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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102884/2013

Unterstützung eines pflegebedürftigen, aber vermögenden Angehörigen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102884/2013vom 01.04.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

732,90 | | 2.293,40 | 8.037,37 | 10.330,77 Die Tante selbst darf nicht wissen, dass für ihre Pflege kosten anfallen, da sie sonst eine Betreuung ablehnen würde. Daher veräußert oder belehnt sie auch ihre Grundstücke nicht. Der Bf erzielte im Jahr 2012 endbesteuerungsfähige Kapitalerträge von 7.512,06 € (Zeitraum bis 31. 3. 2012) und solche von 69,05 € (ab 1. 4. 2012), hierauf entfallend Kapitalertragsteuer von 1.895,27 €, wobei der Bf in der Steuererklärung zur Regelbesteuerung optierte, im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren aber bedingt – „sollten, aus welchem Grund auch immer, meine krankheits- und pflegebedingten Ausgaben für meine Tante als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt werden“ – auf die Regelbesteuerung verzichtete und sich auf die Endbesteuerung beruft. Im Jahr 2012 leistete der Bf eine Geldspende von 61,05 € an den WWF (Überweisung vom 24. 10. 2012, Bl. 129 des Finanzamtsaktes). Der WWF ist laut Liste der begünstigten Spendenempfänger des BMF seit 1. 1. 2012 spendenbegünstigt (Umweltverband WWF Österreich (WORLD WIDE FUND FOR NATURE) – NT 2248). Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen, die sich auf die Aktenlage, insbesondere die vom Bf selbst vorgelegten Urkunden gründen, sind unstrittig. Ebenfalls unstrittig ist, dass die Tante im Jahr 2012 über folgendes Grundvermögen verfügte: Dieses besteht zunächst aus dem Wohnhaus der Tante in der S-Straße in B***** samt Garten, welches sich auf den nebeneinander gelegenen Grundstücken Nrn. 28/1, .29/1, .29/2 und 112/1 befindet (Gesamtgrundfläche 841 qm). GSt.-Nr. 239/2 Wald mit 8.359 qm. GSt.-Nr. 247/2, 969 qm, unbebautes Grundstück, im Flächenwidmungsplan als „BW-a“ (Bauland Wohngebiet, § 8 Abs. 1 Z 1 NÖ Planzeichenverordnung LBGl 8000/2) ausgewiesen. GSt.-Nr. 312, 6.075 qm, im Flächenwidmungsplan als „BW-a“ bzw. „BW-b“ (Bauland Wohngebiet, § 8 Abs. 1 Z 1 NÖ Planzeichenverordnung LBGl 8000/2) ausgewiesen. GSt.-Nr. 316/1, 5.081 qm, im Flächenwidmungsplan als „Gfrei“ (Freihalteflächen im Grünland, § 10 Abs. 1 Z 18 NÖ Planzeichenverordnung LBGl 8000/2) ausgewiesen. GSt.-Nr. 317, 9.229 qm, im Flächenwidmungsplan teilweise als „Gfrei“ (Freihalteflächen im Grünland, § 10 Abs. 1 Z 18 NÖ Planzeichenverordnung LBGl 8000/2), teilweise als „Glf“ (Land- und Forstwirtschaft im Grünland, § 10 Abs. 1 Z 1a NÖ Planzeichenverordnung LBGl 8000/2) ausgewiesen. GSt.-Nr. 542/11, 3.874 qm, im Flächenwidmungsplan als „Gfrei“ (Freihalteflächen im Grünland, § 10 Abs. 1 Z 18 NÖ Planzeichenverordnung LBGl 8000/2) ausgewiesen. GSt.-Nr. 542/23, 1.888 qm, im Flächenwidmungsplan als „Gfrei“ (Freihalteflächen im Grünland, § 10 Abs. 1 Z 18 NÖ Planzeichenverordnung LBGl 8000/2) ausgewiesen. Freihalteflächen sind „Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume, u.dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen“ (§ 19 Abs 2 Z 18 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 LBGL 8000). Hinzu kommen Miteigentumsanteile an Grundstücken in B***** und N***** sowie das im Jahr 2013 den Neffen geschenkte Grundstück, über dessen Wert unterschiedliche Auffassungen bestehen. Das Gericht hält es für erwiesen, dass allein der Wert der nicht Wohnzwecken der Tante dienenden unbebauten Grundstücke im Bauland mit einer Gesamtfläche von 7.044 qm die im Jahr 2012 angefallenen Pflegeaufwendungen – streitgegenständlich sind 8.037,37 € - bei Weitem übersteigt. Das Gericht kann es in diesem Verfahren dahingestellt lassen, ob – wie von der belangten Behörde ins Treffen geführt – der Quadratmeterpreis für Bauland in B***** zwischen 70 € und 75 € liegt. Selbst bei einem niedrigeren Quadratmeterpreis überstiege ein möglicher Erlös aus der Verwertung der Baugrundstücke die Pflegeaufwendungen des Jahres 2012 (und voraussichtlich der Folgejahre), ohne dass auf den Wert des übrigen Grundvermögens der Tante in deren Allein- oder Miteigentum eingegangen werden muss. Es kommt daher in diesem Verfahren auch nicht darauf an, welchen Wert das den Neffen geschenkte Grundstück tatsächlich hatte, wobei bemerkt wird, dass hierbei nicht die Höhe der in weiterer Folge vorgenommenen Investitionen maßgebend ist, sondern der Wert der Liegenschaft im Übertragungszeitpunkt, der bei einem abbruchreifen Gebäude (so ein solches vorliegt) im Wesentlichen im Wert eines unbebauten Grundstücks im Bauland abzüglich der Abbruch- und Entsorgungskosten entsprechen wird. Die Tatsache, dass der Wert allein der gegenständlichen Baulandgrundstücke im Alleineigentum die im Jahr 2012 angefallenen Pflegeaufwendungen weitaus übersteigt, ist derart offenkundig und wurde dies vom Bf in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass diesbezüglich keine weiteren Beweise aufzunehmen waren. Rechtlich folgt hieraus: § 34 EStG 1988 lautet: „Außergewöhnliche Belastung § 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. (2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. (3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. (4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7 300 Euro ……….........................................................6%. mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….………………………….…8%. mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro ………………………….......................10%. mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..………………………........12%. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt - wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht - wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt - für jedes Kind (§ 106). (5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen. (6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten. - Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8. - Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9. - Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5). – Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. (7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes: 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. 2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) 4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. 5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. (8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. (9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung: 1. Die Betreuung betrifft - ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder - ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2. 2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. 3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige. 4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an. Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.“ Der Bf ist gegenüber seiner Tante zivilrechtlich nicht unterhaltspflichtig, daher scheidet eine außergewöhnliche Belastung infolge rechtlicher Verpflichtung aus. § 95 StGB ist auf die Unterstützung der Tante durch den Bf nicht anzuwenden, da es sich bei ihrer Pflegebedürftigkeit weder um einen Unglücksfall im Rechtssinn dieser Bestimmung noch um eine Gemeingefahr handelt. Freilich ist im gegenständlichen Fall von einer sittlichen Verpflichtung des Bf auszugehen, seiner kranken Tante beizustehen. Dem Bf ist auch zu folgen, dass die übrigen Angehörigen der Tante aus den festgestellten Gründen in Bezug auf ihr eigenes Einkommen und ihren eigenen Gesundheitszustand keine sittliche Verpflichtung zur Betreuung der Tante trifft. Ferner teilt das Gericht die Ansicht des Bf, dass der Tante eine Finanzierung der Pflegekosten in dem vom Bf im Jahr 2012 getragenen Umfang aus ihren laufenden Einkünften und ihren Ersparnissen nicht möglich war, wobei es das Gericht dahingestellt lassen kann, ob die Tante neben ihrer Pension (§ 25 EStG 1988) auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) oder Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) erzielt hat. Das Bundesfinanzgericht vertritt mit der belangten Behörde die Ansicht, dass vor der Heranziehung der finanziellen Unterstützung durch den Neffen die Tante auf ihr eigenes verwertbares Vermögen zur Finanzierung zurückzugreifen hätte. Es besteht keine sittliche Verpflichtung, Pflegekosten einem nahestehender Personen (endgültig) zu tragen, solange diese über eigenes, verwertbares Vermögen verfügen. Dass der Pflegebedürftige seine Pflegekosten auch aus der Verwertung von eigenem Vermögen, soweit ihm dies zumutbar ist, zu finanzieren hat, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 21. 11. 2013, 2010/15/0130). Die Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2002) stellen keine für das BFG beachtliche Rechtsquelle dar. Die vom Bf zitierte Entscheidung UFS 27. 11 .2012, RV/3175-W/09 betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort handelt es sich um eine als Wohnsitz genutzte Eigentumswohnung, die der Ehegattin vom Ehemann geschenkt und zuvor von diesem finanziert wurde: „… Die Eigentumswohnung der Ehegattin fällt bei ihrem Ableben auf Grund Schenkung auf den Todesfall an den Bw. Nach den - vom FA unwidersprochenen - Angaben des Bw. wurde die Wohnung zur Gänze vom Bw. finanziert und wurde auch deshalb bereits im Jahr 1969 die Schenkung auf den Todesfall mit der Ehefrau vereinbart. Auf Grund des langen in der Zwischenzeit vergangenen Zeitraumes (beinahe 40 Jahre) und der Tatsache, dass die Schenkung auf den Todesfall wegen der 1969 erfolgten Finanzierung der Wohnung durch den Bw. und nicht wegen Übernahme der Pflegeheimkosten 2008 stattfand und daher der Bw. die Wohnung im Fall des Todes der Ehefrau auch erhalten hätte, wenn er die Pflegeheimkosten nicht übernommen hätte, liegt kein Vorteilsausgleich vor und bleibt es daher bei einer Belastung des Bw. durch Übernahme der Pflegeheimkosten…“ Vergleichbares liegt hier nicht vor, das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundvermögen macht nur einen Teil des gesamten Grundvermögens der Tante aus. Dass jegliches Vermögen des Pflegebedürftigen bei einer Kostenübernahme durch Dritte außer Ansatz zu bleiben habe, besagt die vom Bf zitierte Entscheidung des UFS keineswegs. Entgegen der Ansicht des Bf kommt es daher sehr wohl darauf an, ob die Tante über Vermögen verfügt, deren Heranziehung ihr zur Finanzierung der Pflege zumutbar ist. Zutreffend ist, dass die Veräußerung der Liegenschaft, auf der sich das Wohnhaus der Tante befindet, unzumutbar wäre, da dieses den Wohnzwecken der Tante und deren Pflege (Unterbringung der Pflegerinnen) dient. Das Gericht kann es in diesem Verfahren dahingestellt lassen, ob – und unter welchen Voraussetzungen – dem Pflegebedürftigen eine Kreditaufnahme unter Aufnahme einer Hypothek unter Beibehaltung eines lebenslangen Wohnrechts auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Liegenschaft (etwa in Form einer sogenannten Umkehrhypothek bzw. reverse mortgage, auch als „Immobilienrente“ bezeichnet: Der Pensionist erhält monatliche Rentenzahlungen, bleibt Eigentümer des Hauses, das Grundeigentum wird zunehmend mit einer Grundschuld zugunsten der Bank belastet, wobei als Grenze der übliche Beleihungswert der Immobilie - 50 bis 80 Prozent des Verkehrswertes – dient, alternativ wird das Eigentum zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Hypothekengeber übertragen, der Hypothekennehmer erhält im Gegenzug eine monatliche Rentenzahlung sowie lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie) vor Heranziehung von Angehörigen zur Finanzierung seiner Pflege zumutbar ist, da die Tante über hinreichendes anderes Vermögen verfügt: So handelt es bei der unter EZ 4***** der KG B***** ausgewiesenen Liegenschaft – wie sich schon aus der Gesamtfläche von über 3,6 ha ergibt – nicht nur um das von der Tante bewohnte Haus mit Garten. Davon räumlich getrennt gehören der Tante ein Wald (über 8.000 qm) sowie mehrere Liegenschaften, teils im Bauland in B*****, teils im Grünland. Wie festgestellt, übersteigt der potentiell erzielbare Veräußerungserlös dieser Liegenschaften – allein der im Bauland befindlichen – die im Jahr 2012 vom Bf getragenen Pflegekosten der Tante bei weitem. Die Tante hätte dieses Vermögen im erforderlichen Umfang belehnen, veräußern oder dem Bf zur Abgeltung der Pflegekosten übertragen können. Der Umstand, dass die Tante eine Betreuung ablehnen würde, wenn sie erfährt, dass diese etwas kostet, steht einer Heranziehung ihres Vermögens nicht entgegen. Es mag zwar durchaus unangenehm sein und gegebenenfalls die Einschaltung des Pflegschaftsgerichtes erfordern, der Tante ihre Situation klar zu machen, aber zwangsläufig im Sinn des Gesetzes ist das Verschweigen der tatsächlichen Kosten und des Finanzierungserfordernisses nicht. Der Bf war sittlich nicht verpflichtet, seiner vermögenden Tante ihre Pflege aus eigenem zu finanzieren. Da schon die der Tante allein gehörenden unbebauten Grundstücke im Bauland einen entsprechenden Wert repräsentieren, ist auf das übrige Grundvermögen nicht mehr einzugehen, wobei aber im Hinblick auf die Ausführungen des Bf im Verwaltungsverfahren festzuhalten ist, dass zum einen der Wert des ihm und seinem Bruder übertragenen Grundstücks bislang nicht feststeht und zum anderen entgegen der Ansicht des Bf auch Miteigentumsanteile an Liegenschaften einen – festzustellenden – Vermögenswert darstellen. Der Betrag von 8.037,37 € stellt daher für den Bf keine außergewöhnliche Belastung dar. Da der Bf die Option zur Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs 5 EStG 1988 widerrufen hat, sind die dem besonderen Steuersatz unterliegenden Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der Einkommensteuer weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen (§ 27a Abs 1 EStG 1988). Die eigene außergewöhnliche Belastung des Bf i. H. v. 2.293,40 übersteigt daher – siehe die Abgabenberechnung – den Selbstbehalt von 1.502,66 € und ist daher insoweit - mit 790,74 € - steuermindernd zu berücksichtigen. Die Spende an den WWF – an einen begünstigten Spendenempfänger – ist gemäß § 18 Abs 1 EStG 1988 als Sonderausgabe abzugsfähig. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig (Art. 134 Abs 1 Z 1 B-VG) und ist wie ausgeführt gemäß § 279 BAO abzuändern. Zur Berechnung ist auf das beigeschlossene Berechnungsblatt zu verweisen. Anstelle der festgesetzten Einkommensteuer von 438,00 € laut angefochtenem Bescheid ergibt sich eine Gutschrift von 820,00 €. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Erfordernis der Verwertung eigenen Vermögen durch Pflegebedürftige in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt und die Feststellung der Höhe dieses Vermögens eine Tatfrage ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102884/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102884.2013
Stammnummer
101880
Gültig
01.04.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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