Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0232-I/03
Alleinverdienerabsetzbetrag bei behaupteter Lebensgemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0232-I/03vom 02.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes Schwaz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit elektronisch eingebrachter Erklärung begehrte der
Steuerpflichtige bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Kalenderjahr 2002 die Berücksichtigung von Sonderausgaben und des
Alleinverdienerabsetzbetrages.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin mit Schreiben vom
18. März 2003 um Bekanntgabe, mit wem im Jahr 2002 ein gemeinsamer
Haushalt geführt wurde. In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der
Steuerpflichtige mit, dass er mit seiner Ehegattin (im Weiteren als
"Ehegattin" bezeichnet) seit 16. Jänner 2002 einen
gemeinsamen Haushalt führe.
Weitere Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, dass der
Steuerpflichtige mit seiner Gattin, welche er am 17. August 2002 heiratete,
seit 16. Jänner 2002 unter der gleichen Adresse gemeldet war. Im
Kalenderjahr 2002 standen weder dem Steuerpflichtigen noch seiner Gattin
Familienbeihilfe oder Kinderabsetzbeträge zu.
Mit Bescheid vom 27. März 2003 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, der Alleinverdienerabsetzbetrag
jedoch nicht berücksichtigt. Begründend führte das Finanzamt aus,
der Steuerpflichtige wäre im Kalenderjahr 2002 weder mehr als sechs Monate
verheiratet gewesen, noch hätte er oder seine Partnerin bei Vorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für
ein Kind bezogen. Da somit keine der Voraussetzungen für die Zuerkennung
des Alleinverdienerabsetzbetrages vorgelegen seien, könne dieser
Absetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Mit Berufung vom 4. April 2003 gab der
Steuerpflichtige bekannt, er habe im Zuge der Vorhaltsbeantwortung anzugeben
vergessen, dass er im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 29. April
2002 und vom 3. Juni 2002 bis 27. September 2002 in einer
eheähnlichen Gemeinschaft mit einer anderen Frau (im Weiteren als
"Lebensgefährtin" bezeichnet) und deren Kind gelebt
hätte.
Zusätzliche Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, dass
die Lebensgefährtin laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister mit
12. Dezember 2001 an der gleichen Adresse wie der Berufungswerber
polizeilich gemeldet wurde. Dieser Wohnsitz wurde mit 29. April 2002 wieder
aufgegeben. Mit 3. Juni 2002 erfolgte neuerlich eine Anmeldung unter der
Adresse des Berufungswerbers, die neuerliche Abmeldung erfolgte am
27. September 2002. Die Lebensgefährtin bezog bis inklusive Juni 2002
deutsches Kindergeld. Dieses wurde mit Juli 2002 eingestellt, weil sie ab diesem
Zeitpunkt Ihren Wohnsitz nach Österreich verlegt hat. Ab Juli 2002 wurde
österreichische Familienbeihilfe bezogen und der Kinderabsetzbetrag
für ein Kind ausbezahlt. Im Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom
17. Juli 2002 gab die Lebensgefährtin an, dass sie ihr Kind allein
erziehe.
Mit Bescheid vom 23. April 2003 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Wiederum führte das Finanzamt aus, der
Alleinverdienerabsetzbetrag stehe nicht zu, da der Berufungswerber im
Kalenderjahr 2002 mit seiner Ehegattin nicht mehr als sechs Monate verheiratet
gewesen sei. Auch die behauptete Lebensgemeinschaft begründe keinen
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, das die Lebensgefährtin
für weniger als sieben Monate Familienbeihilfe bezogen habe.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und vertrat
den Standpunkt, die Lebensgefährtin habe, da sie in Deutschland lebte, bis
Juni 2002 Kindergeld vom deutschen Arbeitsamt erhalten. Das Kindergeld
entspreche der Familienbeihilfe in Österreich. Auf Grund der Mitgliedschaft
Österreichs zur Europäischen Union müsse dieses Kindergeld
anerkannt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener
ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet
ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4
EStG 1988 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht
erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), der mehr als sechs
Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen
Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens 4.400 Euro
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro
jährlich erzielt.
Demnach müssen für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages folgende Voraussetzungen vorliegen:
bei
Ehepartnern:
ümehr als sechs Monate im Kalenderjahr
verheiratet
ünicht dauernd getrennt lebend
üunbeschränkte Steuerpflicht des
Ehepartners (Ausnahme. § 1 Abs. 4 EStG 1988)
ükeine Überschreitung der
entsprechenden Einkunftsgrenzen durch den Ehepartner
bei
Lebensgemeinschaften:
ümehr als sechs Monate im Kalenderjahr in
einer Partnerschaft lebend
üunbeschränkte Steuerpflicht des
Partners (Ausnahme: § 1 Abs. 4 EStG 1988)
ümehr als sechs Monate Kind iSd.
§ 106 Abs. 1 EStG 1988
üzu berücksichtigende Einkünfte
des Partners im Kalenderjahr höchstens 4.400 Euro
Nach § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als
Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3
EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag
nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
zusteht.
Im gegenständlichen Fall ist vorerst unwidersprochen,
dass die Ehegattin dem Berufungswerber keinen Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag vermittelt. Einerseits war der Berufungswerber
nämlich im Jahr 2002 nicht mehr als sechs Monate verheiratet, weshalb eine
Voraussetzung für die Zuerkennung der Alleinverdienerabsetzbetrages bei
Ehepartnern fehlt. Andererseits stand weder dem Berufungswerber noch seiner
Ehegattin im Kalenderjahr 2002 ein Kinderabsetzbetrag zu, weshalb auch eine der
Voraussetzungen bei Lebensgemeinschaften nicht erfüllt ist.
Im Zuge des Verwaltungsverfahrens gab der Berufungswerber
an, er hätte im Kalenderjahr 2002 zumindest zeitweise neben seiner
Ehegattin mit einer anderen Frau in einer Partnerschaft gelebt und würde
daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages erfüllen.
Zur Abklärung des tatsächlichen Sachverhaltes und
zur Information des Berufungswerbers über amtliche Feststellungen wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat folgender Vorhalt verfasst, welcher am
19. April 2004 nachweislich zugestellt wurde:
Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei widersprüchlichen
Aussagen eines Steuerpflichtigen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens jenen
Aussagen erhöhtes Gewicht beizumessen, welche in zeitlicher Hinsicht
früher gemacht wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass Ihre Angaben in
der Vorhaltsbeantwortung vom 25. März 2003 im Rahmen der
Beweiswürdigung stärker zu beachten sind, als die Ausführungen in
der Berufung. Zudem ist es auch wenig glaubwürdig, dass Sie das
Vorhandensein einer Lebensgefährtin einfach vergessen und dass Sie
während des Zusammenlebens mit Ihrer zukünftigen Ehegattin
gleichzeitig eine Lebensgemeinschaft mit Frau [Name der
Lebensgefährtin] gepflegt haben. Dies
umsomehr, als nach Ihren Angaben diese Lebensgemeinschaft mit Frau [Name
der Lebensgefährtin] auch noch nach dem
Tag der Eheschließung mit Ihrer Gattin bestanden haben
soll.
Neben
Ihren unbewiesenen Angaben liegen der Abgabenbehörde ausschließlich
Beweismittel vor, die gegen eine Lebensgemeinschaft mit Frau [Name der
Lebensgefährtin] sprechen. Zum einen hat
Frau [Name der Lebensgefährtin]
nach Ihren Ausführungen im Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bis Juni 2002 in Deutschland gelebt.
Demgegenüber wollen Sie von 1. Jänner bis 29. April 2002 in
einer Lebensgemeinschaft mit Frau [Name der
Lebensgefährtin] in
[Wohnort] gelebt
haben.
Im
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 17. Juli 2002 hat Frau
[Name der Lebensgefährtin]
angegeben, dass Sie ihre Tochter allein erzieht. Die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben in diesem Antrag wurden von Frau [Name
der Lebensgefährtin] versichert und mit
ihrer Unterschrift bestätigt. Demgegenüber wollen Sie im Zeitraum vom
3. Juni 2002 bis 27. September 2002 mit Frau [Name der
Lebensgefährtin] in einer
eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben.
Beweise
für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Frau [Name der
Lebensgefährtin] liegen - wie
erwähnt - keine vor. Sie werden daher ersucht, entsprechende
Beweismittel vorzulegen, die Ihre Ausführungen bestätigen.
Insbesondere werden Sie ersucht, folgende Beweismittel
im
Original
zu
übermitteln:
Bestätigung
des Arbeitsamtes [Ort des
Arbeitsamtes], dass im Zusammenhang mit dem
Bezug von Kindergeld in Deutschland bekanntgegeben wurde, dass sich Frau
[Name der Lebensgefährtin] in der
Zeit von 1. Jänner bis 29. April 2002 in Österreich
aufgehalten und in einer Lebensgemeinschaft mit Ihnen befunden hat.
Bestätigung
des Arbeitsmarktservice Österreich, dass im Zusammenhang mit dem Bezug von
Leistungen bekanntgegeben wurde, dass sich Frau [Name der
Lebensgefährtin] in einer
Lebensgemeinschaft mit Ihnen befunden hat.
Meldebestätigung
der Gemeinde [Wohnort], aus welcher
hervorgeht, dass Frau [Name der
Lebensgefährtin] und Sie tatsächlich
in der
gleichen Wohnung
des Hauses
[Adresse] gemeldet
waren.
Zudem
werden Sie ersucht, die derzeitige Adresse von Frau [Name der
Lebensgefährtin] bekanntzugeben, um eine
Einvernahme als Zeugin zu ermöglichen.
Abschließend
sei noch darauf hingewiesen, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag bei einer
Lebensgemeinschaft nur dann zusteht, wenn für mehr als sechs Monate der
Kinderabsetzbetrag für mindestens ein Kind gewährt wurde
(§ 33 Abs. 4 Z 1 iVm. § 106 Abs. 1 EStG
1988). Dabei handelt es sich um eine Voraussetzung an welches das
innerstaatliche Steuerrecht die Gewährung des Absetzbetrages knüpft.
Eine auf europarechtliche Überlegungen gestützte Argumentation greift
daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht. Auch dazu wird
Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Dieser Vorhalt blieb innerhalb der gesetzten
Frist von vier Wochen ab Zustellung unbeantwortet.
Da der Abgabenbehörde zweiter Instanz somit lediglich
die im Vorhalt angeführten Beweismittel vorliegen, aus welchen sich
zweifelsfrei ableiten lässt, dass zumindest aus der Sicht der angeblichen
Lebensgefährtin im Streitjahr keine Partnerschaft im Sinne des
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 vorgelegen ist, andere
Beweismittel vom Berufungswerber nicht angeboten wurden und er überdies und
erst im Zuge des Verwaltungsverfahrens ausschließlich jeglicher
Lebenserfahrung widersprechende Behauptungen aufgestellt hat, war wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Anzumerken bleibt noch, dass auch eine Beweisführung
hinsichtlich der Existenz einer Partnerschaft mit der angeblichen
Lebensgefährtin der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen hätte
können, da auch eine weitere Voraussetzung für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages, nämlich das Zustehen des
Kinderabsetzbetrages für mehr als sechs Monate, im vorliegenden Fall nicht
erfüllt ist und ein Familienbeihilfenbezug in Deutschland diese
Voraussetzung nicht ersetzen kann.
Innsbruck,
2. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0232-I/03
- Stammnummer
- 10182
- Gültig
- 02.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF