb ein Beweis für diese zur
Glaubhaftmachung dienenden Aussage, nicht erbracht werden könne.
Offenkundig unrichtig seien die Berechnungen über die Deckung der
Lebenskosten bis 1987, da bis dahin die damalige Ehegattin des Herrn W.K.
über ein gehobenes Einkommen verfügt habe. Die Gelder seien beiden
Ehegatten zur Verfügung gestanden. Die für die Jahre 1983 - 1989 von
der Bp angenommenen Lebenshaltungskosten halte Herr W.K. für
überhöht, da er aufgrund des schlechten Geschäftsganges der
Gesellschaft sehr weitgehende Einsparungsmaßnahmen im privaten Bereich
getroffen hatte. Weiters wurden Depotauszüge der CA-BV vorgelegt,
woraus ersichtlich sei, dass Herr W.K. noch im Jahr 1992 über ein
Wertpapierdepot mit einem Kurswert von ÖS 584.638,-- verfügt
habe, welches im Jahr 1993 bis auf ÖS 98.140,-- verkauft worden sei.
Der 1993 entstandene Veräußerungserlös habe zur Deckung der
Lebenshaltungskosten bzw. der Finanzierung der Einlagen verwendet werden
können. Zum Darlehen der Frau
M.K. sei anlässlich der Besprechung mit der Bp im August 1996
nachgewiesen worden, dass diese 1996 über ein monatliches Netto-Einkommen
von ÖS 9.200,-- verfügt habe und äußerst bescheiden
lebe. Sie habe ihrem Sohn aus ihren Ersparnissen insgesamt einen Betrag von
ÖS 140.000,-- zugewendet. Kopien der Bestätigungen, die Herr W.K.
seiner Mutter über den Erhalt der Beträge ausgestellt hat, seien
beigelegt. Es werde weiters eine Bestätigung über die
Einzahlungen der Frau M.H. vorgelegt,
wonach sie Beträge von insgesamt ÖS 320.000,-- erbracht habe.
Frau M.H. sei nicht nur die Lebensgefährtin des Herrn W.K., sondern auch im
Prüfungszeitraum zu 99% bzw. 100% Gesellschafterin der Bw. gewesen. Ihr
Interesse ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, sei daher entsprechend groß
gewesen. Frau M.H. habe über genügend Einkommen verfügt, sodass
die Finanzierung der Einlagen möglich gewesen sei. Die durch die Bp in
Frage gestellte Verbuchung der durch Herrn W.K. durchgeführten Einzahlungen
auf das Verrechnungskonto W.K. und nicht auf ein eigenes Verrechnungskonto M.H.
sei damit zu erklären, dass dem Umstand ob das Geld der Bw. oder Herrn W.K.
geborgt worden sei, keine Bedeutung beigemessen worden sei. Nach Rekonstruktion
der Situation durch Frau M.H. und Herrn W.K. sei festgestellt worden, dass
aufgrund einer etwas größeren Sicherheit das Geld Herrn W.K. geborgt
worden sei und dieser die Zahlung an die Bw. vorgenommen habe. Den
Berechnungen der Bp zur Lebenshaltungskostenrechnung der Frau M.H. und den
Feststellungen zum Verbrauch der gesamten Einkünfte der Jahre 1992 - 1994
für die Lebensführung stimme die Bw. zu, da die Einzahlungen aus
Ersparnissen der Jahre vor 1992 resultierten. Die Bw. bringt vor, dass
die Berechnungen der Bp von den in der Berufung vorgelegten und weitgehend
bewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufstellungen der Bw. abweichen und
beantragt: - Anerkennung der Ersparnisse des Herrn W.K. zu Beginn 1988
von ÖS 200.000,--, - Minderung der Lebensführungskosten
pro Jahr um ÖS 24.000,--, - Anerkennung der Auflösung des
Wertpapierdepots (ÖS 486.498,--) sowie - Anerkennung des
Darlehens M.K. und der Einzahlungen M.H.. Unter Berücksichtigung
dieser Summen sowie dem durch die Bp anerkannten Erlös aus dem Verkauf von
Eigentumswohnungen, ergebe die Berechnung des steuerlichen Vertreters eine
Überdeckung von über ÖS 580.000,--. Weiters
führt die Bw. aus, dass die Buchhaltungsunterlagen durch die Bp
geprüft und nicht beanstandet worden seien. Es sei daher von deren
formeller Ordnungsmäßigkeit auszugehen und das Ergebnis der Erhebung
der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht, wie in § 163 BAO
angeführt, "ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche
Richtigkeit in Zweifel zu ziehen". Auch Stoll führe in seinem
Großkommentar zur BAO zu § 163 BAO aus, dass "für den Fall, dass
die Buchführung formell ordnungsgemäß ist, ...., der
Abgabepflichtige einen Rechtsanspruch darauf hat, dass das Ergebnis seiner
Bücher der Besteuerung zugrunde gelegt wird, es sei denn, die Behörde
erbringt den Nachweis für Gründe, die Zweifel an der sachlichen
Richtigkeit rechtfertigen". Die Bw. vermeint weiters, dass die Bp von
folgenden Vermutungen ausgegangen sei: Die genannten Ersparnisse seien nicht
vorgelegen, Frau M.K. habe das Darlehen nicht gegeben, die Einzahlungen der Frau
M.H. seien nicht erfolgt. Der Bp bisher nicht bekannt und somit nicht
berücksichtigt sei der Verkauf der Wertpapiere, wodurch weitere Geldmittel
zur Verfügung gestanden seien. Wenn man annehme, dass die Behauptungen der
Bp anzusetzen seien, ergebe sich nach Berücksichtigung der
Wertpapiererlöse eine Minderung der im Bp-Bericht ermittelten Unterdeckung.
Nehme man hingegen an, dass die Feststellungen der Bp unbegründet
und daher unbeachtlich seien und ginge man von den Aussagen und Unterlagen des
Herrn W.K. aus, so ergebe sich, dass genügend Mittel zur Deckung der
Einlagen zur Verfügung gestanden seien und der Zurechnung der Behörde
nicht zu folgen sei. Wie Stoll zu § 184 BAO ausführt,
müsse ein "begründeter Anlass" gegeben sein, dass das Ergebnis der
formell ordnungsgemäß geführten Bücher "mit der
Lebenswirklichkeit nicht übereinstimmen kann und der Abgabepflichtige keine
glaubwürdige Erklärung für das Zutreffen der erklärten
Betriebsergebnisse, die offenkundig nicht den tatsächlichen Geschehnissen
entsprechen können, zu geben und wenn er die schätzungsweisen Annahmen
nicht zu entkräften vermag." Dazu werde angemerkt, dass die
Ergebnisse der Buchführung mit der Lebenswirklichkeit aufgrund der im Zuge
der Bp und dieser Berufung abgegebenen Erläuterungen ohne weiteres
übereinstimmen "können". Es seien dafür
glaubwürdige Erklärungen gegeben worden. Die schätzungsweisen
Annahmen seien in der Berufung entkräftet worden. Die Erbringung von
Beweisen sei für Herrn W.K. ausgeschlossen und nicht zumutbar, da sich der
Berechnungszeitraum der Bp auf weit zurückliegende Zeiträume, die
Jahre 1983 bis 1994 beziehe. Herr W.K. sei in dieser Zeit für verschiedene
Firmen als Geschäftsführer tätig gewesen, wobei Umsätze von
weit über ÖS 10 Mio p.a. getätigt worden seien. Große
und riskante Einkäufe seien vorgenommen und Auslandsgeschäfte
abgeschlossen worden. Herr W.K. habe in dieser Zeit aufgrund der
Gesellschafterstellung seiner Gattin und der späteren Beteiligung seiner
Lebensgefährtin, Frau M.H., keine exakte gedankliche Trennung der privaten
und betrieblichen Mittel vorgenommen. Da es keine Vorschriften gebe wonach Herr
W.K. Unterlagen oder Aufzeichnungen über seine privaten
Geldverhältnisse hätte aufbewahren oder führen müssen,
könne ihm daher dort wo Nachweise fehlen, nur die Glaubhaftmachung
zugemutet werden, während die Behörde für ihre Feststellungen die
Beweislast zu tragen habe. In der
Stellungnahme zur Berufung samt
Berechnungsblatt führte die Bp zum Vorbringen der Bw. aus. Die
Berechnung der Lebenshaltungskosten des
Herrn W.K. seien für 1992 - 1994, wie in der Schlussbesprechung festgelegt,
auf Basis der Angaben des steuerlichen Vertreters sowie unter Ansatz von
zusätzlichen ÖS 24.000,-- p. a. in freier Beweiswürdigung
durchgeführt worden. Unter Berücksichtigung der Einwendungen
hinsichtlich des Vorliegens von Ersparnissen
bis 1987 sei die im Bp-Bericht ermittelte Unterdeckung von
ÖS 241.451,-- für die Jahre 1983 - 1986 als gedeckt zu
beurteilen. In Summe ergebe sich aus dem seitens der Bp für die Jahre 1987
- 1991 ermittelten Überhang von ÖS 329.000,-- (Anhang 2 des
Bp-Berichtes) und den durch die Bw. genannten aus dem Zeitraum vor 1988 noch
vorhandenen Ersparnissen von ÖS 200.000,-- ein geschätzter
Vermögensstand zum 31.12.1991 von ÖS 529.000,--. Mit diesem
Betrag könnte der Kauf der Wertpapiere (in der Berufungsschrift als
Nachweis beigelegte Depotauszüge zum 31.12.1992 und 31.12.1993) erfolgt
sein. Es liege jedoch weder ein Depotauszug zum 31.12.1991 noch ein Nachweis
hinsichtlich des Kaufes der Wertpapiere vor. Die Anerkennung und
Berücksichtigung des Darlehens der Frau
M.K. in der Vermögensdeckungsrechnung sei zu versagen, da es die Bp
nicht für möglich halte, dass die in Frage stehenden Beträge von
insgesamt ÖS 140.000,-- (1993 - ÖS 100.000,-- und 1994
ÖS 40.000,--) aus den der Frau M.K. zur Verfügung stehenden
Mitteln gegeben worden seien. Der aus den beigebrachten Pensionsabschnitten
für 1996 ersichtliche, monatlich verfügbare Nettobetrag von
ÖS 9.200,-- liege etwas über dem Existenzminimum und es sei
erfahrungsgemäß von geringeren Einkünften in den Vorjahren
auszugehen. Auf Ersuchen des Herrn W.K., unter Hinweis auf den
Gesundheitszustand der Frau M.K., unterblieb seitens der Bp. deren
diesbezügliche Befragung. Zum Punkt
Einzahlungen der Frau M.H. stellte die
Bp fest, dass der Anteil an der Bw. ab 1. 4. 1994 10,5% betragen habe und nicht
mehr wie in der Berufung vorgebracht 99%. Die Bp merkte dazu an, Frau M.H. wisse
zwar am 8.1.1997 (Datum der beigebrachten Bestätigung über die
Geldhingabe) noch, dass sie Herrn W.K. am 13.4.1994 und am 13.6.1994
Beträge von insgesamt ÖS 320.000,-- aus Ersparnissen
übergeben habe, es sei ihr jedoch der Anteilsverkauf im Jahr 1994 scheinbar
nicht erinnerlich geblieben. Die Vermögensdeckungsrechnung für Frau
M.H. habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass vor 1992 Ersparnisse
vorhanden gewesen seien. Im Jahr 1990 habe sie die Stammkapitaleinzahlung von
ÖS 490.000,-- geleistet, sodass nicht mehr von Ersparnissen vor 1992
auszugehen sei. Sie leistete weiters 1993 eine Gesellschaftereinlage von
ÖS 60.000,-- an eine weitere GmbH. Der durch die Bp für 1992 -
1994 ermittelte Überschuss aus der Vermögensdeckungsrechnung von rund
ÖS 135.000,-- sei in der neuen Gesamtberechnung berücksichtigt
worden. Ausgehend vom Ergebnis der Bp, unter Berücksichtigung des
Berufungsvorbringens und Anerkennung des Betrages von ÖS 200.000,--
aus Ersparnissen sowie der Erträge aus dem Wertpapierverkauf, ergebe die
Neuberechnung einen geminderten Unterdeckungsbetrag für 1992 - 1994
von ÖS 590.000,--. Aufgeteilt auf die geprüften Jahre seien
daraus Zuschätzungen von ÖS 295.000,-- für 1992 sowie
jeweils ÖS 147.500,-- für 1993 bzw. 1994
abzuleiten. In den
Berufungsvorentscheidungen (BVE) vom
12.5.1999 zu den gegenständlichen Berufungen gab die Abgabenbehörde
somit dem Berufungsbegehren der Bw. teilweise statt. Das ausfertigende Finanzamt
verwies in der Begründung auf die der Bw. nachweislich zugestellte, jedoch
ohne Gegenäußerung verbliebene, Stellungnahme der Bp zur Berufung.
Die Bemessungsgrundlagen für die berufungsgegenständlichen
Abgaben wurden entsprechend der Neuberechnung der Bp
vermindert. Die Anträge
der Bw. auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurden mit Schreiben vom 21.6.1999 bzw. 8.7.1999 sowie eine
Ergänzung dieser
Vorlageanträge mit Schreiben vom 3.9.1999 eingebracht. Unter Bezug
auf die Begründung der BVE (= Stellungnahme der Bp zur Berufung) brachte
die Bw. darin folgende Erweiterung der Berufungsbegründung
vor.
Zur Berechnung der
Lebenshaltungskosten des Herrn W.K.
werde angemerkt, dass der zusätzliche jährliche Betrag von
ÖS 24.000,-- für "diverse Auslagen" unbegründet angesetzt
worden sei. Die Zurechnung basiere auf der Annahme der Bp, dass durch die im
Bp-Verfahren angegebenen Beträge die Ausgaben nicht gedeckt würden.
Die Bw. habe jedoch mit den Betragsangaben auch für sonstige Ausgaben
vorgesorgt. Es sei weiters zu berücksichtigen, dass für die private
Lebensführung, der ab 1992 in einer Lebensgemeinschaft lebenden Partner
W.K. und M.H., laut den Angaben im Bp-Verfahren pro Jahr des
Prüfungszeitraumes ÖS 414.000,-- zur Verfügung standen.
Monatliche Lebenshaltungskosten von ÖS 34.500,-- für 2 Personen
lägen lt. Angaben des Österreichischen Statistischen Zentralamts weit
über dem Durchschnittsbedarf. Eine weitere Hinzurechnung von
ÖS 24.000,-- pro Jahr werde daher als unrichtig angesehen, weil
unbegründet und unwahrscheinlich. Hinsichtlich der Frage der
Ersparnisse bis 1987 sei die
Feststellung der Bp nicht richtig, dass zu Beginn des Jahres 1987 keine
Ersparnisse vorhanden gewesen sein sollen. Die Bp gehe von Einkünften aus
n.s.A., VuV sowie davon aus, dass die Tätigkeit und somit
Ersparnisschaffung des Herrn W.K. erst mit dem Jahr 1983 begonnen
habe. Nach Aussagen des Herrn W.K. habe er von 1968 bis 1971 in
Südafrika relativ hohe Einkünfte und daraus Ersparnisse von einigen
hunderttausend Schilling lukriert. Unterlagen gebe es dazu keine mehr. Es sei
nicht gelungen über die Beschäftigung bei den verschiedenen Firmen
Bestätigungen zu erhalten. Zur Glaubhaftmachung der Angaben werden zwei
Schreiben vorgelegt (Stellenzusage einer Firma in Johannesburg - Jänner
1968 in englischer Sprache, Schreiben der Südafrikanischen Botschaft in
Wien über die Mitteilung der Ausstellung einer Daueraufenthaltsgenehmigung
- Mai 1968). In den Jahren 1977 bis 1979 habe Herr W.K. Einkünfte als
Geschäftsführer einer GmbH in Höhe von insgesamt
ÖS 604.800,-- bezogen. Seine Gattin sei über seine Veranlassung
an dieser GmbH beteiligt gewesen und es seien ihm Gewinnausschüttungen in
heute nicht mehr bekannter Höhe zugeflossen. Die Gesellschaft habe p. a.
Umsätze von über ÖS 50 Mio gemacht und Herr W.K. nehme an,
dass er in dieser Zeit mehr als ÖS 600.000,-- erspart habe. Dazu
käme, dass seine Gattin gut verdient habe und deren Einkünfte zur
Deckung der privaten Aufwendungen bestens ausreichten. Eine Beweisführung
sei für die über 20 Jahre zurückliegenden Vorgänge nicht
möglich, es genüge die Glaubhaftmachung. Die Berechnungen in
der Stellungnahme der Bp seien unrichtig, da sie im Jahr 1983 mit einem
Nullstand an Ersparnissen begonnen werden. Weiters sei der Unterstellung der Bp,
dass mit dem in der Vermögensdeckungsrechnung ermittelten Überhang von
ÖS 329.000,-- jene durch einen Depotauszug zum 31.12.1992
nachgewiesenen Wertpapiere gekauft worden seien, zu widersprechen. Die Bw. gehe
davon aus, dass zu Beginn des Jahres 1992 neben den Wertpapieren genügend
Ersparnisse aus den Einkünften der Vorjahre vorhanden gewesen sein
können um alle weiteren von der Bp errechneten Ausgaben zu
decken. Es seien weiters die in der Stellungnahme der Bp bei Berechnung
der Vermögensdeckung für das Jahr 1993 für Frau M.H. bzw. Herrn
W.K. in Abzug gebrachten, geleisteten Einlagen in die Qu.GmbH von
ÖS 60.000,-- bzw. ÖS 62.500,-- nicht in dieser Höhe
anzusetzen. Diese GmbH habe keine behördliche Genehmigung für die
Geschäftstätigkeit erhalten. Daher seien die eingezahlten Mittel nicht
erforderlich gewesen und es seien die Beträge bis auf ÖS 5.000,--
(anteilige Gründungskosten) an die Gesellschafter im Wege eines Darlehens
sofort nach Einzahlung zurückgegeben worden. Es sei daher nur ein Betrag
von ÖS 5.000,-- anzusetzen. Weiters sei zu
berücksichtigen, dass auf die vorhandenen Aktienpakete
Gewinnausschüttungen vorgenommen worden seien und man dafür, bei
Annahme von 8% vom Kurswert, für die Jahre 1983 - 1993 zusätzliche
Einkünfte von rund ÖS 450.000,-- ansetzen könne. Aus dem mit
der Berufung vorgelegten Fax der depotführenden Bank zu den
Depotauszügen und den darin angeführten weiteren Depotnummern sei zu
schließen, dass Herr W.K. über mehrere Wertpapierdepots verfügt
habe. Es sei weiters davon auszugehen, dass die zum 31.12.1993 vorhandenen
Allianz-Aktien (Kurswert ÖS 157.567,50) im Jahr 1994
veräußert wurden und diese Mittel zur Verfügung standen. Ein
Depotauszug sei darüber nicht aufzufinden gewesen. Dieser Betrag sei daher
bei den neuen Berechnungen der Bw. für das Jahr 1994 nicht
berücksichtigt worden. Im Bezug auf das
Darlehen von Frau M.K. sei der Schluss
der Bp, dass mit monatlich ÖS 9.200,-- eine Ersparnis von
ÖS 140.000,-- nicht möglich sei, zweifelhaft. Im Blickwinkel der
folgenden Ausführungen sei dies jedoch von geringer Bedeutung. Herr W.K.
weise darauf hin, dass seine Mutter bis ca. 1978 bei einer Bank gearbeitet und
gut verdient habe. Alleine mit diesen Einkünften hätten die
gegenständlichen Ersparnisse ohne weiteres angeschafft werden können.
Als weitere Nachweise werden Unterlagen beigebracht, aus denen hervorgehe, dass
die Großeltern des Herrn W.K. zwei Kaffeehäuser in Wien betrieben
hatten. Aus dem Verkauf derselben im Zeitraum zwischen 1955 und 1965 sei ein
relativ großes Vermögen entstanden, das zum Teil auf die Tochter,
Frau M.K., übergegangen sei. Es sei daher die Annahme der Bp unrichtig,
dass Frau M.K. nicht über ÖS 140.000,-- habe verfügen
können. Zu den Einzahlungen der
Frau M.H. werde angemerkt, dass die Feststellung der Bp hinsichtlich der
Reduzierung ihrer Beteiligung an der Bw. im Jahr 1994 von 99% auf 10,5% richtig
sei. Daraus ergebe sich jedoch nichts Wesentliches hinsichtlich der Motivation
der Frau M.H. Einzahlungen in die Bw. zu leisten. Frau M.H. sei bis zum Jahr
1991 bereits seit 10 Jahren berufstätig gewesen. Ausgehend von den
Berechnungen der Bp habe sie 1992 und 1994 einen durchschnittlichen
Überschuss an Geldmitteln von jährlich ÖS 80.000,-- zur
Verfügung gehabt. In den 10 Jahren bis 1991 sei ihr durchschnittlich ein
Geldüberschuss von ÖS 65.000,-- zur Verfügung gestanden. (Es
seien zwar in den ersten Jahren die Einkünfte niedriger gewesen, jedoch
habe sie kostenfrei bei den Eltern gelebt, wodurch ihr im Ergebnis mehr
übrig geblieben sei, als ab dem Jahr 1992.) Weiters gebe sie an zu
Weihnachten, Geburtstagen etc. von Eltern und Verwandten Geschenke erhalten zu
haben, die man pro Jahr mit einem Wert von ÖS 20.000,-- - 30.000,--
ansetzen könne. Dies ergebe für den Zeitraum 1982 bis 1994 also
über ÖS 300.000,--. Es seien ihr daher zuzüglich der
Ersparnisse von ÖS 650.000,-- insgesamt ÖS 950.000,-- zur
Verfügung gestanden. Damit seien sowohl die Stammeinlage als auch die
Einlagen in die Bw. ohne weiteres aufzubringen gewesen.
Für die Bw. sei die der BVE zugrunde liegende
Berechnung der Unterdeckung mit dem Ergebnis von ÖS 590.000,-- durch
nichts bewiesen und sie lege eine neuerliche Berechnung entsprechend ihren
ergänzenden Ausführungen bei. Daraus sei eine Überdeckung von
rund ÖS 1.000.000,-- ersichtlich, die wesentlich besser bewiesen bzw.
glaubhaft gemacht sei, als die Feststellungen der
Abgabenbehörde.
Zur Vorschreibung der
Kapitalertragsteuer führt die Bw. weiter aus, dass diese den
Erfahrungen des täglichen Lebens sowie den Denkgesetzen widerspreche. Die
Bp habe festgestellt, dass ein Teil der in den Jahren 1993 und 1994
getätigten Einlangen (nämlich ÖS 800.000,--) nicht gedeckt
sei und aus Umsatzverkürzungen stammen müsste. Die Beträge
stellten zuzüglich der Kapitalertragsteuer verdeckte
Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter W.K. dar. Wie schon in
der Berufung ausgeführt, werde die Zulässigkeit der Zuschätzung
bestritten. Da die Bw. in den Jahren 1992 bis 1994 erhebliche Verluste
erwirtschaftete, seien Ausgaben, zu deren Deckung die Einnahmen nicht
ausreichten, aus Einlagen der Gesellschafter abgedeckt worden. Die Bp gehe aber
davon aus, dass die Ausgaben zum Teil durch "schwarze Einnahmen"
gedeckt worden seien. Damit seien die Einnahmen jedoch verbraucht und es stelle
sich die Frage wo das Geld zur Finanzierung der verdeckten Ausschüttung,
also der Zuwendungen an den Gesellschafter, verblieben sei. Weiters werde
festgestellt, dass auch unter der Annahme der Zuschätzungen kein zu
versteuernder Gewinn verblieben sei , somit aber Beträge der
Einkommensteuer unterzogen würden, die gar kein Einkommen darstellten, da
sie den Gesellschaftern nicht zugeflossen, sondern in der Gesellschaft zur
Abdeckung der Kosten verblieben seien.
Die Bw. wiederholte ihren Antrag die Veranlagung der
berufungsgegenständlichen Abgaben erklärungsgemäß sowie die
Festsetzung der Kapitalertragsteuer mit Null durchzuführen. Im
Ergänzungsschreiben zum Vorlageantrag wurde weiters der Antrag auf
Erledigung der Berufung durch mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat: Gem. § 284
(1) BAO idF vor dem BG BGBl. I Nr. 97/2002 setzt der Rechtsanspruch auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Vorliegen eines
rechtzeitigen Antrages voraus. Rechtzeitig ist ein Antrag dann, wenn er in der
Berufung oder im Vorlageantrag gestellt wird. Der seitens der Bw. erst im
Ergänzungsschreiben zum Vorlageantrag gestellte Antrag ist jedoch, nach der
zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage, nicht als rechtzeitig zu beurteilen
und begründet daher keinen Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung. Infolge der umfassenden Reform des
Berufungsverfahrens obliegt gem.
§ 282 (1) BAO idF BG BGBl.
I Nr. 97/2002 ab 1. Jänner 2003 die Entscheidung über
Berufungen dem Referenten namens des Berufungssenates. Dies gilt auch für
zu diesem Zeitpunkt unerledigte Berufungen. Ein in den
Übergangsbestimmungen im § 323 (12) BAO normierter, möglicher
Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurde nicht
gestellt. Die Entscheidung über
die Berufung obliegt somit dem
Referenten.
Wiederaufnahme
der Verfahren: Gem. § 307
(1) BAO ist, aufgrund der Verbindung der Bescheide über die
Wiederaufnahme der Jahre 1992 - 1994 mit den
berufungsgegenständlichen Sachbescheiden der Jahre 1992 - 1994,
zunächst über die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zu
entscheiden. Gem. § 303 (4) BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs 1 lit a und c in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Der in der genannten Bestimmung enthaltene
Neuerungstatbestand liegt im Fall der Bw. nicht vor. Die, seitens der
Abgabenbehörde aufgrund der Ergebnisse der
Vermögensdeckungsrechnungen, festgestellte Unterdeckung ist, wie in weiter
Folge noch dargelegt wird, nicht
gegeben. Die Wiederaufnahme der
Verfahren war somit nicht zulässig; es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Sachbescheide hinsichtlich
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1992, 1993, 1994, Gewerbesteuer 1992, 1993
sowie Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1992 -
1994: Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob
für die festgestellten, der Bw. durch die damaligen beiden Gesellschafter
im Bp-Zeitraum zugeführten, Einlagen in Höhe von insgesamt
ÖS 990.000,-- eine Deckung aus dem Vermögen der Gesellschafter
gegeben ist oder nicht. Die Bw. bestreitet in der Berufung sowie dem
Vorlageantrag samt Ergänzungsschreiben, neben konkreten Details zur
Berechnung der festgestellten Unterdeckung, grundsätzlich die
Schätzungsberechtigung der Behörde, indem sie ins Treffen führt,
dass die Beweiskraft der Aufzeichnungen im Bp-Verfahren nicht in Frage gestellt
worden sei und somit § 163 BAO anzuwenden sei. Gem.
§ 163 BAO haben Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die
Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der
Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass
gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Ist die sachliche
Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, so ist die Abgabenbehörde
berechtigt die Grundlagen zur Bemessung der Abgaben gem. § 184 BAO im
Schätzungswege zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die im
§ 163 BAO normierte Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen, auch wenn sie den Vorschriften des
§ 131 BAO entsprechen, nicht unwiderlegbar.
Die Bw. beruft sich weiters, in den im
Rechtsmittelverfahren übermittelten Schriftsätzen, auf die
Möglichkeit der Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes und begründet
dies damit, dass Herrn W.K. für den Zeitraum vor 1983 keine Unterlagen mehr
zur Verfügung stünden und es sich teilweise um mehr als 30 Jahre
zurückliegende Vorgänge handle.
Kann ein seitens der Behörde verlangter Beweis zur
Beseitigung von Zweifeln hinsichtlich der Richtigkeit von Anbringen nach den
Umständen nicht zugemutet werden, so genügt im Sinne des
§ 138 BAO die
Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der
maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus. Sie hat
weiters den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt der
freien Beweiswürdigung im Sinne des §
167 BAO. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass
alle Beweismittel gleichwertig sind und es keine gesetzliche Rangordnung gibt.
Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen die bei der Beweiswürdigung
vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein, d. h. sie müssen den
Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen
des täglichen Lebens entsprechen.
Wie aus dem angeführten Sachverhalt zu schließen
ist, würdigte die Abgabenbehörde die ihr vorliegenden Unterlagen und
Angaben der Bw. und legte der BVE das Ergebnis ihrer Erwägungen
zugrunde.
Die Vermögensdeckungsrechnungen wurden auf Basis des
zur Lebenshaltung verfügbaren Einkommens des W.K. (Zeitraum 1983 -
1994) und der M.H. (Zeitraum 1992 - 1994) unter Abzug geschätzter
Lebenshaltungskosten erstellt. Die Einkommensdaten dieser Zeiträume waren
sämtlich den Steuerakten der beiden Gesellschafter entnommen und wurden
seitens der Bw. nicht bestritten.
Die Bw. gab in Vorhaltsbeantwortungen im Zuge des
Bp-Verfahrens (Durchführung im Zeitraum 1996/1997) sowie in der
Berufungsschrift vom 1.9.1997 an, dass Herr W.K. zu Beginn des Jahres 1983
über Ersparnisse von insgesamt rund ÖS 450.000,-- und zu Beginn
des Jahres 1988 noch über ÖS 200.000,-- habe verfügen
können. Die Abgabenbehörde trug diesen, glaubhaft dargelegten
Angaben der Bw., im Zuge der Erlassung der BVE Rechnung. Sie anerkannte das
Vorliegen von Ersparnissen in Höhe von ÖS 450.000,--zu Beginn des
Jahres 1983. Sie schloss, dass mit einem Teil dieses Betrages die Bedeckung des
Fehlbetrages von ÖS 241.451,-- aus der für W.K. für den
Zeitraum 1983 - 1986 erstellten Vermögensdeckungsrechnung hatte
erfolgen können und sah es weiters als wahrscheinlich an, dass vor 1992 mit
den verbliebenen Ersparnissen von ÖS 200.000,-- und dem als
verfügbar zu beurteilenden Überschuss von ÖS 329.000,-- aus
der Vermögensdeckungsrechnung der Jahre 1987 bis 1991 jene
ausländischen Wertpapiere angeschafft worden waren, über die im Zuge
der Berufung Depotauszüge vorgelegt wurden. Folglich betrachtete die
Abgabenbehörde die Ersparnisse von ÖS 450.000,-- als bis Ende
1991 verbraucht.
Aus den mit der Berufung beigebrachten Depotauszügen
konnte die Abgabenbehörde auf ein Depot über ausländische
Wertpapiere zum 31.12.1992 im Wert von ÖS 584.638,-- sowie zum
31.12.1993 im Wert von ÖS 157.567,50 schließen. Es wurden keine
Unterlagen über den Zeitpunkt des Ankaufes, den Anschaffungswert oder
eventuelle Kursgewinne vorgelegt. Eine eindeutige Zuordnung der Wertpapiere zum
Vermögen des W.K. war der Abgabenbehörde aufgrund dieser
Depotverzeichnisse nicht möglich. Es wurde jedoch aufgrund der in diesem
Zusammenhang ebenfalls vorgelegten Schriftstücke (Faxdeckblatt,
Kurzmitteilung) der depotführenden Bank als glaubhaft beurteilt, dass W.K.
der Depoteigner war. Weiters wurde als glaubhaft anerkannt, dass ihm daraus im
Jahr 1993 ein Verkaufserlös zumindest in Höhe des Kurswertes von
ÖS 486.498,-- zugeflossen und ihm der Betrag für eine
mögliche Einlage in die Bw. zur Verfügung gestanden war.
Wie oben ausgeführt, ging die Abgabenbehörde
davon aus, dass W.K. für den Prüfungszeitraum infolge Verbrauches
keine Ersparnisse aus der Zeit vor 1992 mehr zur Verfügung
hatte. Die Berechnungen in der
Berufungsvorentscheidung (BVE) basieren
auf jenen Einkünften, die W.K. 1992 - 1994 aus nicht
selbständiger Arbeit zur Verfügung standen. Mangels Nachweisen wurden
behauptete Darlehen über ÖS 140.000,-- und
ÖS 320.000,-- in der BVE nicht anerkannt und der beantragten Minderung
der Lebenshaltenskosten wurde nicht Rechnung getragen. Dadurch hat sich folgende
Vermögensunterdeckung (siehe Tabelle) ergeben.
|
(alle Beträge in ÖS)
|
1992
|
1993
|
1994
|
verfügbare Einkünfte W.K.
(unstrittig)
|
+269.500
|
+238.500
|
+120.400
|
Lebenshaltungskosten lt. Bp
|
-252.000
|
-252.000
|
-252.000
|
Gesellschaftereinlage W.GmbH
|
|
-12.500
|
|
Gesellschaftereinlage Qu.GmbH
|
|
-62.500
|
|
Einlagen in die Bw.
|
|
-590.000
|
-400.000
|
Erlös Wertpapierverkauf
|
|
+486.498
|
|
Summe
|
|
-192.002
|
-531.600
|
1) Fehlbetrag
gesamt
|
|
|
-723.602
|
|
|
|
|
verfügbares Einkommen M.H.
(unstrittig)
|
+76.380
|
+33.436
|
+85.100
|
Gesellschaftereinlage Qu.GmbH
|
|
-60.000
|
|
Summe
|
+76.380
|
-26.564
|
+85.100
|
2)
Überschuss gesamt
|
|
|
+134.916
|
Unterdeckung lt.
BVE - Summe aus 1) und 2)
|
|
|
590.000
Entgegen sämtlichen bisherigen Vorbringen wurde
seitens der Bw. erstmals im September 1999 in der
Ergänzung zum Vorlageantrag samt neuen
Berechnungen vorgebracht, dass Herr W.K. bis 1992 über Ersparnisse
in Höhe von insgesamt ÖS 850.000,-- verfügt
hat. Dieser Betrag berechnet sich aus Ersparnissen aus Zeiträumen
vor 1992, nämlich aus a) einer Tätigkeit in Südafrika im
Zeitraum 1968 - 1971 (ÖS 500.000,--), b) Gehältern des
Zeitraumes 1977 - 1979 (ÖS 150.000,--) und c)
Gewinnausschüttungen aus diesem Zeitraum (ÖS 500.000,--)
- somit insgesamt ÖS 1.150.000,-- abzüglich
ÖS 300.000,-- zur Anschaffung der Wertpapiere.
zu a) Aus dem in Kopie, zum Nachweis einer Tätigkeit
von 1968 - 1971 in Südafrika, beigebrachten, in englischer Sprache
abgefassten Schriftstück, geht lediglich hervor, dass sich Herr W.K. um
eine Arbeit beworben hatte und ihm im Jänner 1968 vom südafrikanischen
Unternehmen ein Zweijahresvertrag angeboten worden war. Dem in Kopie
vorliegenden Schreiben der Botschaft für Südafrika in Wien vom Mai
1968 ist zu entnehmen, dass die Ausstellung eines Visums nach Vorlage eines
Arbeitszeugnisses zugesagt wurde. Dass ein Arbeitsvertrag
tatsächlich zustande gekommen ist, wann und über welchen Zeitraum
hinweg Tätigkeiten in Südafrika ausgeübt wurden und wie hoch die
Einkünfte aus diesen Tätigkeiten gewesen sind, geht aus den
vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Selbst wenn es Einkünfte gegeben hat,
ist aufgrund dieser Unterlagen mangels weiterer Angaben kein Rückschluss
auf eventuelle Ersparnisse möglich.
zu b) und c) Die schriftliche Darstellung über die
Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer GmbH in Wien von 1977 -
1979 beinhaltet Angaben über Jahreseinkünfte von jeweils rund
ÖS 200.000,--. Die Bw. bringt vor, dass W.K. weiters
Gewinnausschüttungen in nicht mehr bekannter Höhe zugeflossen sind und
auch seine Gattin gut verdient hat, sodass die Lebenshaltungskosten gedeckt
werden konnten und die o. a. Ersparnisse möglich waren. Wie auch immer
geartete Unterlagen zum Nachweis dieses Vorbringens wurden nicht
vorgelegt. Es wird festgehalten, dass es den in a-c) angeführten
Vorbringen hinsichtlich Ersparnissen von rund ÖS 1,15 Mio zu ihrer
Glaubhaftigkeit an schlüssigen Angaben über die Einkünfte in
diesen Zeiträumen und über deren Höhe sowie weiters an Angaben zu
den damaligen Lebensumständen, der Mittelverwendung, den Kosten der
Lebenshaltung etc. fehlt. Das bedeutet, dass auch mit den ergänzenden
Unterlagen zum Vorlageantrag die, im Sinne des § 138 BAO, für
eine Glaubhaftmachung nötige schlüssige Behauptung der
maßgeblichen Umstände durch die Bw. nicht erbracht wurde. Die
Argumente über das Vorliegen dieser Ersparnisse wurden zudem erst im
Vorlageantrag vorgebracht, d. h. Jahre nach den ursprünglichen Angaben der
Bw. zu dieser Problematik. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH ist
jedoch davon auszugehen, dass zeitnah vorgebrachte Angaben
erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen. Den nunmehrigen
widersprüchlichen Angaben wird daher nur verminderte Glaubwürdigkeit
beigemessen. Die großteils auf Annahmen und Erinnerungen beruhenden
Darstellungen lassen nur bedingt auf die Erwirtschaftung von Ersparnissen in
dieser Höhe schließen. Folglich wurden jene ursprünglich
im Zuge des Bp-Verfahrens (Durchführung 1996/1997) sowie in der
Berufungsschrift (September 1997) angegebenen Ersparnisse in Höhe von
ÖS 450.000,-- als aus dem Zeitraum vor 1983 stammend anerkannt.
Es kann davon ausgegangen werden, dass W.K. schon vor 1983 einer
beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und es ihm mit hoher
Wahrscheinlichkeit möglich war sich in mehrjähriger
Berufstätigkeit Ersparnisse zu erwirtschaften. Es ist auch mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit einem Teil dieses Betrages die
Bedeckung des Minderbetrages aus der Vermögensdeckungsrechnung der Jahre
1983 bis 1986 (rund ÖS 250.000,--) erfolgt ist. Die weiteren
Überlegungen der Abgabenbehörde hinsichtlich der Finanzierung der zum
31.12.1992 vorhandenen Wertpapiere aus den verbliebenen Ersparnissen sowie dem
ermittelten Überschuss aus der Vermögensdeckungsrechnung der Jahre
1987 bis 1991 stellen sich ebenfalls als schlüssig dar.
Ungeachtet dessen, dass nunmehr den Feststellungen der
Abgabenbehörde hinsichtlich der in freier Beweiswürdigung anerkannten
Ersparnisse von ÖS 450.000,-- aus dem Zeitraum vor 1983 und deren
Verbrauch gefolgt wird, ist jedoch festzustellen, dass die Bw. aus den
Verkäufen von Eigentumswohnungen im Jahr
1988 weitere ÖS 450.000,-- als Reingewinn lukrieren konnte.
Dieser Betrag ist auch in den Berechnungen im Bp-Bericht enthalten. Im weiteren
Verfahren berücksichtigte die Abgabenbehörde diese verfügbare
Summe nicht mehr. Da die Verkäufe nachweislich im Jahr 1988
stattgefunden haben (Abgabenerklärungen gem. § 10 GrEStG liegen vor)
und der seitens der Bw. angegebene Betrag nach Überprüfung durch die
Bp als richtig anerkannt worden ist, ist er in die weiteren Berechnungen des UFS
einzubeziehen.
Die Bw. beantragte im Vorlageantrag
zusätzlich: - die Anerkennung der Darlehensbeträge der M.K. in
Höhe von insgesamt ÖS 140.000,-- und jene der M.H. in Höhe von
insgesamt ÖS 320.000,--, - die Minderung der durch W.K. und M.H.
1993 getätigten Gesellschaftereinlagen in die Qu.GmbH aufgrund
Rückzahlung der Einlagen um ÖS 57.500,-- bzw. ÖS 60.000,--,
auf ÖS 5.000, - die Anerkennung eines Ertrages aus Dividenden
aus dem Wertpapierbesitz in Höhe von insgesamt ÖS 66.000,-- und
- die Minderung der Ansätze für die Lebenshaltungskosten des
W.K. für die Jahre 1992 - 1994 um jeweils ÖS 24.000,--, da diese
Beträge seitens der Bp - unbegründet und zusätzlich zu den
Angaben der steuerlichen Vertretung - für "diverse Auslagen" in
Ansatz gebracht worden sind.
Über diese
Anträge wird seitens des UFS wie
folgt entschieden. - Minderung der
Lebenshaltungskosten des W.K.: Diesem Antrag wird Rechnung
getragen. Die seitens der Bw. angegeben Daten hinsichtlich der
Lebenshaltenskosten sind unter Berücksichtigung der Durchschnittsdaten des
Österreichischen Statistischen Zentralamtes als angemessen zu beurteilen.
Für eine weitere Hinzurechnung verbleibt ohne nähere Begründung
kein Raum. Die Lebenshaltungskosten werden somit für den Zeitraum 1992
- 1994 jeweils in Höhe von ÖS 228.000,-- in Anrechnung
gebracht. - Anerkennung der Darlehen
der M.K. und der
M.H.: Aus den
Pensionsabschnitten der M.K. für 1996 geht ein, nur wenig über dem
Existenzminimum liegendes, Nettoeinkommen von monatlich ÖS 9.200,--
hervor. Die Hingabe der Darlehensbeträge von insgesamt
ÖS 140.000,-- wurde für die Jahre 1993 und 1994 behauptet. Es ist
nicht davon auszugehen, dass die Pensionseinkünfte dieser Jahre höher
als im Jahr 1996 waren, sodass die Möglichkeit der Erwirtschaftung von
Ersparnissen in dieser Höhe aus diesem Titel als unwahrscheinlich beurteilt
wird. Das Vorbringen, dass M.K. bis 1978 beruflich tätig war, lässt
mangels Angaben über Einkunftshöhe, Lebensumstände und
Mittelverwendung keinen Schluss auf eventuelle Ersparnisse und deren Höhe
zu. Die Unterlagen darüber, dass M.K. von ihren Eltern ein Vermögen
aus dem Verkauf von Kaffeehäusern geerbt habe und somit über
Ersparnisse hätte verfügen können, sind weder als Beweis noch zur
Glaubhaftmachung geeignet. Aus der vorgelegten Kopie des Trauscheins gehen die
Namen der Eltern der M.K. mit "R" hervor. Der weiteren Kopie ist zu entnehmen,
dass im Jahr 1927 und 1928 ein Cafe "R" im 15. Bezirk bestanden hat. Der Verkauf
dieses und eines weiteren Kaffeehauses wird erinnerlich für die Zeit 1955
bis 1965 angegeben. Wann der vorgebliche Verkauf tatsächlich stattgefunden
hat, dass und wie viel Vermögen daraus zugeflossen ist und wie viel von
diesem Vermögen im Jahr 1993 noch zur Verfügung gewesen sein konnte,
ist mangels Unterlagen nicht nachvollziehbar. Zu den Einlagen im Jahr
1994 in Höhe von insgesamt ÖS 320.000,-- gab die Bw. im Zuge des
Bp-Verfahrens an, dass die Beträge nicht, wie den Buchhaltungsunterlagen zu
entnehmen war, von W.K. sondern von M.H. stammten. Unterlagen wurden dazu erst
mit der Berufungsschrift vorgelegt. Es handelt sich um eine Kopie einer
handschriftlichen Bestätigung der M.H., datiert mit 8.1.1997, über die
Hingabe der Beträge im Jahr 1994 und dem Hinweis auf Ersparnisse aus ihrer
unselbständigen Erwerbstätigkeit. Nachweise über
Zahlungsflüsse oder die Vorlage eines Sparbuches oder Kontoauszuges
erfolgten auch zu diesem Zeitpunkt nicht. Es wurde angegeben, dass die
Beträge an W.K. übergeben worden waren und dieser die Einzahlung auf
das Verrechnungskonto der Bw. durchführte. Im Vorlageverfahren brachte die
Bw. dazu erstmals vor, dass die Geldmittel aus Ersparnissen der M.H. vor 1991
von insgesamt ÖS 950.000,-- (ÖS 650.000,-- aus den
Einkünften aus der Berufstätigkeit sowie ÖS 300.000,-- aus
Zuwendungen der Eltern und Verwandten) stammten. Mit diesem Betrag sei es
möglich gewesen sowohl die Einzahlung der Stammeinlage von
ÖS 490.000,-- im Jahr 1990 sowie die Einzahlungen im Jahr 1994 zu
finanzieren. Es wird als glaubhaft und wahrscheinlich beurteilt, dass es
M.H. in 10 Jahren Berufstätigkeit und aufgrund bis 1991 niedriger
Lebenshaltungskosten durch die kostenfreie Unterkunft bei den Eltern
möglich war, Ersparnisse zu schaffen und damit die 1990 geleistete
Stammeinlage von ÖS 490.000,-- zu finanzieren. Die Angaben der Bw. zu
den Zuwendungen aus dem Familienkreis sind jedoch mangels Nachweisen über
Einkünfte, Mittelverwendung und Vermögensverhältnisse der Eltern
und Verwandten nicht nachvollziehbar. Es war daher nicht davon auszugehen, dass
1994 noch Ersparnisse zur Verfügung standen. Die Bw. erbrachte mit
den Angaben zu den Darlehen der M.K. und der M.H. die für eine
Glaubhaftmachung notwendige schlüssige Behauptung der maßgeblichen
Umstände nicht. Die Anerkennung der Darlehenshingabe von insgesamt
ÖS 140.000,-- in den Jahren 1993 bzw. 1994 sowie von
ÖS 320.000,-- im Jahr 1994 wird daher versagt.
- Antrag auf Minderung
der Einzahlungen der Gesellschaftseinlagen des
W.K. und der
M.H. 1993 in die
Qu.GmbH: Die Bw. begründet, dass mangels Erteilung einer
behördlichen Genehmigung für die Geschäftstätigkeit die
Einlagen in Form eines Darlehens zurückgezahlt wurden. Es liegen jedoch
weder Unterlagen zum Nachweis der Darlehen noch über einen
Geldrückfluss an die Gesellschafter vor, sodass dem Antrag nicht gefolgt
werden kann.
- Anerkennung von
Dividenden: Die Bw. gibt an, dass 1992 bzw. 1993 auf die
Aktienpakete Gewinnausschüttungen vorgenommen worden sind. In ihren
Berechnungen nimmt die Bw. diese mit ÖS 46.000,-- für 1992 sowie
ÖS 20.000,-- für 1993 an. Unterlagen zum Nachweis der Betragshöhe
sowie des Zuflusses der Dividenden wurden nicht vorgelegt. Aus den vorliegenden
Kopien der Depotunterlagen ist kein Rückschluss auf einen
Dividendenanspruch bzw. die Höhe einer möglichen Dividende zu ziehen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden gegenüber der
Abgabenbehörde nicht erklärt. Die Anerkennung der Dividenden
wird mangels Nachweisen
versagt. Berechnungen des
UFS:
|
(alle Beträge in ÖS)
|
bis 1992
|
1992
|
1993
|
1994
|
Anerkennung Ersparnisse W.K. vor
1983
|
+450.000
|
|
|
|
Verbrauch (Bedeckung des Fehlbetrages aus der
Vermögensdeckungsrechnung bis 1986)
|
-250.000
|
|
|
|
Verkaufserlös Eigentumswohnungen
1988
|
+450.000
|
|
|
|
Überhang Vermögensdeckungsrechnung bis
1991
|
+329.000
|
|
|
|
Verbrauch Anschaffung Wertpapiere
geschätzt
|
-529.000
|
|
|
|
verfügbares
Vermögen zu Beginn 1992
|
+450.000
|
+450.000
|
|
|
verfügbares Einkommen W.K.
(unstrittig)
|
|
+269.500
|
+238.500
|
+120.400
|
Lebenshaltungskosten
|
|
-228.000
|
-228.000
|
-228.000
|
Gesellschaftereinlage W.GmbH
|
|
|
-12.500
|
|
Gesellschaftereinlage Qu.GmbH
|
|
|
-62.500
|
|
Einlagen in Bw.
|
|
|
-590.000
|
-400.000
|
Wertpapierverkauf
|
|
|
+486.498
|
|
Summe 1
W.K.
|
|
+491.500
|
-168.002
|
-507.600
|
|
|
|
|
|
verfügbares Einkommen M.H. - abzüglich
Lebenshaltungskosten (unstrittig)
|
|
+76.380
|
+33.436
|
+85.100
|
Gesellschaftereinlage Qu.GmbH
|
|
|
-60.000
|
|
Summe 2
M.H.
|
|
+76.380
|
-26.564
|
+85.100
|
Ergebnis aus
Summe 1) und 2)
|
|
+567.880
|
-194.566
|
-422.500
|
Fehlbetrag
gesamt
|
|
|
|
-49.186
Der unter Berücksichtigung und Würdigung
sämtlicher Vorbringen der Bw. ermittelte Fehlbetrag stellt sich, im Bezug
auf das Gesamtvolumen der getätigten Einlagen und der verfügbar zu
beurteilenden Beträge, als geringfügig dar. Aufgrund der Tatsache,
dass da die Berechnung des Betrages teilweise auf geschätzten bzw. auf in
freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommenen Daten beruht, kann eine
gewisse Ungenauigkeit nicht von der Hand gewiesen werden. Es wird daher
geschlossen, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Bedeckung der
Einlagen durch das im Zeitraum 1992 - 1994 zur Verfügung stehende
Vermögen der Gesellschafter möglich gewesen war.
Folglich liegt eine Unterdeckung, wie sie seitens der Bp
festgestellt worden ist, nicht vor. Die Schätzungsberechtigung kann somit
nicht auf das Vorliegen einer Unterdeckung gestützt werden. Andere zur
Schätzung berechtigende Feststellungen wurden nicht getroffen. Folglich
sind aus diesem Titel weder die Durchführung einer Umsatzzuschätzung
noch die Feststellung einer verdeckten Ausschüttung gerechtfertigt.
Änderungen im Bezug auf das Betriebsergebnis der Bw. sind nicht
durchzuführen.
Dem Antrag der Bw. die berufungsgegenständlichen
Abgaben - Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer - gemäß
Erklärung festzusetzen war daher stattzugeben. Der Tatbestand der
verdeckten Ausschüttung wurde nicht verwirklicht, sodass von der
Festsetzung einer Kapitalertragsteuer abzusehen war.
Die Entscheidung wird somit spruchgemäß
getroffen. Wien, am 2. Juni 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 282 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
mündliche Verhandlung vor dem BerufungssenatAntragEntscheidungReferentsachliche RichtigkeitSchätzungVermögensdeckungsrechnungUnterdeckungEinlagen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0960-W/02
- Stammnummer
- 10189
- Gültig
- 02.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF