RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300013/2011

1. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen eines KFZ-Händlers, welcher mehrfach seine Betriebsaufgabe vortäuscht, tatsächlich aber weiterhin Umsätze und Erlöse aus dem Vertrieb von Selbstbau-Sets und Ersatzteilen einer britischen Automarke erzielt; 2. Berechnung der Umsätze und Strafbemessung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300013/2011vom 26.08.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Erhebungen des Betriebsprüfers bei Personen, welche in der fraglichen Zeit Y Cars angemeldet haben, und die Auswertungen des diversen Anzeigenmaterials ergaben, dass der Beschuldigte auch noch 2004 und 2005 an Kunden derartige Fahrzeuge bzw. Bausätze etc. verkauft hat: Z.B. Rechnung vom 14. Juni 2004 an D über Öl, Frostschutz, Bremsflüssigkeit, Spur einstellen, Verteilerstück Kühlwasser, Anfertigung des Ausgleichgefäßes sowie Nebenarbeiten brutto € 348,25, Mehrwertsteuer € 58,04 (Arbeitsbogen Bl. 258); Verkauf YyyY, Baujahr 09/2002, 80 kW, blau, um € 27.900,00 (Anzeige auto revue 11/2004, Arbeitsbogen Bl. 178, 191); Verkauf YyyY, Baujahr 04/2002, 140 PS, silber, um € 25.000,00 (Anzeige auto revue 11/2004, Arbeitsbogen Bl. 178, 189); Verkauf ZZ Ersatzteile gebraucht oder komplett, zerlegte Autos zzz (Anzeige auto revue 11/2004, Arbeitsbogen Bl. 178, 190); Angebot vom 7. September 2005 eines YyyYY 1.6 samt yyy Fahrwerk und 4-Punkt-Gurte an K, Erhalt einer Anzahlung von € 10.000,00, Rechnung vom 12. September 2005 mit Ausweis der österreichischen Mehrwertsteuer von € 4.635,00, Bruttobetrag € 27.810,00, und Auftrag, den Restbetrag direkt an das Werkskonto in England zu überweisen (Arbeitsbogen Bl. 122 bis 127); Verkauf und Lieferung eines Y-Bausatzes an J im November 2005, wobei der Kunde u.a. am 31. Oktober 2005 € 19.100,00 an das Werkskonto überwiesen hat, der Verkaufspreis von YY-Ltd umgerechnet brutto € 21.211,10 betragen hat (also noch zusätzlich eine Zahlung beim Beschuldigten eingelangt sein muss) und für den Transport aus England, die Anmeldung und die Lieferung an den Kunden selbst von diesem tatsächlich weitere € 5.000,00 bezahlt worden sind (Arbeitsbogen Bl. 131 bis 138); Rechnung und Vertrag über den Verkauf eines Y-Bausatzes YYYY vom 26. Februar 2005 um brutto € 42.710,00 + € 600,00, wobei eine österreichische Mehrwertsteuer von € 7.118,33 + € 100,00 ausgewiesen wird und Kosten für Transport und Typisierung in Höhe von € 1.650,00 ebenfalls vereinbart wurden, eine Anzahlung von € 20.000,00 am 1. März 2005 an den Beschuldigten und weitere Zahlungen in Höhe von € 12.500,00 und € 12.460,00 auf das Werkskonto in England bezahlt wurden (Arbeitsbogen Bl. 143 bis 155). Der Beschuldigte hat an seiner damaligen Wohnanschrift in Österreich weiterhin eine Werkstätte unterhalten (Arbeitsbogen Bl. 204), ist als Generalimporteur für Y Cars für Österreich (Aussage K (Finanzstrafakt Bl. 199) und unter der Firma Yyy-EU als Veranstalter diverser Ausfahrten wie Italien1 2004 und 2005, Y Festival 2004 und 2005, aufgetreten (Arbeitsbogen Bl. 192 f, 217 f). Vom Betriebsprüfer wurden daher die betrieblichen Erlöse des Beschuldigten - ohne Berücksichtigung der Sicherheitszuschläge - mit brutto € 63.000,00 (2004) und € 102.000,00 (2005) geschätzt, nämlich mit € 53.000,00 (2004) und € 97.000,00 (2005) aus dem Verkauf von Y Cars laut Auskunft des Beschuldigten sowie € 10.000,00 (2004) und € 5.000,00 (2005) aus dem Verkauf von Ersatzteilen auf Basis festgestellter innergemeinschaftlicher Lieferungen zuzüglich Lagerverkäufen (Veranlagungsakt, Dauerakt, Bericht). Sowohl die Verteidigung als auch die Amtsbeauftragte gehen - gestützt auf das weitere diesbezügliche Abgabenverfahren - nunmehr davon aus, dass der Beschuldigte in den insoweit strafrelevanten Veranlagungsjahren 2003 bis 2005 kein einkommensteuerpflichtiges Einkommen erzielt hat, weil ihm umfangreiche Verlustvorträge, zumal aus der erfolgten Betriebsaufgabe, zustünden. Dazu ist dem Veranlagungsakt zu StNr. 52/366/3847 zu entnehmen, dass die Einkommensteuerbescheide für die genannten Veranlagungsjahre vom 17. Dezember 2007, welche auf Basis des verfahrensgegenständlichen Betriebsprüfungsberichtes ergangen waren, gemäß § 293 BAO am 11. Juni 2010 berichtigt worden waren, wobei nachträglich Verlustabzüge in Höhe von € 28.615,08 (2003), € 24.267,33 (2004) und € 33.308,73 (2005) als Sonderausgaben zum Abzug gebracht wurden und solcherart unter Anrechnung gezahlter Lohnsteuern Einkommensteuergutschriften in Höhe von € 3.478,04 (2003), € 1.505,16 (2004) und € 1.175,04 (2005) festgesetzt wurden. Mit Eingabe vom 14. Jänner 2002 hatte der Beschuldigte vormals zu Unrecht bekanntgegeben, dass der ganze Betrieb per 12. Dezember 2001 aufgegeben worden wäre; ebenso war in der am 26. Juni 2003 eingereichten Einkommensteuererklärung - dort aus Anlass der tatsächlich nicht erfolgten Betriebsaufgabe - ein Übergang der Gewinnermittlung von einer Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf einen Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 vorgenommen worden, wobei für 2001 ein Übergangsverlust in Höhe von ATS 531.934,90 (umgerechnet € 38.657,21) deklariert wurde (Veranlagungsakt, Veranlagung 2002, Niederschrift über die Nachschau zu ABNr. 112042/03 vom 7. November 2003, Tz. 2). Zu Unrecht wurde ein Aufgabeverlust für 2001 in Höhe von ATS 3.808,00 (umgerechnet € 276,73) geltend gemacht (genannte Niederschrift, Tz. 3). Mit Prüfungsbericht vom 2. Dezember 2003 zu ABNr. 112042/03, Tz. 13, war festgestellt worden, dass die Buchführung (2000) bzw. die Aufzeichnungen des Beschuldigten (2001 und 2002) infolge der formellen und materiellen Mängel nicht ordnungsgemäß gewesen waren (siehe dazu das erstgenannte Spruchsenatserkenntnis). Solcherart scheint also ein Vortrag von Verlusten aus den Jahren 2000 bis 2004, welcher gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 in der im strafrelevanten Zeitraum geltenden Fassung eine Ermittlung durch ordnungsgemäße Buchführung zur Voraussetzung gehabt hätte, nicht zulässig. Richtig ist wohl, dass in einem der nunmehr verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahre in einkommensteuerlicher Betrachtungsweise eine Betriebsaufgabe stattgefunden hat, zu deren Anlass ein Übergangsgewinn bzw. eher: ein Übergangsverlust zu errechnen gewesen wäre. Zu welchem Zeitpunkt bzw. für welches Veranlagungsjahr dieser Verlust zum Ansatz zu bringen gewesen wäre, ist aus der Aktenlage nicht mit zwingender Deutlichkeit ersichtlich. Andererseits sind z.B. in der Einkommensteuererklärung für 2000 offene Verluste aus den Vorjahren in Höhe von ATS 3,492.216,00 (umgerechnet € 253.789,23) ausgewiesen, hinsichtlich welcher den Akten keine zwingenden Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Vortragsfähigkeit zu entnehmen sind (Veranlagungsakt, Veranlagung 2000; Überblick Verlustvortrag Veranlagungsakt, Dauerakt). Zumal in Anbetracht des Zeitablaufes kann mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden, dass nicht tatsächlich in Bezug auf die nunmehr strafrelevanten Veranlagungsjahre bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens zumindest für ein Jahr ein Übergangs- bzw. Aufgabeverlust und im Übrigen Verluste aus den Vorjahren als Sonderausgabe (wie im Abgabenverfahren angenommen) zu berücksichtigen wären, womit keine Verkürzungsbeträge an Einkommensteuer vorgelegen wären. Solcherart wäre auch nicht bezifferbar, in welchem Ausmaß der Beschuldigte konkret eine diesbezügliche Abgabenvermeidung zumindest angestrebt hat - unterstellt man ihm eine Unkenntnis von den ansich ohnehin zur Verfügung stehenden Verlustvorträgen und in weiterer Folge den Tatplan, durch die Verheimlichung von entsprechenden Umsätzen bzw. Erlösen (siehe unten) auch Einkommensteuern zu verkürzen und die solcherart ersparten Geldmittel anderweitig für private Zwecke zu verwenden, sohin also einen relativ untauglichen Versuch, gewerbsmäßig entsprechende Einkommensteuern zu hinterziehen. Sind sohin letztendlich konkret eingetretene oder angestrebte Verkürzungen an Einkommensteuer im Zweifel nicht erweislich, erfüllte aber die wohl vorsätzlich vom Beschuldigten teilweise oder gänzlich unterlassene Offenlegung der tatsächlich erzielten betrieblichen Erlöse in den gegenständlichen Einkommensteuererklärungen für 2004 und 2005 am 16. Juni 2006 und am 29. September 2006 zumindest den Tatbestand begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Diesbezüglich ist aber eine Verjährung der Strafbarkeit nach § 31 Abs. 2 FinStrG eingetreten, weil eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nur stattgefunden hätte, wenn die strafrelevant verbleibenden Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2004 und 2005 nachher stattgefunden hätten. Nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit auszuschließen ist aber, dass in Anbetracht besonderer Lebensumstände dem Beschuldigten bei der gebotenen Übermittlung der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Veranlagungsjahr 2005 im Jahre 2006 eine elektronische Übersendung der Abgabenerklärung per FinanzOnline nicht zumutbar gewesen ist, weshalb die Frist zur Einreichung der papierenen Abgabenerklärung am 30. April 2006 abgelaufen wäre und auch der Zeitpunkt der Hinterziehung an Umsatzsteuer 2005 statt mit 30. Juni 2006 bereits mit diesem Datum festgelegt wäre. Im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten war daher tatsächlich im Ergebnis - wie von den Parteien gewollt - hinsichtlich des Vorwurfes der gewerbsmäßigen Hinterziehung an Einkommensteuer für 2003 bis 2005 mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen. Zur vorgeworfenen gewerbsmäßigen Hinterziehung von Umsatzsteuer für 2004 und 2005: Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung hat A - siehe die oben beschriebenen Ermittlungsergebenisse des Betriebsprüfers in Verbindung mit den Beweisaufnahmen durch den Spruchsenat - sehr wohl in den Jahren 2004 und 2005 in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze getätigt, welche mangels ausreichender Darlegung durch den Unternehmer zu schätzen waren. Dabei ist die von der Amtsbeauftragten - nicht zuletzt aufgrund der Einwendungen der Verteidigung - letztendlich gewählte modifizierte Vorgangsweise, den nach längerem Hin und Her von der YY-Ltd der Finanzstrafbehörde bekanntgegebenen Inhalt des beim Erzeuger für den Beschuldigten geführten Verrechnungskontos als Berechnungsbasis heranzuziehen und davon die erforderlichen betraglichen Abzüge unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebenisse des Spruchsenatsverfahrens und der von der Verteidigung vorgebrachten Einwendungen zu machen, eine taugliche Methode zur Berechnung der Verkürzungsbeträge. Demnach haben laut Verrechnungskonto die in Österreich zuzüglich österreichische Umsatzsteuer weitergelieferten Einkäufe des Beschuldigten bei der YY-Ltd bezogen auf das Veranlagungsjahr 2004 € 76.755,01 betragen. Von diesem Betrag zuzüglich 20 % USt, ergibt € 92.106,01, waren die B zuzurechnenden Einkäufe in Höhe von insgesamt € 43.358,59 abzuziehen und die Verkäufe der beiden Ys mit brutto € 52.900,00 hinzuzurechen, womit sich ein Bruttoumsatz von € 101.647,42, darin enthalten Umsatzsteuer in Höhe von € 16.941,24 ergäbe. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten wird - anders als bei der Betriebsprüfung - kein Verkauf aus dem Lagerbestand zum Ansatz gebracht, weil andererseits auch kein Materialeinkauf zur allfälligen Instandsetzung der beiden verkauften Ys abgezogen wurde. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten wird von dieser Umsatzsteuerschuld - wie von der Amtsbeauftragten vorgeschlagen - die Umsatzsteuer aus dem Versicherungsfall H (Arbeitsbogen Bl. 204) in Höhe von € 3.809,68 abgezogen, wenngleich dieser Aspekt insoweit zweifelhaft erscheint, als eine Reparaturleistung einer KFZ-Werkstätte nach einem Verkehrsunfall wohl eigentlich unzweifelhaft bei diesem Unternehmer ein umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Vorgang ist und lediglich im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem im Rahmen des Schadenersatzes kein Leistungsaustausch besteht. Von dem sich solcherart ergebenden Betrag von € 13.131,56 werden zusätzlich in freier Beweiswürdigung 20 % (= € 2.626,32) abgezogen, um zu Gunsten des Beschuldigten jedenfalls alle Unabwägbarkeiten der Schätzung mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Die Umsatzsteuerschuld beträgt daher € 10.505,27, gerundet € 10.000,00. A hat daher im Veranlagungsjahr 2004 Umsätze von netto € 50.000,00 getätigt, weshalb eine Umsatzsteuer von € 10.000,00 angefallen ist, welche er in seiner nachträglichen Eingabe vom 16. Juni 2006 nur im Ausmaß von € 3.809,68 offengelegt hat. Hinsichtlich des Restes von € 6.191,32 wurden von ihm trotz seines Wissens um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen während des Jahres 2004 keine Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht und keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet; ebenso wurde bis zum Ablauf der Erklärungsfrist am 30. Juni 2005 auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, weil er diese restliche, bereits vereinnahmte Umsatzsteuer für sich behalten und - in Anbetracht seiner finanziellen Notlage - für andere Zwecke verwenden wollte. Die Abgabenbehörde sollte - so sein Tatplan - trotz tatsächlich anfallender Umsatzsteuerzahllasten - ihm gegenüber keine Umsatzsteuer mehr vorschreiben, was er durch sein Verheimlichen vorerst tatsächlich auch erreichte. Der Beschuldigte hat daher für das Veranlagungsjahr 2004 den Versuch einer gewerbsmäßigen Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.191,32 gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG zu verantworten. Laut Verrechnungskonto haben die in Österreich weitergelieferten Einkäufe des Beschuldigten bei der YY-Ltd bezogen auf das Kalenderjahr 2005 € 44.253,53 betragen. Zusätzlich wird noch ein Verkauf aus dem Lagerbestand im Ausmaß von € 5.000,00 geschätzt, sodass in Österreich bei einem Nettoumsatz von € 49.263,53 eine Umsatzsteuer von € 9.852,71 angefallen ist. In diesem Bruttoumsatz von € 59.116,24 sind auch die Zahlungen des J im Ausmaß von € 24.100,00 enthalten. Soweit von der Verteidigung behauptet wird, der Genannte habe seinen Y Car-Bausatz in England selbst abgeholt, ist dem zu entgegnen, dass der Kunde dem Beschuldigten im Jahre 2005 ausdrücklich einen Betrag von € 5.000,00 für den Transport und die Lieferung an ihn bezahlt hat (Arbeitsbogen Bl. 138), was wohl bei einer Selbstabholung nicht geschehen wäre. Anders ist die Lage beim Kaufvertrag bzw. bei der Rechnung des Beschuldigten an G vom 26. Februar 2005, in welcher eine österreichische Mehrwertsteuer von insgesamt € 7.218,33 bzw. € 7.118,33 (Variante der Amtsbeauftragten) ausgewiesen ist (Arbeitsbogen Bl. 151). Hier hat der Kunde laut seiner Zeugenaussage am 3. Juli 2009 den Bausatz selbst in England abgeholt (Finanzstrafakt Bl. 168), womit der Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht in England gelegen war und A die Umsatzsteuer lediglich infolge ihres Ausweises in seiner Rechnung geschuldet hat. Hätte auch J seine Ware selbst in England abgeholt, reduzierte sich der Bruttoumsatz des Beschuldigten auf € 35.016,24, netto € 29.180,20. Auch hier hätte A die Umsatzsteuer von € 5.836,04 geschuldet. Da eine Berichtigung der Rechnung(en) in allfälligen Selbstabholungsfällen im Jahre 2005 nicht stattgefunden hat - derartige Berichtigungsmöglichkeiten sind dem Beschuldigten damals gar nicht aufgefallen - ist die Umsatzsteuer aufgrund Ausweises in der Rechnung (hier: Fall G mit € 7.118,33 der obgenannten Umsatzsteuer von € 9.852,71 hinzuzurechnen. Wie oben dargelegt, erzeugt eine nunmehr vorgenommene Rechnungsberichtigung (siehe Beilage ./F) eine Umsatzsteuergutschrift erst für den Voranmeldungszeitraum bzw. Veranlagungszeitraum, in welchem die Berichtigung stattgefunden hat; die Rechnungsberichtigung wirkt ex nunc (vgl. z.B. Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-Kommentar (2006) § 11 Rz 212; Schuchter / Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG, § 11 Rz 232; etc.). Von dem sich solcherart für 2005 ergebenden Betrag von € 16.971,04 werden zusätzlich in freier Beweiswürdigung 20 % (= € 2.626,32) abgezogen, um zu Gunsten des Beschuldigten jedenfalls alle Unabwägbarkeiten der Schätzung mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Die Umsatzsteuerschuld beträgt daher € 13.575,23,27, gerundet € 13.500,00. Der Beschuldigte hat mit dem Plan gehandelt, bei seinen Geschäften in Österreich anfallende Abgaben im Höchstausmaß zu vermeiden und deshalb im Jahre 2005 - in Fortsetzung seines Verhaltens im Jahre 2004 - wider sein abgabenrechtliches Wissen keine Voranmeldungen eingereicht und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, gegenüber dem Fiskus nicht bekanntgegeben, dass er weiterhin unternehmerisch tätig war und auch bis zum Ende der Erklärungsfrist Ende April 2006 keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, damit die Abgabenbehörde infolge ihrer Unkenntnis über den Abgabenanspruch auch nicht die Umsatzsteuer mit Ende April 2006 festzusetzen vermochte. Die tatsächlich vereinnahmte strafrelevante Umsatzsteuer hat er - entsprechend seinem Tatplan, sich damit eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen - zumal in Anbetracht seiner schlechten Finanzlage lediglich für sich einbehalten und für anderweitige Zwecke verwendet. Der Beschuldigte hat daher für das Veranlagungsjahr 2005 eine gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 13.500,00 gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG zu verantworten. Die Summe der strafrelevant verbleibenden Hinterziehungen an Umsatzsteuer beträgt somit € 19.691,32. Dabei hat eine nachträgliche Schadensgutmachung nicht stattgefunden (Kontoabfrage). Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung wie hier sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Derartige besondere Gründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit Geldstrafen bis zum Zweifachen der verkürzten Abgaben geahndet. Im Falle einer gewerbsmäßigen Begehungsweise erhöht sich dieser Strafrahmen gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG auf das Dreifache der verkürzten Abgaben. Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die konkrete Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher € 19.691,32 X 3 ergibt somit € 59.073,96. Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von rund € 30.000,00. Zu Gunsten des Beschuldigten sprechen seine Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, der Zeitablauf bzw. die Veränderung in den persönlichen Verhältnissen beim Täter, wodurch die Gefahr einer Tatwiederholung nicht gegeben zu sein scheint, sohin also ein massives Abschwächen des spezialpräventiven Aspektes, sowie der Umstand, dass A seine Verfehlungen unter dem Druck größter Geldverlegenheiten begangen hat. Erschwerend ist jedoch neben der Mehrzahl der deliktischen Angriffe, dass diese Taten praktisch parallel zum vorherigen Finanzstrafverfahren begangen wurden, sohin ein rascher Rückfall festzustellen ist. Gerade dieser Aspekt verhindert - unter Bedachtnahme auf die Generalprävention - die Anwendung einer außerordentlichen Strafmilderung. In gesamthafter Abwägung war daher der Ausgangswert auf € 20.000,00 abzumildern, wovon für die Sorgepflichten - wie vom Beschuldigten dargestellt - ein Abschlag um ein Fünftel sowie zusätzlich in Anbetracht der drückenden Notlage des Beschuldigten und seines Alters ein Abschlag um die Hälfte vorzunehmen war. Es erweist sich daher eine Geldstrafe von € 8.000,00 als angemessen, welche aber überdies wegen überlanger Verfahrensdauer auf € 6.000,00, das sind lediglich 10,16 % des Strafrahmens, zu verringern war. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten wirtschaftlichen Situation bei A außer Ansatz zu lassen ist. Wie oben ausgeführt, war die Geldstrafe gerade wegen der schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Finanzstraftäter um die Hälfte verringert worden. So gesehen, wäre eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als einem Monat zu verhängen gewesen. In gesamthafter Erwägung, zumal unter Bedachtnahme des Alters und des angegriffenen Gesundheitszustandes des Täters, kann aber mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in spruchgemäßer Höhe das Auslangen gefunden werden. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach nunmehr pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Normen und Schlagworte

Gewerbsmäßige AbgabenhinterziehungKFZ-HändlerKleinunternehmerUmsatzsteuerschuld durch RechnungsausweisSchätzungBeweiswürdigungRechnungsberichtigungStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300013/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5300013.2011
Stammnummer
101605
Gültig
26.08.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF