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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100451/2011

Zusammenspiel von amtswegiger Ermittlungspflicht und Mitwirkung der Partei; Scheinrechnungen diverser Subfirmen;

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100451/2011vom 03.09.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Um Vorlage sämtlicher Grundaufzeichnungen (Angebote etc.) betreffend diese Subunternehmerleistung wird ersucht. Mit welcher Ausgangsrechnung wurden diese Fremdleistungen weiterverrechnet? Um Vorlage der Ausgangsrechnung und der dazugehörigen Grundaufzeichnungen (Angebote, Bau- u. Tagesberichte, Montagenachweise,…) wird ersucht. Die o.a. Rechnung vom 14.3.2006 in Höhe von 10.102,00 wurde mit Kassabeleg vom 17.3.2006 bar bezahlt. Dazu ergeben sich folgende Fragen: An welche Person und wo erfolgte die Übergabe dieses Betrages? Wer hat diesen Betrag seitens der Beschwerdeführerin übergeben? Laut Buchhaltung wurde am selben Tag (17.3.2006) eine Privateinlage in die Kassa von 10.102,00 getätigt, womit die Barzahlung der o.a. Eingangsrechnung erst möglich wurde. Um belegmäßigen Nachweis dieser Privateinlage wird gebeten. Kurze Zeit nach den Leistungsbeziehungen mit der Fa. GG wurde über das Vermögen dieser Firma am 77 der Konkurs eröffnet. Folgende Fragen: Warum wurde die o.a. Rechnungen mit Umsatzsteuer abgerechnet, obwohl § 19 Abs. 1a UStG 94 bei Bauleistungen von Subunternehmern die Nettoverrechnung vorsieht und diese angeführte Nettoverrechnung bei Auftragsverhältnissen zwischen der Beschwerdeführerin und anderen Unternehmen sehr wohl angewandt wurde? Laut Firmenbuchauszug FN 2 wurde diese Gesellschaft mit 11 errichtet und als Geschäftszweig „Handelsgewerbe“ eingetragen. Alleiniger Geschäftsführer und 100%iger Gesellschafter dieser Firma war Hr. VG). Der slowakische Staatsbürger V war in Österreich nur in den Zeiträumen 2.12.2004 bis 22.3.2006 sowie 26.4.2006 bis 7.2.2007 (Wien) mit Hauptwohnsitz gemeldet. Offizielle Einkünfte in Österreich scheinen für diese Person lediglich für den Zeitraum 18.4.2005 bis 26.7.2005 auf. Es handelt sich dabei um Lohneinkünfte von der Fa. WDH. Fragen dazu: Wie ist die Geschäftsbeziehung zur Fa. GG entstanden? Wer ist seitens dieser Firma als Geschäftspartner aufgetreten? Wie wurde die Glaubwürdigkeit des neuen Geschäftspartners überprüft? Eingangsrechnung Nr. 084 vom 20.10.2006 der Fa. HG in HH über Fremdleistungen in Höhe von 8.275,83 + 1.655,17 USt. Mit dieser Rechnung wurden Fremdleistungen für eine Wohnungssanierung beim Bauvorhaben „BV22“ verrechnet. Dazu folgende Fragen: Wann wurden diese Fremdleistungen erbracht? Um Vorlage sämtlicher Grundaufzeichnungen (Angebote etc.) betreffend diese Subunternehmerleistung wird ersucht. Mit welcher Ausgangsrechnung wurden diese Fremdleistungen weiterverrechnet? Um Vorlage der Ausgangsrechnung und der dazugehörigen Grundaufzeichnungen (Angebote, Bau- u. Tagesberichte, Montagenachweise,…) wird ersucht. Die o.a. Rechnung vom 20.10.2006 in Höhe von 9.931,00 wurde mit Kassabeleg vom 30.11.2006 bar bezahlt. Dazu ergeben sich folgende Fragen: An welche Person und wo erfolgte die Übergabe dieses Betrages? Wer hat diesen Betrag seitens der Fa. XX KG übergeben? Laut Buchhaltung wurde am selben Tag (30.11.2006) eine Privateinlage in die Kassa von 9.931,00 getätigt, womit die Barzahlung der o.a. Eingangsrechnung erst möglich wurde. Um belegmäßigen Nachweis dieser Privateinlage wird gebeten. Eingangsrechnung Nr. 072 vom 12.10.2006 der Fa. HG in HH über Bauleistungen in Höhe von 1.620,25. Mit dieser Rechnung wurden Bauleistungen für diverse Verputzarbeiten beim Bauvorhaben „BV23“ verrechnet. Dazu folgende Fragen: Wann wurden diese Bauleistungen erbracht? Um Vorlage sämtlicher Grundaufzeichnungen (Angebote etc.) betreffend diese Subunternehmerleistung wird ersucht. Mit welcher Ausgangsrechnung wurden diese Bauleistungen weiterverrechnet? Um Vorlage der Ausgangsrechnung und der dazugehörigen Grundaufzeichnungen (Angebote, Bau- u. Tagesberichte, Montagenachweise,…) wird ersucht. Eingangsrechnung Nr. 073 vom 12.10.2006 der Fa. HG in HH über Bauleistungen in Höhe von 1.620,25. Mit dieser Rechnung wurden Bauleistungen für diverse Verputzarbeiten beim Bauvorhaben „BV24“ verrechnet. Dazu folgende Fragen: Wann wurden diese Bauleistungen erbracht? Um Vorlage sämtlicher Grundaufzeichnungen (Angebote etc.) betreffend diese Subunternehmerleistung wird ersucht. Mit welcher Ausgangsrechnung wurden diese Bauleistungen weiterverrechnet? Um Vorlage der Ausgangsrechnung und der dazugehörigen Grundaufzeichnungen (Angebote, Bau- u. Tagesberichte, Montagenachweise,…) wird ersucht. Eingangsrechnung Nr. 074 vom 12.10.2006 der Fa. HG in HH über Bauleistungen in Höhe von 1.620,25. Mit dieser Rechnung wurden Bauleistungen für diverse Verputzarbeiten beim Bauvorhaben „BV25“ verrechnet. Dazu folgende Fragen: Wann wurden diese Bauleistungen erbracht? Um Vorlage sämtlicher Grundaufzeichnungen (Angebote etc.) betreffend diese Subunternehmerleistung wird ersucht. Mit welcher Ausgangsrechnung wurden diese Bauleistungen weiterverrechnet? Um Vorlage der Ausgangsrechnung und der dazugehörigen Grundaufzeichnungen (Angebote, Bau- u. Tagesberichte, Montagenachweise,…) wird ersucht. Eingangsrechnung Nr. 075 vom 12.10.2006 der Fa. HG in HH über Bauleistungen in Höhe von 1.620,25. Mit dieser Rechnung wurden Bauleistungen für diverse Verputzarbeiten beim Bauvorhaben „BV26“ verrechnet. Dazu folgende Fragen: Wann wurden diese Bauleistungen erbracht? Um Vorlage sämtlicher Grundaufzeichnungen (Angebote etc.) betreffend diese Subunternehmerleistung wird ersucht. Mit welcher Ausgangsrechnung wurden diese Bauleistungen weiterverrechnet? Um Vorlage der Ausgangsrechnung und der dazugehörigen Grundaufzeichnungen (Angebote, Bau- u. Tagesberichte, Montagenachweise,…) wird ersucht. Die o.a. Rechnungen Nr. 72, 73, 74 u. 75 vom 12.10.2006 in Höhe von 6.481,00 wurden mit Kassabeleg vom 27.10.2006 bar bezahlt. Dazu ergeben sich folgende Fragen: An welche Person und wo erfolgte die Übergabe dieses Betrages? Wer hat diesen Betrag seitens der Beschwerdeführerin übergeben? Laut Buchhaltung wurde am selben Tag (27.10.2006) eine Privateinlage in die Kassa von 6.481,00 getätigt, womit die Barzahlung der o.a. Eingangsrechnungen erst möglich wurde. Um belegmäßigen Nachweis dieser Privateinlage wird gebeten. Kurze Zeit nach den Leistungsbeziehungen mit der Fa. HG wurde über das Vermögen dieser Firma am 33 der Konkurs eröffnet. Folgende Fragen: Warum wurde die o.a. Rechnung Nr. 084 mit Umsatzsteuer abgerechnet, obwohl § 19 Abs. 1a UStG 94 bei Bauleistungen von Subunternehmern die Nettoverrechnung vorsieht und diese angeführte Nettoverrechnung bei Auftragsverhältnissen zwischen der Beschwerdeführerin und anderen Unternehmen sehr wohl angewandt wurde? Laut Firmenbuchauszug FN 27 a war als Geschäftszweig dieser Gesellschaft „Altwarenhandel, Entrümpelungen“ eingetragen. Ca. 8 Monate vor der Konkurseröffnung übernahm Fr. MB 100% der Anteile der Fa. HG und war ab diesem Zeitpunkt alleinige Geschäftsführerin. Vor diesem Zeitpunkt war Fr. BM nicht an der Gesellschaft beteiligt. Die slowakische Staatsbürgerin BM war in Österreich nur im Zeitraum 1.9.2006 bis 3.1.2007 (Wien) mit Hauptwohnsitz gemeldet. Offizielle Einkünfte in Österreich scheinen für diese Person nicht auf. Fragen dazu: Wie ist die Geschäftsbeziehung zur Fa. HG entstanden? Wer ist seitens dieser Firma als Geschäftspartner aufgetreten? Wie wurde die Glaubwürdigkeit des neuen Geschäftspartners überprüft? Eingangsrechnung Nr. 26T065 vom 19.5.2006 der Fa. TZW über Fremdleistungen in Höhe von 11.037,50 + 2.207,50 USt. Mit dieser Rechnung wurden Fremdleistungen für eine Wohnungssanierung beim Bauvorhaben „BV27“ verrechnet. Dazu folgende Fragen: Wann wurden diese Fremdleistungen erbracht? Um Vorlage sämtlicher Grundaufzeichnungen (Angebote etc.) betreffend diese Subunternehmerleistung wird ersucht. Mit welcher Ausgangsrechnung wurden diese Fremdleistungen weiterverrechnet? Um Vorlage der Ausgangsrechnung und der dazugehörigen Grundaufzeichnungen (Angebote, Bau- u. Tagesberichte, Montagenachweise,…) wird ersucht. Die o.a. Rechnung vom 19.5.2006 in Höhe von 13.245,00 wurde mit Kassabeleg vom 9.6.2006 bar bezahlt. Dazu ergeben sich folgende Fragen: An welche Person und wo erfolgte die Übergabe dieses Betrages? Wer hat diesen Betrag seitens der Beschwerdeführerin übergeben? Laut Buchhaltung wurde am selben Tag (9.6.2006) eine Privateinlage in die Kassa von 13.245,00 getätigt, womit die Barzahlung der o.a. Eingangsrechnung erst möglich wurde. Um belegmäßigen Nachweis dieser Privateinlage wird gebeten. Eingangsrechnung Nr. 26T088 vom 5.7.2006 der Fa. TZW über Fremdleistungen in Höhe von 9.997,50 + 1.999,50 USt. Mit dieser Rechnung wurden Fremdleistungen für eine Wohnungssanierung beim Bauvorhaben „BV28“ verrechnet. Dazu folgende Fragen: Wann wurden diese Fremdleistungen erbracht? Um Vorlage sämtlicher Grundaufzeichnungen (Angebote etc.) betreffend diese Subunternehmerleistung wird ersucht. Mit welcher Ausgangsrechnung wurden diese Fremdleistungen weiterverrechnet? Um Vorlage der Ausgangsrechnung und der dazugehörigen Grundaufzeichnungen (Angebote, Bau- u. Tagesberichte, Montagenachweise,…) wird ersucht. Die o.a. Rechnung vom 5.7.2006 in Höhe von 11.997,00 wurde mit Kassabeleg vom 1.9.2006 bar bezahlt. Dazu ergeben sich folgende Fragen: An welche Person und wo erfolgte die Übergabe dieses Betrages? Wer hat diesen Betrag seitens der Fa. XX KG übergeben? Laut Buchhaltung wurde am selben Tag (1.9.2006) eine Privateinlage in die Kassa von 11.997,00 getätigt, womit die Barzahlung der o.a. Eingangsrechnung erst möglich wurde. Um belegmäßigen Nachweis dieser Privateinlage wird gebeten. Eingangsrechnung Nr. 26T078 vom 16.6.2006 der Fa. TZW über Bauleistungen in Höhe von 17.858,30. Mit dieser Rechnung wurden Bauleistungen für eine Wohnungssanierung beim Bauvorhaben „BV29“ verrechnet. Dazu folgende Fragen: Wann wurden diese Bauleistungen erbracht? Um Vorlage sämtlicher Grundaufzeichnungen (Angebote etc.) betreffend diese Subunternehmerleistung wird ersucht. Mit welcher Ausgangsrechnung wurden diese Bauleistungen weiterverrechnet? Um Vorlage der Ausgangsrechnung und der dazugehörigen Grundaufzeichnungen (Angebote, Bau- u. Tagesberichte, Montagenachweise,…) wird ersucht. Die o.a. Rechnung vom 16.6.2006 in Höhe von 17.858,30 wurde mit Kassabeleg vom 8.7.2006 bar bezahlt. Dazu ergeben sich folgende Fragen: An welche Person und wo erfolgte die Übergabe dieses Betrages? Wer hat diesen Betrag seitens der Beschwerdeführerin übergeben? Laut Buchhaltung wurde am selben Tag (8.7.2006) eine Privateinlage in die Kassa von 17.858,30 getätigt, womit die Barzahlung der o.a. Eingangsrechnung erst möglich wurde. Um belegmäßigen Nachweis dieser Privateinlage wird gebeten. Eingangsrechnung Nr. 26T082 vom 26.6.2006 der Fa. TZW über Bauleistungen in Höhe von 14.939,26. Mit dieser Rechnung wurden Bauleistungen für eine Wohnungssanierung beim Bauvorhaben „BV30“ verrechnet. Dazu folgende Fragen: Wann wurden diese Bauleistungen erbracht? Um Vorlage sämtlicher Grundaufzeichnungen (Angebote etc.) betreffend diese Subunternehmerleistung wird ersucht. Mit welcher Ausgangsrechnung wurden diese Bauleistungen weiterverrechnet? Um Vorlage der Ausgangsrechnung und der dazugehörigen Grundaufzeichnungen (Angebote, Bau- u. Tagesberichte, Montagenachweise,…) wird ersucht. Die o.a. Rechnung vom 26.6.2006 in Höhe von 14.939,26 wurde mit Kassabeleg vom 12.7.2006 bar bezahlt. Dazu ergeben sich folgende Fragen: An welche Person und wo erfolgte die Übergabe dieses Betrages? Wer hat diesen Betrag seitens der Beschwerdeführerin übergeben? Laut Buchhaltung wurde am selben Tag (12.7.2006) eine Privateinlage in die Kassa von 14.939,26 getätigt, womit die Barzahlung der o.a. Eingangsrechnung erst möglich wurde. Um belegmäßigen Nachweis dieser Privateinlage wird gebeten. Eingangsrechnung Nr. 26T085 vom 30.6.2006 der Fa. TZW über Fremdleistungen in Höhe von 13.316,67 + 2.663,33 USt. Mit dieser Rechnung wurden Fremdleistungen für eine Wohnungssanierung beim Bauvorhaben „BV31“ verrechnet. Dazu folgende Fragen: Wann wurden diese Fremdleistungen erbracht? Um Vorlage sämtlicher Grundaufzeichnungen (Angebote etc.) betreffend diese Subunternehmerleistung wird ersucht. Mit welcher Ausgangsrechnung wurden diese Fremdleistungen weiterverrechnet? Um Vorlage der Ausgangsrechnung und der dazugehörigen Grundaufzeichnungen (Angebote, Bau- u. Tagesberichte, Montagenachweise,…) wird ersucht. Die o.a. Rechnung vom 30.6.2006 in Höhe von 15.980,00 wurde mit Kassabeleg vom 28.7.2006 bar bezahlt. Dazu ergeben sich folgende Fragen: An welche Person und wo erfolgte die Übergabe dieses Betrages? Wer hat diesen Betrag seitens der Beschwerdeführerin übergeben? Laut Buchhaltung wurde am selben Tag (28.7.2006) eine Privateinlage in die Kassa von 15.980,00 getätigt, womit die Barzahlung der o.a. Eingangsrechnung erst möglich wurde. Um belegmäßigen Nachweis dieser Privateinlage wird gebeten. Eingangsrechnung Nr. 26T059 vom 8.5.2006 der Fa. TZW über Bauleistungen in Höhe von 12.000,01. Mit dieser Rechnung wurden Bauleistungen für eine Wohnungssanierung beim Bauvorhaben „BV32“ verrechnet. Dazu folgende Fragen: Wann wurden diese Bauleistungen erbracht? Um Vorlage sämtlicher Grundaufzeichnungen (Angebote etc.) betreffend diese Subunternehmerleistung wird ersucht. Mit welcher Ausgangsrechnung wurden diese Bauleistungen weiterverrechnet? Um Vorlage der Ausgangsrechnung und der dazugehörigen Grundaufzeichnungen (Angebote, Bau- u. Tagesberichte, Montagenachweise,…) wird ersucht. Die o.a. Rechnung vom 8.5.2006 in Höhe von 12.000,01 wurde mit Kassabeleg vom 12.5.2006 bar bezahlt. Dazu ergeben sich folgende Fragen: An welche Person und wo erfolgte die Übergabe dieses Betrages? Wer hat diesen Betrag seitens der Beschwerdeführerin übergeben? Laut Buchhaltung wurde am selben Tag (12.5.2006) eine Privateinlage in die Kassa von 12.000,00 getätigt, womit die Barzahlung der o.a. Eingangsrechnung erst möglich wurde. Um belegmäßigen Nachweis dieser Privateinlage wird gebeten. Kurze Zeit nach den Leistungsbeziehungen mit der Fa. TZ wurde über das Vermögen dieser Firma der Konkurs eröffnet. Folgende Fragen: Warum wurden die o.a. Rechnungen Nr. 26T065, 26T088 u. 26T085 mit Umsatzsteuer abgerechnet, obwohl § 19 Abs. 1a UStG 94 bei Bauleistungen von Subunternehmern die Nettoverrechnung vorsieht und diese angeführte Nettoverrechnung bei Auftragsverhältnissen zwischen der Beschwerdeführerin und anderen Unternehmen sehr wohl angewandt wurde? Wie ist die Geschäftsbeziehung zur Fa. TZ entstanden? Wer ist seitens dieser Firma als Geschäftspartner aufgetreten? Wie wurde die Glaubwürdigkeit des neuen Geschäftspartners überprüft? Sie werden ersucht, sämtliche der oben angeführten Fragen schriftlich zu beantworten und sämtliche geforderten Unterlagen vorzulegen. Dieser Vorhalt wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 28. August 2010 zugestellt. Von der Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 20.9.2010 ein Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Beantwortung des o.a. Vorhaltes bis zum 24. November 2010 beantragt. Die Fristen zur Beantwortung des Vorhaltes verstrichen allesamt ungenutzt, der Vorhalt wurde weder schriftlich beantwortet noch wurden die geforderten Unterlagen beigebracht. Die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen lt Betriebsprüfung lauten wie folgt: Umsatzsteuer: Umsatzsteuer/Vorsteuern (Euro): | Zeitraum | 2002 | 2004 | 2005 | 2006 | Vor Bp | 10.545,44 | 25.507,30 | 30.294,50 | 58.435,55 | Tz 2 Frem-bzwBauleistungen Wiener Firmen | -2.194,62 | -7.931,65 | -11.282,16 | -20.052,17 | Nach Bp | 8.350,82 | 17.575,65 | 19.012,34 | 38.383,38 Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung/Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Euro): | Zeitraum | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | Vor Bp | 15.738,73 | 23.1356,50 | 38.024,72 | 19.733,16 | 15.907,91 | Wohnungs sanierungen | 10.973,14 | 40.867,00 | 90.141,75 | 159.157,36 | 151.539,39 | Nach Bp Gewinnverteilung HA Gewinnverteilung HL | 26.711,87 25.376,28 1.335,59 | 64.003,50 60.803,33 3.200,17 | 128.166,47 121.758,15 6.408,32 | 178.890,52 169.945,99 8.944,53 | 167.447,30 159.074,94 8.372,36 Die Abgabenbehörde folgte den Ausführungen der Betriebsprüfung und erließ am 4. März 2011 hinsichtlich der Umsatzsteuer die Jahre 2002, 2004, 2005 und 2006 betreffend sowie hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO die Jahre 2002 bis 2006 betreffend, nach Wiederaufnahme der jeweiligen Verfahren, neue Sachbescheide. Die gegen die Sachbescheide rechtzeitig eingebrachten Beschwerden waren mangelhaft, sodass von Seiten des Finanzamtes Mängelbehebungsaufträge erlassen wurden. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin am 14. Juli 2011 in Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages ein Schriftstück mit folgendem Inhalt vor: Mit den Beschwerden werde die Nichtanerkennung von Fremd- bzw Bauleistungen von Wiener Firmen beeinsprucht. Die Beschwerdeführerin führe zu 99% Bauleistungen für die Firma BB aus. Da nicht genug Eigenpersonal vorhanden gewesen sei, habe man Subfirmen aus dem Wiener Raum für gewisse Arbeiten in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin habe sich von jeder Firma Gewerbeschein und Firmenbuchauszug vorlegen lassen. Dass einige der beauftragten Firmen in Konkurs gehen mussten, liege nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin. Die Streichung der Vorsteuern und die Nichtanerkennung als Betriebsausgaben sei von der Betriebsprüfung ohne entsprechende Beweismittel vorgenommen worden. Es werde um positive Erledigung der Beschwerde gebeten. Die Beschwerden wurden ohne Erlassung einer BVE im August 2011 dem UFS (nunmehr: BFG) vorgelegt. Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen geht von folgendem festgestellten Sachverhalt aus: Mit Gesellschaftsvertrag vom 24. September 2001 wurde die Beschwerdeführerin, deren Unternehmensgegenstand Montage und Leitungsbau ist, gegründet. Im streitgegenständlichen Zeitraum führte sie Generalsanierungen von einzelnen bzw mehreren Wohnungen verschiedener Wohnhausanlagen durch und beschäftigte, ihren Ausführungen folgend, Subfirmen aus dem Wiener Raum, da ihr nicht genügend Eigenpersonal zur Verfügung stand. Strittig sind nun die unter den Konten „Fremd- u. Bauleistungen“ 2002 bis 2006 erfassten Eingangsrechnungen dieser Wiener Subfirmen. Nach Ansicht der Abgabenbehörde wurden die in diesen Rechnungen abgerechneten Fremd- und Bauleistungen nicht erbracht, da sämtliche Eingangsrechnungen dieser Subunternehmer trotz hoher Geldbeträge bar bezahlt wurden, in der Buchhaltung unmittelbar vor diesen Kassaausgängen Privateinlagen gebucht wurden, über sämtliche dieser Wiener Subfirmen kurze Zeit (einige Monate) nach der Fakturierung an die Beschwerdeführerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und von den Wiener Subfirmen keine Steuererklärungen eingereicht wurden. Entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 1 lit a UStG 1994, nach der bei Erbringung einer Bauleistung durch einen Subunternehmer die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, wurden die Eingangsrechnungen teilweise mit Umsatzsteuer abgerechnet. Die Abgabenbehörde ging von Scheinrechnungen aus, mit der Folge, dass den geltend gemachten Betriebsausgaben und Vorsteuern die Anerkennung versagt wurde. Die Abgabenbehörde sah sich in ihrer Ansicht insofern bestätigt, als sie die Beschwerdeführerin mit diesen Vorwürfen konfrontierte und diesbezüglich nachweislich um Stellungnahme bat. Die Fristen zur Beantwortung des Vorhaltes verstrichen allesamt ungenutzt. Beweiswürdigung: Der getroffene Sachverhalt gründet sich auf die von der Abgabenbehörde aufgenommenen Beweise und den Inhalt des Verwaltungsaktes. Rechtslage: Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. § 138 BAO normiert, dass die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend (§ 23 Abs. 1 BAO). Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer jene Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurden, ausgewiesen sind. § 19 Abs. 1a UStG 1994 (angefügt durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002) sieht ab 1.10.2002 vor, dass bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistung stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dies gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Erwägungen: Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeit und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Die in § 115 BAO normierte amtswegige Ermittlungspflicht findet dort ihre Grenze, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht zugemutet werden können. Dies ist dann der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht breit ist bzw. eine solche unterlässt (vgl. VwGH 21.10.1993, 92/14/0089, 15.12.2009, 2006/13/0136). Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. In dem Ausmaß in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (vgl. VwGH 30.5.2001, 99/13/0024). Die Nachweispflicht für Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat ein Steuerpflichtiger die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen; kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Damit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben ist, müssen jeweils alle für den Abzug der gesondert ausgewiesenen Steuer geforderten Voraussetzungen gegeben sein. Festzuhalten ist, dass ein Vorsteuerabzug nur zusteht, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Fehlt es daran, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt (vgl. Ruppe, UStG3, § 12 Tz 35). Dies bedeutet für den streitgegenständlichen Fall: Das österreichische Abgabenverfahren ist durch ein Zusammenspiel amtswegiger Ermittlung und Mitwirkung der Partei charakterisiert, wobei sich beide Teile in dem Bemühen zur Erforschung der materiellen Wahrheit zu ergänzen und gegenseitig zu unterstützen haben (VwGH 21. 10.1993, 92/15/0002). Im Zuge einer Außenprüfung wurden die oben ausführlich dargestellten streitgegenständlichen Eingangsrechnungen betreffend Fremd- und Bauleistungen diverser Wiener Subfirmen von der Abgabenbehörde überprüft und deren betriebliche Veranlassung in Zweifel gezogen. Die Außenprüfung hat dabei in ihrer Beilage zum BP-Bericht Umstände aufgezeigt, die diese Zweifel jedenfalls erhärten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese bereits im Sachverhalt dargelegten Feststellungen verwiesen. Als Folge daraus wurde die Beschwerdeführerin von der Abgabenbehörde in einem Vorhalt aufgefordert, die für den Bestand und Umfang ihrer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen. Die Abgabenbehörde erstellte zu den 45 streitgegenständlichen Eingangsrechnungen jeweils einen Fragenkatalog und ermöglichte so der Beschwerdeführerin sich ausführlich zu den einzelnen behördlichen Bedenken zu äußern. Die Fragen waren so zielgerichtet, dass sie die Anbringen der Beschwerdeführerin zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen, geeignet waren. Der Beschwerdeführerin wurden mit dieser Aufforderung - wie beispielsweise der Vorlage sämtlicher Grundaufzeichnungen betreffend Subunternehmerleistungen, einer Vorlage der korrespondierenden Ausgangsrechnungen, der Bekanntgabe der Arbeiter und deren Arbeitsaufzeichnungen, der Bekanntgabe von Details um das Entstehen der Geschäftsbeziehungen - keine unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung erteilt. Umso verwunderlicher ist es, dass die Beschwerdeführerin, der der Vorhalt nachweislich im August 2010 zugestellt wurde - und die noch um einen Fristaufschub zur Beantwortung bis November 2010 ersuchte - diese Möglichkeit, sowie weitere Möglichkeiten ihr Anbringen zu erläutern oder zu ergänzen, wie die Niederschrift zur Schlussbesprechung im Feber 2011 oder die Beschwerdeschrift von März bzw. Juni 2011, nicht wahrnahm. Auch dass die Beschwerdeführerin ihrer Offenlegungspflicht nach § 119 BAO bis dato nachkommen wäre, ist nicht der Fall. Sie hat vielmehr eine weitere Möglichkeit - nämlich die versäumte Handlung im Beschwerdeverfahren nachzuholen – sich nicht zu Nutze gemacht. Von der Abgabenbehörde war daher in einem weiteren Schritt unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die von ihr in Zweifel gezogene betriebliche Veranlassung der streitgegenständlichen Fremd-und Bauleistungen als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Leugnet die Beschwerdeführerin, wie hier der Fall, eine für sie nachteilige Sache, muss die Abgabenbehörde den Tatbestand dieser Sache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl. VwGH 19.5.1992, 91/14/0089; 23.2.1994, 92/15/0159). Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Wie der drei Sätze umfassenden Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, wird von der Beschwerdeführerin - ohne hierfür geeignete Beweise anzubieten oder auf den noch unbeantworteten Vorhalt einzugehen - die Nichtanerkennung von Fremd- bzw Bauleistungen diverser Wiener Firmen seitens der Abgabenbehörde beeinsprucht. Von der Abgabenbehörde gelistete und aktenkundige Sachverhaltselemente deuten allerdings daraufhin, dass die in den oben angeführten Eingangsrechnungen der Wiener Firmen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden und ihnen daher die steuerliche Anerkennung zu versagen ist. Es handelt sich dabei um folgende Feststellungen des Ermittlungsverfahrens: 1. Trotz schriftlicher Aufforderung wurden über die behaupteten Subleistungen der Wiener Firmen keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt. Es gibt weder irgendeinen Schriftverkehr über die Auftragsvergabe an die Wiener Subfirmen (Angebote, Auftragsbestätigungen, etc…), noch Unterlagen über die Lieferung etwaiger Arbeitsmaterialien auf den Baustellen (Lieferscheine, etc…), noch Aufzeichnungen welche Personen wann, wie viele und welche Art von Arbeitsstunden geleistet haben. Einzig vorhandene Unterlagen sind die jeweilige Eingangsrechnung der Wiener Subfirmen und die dazugehörige Barzahlungsbestätigung. 2. Die Eingangsrechnungen der Wiener Subfirmen wurden trotz relativ hoher Rechnungsbeträge allesamt durch Barzahlung beglichen, obwohl auf diesen Eingangsrechnungen auch Bankverbindungen angeführt sind. Die Barzahlungsbestätigungen weisen ein ähnliches Erscheinungsbild auf. 3. Die Barzahlung der Eingangsrechnungen der Wiener Subfirmen aus der Kassa wurde laut Kassabuch nur dadurch möglich, dass am Tag des Kassaausganges eine Kassaeinlage gebucht wurde. Beispielsweise wurden am 28.10.2005 drei Eingangsrechnungen der Firma DDD in Höhe von insgesamt € 38.946,96 bar bezahlt. Am gleichen Tag wurde eine Kassaeinlage in Höhe von € 39.000,-- verbucht. Die Herkunft dieser eingelegten Geldmittel wurde trotz Aufforderung nicht nachgewiesen. Es ist daher zu bezweifeln, ob diese Zahlungsflüsse tatsächlich stattgefunden haben. 4. Sämtliche Aussteller der gegenständlichen Eingangsrechnungen stammen aus dem Wiener Raum. Bei jeder dieser Wiener Subfirmen tritt folgendes Muster auf: Kurze Zeit vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin wurde die jeweilige Wiener Firma entweder neu gegründet oder es trat als beherrschende Person (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer) ein „ausländischer Staatsbürger“ ein. Diese die jeweiligen Gesellschaften beherrschenden Personen hatten in Österreich nur für wenige Monate einen Wohnsitz und sonstige Berührungspunkte dieser Personen mit Österreich scheinen nicht auf (kein relevantes Vermögen, keine relevanten Einkünfte, keine familiären Beziehungen in Österreich). Diese Wiener Subfirmen kamen ihren steuerlichen Verpflichtungen in Österreich nicht nach. Es wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahreserklärungen bei den jeweiligen Finanzämtern eingereicht. Die Bemessungsgrundlagen für die Abgaben wurden von den zuständigen Finanzämtern im Schätzungswege ermittelt. Kurze Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin wurde über das Vermögen der jeweiligen Wiener Firmen das Konkursverfahren eingeleitet bzw. die Firma wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht und offene Abgabenschulden nicht entrichtet. Es wurden keine Nachweise über die tatsächliche Existenz dieser Geschäftsbeziehungen erbracht. 5. Während der Betriebsprüfung ging beim Finanzamt eine Anzeige ein, in der der Anzeiger behauptet, dass Herr XX immer wieder mit Wiener Baufirmen zu tun hat, die kurze Zeit nach der Kontaktaufnahme mit Herrn XX in Konkurs gehen und dass die Personen, die die Rechnungen übernehmen Prozente bekommen. Nach gebotener Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Sachverhaltselemente - wobei die fehlende Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin als besonders schwerwiegend zu werten ist - kommt das Bundesfinanzgericht zur Auffassung, dass die Möglichkeit, dass die in den oben dargestellten Eingangsrechnungen abgerechneten Fremd- und Bauleistungen tatsächlich nicht erbracht wurden, als erwiesen angenommen werden kann und die von der Beschwerdeführerin eingeräumte Möglichkeit der betrieblichen Veranlassung nahezu auszuschließen ist. Das Bundesfinanzgericht schließt sich damit der Beweiswürdigung der Abgabenbehörde an, mit der Folge, dass es sich bei den streitgegenständlichen Eingangsrechnungen um Scheinrechnungen handelt. Die steuerliche Konsequenz daraus stellt sich wie folgt dar: Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist die Richtigkeit der geltend gemachten Betriebsausgaben zu bewiesen oder zu mindestens glaubhaft zu machen, wurde deren Anerkennung von der Abgabenbehörde zu Recht verweigert. Für den Vorsteuerabzug ist eine unabdingbare Voraussetzung, dass Leistungen ausgeführt werden. Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, wenn zwar eine Rechnung ausgestellt wird und in dieser ein Steuerbetrag gesondert ausgewiesen wird, obwohl der Rechnungsaussteller die angeführte Leistung nicht ausführt. Hier ist die Voraussetzung einer ausgeführten Leistung nicht erfüllt. Da den streitgegenständlichen Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde liegen, wurde auch der Vorsteuerabzug von der Abgabenbehörde zu Recht versagt. Abgesehen davon handelt es sich bei den in den Eingangsrechnungen der Wiener Subfirmen ausgewiesenen Leistungen allesamt um Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG. Es kommt daher bei allen streitgegenständlichen Rechnungen ab Oktober 2002 zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Die entgegen dieser Bestimmung in einzelnen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer ist daher auch aus diesem Grund nicht als Vorsteuer abziehbar. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung hing in erster Linie von der im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Beurteilung von Tatfragen ab, mit denen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang steht. Q-Aigen, am 3. September 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100451/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100451.2011
Stammnummer
101607
Gültig
03.09.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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