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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100508/2011

1. Ausscheiden eines lästigen Gesellschafters 2. Schätzung der Bemessungsgrundlagen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100508/2011vom 18.08.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch der Einwand, wonach zu berücksichtigen gewesen wäre, dass im Dezember 2003 eine Weinstube fertig gestellt und im Folgejahr teilweise hochwertige Weine erworben worden seien, lässt die Schätzung nicht für unsachlich erscheinen. Die Bf lässt offen, wie und in welchem Ausmaß diesem Umstand bei der Kalkulation Rechnung zu tragen gewesen wäre. Falls sie damit meint, dass dies Ende des Jahres 2004 zu einen höheren Warenbestand geführt haben könnte als in den anderen Jahren, ist dem entgegen zu halten, dass davon auszugehen ist, dass die Erstausstattung der Weinstube mit entsprechenden Weinen bereits im Jahr 2003 erfolgt ist, wenn die Weinstube bereits 2003 fertig gestellt worden ist, sodass ein erhöhter Wareneinkauf Ende des Jahres 2003 und nicht im Jahr 2004 erfolgt sein dürfte. Entsprechend dürfte auch der Warenbestand Ende 2003 höher gewesen sein als Ende des Jahres 2004. Der von der Bf ausgewiesene Wareneinsatz an Wein betrug im Jahr 2004 10.412,58 EUR und im Jahr 10.565,13 EUR. Selbst wenn es sich dabei entgegen den Angaben der Bf in der Bilanz nicht um den Wareneinsatz sondern um den Wareneinkauf gehandelt haben sollte, sind hier keine große Unterschiede im Wareneinkauf erkennbar, die allenfalls auf ungewöhnlich hohe Inventurstände zum Ende des Jahres 2004 hindeuten würden, die bei einer Schätzung zu berücksichtigen gewesen wären. 5) Hinsichtlich der Höhe der vom Prüfer ermittelten Rohaufschläge wurden von der Bf keine konkreten Einwende erhoben. Eine nähere Überprüfung der vom Prüfer vorgenommen Berechnung ergab jedoch, dass der Prüfer der Ermittlung der RAK den netto Einkaufspreis (exkl. USt) die brutto Verkaufspreise (inkl. USt) gegenübergestellt hat. Die von ihm für die einzelnen Sparten ermittelten RAK waren daher "netto-brutto Aufschläge". Bei der Hinzuschätzung ist der Prüfer hingegen von Nettoumsätzen ausgegangen. Da der Prüfer aber bei der Hinzuschätzung von wesentlichen geringeren RAK ausgegangen ist, als er ursprünglich errechnet hat, sind die tatsächlichen Hinzuschätzungen immer noch geringfügig niedriger als wenn man die vom Prüfer ermittelten Brutto-Rohaufschläge in Netto- Rohaufschläge umrechnen und diese der Zuschätzung zu Grunde legen würde. Ein allfälliger Schwund oder geringfügige – nicht erwiesene Inventurschwankungen – finden in der Schätzung durchaus noch Deckung. Das Bundesfinanzgericht sieht daher keine Veranlassung für eine Kürzung der Zuschätzung. 6) Bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt darf bleiben, dass die Bf den gesamten erklärten Getränkeumsatz (inkl. Umsatz für Speiseeis) allein auf die Warengruppen Bier, Limo, Spirituosen und Wein nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes aufgeteilt hat. Den Warengruppen Kaffee, Tee und Eis wurden keine Umsätze zugeordnet. Hätte die Bf auch diesen Warengruppen einen Teil des Gesamtumsatzes zugeordnet wäre der erklärte Umsatz der übrigen Warengruppen (Bier, Limo, Wein, Spirituosen) noch geringer und damit auch die Abweichung gegenüber den kalkulatorischen Umsatz noch größer gewesen. Auch der Prüfer hat diese Warengruppen außer Acht gelassen und für diese keinen Umsatz ermittelt. Es ist aber unzweifelhaft davon auszugehen, dass auch aus diesen Warengruppen ein Umsatz erzielt worden ist, zumal dafür auch ein entsprechender Wareneinsatz geltend gemacht worden ist. Es wäre daher auch aus diesen Warengruppen ein entsprechender Umsatz im Schätzungswege zu berücksichtigen gewesen. Dies allein zeigt, dass die Zuschätzung des Prüfers nicht zu hoch gegriffen ist. Weiters ist auffallend, dass der erklärte Wareneinsatz für Bier im Jahr 2005 mit 5.791,48 EUR um rd. 40% niedriger ist, als im Vorjahr 2004 (WES: 9.599,04 EUR) und im Folgejahr 2006 (WES: 10.565,03 EUR). Es ist völlig lebensfremd und daher nicht anzunehmen, dass bei gleicher Gästestruktur und bei einer sogar leicht steigenden Auslastung (2004: 12.373 Nächtigungen, 2005: 12.962 Nächtigungen) der Umsatz an Bier in einem Jahr um rd. 40% einbricht und das nächste Jahr wieder auf das Niveau der Vorjahre ansteigt. Vielmehr deutet das darauf hin, dass im Jahr 2005 auch der Wareneinsatz, den der Prüfer für seine Kalkulation herangezogen hat, verkürzt worden ist. 7) Die von der Bf sowohl im Prüfungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vorgelegte Gegenkalkulation, nach der sich für das Jahr 2004 nur eine Erlösverkürzung von 3.682 EUR und für 2005 von 7.465 EUR ergäbe, vermag nicht zu überzeugen. Ohne auf den Wareneinsatz und auf die Verkaufspreise bedacht zu nehmen, wird von der Bf eine grobe Schätzung des jährlichen Umsatzes in der Höhe von 82.834,50 EUR in der Weise vorgenommen, indem sie, ausgehend von 69 Betten, 343 offenen Tagen, einer Auslastung von 50%, von einem Durchschnittskonsum von 7 EUR pro Gast ausgeht. Wie bereits oben dargestellt, sollen mit der Schätzung jene Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, die aufgrund des gegebenen, wenn auch nur bruchstückhaften Sachverhaltes und trotz unzureichender Anhaltspunkte die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Selbst wenn die Auslastung des Hotels an den geöffneten Tagen im Durchschnitt rd. 50% betragen haben sollte, so ist das Vorbringen des Finanzamtes durchaus berechtigt, dass der Durchschnittskonsum von 7 EUR pro Person und Tag eine beliebige Annahme der Bf ist und daher die auf Fakten beruhende Berechnung des Prüfers die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit hat. 8) Der Vorwurf der Bf an das Finanzamt, wonach es die amtswegige Ermittlungspflicht dadurch gänzlich missachtet habe, indem es die Richtigkeit der Behauptung der Bf durch weitere Erhebungen nicht geklärt habe, ist unberechtigt. Es wäre Aufgabe der Bf und nicht des Finanzamtes gewesen den von ihr in der Gegenkalkulation gewählten Ansatz von 7 EUR an durchschnittlichen Getränkekonsum pro Gast und Tag entsprechen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Dem Einwand des Finanzamtes, dass es sich dabei lediglich um eine nicht näher begründete Annahme handelt, hatte die Bf nichts entgegen gesetzt. 9) Hingegen konnte der Prüfer bei der von ihm gewählten kalkulatorischen Schätzung mit Hilfe von Rohaufschlägen seine Berechnung auf eine geeignete innerbetriebliche Basis, den Wareneinsatz bzw. den Wareneinkauf und den Verkaufspreisen aufbauen. Diese allgemein anerkannte Aufschlagsberechnung hat klar gezeigt, dass der kalkulatorische Umsatz wesentlich höher ist als der tatsächlich erklärte Umsatz. Geht man von den gegenüber dem Tourismusverband gemeldeten Nächtigungen aus (2004: 12.373; 2005: 12.962), so entspricht der vom Prüfer ermittelte kalkulatorische Umsatz nach der von der Bf durchgeführten Schätzungsmethode einem Durchschnittskonsum pro Hotelgast und Tag von netto rd. 9 bis 10 EUR. Das entspricht nicht einmal einer halben Flasche Wein der mittleren Preisklasse. Die an Hand einer Aufschlagskalkulation vom Prüfer vorgenommene Umsatzhinzuschätzung erscheint daher auch unter diesem Aspekt als nicht zu hoch angesetzt. In Würdigung der gesamten Umstände wird die vom Prüfer auf Basis des erklärten Wareneinsatzes durchgeführte kalkulatorische Schätzung für sachgerecht erachtet. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. IV) Zulässigkeit einer Revision Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da keiner der im Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Tatbestände vorliegt und der Entscheidung des Finanzgerichtes Bedeutung über den Einzelfall hinaus nicht zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 18. August 2014

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100508/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100508.2011
Stammnummer
101859
Gültig
18.08.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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