Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0264-G/03
Kein Missbrauch, wenn (auch) außersteuerliche Gründe für die gewählte rechtliche Gestaltung vorliegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-G/03vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Kleiner & Kleiner Gesellschaft mbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die
Jahre 1997 bis 1999
entschieden: Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wird in eingeschränktem
Umfang Folge gegeben.
Der Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 sowie die Einkommensteuerbescheide
1997 und 1998 wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt als gerichtlich beeideter
Sachverständiger, Wirtschaftstreuhänder, Lehrbeauftragter und Autor
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie als Gesellschafter -
Geschäftsführer der K. & K. GmbH (ehemals
K. & H. GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit.
Anlässlich einer im Jahr
2000 gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO
durchgeführten, die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden Betriebsprüfung
hat die Betriebsprüferin ua. nachstehende, im Verfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz (noch) strittige Feststellungen getroffen
(die Streitfrage, ob der Heizungsaustausch im Jahr 1999 in M. Instandhaltung
oder Instandsetzung ist, wird lt. Schreiben des Bw. vom
24. März 2004 nicht weiter verfolgt):
Tz 21 - Pauschalierung
gemäß
§ 17 EStG 1988:
Die Betriebsausgaben für
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Steuerberater und
Wirtschaftstreuhänder würden gemäß
§ 17 EStG 1988 mit einem Durchschnittssatz ermittelt.
Voraussetzung für die Anwendung des Durchschnittssatzes sei
gemäß Abs. 2 Z 2, dass die Umsätze des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 3 Millionen Schilling betragen
hätten. Da 1996 die Umsatzgrenze nicht überschritten worden wäre,
könnten für das Jahr 1997 die Betriebsausgaben für die
Gutachtenerstellung mit dem Durchschnittssatz von 12 %, für die
Wirtschaftstreuhändertätigkeit, die Vortragstätigkeit und die
schriftstellerische Tätigkeit in Höhe von 6 % angesetzt werden.
Die für die Jahre 1998 und 1999 vom Bw. angewendete Pauschalierung für
die Gutachtenserstellung sei auf Grund der Überschreitung der Umsatzgrenzen
nicht möglich.
Tz
22 - Werkvertragsleistungen:
1)
Sachverhaltsdarstellung: Im Rahmen seiner Tätigkeit als
Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder sei der Bw. als Einzelunternehmer
auch mit der Erstellung von Sachverständigengutachten betraut. Zu diesem
Zwecke erteile das Gericht an den Bw. als gerichtlich beeideten
Sachverständigen den Auftrag zur Gutachtenserstellung. Nach
Fertigstellung des Gutachtens werde die Gebührennote vom Bw. nach den
Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes in Verbindung mit den autonomen
Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder an das Gericht gelegt und
vom Richter die Gebühr bemessen. Die Gebührennote setze sich
aus einer "Gebühr für Aktenstudium", einer "Gebühr für die
Beiziehung von Hilfskräften" (qualifizierte und nicht qualifizierte) sowie
"sonstigen Kosten" zusammen. Daneben werde für den Sachverständigen
selbst eine "Gebühr für Mühewaltung" für die Aufnahme und
Erstattung des Gutachtens sowie eine "Wertgebühr" für die Verfassung
von Gutachten angesetzt. Die Kosten für die Hilfskräfte
errechneten sich aus Stundensätzen, die mit 2 % des
Bruttomonatsgehaltes angesetzt werden, die sonstigen Kosten seien Kosten
für Reinschreiben, pauschale Post- und Telefongebühren und
Reisekosten. Die Gutachten würden jedoch nicht vom Bw. als
Einzelunternehmer erstellt, sondern werde der Auftrag zur Gutachtenserstellung
an die K. & K. GmbH weitererteilt. In der GmbH sei der Bw. in
seiner Eigenschaft als Dienstnehmer (Geschäftsführer) der GmbH, unter
Beiziehung von Angestellten der GmbH, mit der Erstellung der Gutachten befasst.
Diese Tätigkeit fände in der Gebührennote als "Mühewaltung"
sowie als "Wertgebühr" ihren Niederschlag. In derselben Höhe
und Ausgestaltung wie der Bw. die Gebührennote an das Gericht lege, werde
von der GmbH an das Einzelunternehmen eine Honorarnote gelegt, wobei durch die
vorhin genannten Gebühren für den Sachverständigen, eben diese
Tätigkeit des Bw. an sich abgegolten werde. Durch diese
Weiterleitung der Gutachten erfolge somit eine 1 : 1 Weiterverrechnung
vom Bw. als Einzelunternehmer an die
K. & K. GmbH.
2) Buchhalterische
Verarbeitung: Bei der Ermittlung des Gewinnes des
Einzelunternehmens würden
Einnahmen aus der
Tätigkeit
Gutachtenerstellung
Wirtschaftstreuhand
und
Vortrags-,
Autoren- und Lehrtätigkeit zum Ansatz
gebracht.
Als
Ausgaben würden geltend
gemacht: 1) "Werkvertragsleistungen", das seien die Kosten aus oben
dargestellter Weiterverrechnung in Höhe der von der
K. & K. GmbH gelegten Honorarnoten und 2) eine aus den
Gesamteinnahmen errechnete Pauschale in Anwendung des
§ 17 EStG 1988.
Die Höhe der
Einnahmen entspräche auf Grund der
Weiterverrechnung immer der Höhe der
Ausgaben für die
Werkvertragsleistungen aus den Honorarnoten. Die Einnahmen aus der
Gutachtertätigkeit würden somit einerseits als Betriebsausgaben in
Abzug gebracht, andererseits würden sie in die Pauschalierungsbasis
einfließen und "über den Weg des darauf angewendeten
Pauschalierungssatzes" gewinnmindernd geltend gemacht.
3)
Beurteilung durch die Betriebsprüfung: Gemäß
§ 17 EStG 1988 könnten bei den Einkünften aus
einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der
Durchschnittssatz sei auf die Umsätze aus den angeführten
Tätigkeiten anzuwenden und dürften daneben nur die taxativ
aufgezählten Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt
werden. Gemäß
§ 17 Abs. 1 letzter Satz
seien damit Ausgaben für Löhne und für Fremdlöhne neben den
pauschalierten Ausgaben abzugsfähig. "Fremdlöhne" lägen
dann vor, wenn es sich um Leistungen handle, die ihrer Art nach an den
Auftraggeber erbracht würden, zB Ausgaben für Schuhreparaturen durch
Dritte, an nachgeordnete Ärzte weiterbezahlte Sonderklassegebühren,
Substitutionskosten bei Rechtsanwälten. Durch die Absetzbarkeit von
Fremdleistungslöhnen werde der Erfassung dieser getätigten
Aufwendungen über die mit Gewinnaufschlag verrechneten Betriebseinnahmen
Rechnung getragen. Die Sachverständigengebühren, die ohne Aufschlag
weiterverrechnet würden, fänden auch nur in derselben Höhe
Eingang in die Betriebseinnahmen.
Überdies würden - so
die weiteren Feststellungen der Betriebsprüferin - die
Sachverständigengebühren nicht an jemanden "Fremden" geleistet werden,
sondern vom Bw. als Einzelunternehmer an den Bw. als Geschäftsführer
der K. & K. GmbH. Aus den Bestimmungen der
§§ 2 und 2 a iVm § 1 SachverständigenG
gehe hervor, dass nur eine natürliche Person zum Sachverständigen
bestellt werden und mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden
könne. Dieser Regelung entspreche die Beauftragung des Bw. in jedem
einzelnen Fall durch den zuständigen Richter. Nach seiner Bestellung
würde der Auftrag an die K. & K. GmbH weitergegeben, wo
das Gutachten in weiterer Folge von ihm selbst, jedoch in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer der GmbH unter Beiziehung von Hilfskräften
erstellt werde. Wie oben dargestellt, werde nach Fertigstellung des
Gutachtens die Gebührennote vom Bw. als Einzelunternehmer an das Gericht
gelegt und die Gebühr vom Richter bemessen. In entsprechender Höhe
werde für jedes Gutachten eine Honorarnote von der GmbH an das
Einzelunternehmen gelegt, wobei durch die Gebühren für den
Sachverständigen eben genau die Tätigkeit des Bw. an sich abgegolten
würde. Diese Vorgangsweise der Weiterleitung der Aufträge, die
zwar in einem anderen Unternehmen, doch wieder von der ursprünglich
beauftragten Person erbracht würden, ließe sich in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nicht nachvollziehen. Bei Ermittlung des Überschusses
würden im Einzelunternehmen die Einnahmen aus der Gutachtenstätigkeit
angesetzt und die Werkvertragsleistungen als Betriebsausgaben geltend gemacht
werden, weshalb "daraus nur immer Null" entstehen könne. Somit
blieben in der Realität von vornherein nur Honorare aus den verbleibenden
Tätigkeiten als tatsächliche Einnahmen. Durch die Anwendung des
Pauschalsatzes auf den Gesamtumsatz würden die weiterverrechneten
Leistungen ein zweites Mal anteilsmäßig in die Betriebsausgaben
einfließen und somit auch die Einnahmen aus den "verbliebenen"
Tätigkeiten (Wirtschaftstreuhänder, Vortragender, Autor)
kürzen. Da nun im Regelfall die Einnahmen aus diesen
Tätigkeiten in einem unverhältnismäßig geringem
Verhältnis zur Gesamttätigkeit bzw zur Gutachtenstätigkeit
stünden (1997: Gutachtenstätigkeit: 46 %, sonstige
Tätigkeiten: 54 %; 1998: 92 % zu 8 % und
1999: 97 % zu 3 %), seien daher allein aus der Tatsache der
Weiterverrechnung in den Jahren 1994 bis 1999 nur zwei Mal Überschüsse
aus der Tätigkeit aus selbständiger Arbeit erzielt worden. Die in den
anderen Jahren entstandenen Verluste wären mit Einkünfte aus anderen
Einkunftsarten verrechnet worden.
Zusammenfassend sei daher von
einer missbräuchlichen
Gutachtensweitererteilung auszugehen
und werde gemäß den §§ 21, 22 BAO der Sachverhalt
nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt beurteilt. Dies bedeute, dass die auf
den Bw. als Sachverständigen selbst entfallenden Gebührenanteile der
"Werkvertragsleistungen" (1997: S 1,569.689,00, 1998: S 1,996.827,00
und 1999: S 672.109,00) nicht als Betriebsausgaben des Einzelunternehmers
anzuerkennen seien.
Tz
16 - Vorsteuerkürzung: Da der auf den Bw. als
Sachverständigen entfallende Anteil der weiterverrechneten
Gutachtengebühren (siehe Tz 22 des Bp.-Berichtes) nicht als
Betriebsausgaben anerkannt würde, sei auch der auf diesen Anteil
entfallende Vorsteuerbetrag (1997: S 313.931,00, 1998: S 399.365,40
und 1999: S 134.421,80) nicht abzugsfähig.
Das Finanzamt ist ua. diesen
Feststellungen in den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997 bis 1999 gefolgt.
In der gegen die Umsatzsteuer-
und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 gerichteten
Berufung wird seitens der steuerlichen
Vertretung des Bw. ausgeführt:
ad
Pauschalierung gemäß
§ 17 EStG 1988 (Tz 21 des
Bp.-Berichtes): Gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 dürften neben den
pauschalierten Betriebsausgaben zusätzlich die Ausgaben für
Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den
Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, abgezogen werden. Fremdlöhne
seien Aufwendungen für Leistungen von Dritten, die der abgabepflichtige
Unternehmer beauftragt habe, bestimmte Arbeiten durchzuführen, die er
selbst aus bestimmten Gründen nicht erbringen kann und die in die Leistung
des abgabepflichtigen Unternehmers eingehen, mit der er selbst von einem Dritten
beauftragt worden wäre. Genau dies sei der Fall, wenn der Bw. die GmbH mit
der Durchführung der Arbeiten für das jeweilige Gutachten beauftragt
habe, mit dessen Erstellung wiederum er selbst vom Gericht beauftragt worden
wäre. Damit seien aber sämtliche Voraussetzungen für die
Zulässigkeit des Abzuges von pauschalierten Betriebsausgaben neben der
Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Fremdlöhne
erfüllt.
Unter den gleichen
Voraussetzungen wie für die Pauschalierung der Betriebsausgaben
könnten auch pauschale Vorsteuern in Höhe von 1,8 %
gemäß
§ 14 Abs. 1 UStG geltend gemacht
werden, wobei ebenfalls die Vorsteuerbeträge für
Fremdlöhne zusätzlich
abzugsfähig wären.
Neben den Gutachtenshonoraren
sei Bemessungsgrundlage für den höheren pauschalen Satz von 12 %
im Jahr 1997 auch ein außergewöhnliches Wirtschaftstreuhandhonorar
von S 4,000.000,00, das für ein außergewöhnlich langes und
kompliziertes Finanzstrafverfahren
direkt an den Bw. gezahlt worden sei;
dies in Kooperation mit Mag. H., der einen ähnlichen Betrag direkt vom
Klienten bezahlt erhalten habe.
ad
"Missbräuchliche Weiterverrechnung" der Werkvertragsleistungen (Tz 22 des
Bp.-Berichtes): An der Art der Verrechnung von direkten
Tätigkeiten der beiden Gesellschaftergeschäftsführer Dr. K. (=
Bw.) und Mag. H. in der Zeit seit 1986 bis 1999 habe sich nichts geändert.
Es wäre ursprünglich vereinbart worden, dass sämtliche Einnahmen
der beiden Geschäftsführer aus ihrer Tätigkeit als
Wirtschaftstreuhänder der Gesellschaft zufließen sollten, um damit
dem Konkurrenzverbot des § 24 GmbHG Rechnung zu tragen. Weiters
habe diese Vereinbarung dazu gedient, dass den unterschiedlichen Neigungen,
Kompetenzen und Arbeitsbelastungen der Geschäftsführer Rechnung
getragen werde und wäre diese seit 1986 geltende Vereinbarung auch in den
Steuererklärungen zum Ausdruck gekommen. Es sei jedenfalls nicht so
- wie die Betriebsprüfung glaube -, dass diese Vorgangsweise erst seit 1994
gewählt worden sei, als die pauschalen Betriebsausgaben des
§ 17 Abs. 1 EStG iVm
§ 14 Abs. 1 UStG eingeführt worden wären. Die
Vereinbarung hätte daher überhaupt keine steuerlichen sondern
ausschließlich außersteuerliche Gründe gehabt, basierend auf
dem Konkurrenzverbot und folgenden weiteren Überlegungen: Die
Geschäftsführer WP & StB Dr. K. und
WP & StB Mag. H. würden von der
K. & K GmbH als Dienstnehmer bezahlt durch laufende
Gehaltszahlungen und eine Jahresprämie, basierend auf dem Betriebserfolg.
Laut der genannten Vereinbarung sollten alle Einnahmen der
Wirtschaftsprüferpartner der Gesellschaft zufließen, mit Ausnahme von
persönlichen Vorträgen, Lehraufträgen und persönlichen
fachlichen Veröffentlichungen. So wäre dies auch mit wenigen Ausnahmen
gehandhabt worden. Die WP-GmbH hätte Interesse daran gehabt, dass ihr die
Nebentätigkeiten der Geschäftsführer in voller Höhe
zufließen würden, weil sie die Infrastruktur, die
Büroausstattung, das Personal, etc. der Gesellschaft für diese
Nebentätigkeiten benutzt hätten.
Durch diese gewählte Art
der Verrechnung wäre folgende rechnerische Klarheit zwischen den
Geschäftsführern und der Gesellschaft erreicht worden: Die
Geschäftsführer wären auch für ihre Tätigkeit als
Sachverständige als Dienstnehmer der Gesellschaft nach ihrem Stundenaufwand
bezahlt worden, ebenso deren Mitarbeiter einschließlich des Sekretariates.
Die gesamten Gutachtenshonorare wären sodann an die formellen Bezieher, Dr.
K. und Mag. H., verrechnet worden. Damit sei erreicht worden, dass jene
Aufwendungen, die bei der Gesellschaft als Betriebsausgaben angefallen seien,
auch mit den entsprechenden Einnahmen in Verbindung gebracht werden hätten
können.
Die - so die weiteren
Ausführungen in der Berufung - "andere Vorgangsweise der
Betriebsprüfung" würde zu folgendem völlig absurden Ergebnis
führen: Dem bei der Gesellschaft entstandenen Aufwand aus
Personalkosten und Infrastrukturkosten stünden, wegen der Versagung der
Betriebsausgaben beim Bw. persönlich, keine Einnahmen gegenüber, weil
naturgemäß bei Rechtskraft der Versagung der Betriebsausgaben auch
die Betriebseinnahmen bei der Gesellschaft im Wege einer amtswegigen
Wiederaufnahme gekürzt werden müssten. Als Folge dieser Kürzung
der Einnahmen bei der Gesellschaft führe die Summe aus Personalkosten des
Bw. persönlich und für die mit der Erstellung der Gutachten
beauftragten Mitarbeiter bei der Gesellschaft zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung, die wieder mit den genannten Beträgen nur dem Bw.
zugeflossen und eine Endbesteuerung mit 25 % KESt auslösen würde.
Zusätzlich käme es zu einer Kürzung der Betriebsausgaben
Löhne und Gehälter Dr. K. und Mitarbeiter bei der Gesellschaft. Damit
wären aber dieselben Einnahmen aus den Sachverständigengutachten
zweimal versteuert worden, nämlich einmal durch Versagung der
Betriebsausgaben bei der Gesellschaft und ein zweites Mal als nicht
zulässige Betriebsausgaben beim Bw. lt. Betriebsprüfung.
Tatsächlich wäre
jedoch erst durch diese Art der Verrechnung einerseits dem Konkurrenzverbot des
§ 24 GmbHG Rechnung getragen worden sowie wären andererseits
die Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung vermieden worden. Eine
"missbräuchliche Gestaltung der Gutachtensweiterleitung" sei jedenfalls
durch nichts unter Beweis zu stellen und hätten sich die Vertragsparteien
(GmbH und Geschäftsführer) völlig korrekt und
vereinbarungskonform seit 1986 verhalten.
Die Tatsache, dass gerichtliche
Gutachtensaufträge nur an eine natürliche Person erteilt werden
könnten, hätte die Betriebsprüfung zu Recht festgestellt, aber
aus der Bearbeitung der Aufträge durch die juristische Person
K. & H. GmbH, zuständiger Sachbearbeiter der Bw.
Dr. K., einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechtes abzuleiten, sei nicht nachzuvollziehen. Damit
würde der Bestand von natürlichen im Gegensatz zu juristischen
Personen völlig negiert werden und käme es zu einem rechtswidrigen
Durchgriff bei der Gesellschaft. Im Übrigen ließe die
Betriebsprüfung "beweislos im Text stehen",
welche Gestaltungsmöglichkeiten
des bürgerlichen Rechtes überhaupt missbraucht worden seien.
Auch der wahre wirtschaftliche Gehalt sei eben
der gewesen, dass sämtliche
Gutachten von der K. & H. GmbH mit deren Mitarbeitern
bearbeitet würden und folglich dieser auch die Erlöse aus den
Gutachten zur Gänze zustehen sollten.
In der
Berufungsvorentscheidung führte
das Finanzamt zu der in der Berufung beantragten
Anhebung des pauschalen Satzes der
Betriebsausgaben auf 12 % für ein außergewöhnliches
Wirtschaftstreuhänderhonorar iHv S 4,000.000,00 aus, dass
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 bei
Einkünften aus wirtschaftlicher Beratung pauschale Betriebsausgaben iHv
6 % des Umsatzes abgezogen werden können. Zu den Einkünften aus
wirtschaftlicher Beratung zählen auch Einkünfte als Steuerberater,
soferne dieser unternehmensberatend tätig wird,
und die Einkünfte als
Wirtschaftstreuhänder. Da der Bw. das oa. Honorar
"bei den Einkünften als
Wirtschaftstreuhänder" erfasst habe und im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens eine andere Art der Leistung nicht behauptet
hätte, könne nicht verifiziert werden, inwieweit es sich bei der
Leistung um Rechts- oder Wirtschaftsberatung handle. Da aber grundsätzlich
einheitliche Tätigkeiten nicht aufzuteilen seien, sei für die gesamten
Einkünfte als Wirtschaftstreuhänder ein Betriebsausgabenpauschale von
nur 6 % in Abzug zu bringen.
Zu der
steuerlichen Behandlung der
Werkvertragsleistungen bei der Gutachtertätigkeit wird die
Auffassung vertreten, dass nur die Aufwendungen für Hilfskräfte und
sonstige Leistungen neben den pauschalen Betriebsausgaben zu
berücksichtigende "Fremdlöhne" darstellten, da nur diese auch im
Einzelunternehmen des Bw. anfallen würden (wenn sich dieser dabei der
Infrastruktur der GmbH bediente). Der vom Sachverständigen
höchstpersönlich erbrachte Teil fiele nicht darunter, sondern stelle
"Unternehmerlohn" dar. Somit entspräche die Vorgangsweise der
Betriebsprüfung (vgl. Tz 22 des Bp.-Berichtes) den wahren wirtschaftlichen
Gegebenheiten.
Im daraufhin eingebrachten
Vorlageantrag wird ua. argumentiert, es
sei wirtschaftlich sehr wohl nachvollziehbar, dass ein Dienstnehmer einer
Wirtschaftstreuhandgesellschaft für seine Tätigkeit in dieser
Gesellschaft für die Normalstunden und auch die Mehrstunden bezahlt werde
und natürlich einem Konkurrenzverbot unterliege. Deswegen, weil die
Gutachtenserteilung an den Bw. nur persönlich erfolgen hätte
können, dieser aber sich der Mitarbeit der Dienstnehmer der
K. & K. GmbH (vormals K. & H. GmbH)
bedient hätte, wäre die einzig mögliche rechtliche Gestaltung
gewählt worden und könne daher von einem Missbrauch keine Rede
sein. Da die Abgabenbehörde erster Instanz jede Begründung
für ihren Missbrauchsverdacht schuldig geblieben sei, leide die
Berufungsvorentscheidung auch an einem Begründungsmangel dahingehend,
welche andere Lösung hätte gefunden werden können, um dem
rechtlichen Tatbestand des Konkurrenzverbotes einerseits und der
persönlichen Auftragserteilung an den Bw. andererseits gerecht zu
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad Pauschalierung
gemäß
§ 17 EStG 1988 (Tz 21 des Bp.-
Berichtes):
Gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 (idF BGBl
Nr. 201/1996) können bei Einkünften aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der
Durchschnittssatz beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen
Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer
schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder
erzieherischen Tätigkeit 6 %, sonst 12 % der Umsätze
(§ 125 Abs. 1 lit. a BAO)
einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22.
Umsätze aus Tätigkeiten, die einem
gemeinsamen Berufsbild entsprechen,
sind nicht aufzuteilen. Daher unterliegt der Steuerberater auch mit seiner
kaufmännischen Beratung
(zB Unternehmensberatung) dem Durchschnittssatz von 12 %. Fällt
dagegen die Tätigkeit nicht in das typische Berufsbild, sind die
Umsätze aufzuteilen. Ist zB ein Steuerberater überwiegend in der
Unternehmensberatung tätig, so liegt kein typisches Berufsbild vor und
wäre diesfalls die Tätigkeit in die unternehmensberatende
Tätigkeit und in die Tätigkeit des Steuerberaters aufzuteilen (vgl.
Doralt,
EStG7, § 17
Tz 7).
Das Finanzamt geht nun deshalb,
da der Bw. das in Rede stehende Honorar (S 4,000.000,00) bei den
Einkünften als Wirtschaftstreuhänder erfasst hat, in der
Berufungsvorentscheidung davon aus, dass er das Honorar nicht für eine
Rechtsberatung, sondern für eine "Wirtschaftsberatung" erhalten habe; auch
im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens sei eine "andere Art der Leistung"
nicht behauptet worden. Folglich käme nur der reduzierte Durchschnittssatz
von 6 % zur Anwendung.
Abgesehen davon, dass die Erfassung der Einkünfte "als
Wirtschaftstreuhänder" allein nicht bereits die Anwendung des reduzierten
Durchschnittssatzes nach sich zieht - zu den Wirtschaftstreuhandberufen
zählen gemäß
§ 1 Abs. 1 WTBG ua. auch
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer -, hat der Bw. in der Berufung - vom
Finanzamt unwidersprochen - dargelegt, das Honorar für ein aufwändiges
Finanzstrafverfahren und nicht für eine Unternehmensberatung
("Wirtschaftsberatung") erhalten zu haben.
Somit steht - im Sinne obiger
Ausführungen - das erhöhte Betriebsausgabenpauschale von 12 % zu
(Erhöhung des Pauschales daher um S 240.000,00).
ad Missbräuchliche
Weiterverrechnung der Werkvertragsleistungen (Tz 22 des
Bp.-Berichtes):
Wie aus der
Sachverhaltsdarstellung ersichtlich ist, hat das Finanzamt unter Bezugnahme auf
die Bp.-Feststellungen die Weiterverrechnung der Werkvertragsleistungen deshalb
nicht anerkannt, da dieselbe - zumindest hinsichtlich des vom Bw.
persönlich erbrachten Teiles der Leistung - eine
missbräuchliche
Gutachtensweiterleitung darstelle. Die "Weitererteilung der
Aufträge, die zwar in einem anderen Unternehmen, doch wieder von der
ursprünglich beauftragten Person erbracht werde", ließe sich in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht nachvollziehen.
Überdies
würden die Sachverständigengebühren nicht an jemanden "Fremden"
geleistet, weshalb es sich dabei gar nicht um "Fremdlöhne" im Sinne des
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 handeln könnte, die
zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden
könnten.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 BAO
kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert
werden.
Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn eine rechtliche
Gestaltung vorliegt, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen
Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der
Absicht der Steuervermeidung findet; es ist dann zu prüfen, ob der
gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt
wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach
unverständlich wäre (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 22 Tz 2 und die dort angeführte Judikatur).
Kein
Gestaltungsmissbrauch liegt allerdings dann vor, wenn (auch)
außersteuerliche Gründe eine
ungewöhnliche Gestaltung rechtfertigen, das heißt, wenn also die
Absicht der Steuervermeidung nicht der einzige Zweck dafür gewesen
ist.
Es mag nun zwar in der Tat ungewöhnlich erscheinen,
dass der Bw. den Auftrag zur Erstellung eines Gerichtsgutachtens zur Gänze
an die K. & K. GmbH (vormals K. & H. GmbH)
weitergeleitet hat, und zwar auch (gerade) jenen Teil des Gutachtens, der von
ihm letztlich als Dienstnehmer (Geschäftsführer) der GmbH selbst
erbracht worden ist. Dieser Vorgangsweise, an die sich die von der
Betriebsprüfung aufgezeigten steuerlichen Folgen geknüpft haben, lag
jedoch nicht ausschließlich die
Absicht der Steuervermeidung zu Grunde (durch die Anwendung des Pauschalsatzes
auf den Gesamtumsatz fließen die weiterverrechneten Leistungen
anteilsmäßig ein zweites Mal in die Betriebsausgaben ein und
kürzen auch die Einnahmen aus den verbliebenen selbständigen
Tätigkeiten), sondern waren dafür auch andere Gründe
maßgebend: Einerseits
unterliegt der Bw. als Geschäftsführer der
K. & K. GmbH (vormals K. & H. GmbH) dem
Konkurrenzverbot des § 24 GmbHG und ist es ihm nicht erlaubt,
ohne Einwilligung der Gesellschaft Geschäfte in deren Geschäftszweige
für eigene oder fremde Rechnung zu machen; dazu kommt, dass auf Grund einer
Vereinbarung mit dem zweiten damaligen Geschäftsführer
grundsätzlich alle Einnahmen der beiden Wirtschaftsprüferpartner der
Gesellschaft zufließen sollten (ausgenommen persönliche
Vorträge, Veröffentlichungen, Lehraufträge oder auch das im Jahr
1997 direkt an den Bw. gezahlte, nicht
weiterverrechnete außergewöhnliche
Wirtschaftstreuhandhonorar).
Andererseits
konnte die Gutachtenserteilung auf Grund der §§ 2 und
2 a in Verbindung mit § 1 SachverständigenG nur an eine
natürliche Person und nicht an
eine juristische Person erfolgen,
weshalb eben nur der Bw. als Einzelunternehmer vom zuständigen Richter mit
der Erstellung der Gutachten beauftragt werden konnte.
Mit anderen Worten: Dieser "ungewöhnlich"
erscheinende Weg war bei der gegebenen Sachlage in der Tat die einzig
mögliche (rechtliche) Gestaltungsvariante und lässt sich diese
Weitererteilung der Gutachtenserstellung also auch in "wirtschaftlicher
Betrachtungsweise" nachvollziehen.
Auch der Hinweis, wonach es sich bei der vorliegenden
personellen Konstellation nicht um "Fremdlöhne" im Sinne des
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 handeln könne, geht ins
Leere: Der Bw. erstellt als Dienstnehmer der GmbH - neben anderen
Tätigkeiten - Gutachten und wird dafür - gleich den übrigen
Dienstnehmern - von der Gesellschaft, entlohnt. Von der GmbH werden
sämtliche mit der
Gutachtenserstellung im Zusammenhang stehenden Leistungen dem Bw. als
Einzelunternehmer in Rechnung gestellt und die daraus lukrierten Einnahmen auch
zur Gänze steuerlich erfasst. Wenn nun auch unbestritten ist, dass
ein Teil dieser Leistung tatsächlich vom Bw. (als Dienstnehmer der GmbH)
erbracht wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die GmbH als
eigenes Rechtssubjekt in eine
Rechtsbeziehung zu einem anderen ("fremden") Rechtssubjekt - dem Bw. als
Einzelunternehmer - getreten ist und dem Bw. hinsichtlich der (sämtlicher)
von ihr erbrachten Leistungen Rechnung gelegt hat. Somit haben die vom
Bw. an die GmbH bezahlten Honorare für die Gutachtenserstellung sehr wohl
den Charakter von Fremdlöhnen (bzw. verlieren denselben nicht hinsichtlich
des vom Bw. in der GmbH erbrachten Teiles der Leistung), die - neben den
pauschalierten Betriebsausgaben - abzugsfähig sind.
Abschließend sei noch grundsätzlich bemerkt,
dass die gegenständlichen steuerlichen Auswirkungen in erster Linie darauf
zurückzuführen sind, dass eben neben den - tatsächlich
angefallenen Betriebsausgaben (wie Fremdlöhnen) - auch
pauschale Betriebsausgaben geltend
gemacht werden können; dies im Übrigen selbst dann, wenn derjenige,
der ein Pauschale in Abzug bringt, "keinen Groschen" an Betriebsausgaben gehabt
hat (vgl. Doralt, RdW 1998, S 512).
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage kann jedenfalls nach
Auffassung des unabhängigen Finanzsenates von einer
missbräuchlichen Weiterverrechnung
der Werkvertragsleistungen keine Rede sein.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit waren
daher um die bisher nicht als Betriebsausgaben anerkannten
Werkvertragsleistungen (1997: S 1,569.689,00, 1998: S 1,996.827,00 und
1999: S 672.109,00) zu vermindern:
|
(Beträge in Schilling)
|
1997:
|
1998:
|
1999:
|
Einkünfte aus selbst. Arbeit -
bisher
|
5,132.867,00
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2,033.561,00
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801.543,00
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Durchschnittssatzerhöhung
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- 240.000,00
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|
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Werkvertragsleistungen
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- 1,569.689,00
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- 1,996.827,00
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- 672.109,00
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Einkünfte
aus selbst. Arbeit - lt. BE
|
3,323.178,00
|
36.734,00
|
129.434,00
ad Vorsteuerkürzung
(Tz 16 des Bp.-Berichtes):
In Anbetracht der obigen Erwägungen waren daher auch
die Vorsteuern (1997: S 313.931,00, 1998: S 399.365,40 und 1999:
S 134.421,80), die auf den bisher nicht als Betriebsausgaben anerkannten
Teil der Werkleistungen entfallen sind, in Abzug zu bringen:
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(Beträge in Schilling)
|
1997:
|
1998:
|
1999:
|
Vorsteuern - bisher
|
2,250.834,50
|
649.953,96
|
413.639,98
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Vorsteuererhöhung
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313.937,80
|
399.365,40
|
134.412,80
|
Vorsteuern - lt.
BE
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2,564.772,30
|
1,049.319,36
|
548.061,78
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Graz,
18. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0264-G/03
- Stammnummer
- 10165
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF