Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100003/2012
Familienheimfahrten, Kosten für doppelte Haushaltsführung, Werbungskosten, amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, Neuerungstatbestand, Ermessen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100003/2012vom 12.08.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein Wohnsitz war in L. - oben angeführte Adresse - gemeldet. Seine Gattin war bis zum 31.07.2008 bei der X-Ges. beschäftigt und war mit einem Wohnsitz das ganze Jahr auch an der gleichen Adresse wie der Berufungswerber in L. gemeldet. Danach bezog die Berufungswerberin nur Leistungen des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Beschäftigung fand 2008 nicht statt.
Nach Ansicht des Finanzamtes wurde bereits 2007 der Familienwohnsitz nach L. verlegt. In diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch bis zum 31.07.2008 kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, dass die Gattin ihre Beschäftigung vom Wohnort in L. nun nicht von Tirol aus täglich antrat. Somit kann auch in diesem Zeitraum von einer überwiegenden Nutzung des Wohnortes in L. ausgegangen werden. Wenn allerdings der Familienwohnsitz in die Nähe des Beschäftigungsortes verlegt wurde, liegt eine Zurückverlegung des Familienwohnsitzes weg vom Beschäftigungsort wieder zurück nach Tirol nur mehr im privaten Interesse des Berufungswerbers und hat keinen beruflichen Zusammenhang mehr.
Auch im Jahr 2008 hat außerdem keine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort - siehe obige Ausführungen - bestanden.
Somit waren auch im Jahr 2008 die Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten nicht anzuerkennen.
Im Jahr 2009 war der Berufungswerber weiterhin bei der D. E. in L. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt. Auch besaß er weiterhin einen Wohnsitz in L.. Die Gattin hatte - außer Leistungen des Arbeitsmarktservices - keinerlei Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis.
Bezüglich der Ausführungen, nach denen der Familienwohnsitz bereits 2007 nach L. verlegt wurde, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ebenso in Bezug auf die fehlende Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes. Die Ehegattin hatte im Jahr 2009 kein Beschäftigungsverhältnis. Der Berufungswerber war weiterhin in L. beschäftigt.
Somit waren auch im Jahr 2009 die Werbungskosten im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung und den Familienheimfahrten nicht anzuerkennen."
Mit Eingabe vom 12.3.2011 beantragte der Bf. die Vorlage der Berufungen an den Unabhängigen Finanzsenat, wobei Folgendes ergänzend vorgebracht wurde:
"1. Der Beschäftigungsort meiner Gattin wurde in den Wiederaufnahmebescheiden tatsachenwidrig festgestellt. Wie sich aus den Wiederaufnahmebescheiden iVm den Sachbescheiden eindVtig ergibt, legte das Finanzamt B. der Wiederaufnahme zu Grunde, dass meine Gattin in L. hauptberuflich tätig war. Rechtserheblich ist der Wortlaut der Begründung der angefochtenen Bescheide. Die allenfalls vom klaren Wortlaut abweichende, nach außen hin nicht erkennbare "Meinung" der Behörde hat außer Acht zu bleiben. Der als Wiederaufnahmegrund angenommene Beschäftigungsort meiner Gattin in L. war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Im Zuge eines Berufungsverfahrens gegen einen Wiederaufnahmebescheid nVe Wiederaufnahmegründe geltend zu machen, ist unzulässig.
2. Wie in den Berufungen ausgeführt, lag mein Dienstort nicht durchgehend seit dem Jahr 2000 in L.. Von September 2001 bis März 2002 war ich in S. eingesetzt und von März 2002 bis Juli 2005 in H. dienstzugeteilt.
3. Unabhängig davon, wer die Pflege meiner Großmutter durchführt, ist mein Familienwohnsitz in Tirol die Voraussetzung dafür, regelmäßigen Kontakt mit ihr in finanziell bewältigbarer Weise aufrecht zu erhalten.
4. Eine Nebenwohnsitzmeldung in L. ist nicht geeignet, einen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in L. zu belegen, zumal ein Nebenwohnsitz definitionsgemäß durch das Fehlen der Absicht gekennzeichnet ist, einen dauerhaften und fortwährenden Aufenthalt zu nehmen."
Da die Berufungen am 31.12.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig waren, sind sie gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Hiezu wurde erwogen:
I. ESt- Bescheide 2007 bis 2009
Der Bf. ist seit September 2000 durchgehend bei der D. E., Dienstort L., angestellt. Der Arbeitsvertrag ist unbefristet. Zumindest seit 2003 machte der Bf. Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung bzw. doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend. Seit 01.08.2000 ist der Bf. mit Hauptwohnsitz in der N. in V. gemeldet. Seit 22.08.2005 ist der Bf. außerdem mit Nebenwohnsitz in L., Y-Adresse gemeldet (VA- Akt 2009, Bl. 27).
Laut Grundbuchsauszug gehört das Grundstück samt Gebäude an der Adresse N. in V. je zur Hälfte den Eltern des Bf. . Der Bf. ist seit 29.04.2000 verheiratet.
Die Ehegattin des Bf. ist laut Melderegister mit Hauptwohnsitz in Innsbruck, V-Adresse und mit Nebenwohnsitz einerseits seit 1979 in X-Adrr. und außerdem noch seit 22.08.2005 in L., Y-Adresse gemeldet (VA Akt 2009, Bl. 26).
Sie war vom 01.09.2006 bis zum 31.07.2008 durchgehend bei der X-Ges. angestellt (VA-Akt 2009, Bl. 34 – 40). Danach bezog sie bis zum 17.06.2009 nur Leistungen des Arbeitsmarktservices (VA-Akt 2009, Bl. 44 bis 46).
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Wenn einem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Aufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 leg. cit. dürfen die für den Haushalt eines StVerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, ist nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten und eine doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem StVerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen insbesondere in der privaten Lebensführung des StVerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben. Diese Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu bVrteilen. Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter StVerpflichtiger mit seinem Ehepartner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
Für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, die Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte und der Wohnsitz von Familienangehörigen wie Kinder maßgebend.
Eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung mitsamt Familienheimfahrten ist dann anzunehmen, wenn z.B. die Ehegattin des StVerpflichtigen am Familienwohnsitz stVerrelevante Einkünfte von wirtschaftlicher BedVtung erzielt, ein befristeter Arbeitsvertrag des StVerpflichtigen besteht, der die Kosten geltend macht, eine pflegebedürftige Person am Familienwohnsitz gepflegt werden muss (Jakom/Lenneis, EStG 2014, § 16 Rz 56, S 747).
Im Jahr 2007 war der Bf. durchgehend bei der D. E. mit Dienstort L. angestellt. Er hatte einen Wohnsitz in L..
Seine Gattin war 2007 ebenfalls durchgehend bei der X-Ges. mit Dienstort in A. angestellt. Auch sie war 2007 mit einem Wohnsitz in L. (an der gleichen Adresse wie der Bf.) gemeldet.
Aufgrund der Beschäftigung beider Ehepartner in L. bzw. im unmittelbaren Nahbereich von L. (A.) ist davon auszugehen, dass sowohl der Bf. als auch seine Ehegattin ihre Tätigkeit unter der Woche von der Wohnung in L. aus angetreten haben, was eindVtig dafür spricht, dass der Familienwohnsitz nicht in Tirol, sondern in L. lag.
Für die Annahme des Familienwohnsitzes in L. spricht weiters der Umstand, dass dem Bf. (und seiner Gattin) in V. nach eigenen Angaben nicht eine abgeschlossene Wohnung, sondern nur Einzelräume im Elternhaus des Bf. (Schlafzimmer, Wohnküche, Bad) zur Verfügung gestanden sind und dass sie keine Sorgepflichten für Kinder trafen.
Es steht daher zweifelsfrei fest, dass 2007 der Familienwohnsitz bereits in L. lag.
Zu bemerken ist weiters, dass der Umstand, dass der Bf. bzw. seine Gattin in L. nur mit Nebenwohnsitz gemeldet waren, keinesfalls geeignet ist, den Familienwohnsitz in L. in Frage zu stellen, da im Hinblick auf die dargestellten Fakten klar hervorgekommen ist, dass die polizeiliche Meldung (mit Nebenwohnsitz in L.) nicht der Sachlage entspricht. Im Übrigen räumt der Bf. in seinen Beschwerden gegen die Wiederaufnahmsbescheide selbst ein, dass die Frage des Familienwohnsitzes "auf Basis der tatsächlichen Gegebenheiten" (und nicht etwa aufgrund der polizeilichen Meldung) zu bVrteilen sei.
Unabhängig von der Annahme in Bezug auf den Familienwohnsitz gibt es im Jahr 2007 auch keinen Grund, eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes anzunehmen.
Die Ehegattin des Bf. hatte in Tirol keine Einkünfte, sondern nur in NiederE. (Arbeitsstelle in der Nähe des Familienwohnsitzes).
Die Großmutter des Bf. war zwar pflegebedürftig, befand sich nach eigenen Angaben des Bf. allerdings im Altersheim in B.. Im Hinblick auf die Heimunterbringung hatte der Bf. bzw. seine Gattin auch keine pflegebedürftigen Angehörigen in Tirol zu pflegen.
Besuche der Großmutter an den Wochenenden, an Feiertagen und im Urlaub entspringen jedoch dem familiären Beistandsgebot und bilden allein keine ausreichende Grundlage für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung (idS UFS 25.3.09, RV/1989-W/04). Besuche der übrigen Verwandten bzw. Bekannten des Bf. fallen ausschließlich in die private Sphäre und machen keinesfalls eine Familienwohnsitzverlegung unzumutbar.
Der Bf. hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag und ist seit 2000 bei der D. E. in L. angestellt. Festzuhalten ist weiters, dass die bloß abstrakte Möglichkeit der Dienstzuteilung des Bf. nach H. bzw. S. an dieser Sichtweise nichts zu ändern vermag (VwGH 17.2.99, 95/14/0059) und dass der Bf. keine konkreten Umstände dargetan hat, die im Streitzeitraum eine konkrete Dienstzuteilung des Bf. ins Ausland wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
Beim Bf. trat hinsichtlich der Wohnsituation und der Beschäftigung in den Jahren 2008 und 2009 keine Änderung ein.
Die Gattin des Bf. war bis zum 31.07.2008 bei der X-Ges. (A.) beschäftigt und war mit einem Wohnsitz während des gesamten Streitzeitraumes auch an der gleichen Adresse wie der Bf. in L. gemeldet. Danach bezog die Ehegattin des Bf. nur Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS). Eine weitere Beschäftigung fand 2008 und 2009 nicht statt.
Aufgrund des dargestellten Gesamtbildes ist anzunehmen, dass auch bis zum 31.07.2008 die Gattin des Bf. ihre Beschäftigung vom Wohnort in L. täglich antrat. Somit muss auch in diesem Zeitraum von einer weitaus überwiegenden Nutzung der Wohnung in L. und damit von einem in L. gelegenen Familienwohnsitz ausgegangen werden.
Da die Ehegattin des Bf. nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit der X-Ges. nur mehr Leistungen des AMS bezogen hat, war auch aus der Sicht der Einkünfteerzielung durch die Ehegattin des Bf. die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in L. jedenfalls naheliegend und zumutbar. Auch wurden hinsichtlich der Ehegattin des Bf. keine konkreten Tatsachen dargelegt, die im Streitzeitraum die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Tirol wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
Insgesamt ergibt sich daher, dass für den gesamten Streitzeitraum die Kosten für Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
II. Wiederaufnahme der ESt- Verfahren 2007 und 2008
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO (idF vor BGBl. I 2013/14) war eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel nV hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind (sog. NVerungstatbestand), und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des NVerungstatbestandes ist festzuhalten, dass das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens (und nicht etwa z.B. aus der Sicht des Verfahrens betreffend andere StVerpflichtige) zu bVrteilen ist, wobei der Wissenstand des jeweiligen Veranlagungsjahres maßgebend ist.
Tatsachen, die sich aus der nachträglichen Einsichtnahme in (elektronische) StVerakten der Ehegattin des Bf. (insbes. elektronisch übermittelte Jahreslohnzettel) ergeben, sind daher als für das EinkommenstVerverfahren des Bf. als nV hervorgekommen anzusehen (siehe hiezu Ritz, BAO5, § 303 Tz 31 und dort angeführte VwGH- Judikatur).
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden der Abgabenbehörde die Lohnzettel der Ehegattin erst nach rechtskräftiger Erlassung der Erstbescheide der Jahre 2007 und 2008 bekannt, weshalb der sog. NVerungstatbestand im beschwerdegegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen ist.
Die Wiederaufnahmegründe sind in der Begründung des Wiederaufnahmsbescheides konkret darzustellen. Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide 2007 und 2008 weisen auf ein Beschäftigungsverhältnis der Ehegattin "am X. in L." hin. Diese Bezeichnung ist zwar nicht ganz korrekt bzw. präzise. Dennoch besteht jedoch kein Zweifel, dass mit dieser Bezeichnung für jedermann und damit auch für den Bf. klar ist, dass nur der X. L. - A. gemeint sein kann. Die nV hervorgekommene Tatsache wurde daher von der Abgabenbehörde eindVtig genug (in verwechslungssicherer Weise) umschrieben.
Dass die Kenntnis des Beschäftigungsverhältnisses der Ehegattin des Bf. im Spruch anders lautende ESt- Bescheide 2007 und 2008 herbeigeführt hätte, ergibt sich aus den Ausführungen zu Pkt. I., auf die verwiesen wird.
Die Tatsache der polizeilichen Meldung der Ehegattin des Bf. im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck stellt für die wiederaufgenommenen ESt- Verfahren keine entscheidungswesentliche nVe Tatsache dar, was aber im Hinblick auf den vorhin dargestellten Wiederaufnahmsgrund den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Die strittigen Wiederaufnahmen führten hinsichtlich des Jahres 2007 zu einem Mehrergebnis von € 4.343,30 und hinsichtlich des Jahres 2008 zu einem Mehrergebnis von € 4.290,18. Insgesamt führten die Wiederaufnahmen daher zu einer Nachforderung von € 8.633,48.
Die angeführten absoluten Betragshöhen sprechen jedenfalls dafür, der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtsbeständigkeit den Vorrang einzuräumen.
Da abgesehen von der Streichung der Familienheimfahrten und der Kosten der doppelten Haushaltsführung bei der Erlassung der geänderten ESt- Bescheide keine weiteren Änderungen vorgenommen wurden, kann auch nicht von einem Missverhältnis der Auswirkungen gesprochen werden.
Da vom Bf. im beschwerdegegenständlichen Fall vor der Einreichung der Abgabenerklärungen bei der Abgabenbehörde keine Auskunft eingeholt wurde, kann auch ein Verstoß gegen den Grundsatz von TrV und Glauben nicht vorliegen.
Ein Verschulden des Abgabepflichtigen an der unrichtigen Abgabenfestsetzung im abgeschlossenen Verfahren ist für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Höhe der StVernachforderung (siehe oben) und den Umstand, dass zwei Kalenderjahre betroffen sind, ist der Rechtsrichtigkeit selbst dann der Vorzug zu geben, wenn den StVerpflichtigen an der unrichtigen Abgabenfestsetzung kein Verschulden treffen sollte.
III. Frage der Zulässigkeit einer Revision
Im Zusammenhang mit den Sachbescheiden waren letztlich ausschließlich Sachverhaltsfragen zu klären, weshalb das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher BedVtung im Sinne des Art 133 Abs. 4 BVG zu verneinen ist.
Bei der Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren orientierte sich das Bundesfinanzgericht an der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb auch hier keine Rechtsfrage von grundsätzlicher BedVtung im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmung vorliegt.
Eine ordentliche Revision ist daher unzulässig.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck, am 12. August 2014
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100003/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100003.2012
- Stammnummer
- 101629
- Gültig
- 12.08.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF