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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102204/2010

Unzulässigkeit einer amtswegigen Wiederaufnahme bei Fehlen neu hervorgekommener Tatsachen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102204/2010vom 12.06.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

c. Im Rahmen der Ermessensübung wäre weiters zu berücksichtigen gewesen, dass die Prüfung nach § 99 FinStrG über den gesetzlichen Rahmen hinausgehend in unzulässiger Weise Sachverhalte zum Gegenstand gehabt habe, die unter das Wiederholungsverbot des § 148 Abs. 3 BAO fielen. d. Da die Wiederaufnahmebescheide keine gesetzeskonforme Begründung aufwiesen, seien diese aufgrund einschlägiger Judikatur des VwGH alleine schon aus diesem Grund aufzuheben. Insgesamt seien die Wiederaufnahmebescheide somit mehrfach mit Rechtswidrigkeit belastet, die jede für sich ausreichend wäre, um die Bescheide ersatzlos aufzuheben. Beantragt werde daher, in diesem Sinne zu entscheiden. Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde das Rechtsmittel am 12. Juli 2010 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am 31. Dezember 2013 anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Mit Anbringen vom 5. Juni 2014 hat die steuerliche Vertreterin den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 303 Abs. 4 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 1 Z 3 UStG 1994 unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer). Fest steht im gegenständlichen Fall, dass sich im Zeitpunkt des Beitrittes der Slowakei zur EU am 1. Mai 2004 diverses Material der J "Gruppe" in einem Zollfreilager in der Slowakei befand. Nach dem EU-Beitritt der Slowakei stellte sich die Frage, wie mit diesem Material umzugehen und wie dieses wieder aus dem Zollfreilager zu bekommen ist. Geplant war, die zolltechnische Abwicklung über eine österreichische Gesellschaft der J "Gruppe" vorzunehmen. Es folgten diesbezüglich eine Vorsprache der steuerlichen Vertreterin und Herrn B persönlich beim Zollamt G sowie eine mündliche Anfrage der steuerlichen Vertreterin beim BMF und beim zuständigen Fachbereich für Umsatzsteuer beim Finanzamt X. Zeitnah zu den Anfragen bei den verschiedenen Behörden kam es zur ersten Außenprüfung (Prüfungsauftrag vom 2. März 2006 mit dem Gegenstand der Prüfung (unter anderem) Umsatzsteuer 2004). Dabei wurden vom Betriebsprüfer des Finanzamtes X keine Feststellungen getroffen. Im Jahr 2008 fand bei der Bw. eine Außenprüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 statt. Im Zuge dieser Prüfung kam es zu einer Anfrage des Finanzamtes an den bundesweiten Fachbereich für Umsatzsteuer, der zum Schluss kam, dass einerseits das geprüfte Unternehmen mangels umsatzsteuerrechtlicher Verfügungsberechtigung die Einfuhrumsatzsteuer zu Unrecht als Vorsteuer zum Abzug gebracht hat, andererseits aber auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 für die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto nicht erfüllt waren. Streit zwischen den Parteien des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht besteht darüber, ob die im Anschluss an die zweite abgabenbehördliche Prüfung verfügte Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 zu Recht erfolgt ist. Dazu ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes folgendes festzuhalten: Es ist Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006; Ritz, BAO5, § 303 Tz 35). Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Bescheide nicht, ist doch aus ihnen nicht entnehmbar, was gegenüber der ersten Außenprüfung die neu hervorgekommenen Tatsachen sind; es fehlt somit an der Feststellung neuer Tatsachen, und auch aus der Niederschrift und dem Betriebsprüfungsbericht kann nicht entnommen werden, was gegenüber der ersten Außenprüfung neu hervorgekommen ist bzw. welcher Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO durch welchen konkreten Sachverhalt erfüllt wurde (die Feststellungen des bundesweiten Fachbereiches stellen keine neuen Tatsachen dar). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass zum einen die Begründung der Wiederaufnahmebescheide keine Wiederaufnahmegründe enthält, und zum anderen auch nicht ersichtlich ist, welche Tatsachen und Beweismittel gegenüber der ersten Außenprüfung neu hervorgekommen sind. Die neuerliche (gegenüber der ersten Außenprüfung abweichende) rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage durch den bundesweiten Fachbereich stellt keine neue Tatsache dar. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass im gegenständlichen Fall das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen zu bejahen ist, hätte die Wiederaufnahme des Verfahrens in Hinblick auf die rechtmäßige Ermessensausübung gemäß § 20 BAO nicht erfolgen dürfen (das Gericht hat das Ermessen gemäß B-VG eigenständig zu üben): - Wie die steuerliche Vertreterin in ihrer Berufung unter Zitierung des Betriebsprüfungs­berichtes der zweiten abgabenbehördlichen Prüfung zu Recht ausführt, entstand dem Abgabengläubiger hinsichtlich der Umsatzsteuer durch die Vorgangsweise der Bf. kein Schaden, weil die Umsatzsteuer als Durchläufer behandelt wurde (das Zollamt hat die EUSt gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 auf dem Abgabenkonto der Bf. belastet, in weiterer Folge wurde diese als EUSt im jeweiligen Monat bei der UVA wieder abgezogen). Der Nachteil für den Abgabengläubiger bzw. die Höhe der nicht abgeführten Steuer betrug somit 0,00 €. Die rechtliche Beurteilung der Anfrage der Betriebsprüferin durch den bundesweiten Fachbereich kommt im Endeffekt zum selben Ergebnis (die Höhe der nicht abgeführten Steuer beträgt 0,00 €), weil nach dessen Ansicht nicht nur die Geltendmachung der Vorsteuer, sondern auch die Verbuchung der EUSt auf dem Abgabenkonto zu Unrecht erfolgte. Somit ergibt sich im gegenständlichen Fall durch die Wiederaufnahme auf Grund der anderen rechtlichen Subsumtion durch den bundesweiten Fachbereich eine Auswirkung von 0,00 €; Verfügungen von Wiederaufnahmen bei Geringfügigkeit der Auswirkungen stellen jedoch Ermessensfehler dar (die betragsmäßige Auswirkung der Wiederholungsprüfung von rund 3,800.000,00 € resultiert, wie die steuerliche Vertreterin zu Recht ausführt, nicht aus der Subsumtion des Sachverhaltes unter eine andere Norm, sondern aus der Tatsache, dass die Dreijahresfrist gemäß Art. 236 Zollkodex zur Rückerstattung der zu Unrecht vorgeschriebenen EUSt bei der Wiederholungsprüfung 2009 bereits abgelaufen war). Zu Recht weist die steuerliche Vertreterin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das durch die Wiederaufnahme im gegenständlichen Fall erzielte Ergebnis (rückwirkend kein Abzug der Vorsteuer aus der EUSt und auf Grund des Verstreichens der Dreijahresfrist gemäß Art. 236 Zollkodex vorläufig keine Möglichkeit, die EUSt erlassen zu bekommen) dem vom Gesetzgeber intendierten Ergebnis nicht entspricht, was dem bei der Wiederaufnahme zu beachtenden Gebot des Vorrangs der Rechtsrichtigkeit widerspricht. - Die im Rahmen der Ermessensausübung nach § 20 BAO zu beachtende Billigkeit gebietet auch die Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Ritz, § 20 Tz 7): Nach den von Seiten des Finanzamtes unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der steuerlichen Vertreterin in ihrer Berufung sei im Zuge der mündlichen Vorsprache beim Zollamt G die geplante Vorgehensweise offengelegt worden; es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich hierbei nur um Proformarechnungen handle, die nie Eingang in die Bücher finden würden. Die Aussage des Zollbeamten hierzu sei gewesen, dass dies keine Rolle spiele und die Vorgehensweise so in Ordnung sei. Ergebnis der ersten abgabenbehördlichen Prüfung sei gewesen, dass es keine Feststellungen gegeben habe. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben habe die Bf. davon ausgehen können, dass die gewählte Vorgehensweise korrekt gewesen sei und somit ein Antrag gemäß Art. 236 Zollkodex nicht erforderlich gewesen sei. Sei eine Rechtsfrage bereits einmal von einer Abgabenbehörde im Zuge einer Außenprüfung beurteilt worden, dürfe der Abgabepflichtige auf die richtige Beurteilung der Rechtsfrage vertrauen. Daraus folgt, dass bei der Ermessensausübung im Zuge der Wiederaufnahme der Verfahren das Vertrauen der Partei auf die erteilte Auskunft und auf das Ergebnis der ersten abgabenbehördlichen Prüfung dahingehend zu berücksichtigen gewesen wäre, dass eine Wiederaufnahme der Verfahren zu unterbleiben gehabt hätte. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da das Erkenntnis auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006) beruht und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Wien, am 12. Juni 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102204/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102204.2010
Stammnummer
101537
Gültig
12.06.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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