Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100371/2011
1. "Marktübliche" kleine Vermietung unter Bedachtnahme auf landesgesetzliche Mietzinsbeschränkungen 2. Der ESt-rechtliche Liebhabereimaßstab wird USt-rechtlich zT vom Gemeinschaftsrecht verdrängt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100371/2011vom 09.09.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Senat geht damit nicht so weit wie Rauscher (SWK 22/2013, 989), der in der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2013, 2010/15/0107) eine generelle Abkehr von bisherigen Beurteilungsgrundsätzen erkennt. Freilich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass Vermietungen von einer Beurteilung nach dem zitierten Erkenntnis generell ausgeschlossen sein sollen. Denn die sogenannte kleine Vermietung fällt ebenso wie eine kleine Tierzucht unter § 1 Abs. 2 LVO und unterscheidet sich von dieser nicht grundlegend. Entscheidend ist die Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalles. Liegt der wesentliche Grund für die Verlustträchtigkeit einer Betätigung in der zwar insgesamt marktüblichen, aber die ertragsteuerliche Substanz gefährdenden Finanzierung gelegen, können gemeinschaftsrechtliche Überlegungen ua aus Gründen der Wettbewerbsneutralität zu einer umsatzsteuerlichen Beurteilung führen, die von der ertragsteuerlichen abweicht. Insoweit wird § 2 Abs. 5 Z 2 UStG vom Gemeinschaftsrecht verdrängt.
Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide war daher stattzugeben.
Zulässigkeit der Revision: Sollte die Judikatur betreffend preisrechtliche Zangsvorschriften (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082) auf förderungsbedingte landesgesetzliche Mietzinsbeschränkungen anzuwenden sein und sollten deshalb die Folgen der Beschränkungen in einkommensteuerlicher Hinsicht auszublenden sein, dann müsste dies in gleicher Weise auch für die Umsatzsteuer gelten. Die stattgebende Entscheidung wäre diesfalls bereits Folge einer anderen einkommensteuerlichen Beurteilung.
Hinzu kommt: Der Senat vermag – wie bereits ausgeführt wurde - den oben wiedergegebenen Revisionsausführungen, mit denen sich das Finanzamt gegen das Erkenntnis des BFG vom 4.6.2014, RV/1100338/2012, wandte, die Tragfähigkeit nicht von vornherein abzusprechen. Der Senat ist allerdings der Überzeugung, dass es offen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vom 25.4.2013, 2010/15/0107, in die vom Finanzamt zitierte frühere Rechtsprechung einordnet. Insbesondere ist es nach Überzeugung des Senates unklar, ob und mit welcher Begründung eine kleine Vermietung, die grundsätzlich markt- und gesetzeskonform gestaltet ist, nicht auch unter Berufung auf Gemeinschaftsrecht als umsatzsteuerlich relevant zu beurteilen ist. Diese Rechtsfrage ist höchstgerichtlich nicht gelöst und von grundlegender Bedeutung.
Anspruchszinsen 2006
Gemäß
§ 2
05 Abs. 1 BAO
sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 2
05 Abs. 2 BAO
betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Anspruchszinsenbescheide sind an die im Spruch des zu einer Nachforderung führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung gebunden. Sie sind deshalb nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei rechtswidrig (Ritz, BAO5, § 205 Tz 2, 33, 34).
Da der Bf im Rechtsmittel keine anderen Gründe vorgebracht hat und da der Akt auch keinerlei solche Hinweise enthält, war die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit der Revision
Die Entscheidung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und entspricht übereinstimmender Judikatur und Lehre.
Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 2006
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge nach Abs. 8 der Bestimmung idF FVwGG 2012 unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen;
Der Säumniszuschlag sanktioniert Nichtentrichtungen von Abgaben zum Fälligkeitstag. Die stattgebende Entscheidung betreffend Umsatzsteuer 2006 stellt eine nachträgliche Herabsetzung der Stammabgabe dar (Ritz, BAO5, § 217 Tz 8, 50 und 51). Im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Umsatzsteuer war der Beschwerde gegen die Festsetzung des Säumniszuschläge stattzugeben.
Zulässigkeit der Revision
Die Entscheidung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und entspricht übereinstimmender Judikatur und Lehre.
Feldkirch, am 9. September 2014
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100371/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100371.2011
- Stammnummer
- 101809
- Gültig
- 09.09.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF