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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100115/2011

Werbungskosten einer Lehrerin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100115/2011vom 05.09.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinsichtlich der Kosten für Kopien ist festzuhalten, dass die Bf anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache die Frage der Abgabenbehörde, ob Kopiergeld von den Schülern verlangt werde, mit der Bemerkung “dies steht nicht zur Diskussion“ beantwortet hat. Im Vorlageantrag gesteht sie nunmehr zu, dass Kopiergeld von den Schülern eingesammelt wurde u.zw. von ca. 130 Schülern je 3,00 Euro pro Schuljahr. Das Gericht pflichtet der Abgabenbehörde bei (siehe dazu die Ausführungen im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 23.3.2011, in dem auch auf die Jahre 2007 und 2008 Bezug genommen wird), dass im Zusammenhang mit den geltend gemachten Kopiekosten die immens hohe Anzahl der Kopien auffällig ist. So beläuft sich die Anzahl der Kopien im Jahr 2007 auf insgesamt 7.445 (!) Kopien (vgl. Belege 29, 40, 41) und im Jahr 2008 auf insgesamt 9.828 (!) Kopien (vgl. Belege 27, 28, 29, 30, 31). Von diesen Kopien wurden im Jahr 2007 für 1.443 Kopien und im Jahr 2008 für 1.521 Kopien die Kosten als “Schulkopien“ vom Dienstgeber getragen. Somit verbleiben für das Jahr 2007 6.002 Kopien und für das Jahr 2008 8.307 Kopien mit Kosten von 421,96 Euro (2007) bzw. 582,77 Euro (2008), deren Abzug die Bf in den Steuererklärungen begehrte. Von diesen Kosten scheidet die Berücksichtigung eines Betrages von jeweils 390,00 Euro schon deshalb aus, weil ihr in dieser Höhe ein Aufwand nicht entstanden ist (Kopien wurden von den Schülern finanziert) bzw. ist der Betrag von 7,98 Euro (2008) schon deshalb nicht anzuerkennen, weil die diesbezügliche Rechnung nicht auf den Namen der Bf lautet. Aber auch die restlichen Kosten für Kopien stellen keine steuerliche Abzugspost dar, kann doch die Notwendigkeit dieser Kopien nicht als gegeben erachtet werden. Dies findet dadurch seinen Ausdruck, dass der Dienstgeber diese Kopien nicht als “Schulkopien“ gewertet und hiefür auch nicht die Kosten übernommen hat. Desgleichen ist auch den in der Berufungsvorentscheidung an entsprechender Stelle konkret angeführten Aufwendungen für Bücher, Zeitungen, CDs und DVDs die Abzugsfähigkeit zu versagen (hinsichtlich der geringfügig vorzunehmenden Änderungen siehe die Ausführungen unten). Es handelt sich hiebei um Gegenstände, die typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen, mag die Bf auch daraus Anregungen und Ideen für die Gestaltung des Unterrichtes entnehmen. Die gebotene typisierende Betrachtungsweise schließt eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für diese Gegenstände aus. Dass diese Gegenstände – wie von der Bf vorgebracht – ausschließlich für die Unterrichtsvorbereitung und –gestaltung angeschafft und eingesetzt werden, nimmt diesen Gegenständen nicht die Eignung, ihrer Eigentümerin nach Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen (vgl. VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260, VwGH 27.03.2002, 2002/13/0035). Dem Einwand der Bf, es bestehe keine private Nutzung ist entgegenzuhalten, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung entscheidungsrelevant ist (siehe dazu die oben angeführte Judikatur des VwGH). Soweit die Bf in ihren Ausführungen beispielhaft die Reiseführer herausgreift, ist darauf hinzuweisen, dass gerade Reiseführer zu jenen Druckwerken zählen, die auch bei nicht in der Berufssparte der Bf tätigen Personen von allgemeinem Interesse sind. Eine Anerkennung als steuerliche Abzugspost ist daher nicht möglich (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/14/0014). Die Auffassung der Bf, wonach die typisierende Betrachtungsweise in Fällen, wie dem gegenständlichen, zu keiner Steuergerechtigkeit führt, vermag das Gericht nicht zu teilen. Genau das Gegenteil ist der Fall: Würde die typisierende Betrachtungsweise nicht Platz greifen, so würde dies bestimmten Berufsgruppen so u.a. der Berufsgruppe der Bf die Möglichkeit eröffnen, aufgrund ihrer Tätigkeit eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeizuführen und dadurch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen der Lebensführung zu erwirken. Die angesprochenen geringfügigen Änderungen gegenüber den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - auf diese wird, wie oben ausgeführt, verwiesen - betreffen die "Fachliteratur 2007" und stellen sich wie folgt dar: Die unter dem genannten Punkt erfolgten Aussagen, wonach der Beleg 14 als Rechnungsempfänger Herrn WW ausweist und die Aufwendungen schon deshalb nicht anzuerkennen sind sowie weiters die Aussage, wonach es sich beim Beleg 9 um kleine Schokoladetäfelchen handelt, die mit Fachliteratur sicher nichts zu tun haben, beziehen sich auf die “Fachliteratur 2008“ (diese Aufwendungen wurden dort auch nicht anerkannt). Die Aussage, wonach die Kosten laut Beleg 11 anerkannt werden können, werden dahingehend präzisiert, dass es sich hiebei lediglich um den Teilbetrag von Euro 9,30 (PR Active 2 Anne of Green Gables) handelt. Die Aufwendungen laut Beleg 17 belaufen sich auf Euro 6,16 und jene laut Beleg 22 auf Euro 7,68. Die abzugsfähigen Aufwendungen für Fachliteratur 2007 gliedern sich demnach wie folgt auf: Fachliteratur 2007: | 9 | BenJelluon Tahar: Les raisins de la galere | 4,80 | 11 | PR Active 2 Anne of Green Gables | 9,30 | 12 | Engl. Dt. WB, Dt. Engl. WB | 37,01 | 14 | Lingard J: Across the Barricades | 10,60 | 16 | Socialising (Business communication skills): King David Presenting (Business communication skills): Lowe Susan | 96,20 | 17 | Past Perfect, Present tense | 6,16 | 22 | Fremdsprachlicher Unterricht | 7,68 | 25 | Erziehen: Resp. Umgang+CD, Mediation in der Schule, Evaluation Unterricht und Schule | 53,11 | 26 | Erziehen: Keine Toleranz/Gewalt | 18,50 | 29 | ecoute | 59,40 | 31 | Taste of honey a play | 8,57 | Summe | | 311,33 € Zulässigkeit einer Revision: Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist aus nachstehendem Grund nicht zulässig: Dass bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden ist, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich anzusehen ist, folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Salzburg, am 5. September 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100115/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100115.2011
Stammnummer
101655
Gültig
05.09.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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