Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0233-L/03
Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung als Vorleistung nach dem EnAbgVG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0233-L/03vom 16.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zusammenschluss der Dienstgeber (Dienstgebergenossenschaft) in der Form
aufzufassen, dass diese Beiträge als "Mitglied" bezahlen, um
Versicherungsleistungen zu erhalten. Auch wenn derartige Vereinigungen am Anfang
des Sozialversicherungswesens gestanden sein mögen, so haben sie mit der
derzeitigen gesetzlichen Konzeption der Sozialversicherung nichts zu
tun.
Umsätze aus Versicherungsverhältnissen betreffen
zudem Aufwendungen für den abstrakten Versicherungsschutz, nicht die
konkreten Versicherungsleistungen. Geld- und Sachleistungen sind nur
Folgewirkungen aus dem Versicherungsverhältnis, ebenso wie der
allfällige Entfall von Haftungen. Kommt das
Leistungs/Gegenleistungsverhältnis im Bereich des abstrakten
Versicherungsschutzes nicht zustande, so kann der Entfall von Folgewirkungen
nicht als Argument für das Entstehen eines Leistungsverhältnisses
dienen. Hinzu kommt dass der Begriff des Nettoproduktionswertes eng zu fassen
ist und die von der Bw. behaupteten Umsätze darin nicht enthalten sind.
Die Berufung war aus den genannten Gründen abzuweisen.
Linz,
16. März 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat
Dr. Ludwig Kreil
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0233-L/03
- Stammnummer
- 10188
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF