Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100374/2013
Vorliegen eines Dienstverhältnisses
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100374/2013vom 21.08.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unbestritten steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin den Mitarbeiterinnen alle für die Erbringung der Leistungen notwendigen Räume, Einrichtungsgegenstände, Geräte (beide Werkvertragsnehmerinnen verfügen lediglich über ein eigenes C******; dies ist aber nach der Aussage der Zeugin N****** auch bei nichtselbständig tätigen K******erinnen nicht unüblich) und Produkte zur Verfügung stellt, welche von ihr geordert und bezahlt werden (zur von den "Werkvertragsnehmerinnen" zu bezahlenden "Miete" siehe unten).
Durch den Außenauftritt (als Betrieb der Beschwerdeführerin, welche über ein Team von K******erinnen verfügt), die auf Dauer angelegte Tätigkeit, die Zurverfügungstellung von vollständig ausgestatteten Arbeitsplätzen, die Verpflichtung zur "Vorab-Bekanntgabe" von (möglichen) Anwesenheitszeiten, die zentrale Terminverwaltung und bei Bedarf auch –abstimmung (bei Buchung von "Gesamtpaketen" – vgl 1. Niederschrift mit der Beschwerdeführerin im Pkt "Konkurrenzverbot" und die Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung), wodurch vom Vorliegen einer Art von "Dienstplan" auszugehen ist, sowie die Zurverfügungstellung der notwendigen Produkte durch die Beschwerdeführerin, was vorweg eine Bedarfsfeststellung notwendig macht, ist die organisatorische Eingliederung der in Rede stehenden "Werkvertragsnehmerinnen" klar gegeben.
Die Möglichkeit die zeitliche Lagerung und das Ausmaß der Arbeitszeit frei einzuteilen und zu bestimmen steht dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses bereits grundsätzlich nicht entgegen. In der modernen Arbeitswelt ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme von gleitender Arbeitszeit mit großen Entscheidungsfreiheiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer häufig vertreten. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Bekanntgabe der "Nichtleistungszeiten" von den "Werkvertragsnehmerinnen" vorab (in den ersten zwei Monaten jeden Jahres) zu erfolgen hat, die Erbringung der konkreten Arbeitsleistungen dann aber auf Grundlage von "Dienstplänen" (Einteilung ohne weitere Rückfrage nach Bedarf/Aufträgen) erfolgt (vgl VwGH 22.3.2010, 2009/15/0200) und fest steht, dass die "Werkvertragsnehmerinnen" die zugeteilten Arbeiten auch übernehmen (vgl die Aussage der Zeugin N****** in der mündlichen Verhandlung: "Wenn eine Kundin zu Zeiten zu denen ich arbeitsbereit bin einen Termin vereinbart und dieser mir mitgeteilt wird, bin ich auch vor Ort anwesend und verrichte diese Tätigkeit."). Damit ist im gegenständlichen Fall die Entscheidungsfreiheit der "Werkvertragsnehmerinnen" wesentlich enger begrenzt, als in jenem Fall, über den der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.5.2009, 2007/15/0163, zu entscheiden hatte und zu welchem er ausführte, dass selbst das kurzfristige (unmittelbar vor Arbeitsbeginn) einvernehmliche Vereinbaren der Arbeitszeit nicht entscheidend für die Selbständigkeit der betroffenen Mitarbeiter spricht.
Der organisatorischen Eingliederung würde der Umstand nicht entgegenstehen, wenn die "Werkvertragsnehmerinnen" neben der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin gegenüber (einigen) anderen Personen gleichartige Leistungen erbringen würden. Aus der Literatur (vgl zB Jakom/Baldauf EStG 2014, § 22 Tz 7, und § 23 Tz 21) geht nämlich hervor, dass die Einkünfte aus einer nichtselbständigen Nebentätigkeit bei Vorliegen einer selbständigen Haupttätigkeit das steuerliche Schicksal der Einkünfte aus der Haupttätigkeit teilen können. Umgekehrt zieht nicht jede nichtselbständige Haupttätigkeit eine selbständige Nebentätigkeit an sich. So würde es aus steuerlicher Sicht durchaus möglich sein, dass die in Rede stehenden Personen im Rahmen einer nichtselbständigen Haupttätigkeit in den Betrieb eines Arbeitgebers organisatorisch eingegliedert sind, während sie daneben noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen (vgl VwGH 28.10.2010, 2007/15/0177, mwN).
Im vorliegenden Fall ist auf diese Problematik jedoch gar nicht weiter einzugehen, da beide "Werkvertragsnehmerinnen" aussagen, dass sie ihre Tätigkeiten ausschließlich gegenüber der Beschwerdeführerin erbringen. Diese Aussagen decken sich mit den Angaben in den jeweiligen Steuererklärungen, werden in diesen doch keinerlei andere Einkünfte erklärt.
Die Beschwerdeführerin selbst gibt zwar an, dass es den "Werkvertragsnehmerinnen" frei stünde, auch gegenüber anderen Kundinnen tätig zu werden (vgl 1. Niederschrift), schränkt dies jedoch in der zweiten mit ihr aufgenommenen Niederschrift ein, dass er nur sehr wenige Kundinnen gäbe, bei welchen die "Werkvertragsnehmerinnen" Dienstleistungen (mangels eigener Arbeitsmittel eingeschränkt auf P****** und Q******) außerhalb des Betriebes erbringen würden. In diesem Fällen würden die "Werkvertragsnehmerinnen" die Einnahmen (zur Gänze) selbst kassieren und behalten. Damit wird offensichtlich der Versuch unternommen darzustellen, dass die "Werkvertragsnehmerinnen" auch außerhalb des Betriebes der Beschwerdeführerin Einnahmen lukrieren. Über Nachfrage des Finanzamtes bei den beiden "Werkvertragsnehmerinnen" wurde vom gleichen steuerlichen Vertreter, der auch die Beschwerdeführerin vertritt, mitgeteilt, dass keine "Außer-Haus-Termine" stattgefunden hätten und daher auch keine Rechnungen gestellt oder – über die von der Beschwerdeführerin bezahlten Vergütungen hinausgehenden - Einnahmen erzielt worden seien. Damit steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass die beiden "Werkvertragsnehmerinnen" ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig wurden.
Aber selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin – entgegen der Aussagen der "Werkvertragsnehmerinnen" - zutreffen würde, könnte es sich auf Grund des Fehlens jeglicher betrieblicher Infrastruktur nur um eine "Nebentätigkeit" zur Haupttätigkeit bei der Beschwerdeführerin handeln, was einer Qualifizierung der gegenüber der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen als solche aus einer nichtselbständigen Tätigkeit nicht entgegenstünde.
Wenn in der Beschwerde von einem – nicht näher erläuterten - "Shop in the Shop – Konzept" gesprochen wird, darf auf die Definition dieses Begriffes verwiesen werden. Unter dem "Shop-in-Shop-Prinzip" versteht man die Aufteilung eines großflächigen Verkaufsraums in mehrere optisch voneinander abgegrenzte Bereiche bzw eine Spezialabteilung innerhalb eines Geschäftes, das sich vom übrigen Umfeld abgrenzt. Gerade dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen und wird von der Beschwerdeführerin selbst die Einheitlichkeit des Außenauftrittes als für sie entscheidend dargestellt. Ein einheitlicher Außenauftritt, keinerlei erkennbare organisatorische, räumliche oder angebotsmäßige Abgrenzungen sowie eine gemeinsame Auftragsannahme und Arbeitsausführung (welche nach der Aussage der Beschwerdeführerin sehr oft vorkommt) sowie eine Rechnungslegung ausschließlich im Namen der Beschwerdeführerin sprechen hier deutlich gegen die Umsetzung eines derartigen Prinzips.
Es ist auch keineswegs so, dass die Verrichtung der Arbeiten ausschließlich in den jeweiligen "eigenen" Behandlungsräumen erfolgt. Vielmehr ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, dass sehr oft zusammen an einer Kundin gearbeitet wird; dies in einem Raum, auf einem Stuhl und zur gleichen Zeit. Eine derartige enge Verschränkung der Arbeit läuft einem Shop-In-Shop-Prinzip völlig zuwider und widerlegt auch die Ausführungen, es würde sich gegenständlich um voneinander völlig unabhängige und selbständige Unternehmerinnen handeln.
bc) Weisungsgebundenheit:
Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen hat die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich im Allgemeinen bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert (vgl etwa VwGH 28.3.2000, 96/14/0070).
Im vorliegenden Fall ergibt sich eine persönliche Weisungsgebundenheit bereits aus dem "Werkvertrag". In diesem wird nämlich vereinbart, dass die "Werkvertragsnehmerinnen" mit bestimmten, nicht näher quantifizierten oder spezifizierten, Tätigkeiten betraut werden und nur hinsichtlich der "sonstigen Verwertung" ihrer Arbeitskraft nicht gebunden sind, sofern "hierdurch keine Interessenkollision mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit eintritt". Bereits durch diese Vereinbarung wird deutlich, dass nicht einzelne konkrete "Werke" versprochen werden, sondern ganz allgemein – über Anforderung der Beschwerdeführerin - die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft geschuldet wird und der geschäftliche Wille sowie die Dispositionsfreiheit der "Werkvertragsnehmerinnen" in einer über das sachliche Weisungsrecht hinausgehenden Weise beschränkt wird, da diese primär der Beschwerdeführerin verpflichtet sind. Eine Beschränkung, die tatsächlich in der Praxis so gelebt wird, sagen doch die "Werkvertragsnehmerinnen" aus, dass sie vorweg die möglichen Arbeitszeiten bekannt zu geben haben, sodann aber Kundentermine von der Beschwerdeführerin angenommen werden, die von den "Werkvertragsnehmerinnen" wahrzunehmen sind (vgl Niederschrift E******: "Kurzfristige Urlaube gehen selten, weil meistens schon Kundentermine drinnen sind."; vgl Niederschrift N******: "Ja, ich kann meine Arbeitszeit relativ frei einteilen. Ich kann alles selber im Computer ausstreichen."; vgl die zweite Niederschrift der Beschwerdeführerin: "Die freien Zeiten sind weiß markiert. In diesen Zeiten kann [Tochter] die Termine vereinbaren ..."). Anderes wäre auch gar nicht möglich, weil ansonsten der betriebliche Ablauf im Unternehmen der Beschwerdeführerin schwerstens gestört und das Vereinbaren und die notwendige Abstimmung von Behandlungsterminen mit den Kundinnen (der Beschwerdeführerin) nicht möglich wäre.
In der weiteren Folge wird im Vertrag vereinbart, dass keine Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit oder einen bestimmten Arbeitsort bestehe.
Diese Bestimmung wird dadurch relativiert, dass die Freiheit in der Einteilung der Arbeitszeit nur bis zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der "Urlaub" eingetragen wird (vgl obige Ausführungen). Die Freiheit sich Urlaubstage selbst zu wählen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von flexiblen Arbeitszeitmodellen bestehen zudem auch bei einem Dienstverhältnis und sind deswegen kein Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Auch die Möglichkeit des kurzfristigen Anmeldens von Abwesenheiten bzw Urlauben (verbunden mit der Notwendigkeit, bereits vereinbarte Termine zu verschieben) spricht nicht entscheidend für die Selbständigkeit und ist dies im Rahmen von Dienstverhältnissen ebenfalls nicht ausgeschlossen. Würde diese Möglichkeit "über Gebühr" strapaziert, verbliebe einem Arbeitgeber im Wesentlichen nur die Beendigung der Zusammenarbeit. Es ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit mit den "Werkvertragsnehmerinnen" beenden würde, wenn diese zu den vereinbarten Kundenterminen nicht erscheinen würden, da es für das Ansehen des Betriebes der Beschwerdeführerin nicht zuträglich wäre, wenn bei den Kundinnen der Eindruck entstehen würde, dass regelmäßig Termine verschoben werden müssten.
Wie in der Beschwerde ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 9.7.1997, 95/13/0289) zu Recht erkannt, dass "eine gewisse Bindung an die Dienstzeiten eines Architekturbüros ...." noch kein Indiz gegen eine selbständige Leistungserbringung darstellt. Nicht nur, dass der Gerichtshof in diesem Erkenntnis die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu prüfen hatte und in diesem Zusammenhang feststellte, dass die belangte Behörde – auf Grund der vorliegenden Beweismitteln - zu Recht nicht von einer Bindung an eine "fixe Arbeitszeit in Form einer Gleitzeit" ausgegangen ist. In der zitierten Aussage wird ausdrücklich auf eine (nur) "gewisse Bindung" zu einem bestimmten Zweck, nämlich der nur einen (kleinen) Teil der Gesamttätigkeit darstellenden Abstimmung im Rahmen eines Gesamtprojektes Bezug genommen. Damit unterscheidet sich der damals zu beurteilende aber wesentlich vom gegenständlichen Fall, bei welchem die "Werkvertragsnehmerinnen" nicht im Rahmen eines abgrenzbaren Projektes tätig wurden, sondern sich auf längere Zeit zur Verrichtung von Dienstleistungen verpflichtet haben.
Hinsichtlich des Arbeitsortes ergibt sich aus den Aussagen der "Werkvertragsnehmerinnen" und den ersten Aussagen der Beschwerdeführerin, dass diese ihre Tätigkeiten ausschließlich in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausüben. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin in der zweiten Niederschrift sind in keiner Weise belegt und würde – sollte es tatsächlich in einigen wenigen Fällen vorkommen – es auch nichts an der Beurteilung, nämlich dass tatsächlich keine freie Möglichkeit der Wahl des Arbeitsplatzes gegeben ist, ändern. Wenn nämlich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Betriebes "Hausbesuche" vereinbart (was ab 2013 auch tatsächlich der Fall sein soll) und zu diesem Zweck die "Werkvertragsnehmerinnen" die Wohnungen von Kundinnen aufsuchen , hat dies mit einer freien Wahl des Arbeitsortes schlichtweg nichts zu tun, weil auch in einem solchen Fall der Arbeitsort vorgegeben ist. Weiters wird von der Beschwerdeführerin sogar in der zweiten Niederschrift selbst noch ausgeführt, dass es den "Werkvertragsnehmerinnen" untersagt ist, Kundinnen "abzuwerben" (iSv die Kundinnen sollen zu einem geringeren Preis die Leistungen direkt von den "Werkvertragsnehmerinnen" in Anspruch nehmen), was obige Überlegung unterstreicht.
Im Betrieb der Beschwerdeführerin ist das Tragen von einheitlicher Dienstkleidung vorgeschrieben. Insbesondere müssen die "Werkvertragsnehmerinnen" neben weißen Hosen und weißen Schuhen auch weiße T-Shirts verwenden, die mit dem Firmenlogo versehen sind. Dies, wie die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Einvernahme angibt, damit "es ein einheitliches Firmenbild gibt". Die Verpflichtung sich an Bekleidungsvorschriften zu halten stellt jedenfalls ein klares Merkmal für das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit und somit eines Dienstverhältnisses dar (vgl VwGH 31.7.1996, 95/13/0220).
Auch ist die Möglichkeit, sich nach eigener Entscheidung durch fremde Dritte vertreten zu lassen, tatsächlich nicht gegeben (Aussage N****** in der ersten Niederschrift "Nein, das geht nicht." und in der mündlichen Verhandlung: "Es steht ganz klar außer Streit, dass eine fremde Person nicht vertreten kann. Dies wurde von vornherein so vereinbart.", Aussage E******: "Eine fremde Person kann nicht meine Termine übernehmen."; erste Aussage der Beschwerdeführerin: "Eine Vertretung von einer fremden Person möchte ich nicht. Das war noch nie ein Gesprächspunkt und noch nie der Fall."). Dass es innerbetrieblich bei kurzfristigen Ausfällen einer "Werkvertragsnehmerin" zu Vertretungen durch andere im Betrieb tätige Personen kommt, spricht für eine organisatorische Eingliederung. Andererseits ist es keinesfalls ein Indiz, das gegen das Vorliegen einer nichtselbständigen Beschäftigung spricht, ist es doch in jedem Betrieb notwendig, Personalausfälle durch andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu kompensieren.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer zweiten Einvernahme angibt, eine der "Werkvertragsnehmerinnen" hätte sich zwei Mal durch eine dritte Person vertreten lassen, steht dies im offenen Widerspruch zu ihrer ersten Aussage und zur Aussage der "Werkvertragsnehmerin". Im Übrigen würde eine Vertretungsmöglichkeit, die das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausschließt, nur dann vorliegen, wenn es einzig und alleine in der Verantwortung der "Werkvertragsnehmerin" liegen würde, wann und wie oft sie sich einer Vertretung durch eine von ihr selbst bestimmte Person bedient. Dass dies beim vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall ist, ergibt sich auch aus der zweiten Aussage der Beschwerdeführerin, die ausdrücklich von der Vertretung durch eine "qualifizierte Person" spricht. Somit würde sich der tatsächliche Sachverhalt so darstellen, dass die "Werkvertragsnehmerin" der Beschwerdeführerin eine Person namhaft macht und die Beschwerdeführerin letztlich entscheidet, ob es sich um eine qualifizierte Person handelt, welche in ihrem Betrieb arbeiten darf. Alleine ein allenfalls bestehendes Vorschlagsrecht stellt aber keine Vertretungsmöglichkeit im oben dargestellten Sinn dar.
Widersprüchlich ist auch die Aussage zur Bezahlung im Vertretungsfalle. Einerseits wird ausgesagt, dass die "Werkvertragsnehmerinnen" keine Bezahlung erhalten, wenn sie nicht arbeiten [vgl Pkt B.2.c) der Beschwerde: "Sie ist es, die nur für ihre Leistungen ein Entgelt erhält. ...... Das gleiche gilt im Verhinderungsfall von Frau .... (egal welcher Art, wie zB Krankheit oder sonstige Verhinderung)."]. Andererseits wird behauptet, dass eine Vertretung selbst zu bezahlen wäre und die Abrechnung "wie gewohnt" erfolgen würde (vgl die zweite Aussage der Beschwerdeführerin, die zeitlich lange vor Einbringung der Beschwerde liegt). Letztlich antworteten die beiden "Werkvertragsnehmerinnen" auf Vorhalte des Finanzamtes, dass Vertretungen in nur wenigen Fällen ausschließlich gegenseitig erfolgten und die Bezahlung sodann direkt durch die Beschwerdeführerin an die tatsächlich arbeitende Person erfolgte (vgl die Vorhaltsbeantwortungen vom 8. bzw 9. Juli 2013) In der Berufungsvorentscheidung (jetzt: Beschwerdevorentscheidung) wurde deshalb das Vorliegen einer tatsächlichen Vertretungsmöglichkeit klar verneint und blieb diese Sachverhaltsfeststellung unbeanstandet. Ebenso enthält der abgeschlossene "Werkvertrag" keinerlei Hinweise auf die Möglichkeit sich durch fremde dritte Personen vertreten zu lassen.
Auf Grund dieser Überlegungen geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass für die "Werkvertragsnehmerinnen" keine Möglichkeit bestanden hat, sich nach eigenem Entscheiden durch eine von ihnen frei gewählte Person in Erfüllung ihrer vertraglich übernommenen Verpflichtungen vertreten zu lassen.
Die Beschwerdeführerin bietet ihre Leistungen am Markt an. Mit der Inanspruchnahme eines Angebotes hat die Kundin einen Anspruch auf die Erbringung eines festgelegten Leistungsumfanges. Die Leistungen in dem von der Beschwerdeführerin angebotenen und von den Kundinnen beim Betrieb der Beschwerdeführerin bestellten Umfang haben die "Werkvertragsnehmerinnen" zu erbringen. Daran ändert auch nichts, dass es den "Werkvertragsnehmerinnen" anvertraut ist, der konkreten Kundin ein entsprechendes, für sie passendes Angebot zu unterbreiten und dass sich die Beschwerdeführerin in diese Gespräche persönlich nicht einmischt. Es steht an der Tagesordnung, dass versierte und sachkundige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Kundenberatung ohne Rückfrage bei Vorgesetzten tätig werden. Dass letztlich aber die Beschwerdeführerin das Angebot bestimmt, lässt sich auch aus dem Umstand ableiten, dass sie selbst in der mündlichen Verhandlung angibt, dass mit dem Eintritt von Frau N****** ein neues Angebot in das Sortiment aufgenommen wurde, welches in der Folge auch von der zweiten "Werkvertragsnehmerin" an den Kundinnen ausgeführt wurde. Es ist absolut üblich, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dazu nützt, das Angebot des Betriebes zu erweitern.
Durch das von der Beschwerdeführerin vorgegebene (betriebseinheitliche) Leistungsangebot und die bei der Beschwerdeführerin bestellten Leistungen wird somit der Tätigkeitsbereich der "Werkvertragsnehmerinnen" auch in sachlicher Hinsicht eingeschränkt.
bd) Zwischenergebnis:
Auf Grund der oben angeführten Feststellungen und Überlegungen steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass die "Werkvertragsnehmerinnen" sowohl in den Organismus des Betriebes der Beschwerdeführerin eingegliedert sind als auch ihre Entscheidungsfreiheit über das rein sachliche Weisungsrecht hinaus eingeschränkt ist. Somit sind die beiden (entscheidenden) Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben und standen die beiden "Werkvertragsnehmerinnen" in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin.
Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, wären weitere für ein Dienstverhältnis sprechende Merkmale nur dann zu untersuchen, wenn dies nicht der Fall wäre.
be) Unternehmerrisiko:
Der Vollständigkeit halber wird auch auf diesen Punkt eingegangen.
Wie oben bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Fall ein Stundenhonorar vereinbart und wurde dieses auch ausbezahlt.
Durch dieses fixe Stundenhonorar ist es den "Werkvertragsnehmerinnen" verwehrt, allenfalls bestehende Marktchancen zu nutzen und ihren "Gewinn" einnahmenseitig zu maximieren bzw entscheidend zu beeinflussen. Selbst wenn sie eine Kundin von der Inanspruchnahme eines hochpreisigen Zusatzangebotes überzeugen können, ändert dies nichts daran, dass nur das vereinbarte Stundenhonorar ausbezahlt wird.
Monatliche Einnahmenschwankungen auf Grund einer unterschiedlich hohen Anzahl geleisteter Arbeitsstunden belegen nicht das Vorliegen eines Unternehmerrisikos und sprechen auch nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (vgl VwGH 2.2.2010, 2009/15/0191).
Den "Werkvertragsnehmerinnen" ist es auch nicht möglich, einen entscheidenden Einfluss auf die Preisgestaltung zu nehmen oder die Preisgestaltung selbst vorzunehmen. Die den Kundinnen verrechneten Preise ergeben sich aus einer Preisliste, die die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Eröffnung ihres Betriebes erstellt hat und die, wie die Beschwerdeführerin selbst angibt, "weitergeschrieben" wurde. Erhöhen sich die Preise für Produkte oder werden sonstige Aufwendungen teurer, erhöhen sich die Preise. Dass im Ergebnis die Beschwerdeführerin die Preise bestimmt, ergibt sich schon alleine aus der Tatsache, dass die "Werkvertragsnehmerinnen" unabhängig von dem an die Kundinnen verrechneten Preis einen fixen Stundensatz erhalten. Dies auch dann, wenn die Beschwerdeführerin ihren Kundinnen Rabatte gewährt oder der (realistischerweise nicht sehr wahrscheinliche) Fall eintritt, dass es zu zahlungsausfällen kommt. Das Interesse an der Preisgestaltung und die letztendliche Fixierung der Preise liegt daher ausschließlich bei der Beschwerdeführerin, die neben ihren Ausgaben damit auch ihre Gewinnspanne erwirtschaften muss. Dadurch wird absolut relativiert, dass die "Werkvertragsnehmerinnen" - wie ausgesagt - bei der Preisgestaltung "mitreden" oder gar Preise selbständig festsetzen.
Die im "Werkvertrag" nicht vereinbarte, tatsächlich jedoch erfolgte Bezahlung von Provisionen für Produktverkäufe außerhalb der durchgeführten Behandlungen führt nicht dazu, vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos ausgehen zu können, da eine (teilweise) Provisionsentlohnung bei vielen nichtselbständig tätigen Personen (zB Außendienstmitarbeiter, Innendienstmitarbeiter von Banken, Verkaufspersonal in Geschäften, Servicepersonal im Gastgewerbe etc) vorkommt (vgl zB VwGH 28.10.2010, 2007/15/0177).
Ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko liegt somit nicht vor.
Ausgabenseitig besteht ebenfalls kein Unternehmerrisiko. Obwohl im abgeschlossenen Vertrag keinerlei Hinweis auf die Verpflichtung der "Werkvertragsnehmerinnen" zur Bezahlung einer "Miete" enthalten ist, sagen sowohl die "Werkvertragsnehmerinnen" als auch die Beschwerdeführerin übereinstimmend aus, es wäre monatlich ein Betrag von € 150,00 an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die "Werkvertragsnehmerin" E****** im Jahr JJ+13 lediglich in zwei Monaten (März und April) diesen Betrag auch tatsächlich leistete. Die nächste Zahlung (inklusive Nachzahlung) erfolgte erst im August JJ+14; dann wurde im Dezember JJ+14 wiederum eine Zahlung geleistet. Dies, wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausführte, weil die in Rede stehende "Werkvertragsnehmerin" in den Jahren JJ+13 und JJ+14 einen erhöhten Geldbedarf hatte. Im Jahr 2011 wurden von beiden "Werkvertragsnehmerinnen" nur elf monatliche Zahlungen, und diese teilweise mit mehrmonatiger Verspätung, geleistet. Eine Vorgangsweise, die an einer fremdüblichen Vorgangsweise zweifeln lässt.
Mit der Bezahlung dieser monatlichen Beträge sind nach den einhelligen Angaben aller beteiligten die Nutzung des Behandlungsraumes (und anderer Räumlichkeiten) sowie der dortigen Einrichtung und Geräte sowie die Verwendung aller für die Behandlungen notwendigen Produkte sowie der personellen Infrastruktur abgegolten. Damit ist klar ersichtlich, dass die "Werkvertragsnehmerinnen" tatsächlich nicht einen (eigenen) Arbeitsraum angemietet haben, in dem sie - völlig unabhängig vom Betrieb der Beschwerdeführerin ihrem (eigenen) Gewerbe nachgehen, sondern ein pauschaler Unkostenbeitrag geleistet worden wäre.
Obwohl die Bezahlung der Vergütungen für die Arbeitsleistungen der "Werkvertragsnehmerinnen" und der Provision bargeldlos erfolgte, wird behauptet, dass die Zahlung der "Miete" in bar erfolgte. Aber selbst wenn diese Zahlungen tatsächlich geleistet wurden, handelt es sich um eine Pauschalzahlung, die der Dispositionsbefugnis der "Werkvertragsnehmerinnen" entzogen und dadurch durch diese nicht beeinflussbar ist. Die "Werkvertragsnehmerinnen" können somit zB nicht durch den Einkauf von günstigeren Produkten eines anderen Anbieters (Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung: "Dass eine einzelne K******erin selbständig irgendwo etwas einkauft, ist bis jetzt noch nicht vorgekommen und würde auch gar nicht gehen, da dann ein totales Durcheinander im Sortiment und im Lager entstehen würde.") oder durch effizienteren Produkteinsatz die Höhe ihres "Gewinnes" beeinflussen. Diese trifft auch nicht das Risiko eines allfälligen Verderbs von Produkten oder notwendiger Ersatzbeschaffungen auf grund von Schäden an Einrichtung oder Geräten.
Im Übrigen ist offensichtlich, dass die Höhe der "Miete" nicht geeignet ist, die tatsächlich anfallenden Kosten (für die Räumlichkeiten, das Personal, die Einrichtung, die Geräte und die im Zuge der Behandlung verbrauchten Produkte) abzugelten.
Letztlich unstrittig ist, dass die "Werkvertragsnehmerinnen" keinerlei Kosten für Vertretungen zu bezahlen haben, da diese nur intern möglich sind und die Bezahlung im Vertretungsfall durch die Beschwerdeführerin direkt an die Vertreterin erfolgt.
Weiters ist unstrittig, dass – zumindest bei gemeinsam besuchten Veranstaltungen (vgl die Niederschrift über die zweite Einvernahme der Beschwerdeführerin) - den "Werkvertragsnehmerinnen" keinerlei Fahrt-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten entstehen, da diese direkt von der Beschwerdeführerin getragen bzw von den Lieferanten, die ausschließlich mit der Beschwerdeführerin in geschäftlichem Kontakt stehen, angeboten werden. Aus den Aussagen der "Werkvertragsnehmerinnen" ergibt sich unzweifelhaft, dass andere Veranstaltungen von ihnen nicht besucht werden. Aber selbst wenn dies der Fall wäre und die "Werkvertragsnehmerinnen" auf eigene Kosten Fortbildungsveranstaltungen besuchen würden, läge kein Merkmal vor, welches einer Beurteilung als Dienstverhältnis entgegenstehen würde.
Dass die Arbeitskleidung teilweise selbst zu bezahlen ist, bildet ebenfalls kein Indiz, welches gegen die Beurteilung als Dienstverhältnis spricht. Dass von der Beschwerdeführerin Teile der Arbeitskleidung (T-Shirt) mit aufgedrucktem Hinweis auf den Betrieb der Beschwerdeführerin gestellt werden, spricht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Dabei ist es völlig unbeachtlich, dass diese firmenbezogene Bekleidung allenfalls von Dritten "gesponsert" wird, steht doch die Beschwerdeführerin und nicht die "Werkvertragsnehmerinnen" in Vertragsverhältnissen mit diesen Dritten.
Die allfällige Bezahlung eines (geringen) Pauschalbetrages, der mit den tatsächlich anfallenden Aufwendungen nichts zu tun hat, kann beim vorliegenden Sachverhalt das Bestehen eines ins Gewicht fallenden ausgabenseitigen Unternehmerrisikos nicht herbeiführen.
bf) weitere Überlegungen:
Der von der Beschwerdeführerin angesprochene Begriff der "wirtschaftlichen Abhängigkeit" als Voraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist den steuerrechtlichen Bestimmungen fremd. Dieser Begriff findet sich im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses lediglich in § 4 ASVG und ist daher dem Grunde nach nicht einschlägig für die im gegenständlichen Fall vorzunehmende Beurteilung. Dennoch darf festgehalten werden, dass nach der Rechtsprechung eine wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist (vgl zB VwGH 21.2.2001, 96/08/0028). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die "Werkvertragsnehmerinnen" ihre Tätigkeit in den Betriebsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen mit deren Betriebsmitteln und zu den üblichen Betriebszeiten ausgeübt haben. Die Arbeitserbringung hatte sich an den Wünschen der Beschwerdeführerin und der allenfalls notwendigen Koordinierung bei Behandlungen, die von mehreren Personen durchgeführt werden, an den betrieblichen Öffnungszeiten zu orientieren. Damit liegen – auch nach der Rechtsprechung zum ASVG - die für eine Einbindung in eine betriebliche Organisation des Arbeitgebers charakteristischen Umstände vor (vgl VwGH 25.6.2013, 2013/08/0124). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Bedarf (in Einzelfällen) Termine auch außerhalb der Öffnungszeiten abgeboten und vergeben werden. Dies ist eine Vorgangsweise, die bei (insbesondere kleineren) Dienstleistungsbetrieben nicht unüblich ist, um die Marktchancen zu nutzen. Dass dafür auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eingesetzt werden, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Von den "Werkvertragsnehmerinnen" wurde eine Tätigkeit ausgeübt, die insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen lässt, die es rechtfertigen könnten, die in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers eingebundenen "Werkvertragsnehmerinnen" dennoch als persönlich unabhängige freie Dienstnehmerinnen (vgl zur abhängigen Beschäftigung von Trainerinnen iSd § 4 Abs 4 ASVG VwGH 2.4.2008, 2007/08/0296) oder echte Selbständige oder Gewerbetreibende anzusehen. Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen kommt es unter diesem Umständen ("stille Autorität" des Arbeitgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation) nicht an. Die in der gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien (vgl VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051), wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, die Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden, der fehlende Einsatz eigener ins Gewicht fallender Betriebsmittel und die ausschließliche Tätigkeit für die beschwerdeführenden Partei in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit (vgl dazu die Ausführungen zu § 4 Abs 2 ASVG in VwGH 28.11.2013, 2013/08/0190).
Wenn in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass die "Werkvertragsnehmerinnen" über einen eigenen Kundenstock verfügt hätten bzw verfügen würden, muss festgestellt werden, dass es zwar durchaus branchenüblich sein mag, dass sich Kundinnen an eine "Behandlerin" gewöhnen und bei der Vereinbarungen weiterer Behandlungen wünschen, dass diese von der gleichen Person durchgeführt werden. Betrachtet man den vorliegenden Fall genauer, stellt sich jedoch heraus, dass in der Beschwerde (vormals: Berufung) bereits unter Pkt A. festgehalten wird, dass nicht die "Werkvertragsnehmerin" E****** einen Standort für die Ausübung ihres Gewerbes gesucht hat, sondern sich die Beschwerdeführerin um eine Arbeitskraft "umgesehen" und eine Annonce geschaltet hat. Hintergrund eines solchen "Umsehens" kann wohl nur gewesen sein, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin so gut floriert hat, dass mit den damals vorhandenen Arbeitskapazitäten nach dem Ausscheiden einer [XY] nicht mehr das Auslangen gefunden werden konnte. Auf diese Annonce hat sich Frau E****** (für eine Tätigkeit im Dienstverhältnis) beworben. Dass die Beschwerdeführerin die Idee, eine Dienstnehmerin zu beschäftigen, wieder verworfen hat und sodann einige Monate später mit Frau E****** eine Zusammenarbeit auf "selbständiger" Basis vereinbart hat, lässt die Behauptung, dass die Initiative zur "Selbständigkeit" von der "Werkvertragsnehmerin" ausgegangen sei, als völlig tatsachenwidrig erscheinen. Frau E****** gibt in ihrer ersten Einvernahme auch selbst an, dass ihr seitens der Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben wurde, dass sie nur "Selbständige" beschäftige und das Gewerbe nur aus diesem Grund angemeldet wurde. Die diese erste Aussage relativierenden Ausführungen in der Zeugeneinvernahme lassen den Verdacht aufkommen, dass zwischenzeitlich eine entsprechende "Beratung" erfolgt ist. Die Zeugin N****** vermittelte in der Zeugenvernehmung den Eindruck, dass es für sie von entscheidender Bedeutung war, in der Nähe ihrer Wohnung zu arbeiten und sie sich über die rechtliche Ausgestaltung der Betätigung keine großen Gedanken gemacht hat. Beide geben auch an, dass es ihnen (bei der Beschwerdeführerin) im Gegensatz zu ihren früheren nichtselbständigen Beschäftigungen möglich war, die Arbeitszeit freier einzuteilen und mit weniger Zeiteinsatz höhere Einnahmen zu erzielen. Beides spricht nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.
Es wird auch behauptet, die Werkvertragsnehmerinnen hätten über einen eigenen Kundenstock verfügt. Dazu gibt E****** an, dass einige Kundinnen, die sie bereits an ihrer vorherigen Arbeitsstätte betreut hätte, nunmehr nach X****** kommen würden, sie jetzt aber wesentlich mehr Kundinnen (und auch solche, die bereits früher bei der Beschwerdeführerin behandelt wurden) betreue. Dass manche Kundinnen ihrer K******erin "die Treue halten" auch wenn diese den Arbeitsplatz oder in die Selbständigkeit wechselt, ist auf Grund der Eigenart der Tätigkeit durchaus nachvollziehbar, spricht aber weder für noch gegen das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit im konkreten Fall.
Noch deutlicher wird die Sachlage bei der zweiten "Werkvertragsnehmerin". Da die im Betrieb nichtselbständig tätige Tochter der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt auf Dauer keine Behandlungen mehr durchführen konnte, musste eine neue Arbeitskraft gefunden werden, um den Kundenstock des Betriebes der Beschwerdeführerin weiterhin betreuen zu können (vgl zweite Niederschrift mit der Beschwerdeführerin: "Sie hat damals den Kundenstock von ... übernommen und nur vereinzelt eigene Kunden." und auch die Aussagen von N******). So wurde die zweite Werkvertragsnehmerin von der Beschwerdeführerin kurzfristig nichtselbständig beschäftigt, um dann – nach erfolgter Gewerbeanmeldung – unverändert, jedoch als "Selbständige", weiter für sie zu arbeiten (vgl Einvernahme N******: "Ich hatte damals den gleichen Raum wie jetzt. Der Arbeitsablauf war komplett gleich nur habe ich weniger Stunden gearbeitet." und die Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung: "Es war aber von vornherein klar gewesen, dass spätestens mit 1. Jänner eine Entscheidung fallen musste, entweder der Gang in die Selbständigkeit oder eine Beendigung der Zusammenarbeit.").
Im Zuge des Verfahrens wurde wiederholt versucht den Eindruck zu erwecken, dass die beiden "Werkvertragsnehmerinnen" über "eigene" Räumlichkeiten verfügen, welche eigens für sie entsprechend adaptiert und ausgestaltet wurden, und sie so ihrer Tätigkeit in räumlicher Separierung nachgehen. Auch diese Ausführungen wurden im Zuge des Verfahrens widerlegt. Dies durch die eigene Aussage der Beschwerdeführerin zu den gemeinsamen Behandlungen der Kundinnen (siehe oben). So stellt sich der tatsächliche Sachverhalt für das Bundesfinanzgericht so dar, dass die Notwendigkeit für mehrere Behandlungsräume und für mehr Personal dem Umstand geschuldet war, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Betrieb immer mehr Kundinnen zu betreuen hatte.
bg) Zusammenfassung:
Nach der Rechtsprechung des Höchstgerichtes ist zur Beurteilung, ob eine nichtselbständige oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, das Gesamtbild der Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen (vgl hiezu zB VwGH 16.2.1994, 90/13/0251, und VwGH 16.2.1994, 92/13/0149). Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis sind nicht die vertraglichen Abmachungen, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 25.10.1994, 90/14/0184).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass nicht die sach- und termingerechte Erfüllung von einzelnen übertragenen Aufgaben (abgrenzbaren Werken) durch selbständige Auftragnehmer vereinbart worden ist, sondern die Mitarbeit im Betrieb der Beschwerdeführerin und die Erbringung von Arbeitsleistungen über einen (un)bestimmten Zeitraum, somit also die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft an die Beschwerdeführerin. Bei Betrachtung der obigen Feststellungen überwiegen gegenständlich die für das Vorliegen von Dienstverhältnissen sprechenden Merkmale eindeutig jene, die für eine Selbständigkeit sprechen.
Die Rechtsansicht des Finanzamtes, welches im vorliegenden Fall vom Bestehen von Dienstverhältnissen ausgeht, ist somit zu bestätigen.
Wenn im Zuge des Verfahrens der Vorwurf erhoben wurde, die Vorgangsweise des Finanzamtes im Zusammenhang mit den Befragungen der "Werkvertragsnehmerinnen" wäre "unbewusst suggestiv" gewesen, ist einerseits auf die Ausführungen des Finanzamtesvertreters in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2014 zu verweisen. Zudem hat das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin und ihren Vertretern die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge der mündlichen Verhandlung die beiden "Werkvertragsnehmerinnen" neuerlich ausführlich in eigenen Worten zu befragen. So wurde der erkennende Senat unmittelbar in die Lage versetzt, die Aussagen zu würdigen.
Ist die Haupttätigkeit eine nichtselbständige, so ist eine selbständige Nebentätigkeit nur dann dieser Haupttätigkeit zuzuordnen, wenn eine tatsächliche funktionelle (inhaltliche) und zeitliche Überschneidung der gegenüber demselben Auftraggeber durchgeführten Tätigkeiten vorliegt (vgl Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 47 Tz 5). Die von den beiden "Werkvertragsnehmerinnen" erwirtschafteten Provisionen für Produktverkäufe sind ebenfalls den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzuordnen, da diese mit der Tätigkeit im Betrieb in einem engen und ursächlichen Zusammenhang stehen und (ausschließlich) im Rahmen dieser Tätigkeit erwirtschaftet wurden. Indem der Verkauf von Produkten im ureigenen Interesse der Beschwerdeführerin gestanden ist und dazu beiträgt, ihre Umsätze zu erhöhen, ist davon auszugehen, dass die beiden "Werkvertragsnehmerinnen" auch angehalten waren, im Zuge ihrer zu verrichtenden Arbeiten den jeweiligen Kundinnen den Erwerb von Produkten aus dem Sortiment der Beschwerdeführerin zu empfehlen und diese Verkaufstätigkeit – wenn auch im "Werkvertrag" nicht ausdrücklich erwähnt – somit Teil der vereinbarten Arbeitsleistungen war (vgl neuerlich VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Auf Grund der Entwicklung der Arbeitswelt kommt es durchaus immer öfters vor, dass auch bei Dienstverhältnissen erfolgsorientierte Entlohnungselemente gegeben sind. Erfolgsorientierte Entlohnungselemente begründen aber insbesondere dann kein Unternehmerrisiko, wenn die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl VwGH 30.11.1993, 89/14/0300).
Wenn nunmehr fest steht, dass die beiden "Werkvertragsnehmerinnen" zur Beschwerdeführerin in einem steuerrechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind, unterliegen die dafür ausbezahlten Vergütungen auch dem Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 41 FLAG 1967) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs 7 WKG).
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig (Art 133 Abs 4 B-VG), da mit dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab oder fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Innsbruck, am 21. August 2014
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100374/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100374.2013
- Stammnummer
- 101545
- Gültig
- 21.08.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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