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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0223-L/03

Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung als Vorleistung nach dem EnAbgVG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0223-L/03vom 16.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zusammenschluss der Dienstgeber (Dienstgebergenossenschaft) in der Form aufzufassen, dass diese Beiträge als "Mitglied" bezahlen, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Auch wenn derartige Vereinigungen am Anfang des Sozialversicherungswesens gestanden sein mögen, so haben sie mit der derzeitigen gesetzlichen Konzeption der Sozialversicherung nichts zu tun. Umsätze aus Versicherungsverhältnissen betreffen zudem Aufwendungen für den abstrakten Versicherungsschutz, nicht die konkreten Versicherungsleistungen. Geld- und Sachleistungen sind nur Folgewirkungen aus dem Versicherungsverhältnis, ebenso wie der allfällige Entfall von Haftungen. Kommt das Leistungs/Gegenleistungsverhältnis im Bereich des abstrakten Versicherungsschutzes nicht zustande, so kann der Entfall von Folgewirkungen nicht als Argument für das Entstehen eines Leistungsverhältnisses dienen. Hinzu kommt dass der Begriff des Nettoproduktionswertes eng zu fassen ist und die von der Bw. behaupteten Umsätze darin nicht enthalten sind. Die Berufung war aus den genannten Gründen abzuweisen. Linz, 16. März 2004 Der Vorsitzende: Hofrat Dr. Ludwig Kreil  

Normen und Schlagworte

EnergieabgabenvergütungenVorleistungDienstgeberbeitrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0223-L/03
Stammnummer
10186
Gültig
16.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF