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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100019/2014

Kfz mit ausländischem Kennzeichen und Standort im Inland

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100019/2014vom 18.08.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für die Frage, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, ist entsprechend der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG entscheidend, wer das im Ausland zugelassene Fahrzeug im Inland verwendet. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs. 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen (siehe VwGH vom 21.5.1996, 95/11/0378). Gemäß Art. VIII Z. 1 und 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Bundesgesetzen und somit auch im KFG 1967, durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt. Das ebenfalls durch dieses Gesetz geänderte Meldegesetz 1991 enthält in § 1 Abs. 6 und 7 Begriffsbestimmungen des "Wohnsitzes" als auch des "Hauptwohnsitzes". Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz). Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist widerlegbar. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 KFG erster Satz KFG nicht im Inland hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsse oder nicht (vgl VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007, 28.10.2009, 2008/15/0276). Der UFS stellt in seiner Rechtsprechung u.a. auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen, auf die im In- und Ausland gefahrenen Kilometer sowie die Verwendungsdauer im In- und Ausland ab (vgl UFS 28.6.2006, RV/0107-L/06). Unbestritten ist, dass der Bf im Streitzeitraum seinen Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte und sowohl Zulassungsbesitzer der beiden in Deutschland zugelassenen Kfz, des Audi TT als auch des Audi A4 (ab dem Tod seines Vaters im Frühjahr 2009) war. Aus der ZEVIS-Anfrage, dem Zentralen Verkehrs-Informationssystem des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes geht nämlich hervor, dass als Halter des Audi TT mit deutschem Kennzeichen seit 30.4.2007 der Bf mit Anführung seines Geburtsdatums und Wohnortadresse seiner Eltern, an welcher er sich knapp eine Woche zuvor, am 24.4.2007, angemeldet hatte, geführt ist. Diese Tatsache vermag auch nicht das widersprüchliche Vorbringen in Frage zu stellen. So sagt der Bf einmal laut Ersteinvernahme vom 2.3.2011 aus, dass das Fahrzeug von ihm neu als Liebhaberfahrzeug angeschafft worden sei. Dies wird durch seine Aussage vom 9.3.2012 bestätigt, wenn er ausführt, dass er das Fahrzeug der Marke Audi TT gekauft habe, um zu relativieren, dass er das Fahrzeug zusammen mit seinem Vater gekauft habe, die Bestellung und auch die Rechnung auf den Namen und die Adresse seines gleichnamigen Vaters erfolgt sei, welcher auch das Fahrzeug bezahlt haben sollte, was er jedoch, da sein Vater 2009 verstorben sei, nicht durch Kontoauszüge bestätigen könne. Auch das spätere Vorbringen vom 6.11.2013, dass er am 29.4.2009 eine Erbverzichtserklärung abgegeben habe, welche er gemeinsam mit einem Auszug vom 7.5.2009 aus dem Akt des deutschen Amtsgerichtes in der Nachlasssache nach seinem Vater, welcher kein Vermögen hinterlassen hat, vorlegte, weshalb keines der beiden Fahrzeuge (Audi TT sowie Audi A4) sein Eigentum/Besitz gewesen sei, vielmehr seine Mutter als Erbin Eigentümerin der Fahrzeuge wäre, sodass für die Zulassung des Audi TT auf den Bf in Österreich im Jahre 2012 der ebenfalls aktenkundige Schenkungsvertrag vom 21.3.2012 von seiner Mutter an ihn erforderlich gewesen wäre, vermag der Tatsache der deutschen Erstzulassung des Audi TT auf den Bf am 30.4.2007 nichts für das Beschwerdebegehren Substantielles entgegenzuhalten und ist in diesem Zusammenhang sogar widersprüchlich. In freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO) hat nach Ansicht des Gerichtes vielmehr die Erstaussage, welche nach ständiger VwGH-Judikatur (zB VwGH 15.12.1987, 87/14/0016) die Vermutung genießt, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt, höhere Beweiskraft. Demnach ist anzunehmen, dass der Bf den Audi TT gekauft hat. Ob der schwerkranke, zwei Jahre später verstorbene Vater des Bf zuerst das Fahrzeug gekauft hat und ihm dann im Zuge der Zulassungsformalitäten vor der Zulassungsbehörde mit den Worten „lass den Audi TT gleich auf dich anmelden, ich lebe ohnehin nur mehr ein bis zwei Jahre, dann sind die Probleme diesbezüglich geringer bei meinem Tod“ formlos geschenkt hat, ist nun nicht streitentscheidend. Entscheidend ist, dass auf Grund Rechnung und Kaufvertrag die Erstzulassung des Audi TT auf den Bf erfolgte, wobei dafür – wie er selbst im Rahmen seiner Aussage vor dem BFG betonte – seine unmittelbar vor der Zulassung vorgenommene Wohnsitzanmeldung in Deutschland erforderlich war. Dass die Wohnsitzanmeldung auch noch zusätzliche familiäre Gründe in der Erkrankung seiner Verwandten gehabt haben mag, wird vom Gericht nun gar nicht in Abrede gestellt. Dies ändert aber nichts am zeitlichen Konnex zwischen deutscher Zulassung des Audi TT und Wohnsitzanmeldung in Deutschland. Dass der Bf im Übrigen den Audi TT ideell und im landläufigen Sinn verstanden als „Erbe seine Vaters“ ansieht, mag daher rühren, dass der Vater in den gesamten Bestell, - Kauf – und Anmeldungsvorgang eingebunden gewesen sein mag. Nicht zuletzt bezeichnet er aber auch im Telefax an das Finanzamt, worin er das Serviceheft übermittelt, das Fahrzeug als sein Fahrzeug (vgl „….die Rechnung meines Audi TT“). Ebenfalls aus einer ZEVIS-Anfrage geht hervor, dass als Halter des Audi A4 seit 4.5.2009 der Bf angeführt ist. Erstzugelassen wurde dieses Fahrzeug in Deutschland am 19.4.2006. Wie bereits oben ausgeführt, ist für die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG entscheidend, wer das im Ausland zugelassene Fahrzeug im Inland verwendet. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs. 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen (siehe VwGH vom 21.5.1996, 95/11/0378). Hinsichtlich der Verwendung des Audi TT führt der Bf in seiner Erstaussage am 2.3.2011 aus, dass die Gesamtkilometerleistung seit Anschaffung des Audi TT im April 2007 bei ca. 20000 km liege, wobei er ca. jährlich 4000 km mit diesem Auto fährt. Somit ist der Bf innerhalb dieses Zeitraumes von vier Jahren, welcher im Wesentlichen den Streitzeitraum umfasst, 16000 km und somit den Großteil des Gesamtkilometerstandes laut eigenem Vorbringen mit diesem Fahrzeug gefahren. Dies ist auch durchaus glaubhaft, bezeichnet der Bf doch das Fahrzeug als Liebhaberfahrzeug, bezeichnet er sich selbst als Oldtimerfan, und ist daher davon auszugehen, dass der Bf trotz seiner umfangreichen beruflichen Reisetätigkeit gerne Auto fährt und Autofahren für ihn auch Freizeitwert hat. Die Normverbrauchsabgabeerklärung wurde am 13.4.2012 eingereicht und weist zu diesem Zeitpunkt einen Gesamtkilometerstand von 47691 auf. Auf die Frage, wer das Fahrzeug, welches er selbst wiederholt als Liebhaberfahrzeug bezeichnete, verwendete, konnte er vor dem BFG nur unbestimmte Angaben, dass es sich um deutsche Staatsbürger handle, welche in Deutschland wohnten und das Fahrzeug auch in Deutschland verwendeten, er sich auf deren pfleglichen Umgang mit dem Fahrzeug verlassen konnte, diese aber nicht in den Fall näher involvieren möchte, machen. Diesem Vorbringen mangelt substantielle Beweiskraft. Anlässlich einer Einvernahme der Ehegattin des Bf gibt diese an, dass der Audi TT das Spaßauto ihres Mannes gewesen sei, um in einer späteren zweiten Einvernahme diese Aussage zu ergänzen, es sei auch das Spaßauto ihres Schwiegervaters gewesen. Bedenkt man jedoch, dass dieser nach langjähriger Erkrankung bereits im April 2009, und somit noch vor Ablauf der Hälfte des Streitzeitraumes verstorben ist, laut ZEVIS-Abfrage selbst über einen eigenen PKW, nämlich den vorgenannten Audi A4 verfügte, die 1938 geborene Mutter keinen Führerschein besaß, so kommt, ausgehend von der Erstaussage des Bf und dessen Angabe über die von ihm mit dem Audi TT zurückgelegten Kilometern erhöhte Beweiskraft zu. Der Bf ist somit als jene Person anzusehen, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges zieht, und daher als Verwender i.S.d. § 82 Abs 8 KFG zu qualifizieren. Da der Bf unbestrittenermaßen seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, greift die Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG, wonach bis zum Gegenbeweis der Audi TT als Fahrzeug mit dem dauernden Standort in Österreich anzusehen ist. Im Rahmen dieses Gegenbeweises müsste somit dargelegt werden, dass das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet wird. Der Bf führt zum Gegenbeweis im Wesentlichen an, dass der Audi TT in einer Tiefgarage an der deutschen Wohnadresse seiner Mutter abgestellt worden wäre und dieses nur selten für Ausflugs-und Urlaubsfahrten etwa nach Italien verwende. Zum Beweis legt der Bf eine Bestätigung des Vermieters der Garage, welche zur Mietwohnung der Mutter des Bf in Deutschland gehört, vor. Bis 2012, bis zur Ummeldung nach Österreich wäre das Fahrzeug dort abgestellt gewesen, obwohl diese sehr eng und deshalb schwierig zum Ein- und Ausparken gewesen sei. Seit 2012 wäre der Audi TT neben seinem Firmenfahrzeug in der Doppelgarage seines österreichischen Wohnsitzes abgestellt, weshalb für Mofa und Fahrrad seines Sohnes eine Gartenhütte errichtet worden sei. Die Urlaubsfahrten habe er bis 2012von dieser deutschen Wohnadresse angetreten, nachdem er zuvor mit seinem Firmen-PKW von seinem österreichischen Wohnsitz nach Deutschland, wo der Audi TT abgestellt war, gefahren war und auch das Gepäck umgeladen hat. Es sei, wenn überhaupt, 5 bis 10 Tage in Österreich bewegt worden. Jahresvignette habe er deshalb keine gebraucht. Des Weiteren übermittelt er einen Ausdruck von google.maps mit der deutschen Wohnadresse seiner Mutter, auf welchem er unter den dort geparkten Fahrzeugen zwei Fahrzeuge, welche den Audi TT und Audi A4 darstellen sollten, einrahmte und auch die Tiefgarage markierte. Als weiterer Beweis dienen die Einvernahmen seiner Ehegattin, wonach der Audi TT das Spaßauto ihres Mannes, später korrigiert, auch jenes ihres Schwiegervaters sei, da dieser Geld für die Anschaffung bekommen habe. Das Fahrzeug wäre an den Wochenenden, wenn der Bf damit gefahren sei, am österreichischen Wohnsitz des Bf gestanden. Den Aufzeichnungen des Lokalaugenscheines, welche seiner Ansicht nach mangels ausreichender Unterfertigung „gefälschte Sichtungen“ wären, hielt er durch Vorlage von Reiserechnungen entgegen, dass der Audi TT an den angeführten Tagen schon an seinem österreichischen Wohnsitz gestanden sein mag, jedoch weder von ihm noch seiner Frau verwendet worden sei. Das Gericht hat nun in Ausübung freier Beweiswürdigung die oben dargestellten Beweise auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO5 , § 167, Tz 6 ff). Zweifelsohne verfügt die Mietwohnung der Eltern bzw. seiner Mutter über einen Tiefgaragenplatz und einen Abstellplatz außerhalb des Wohngebäudes. Wenn der Bf schildert, dass er Urlaubsfahrten bzw. Ausflugsfahrten mit dem Audi TT stets von dieser deutschen Wohnadresse angetreten habe, obwohl er in Österreich mit seiner Familie, auch wenn beide Orte grenznah sind, lebt, ist dieses Verhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung äußerst unüblich und mutet auch von der Praktikabilität als äußerst umständlich an. Bedenkt man überdies, dass der Garagenplatz sehr eng war, so wird dieser Eindruck nur noch verstärkt. Weitaus üblicher ist es da, wie ja auch die Ehegattin des Bf. anlässlich ihrer Einvernahme bestätigt, dass man ein Fahrzeug, auch wenn man es nur für gelegentliche Ausfahrten in der Freizeit verwendet, am ständigen Wohnort abstellt. Dass ein Fahrzeug ständig in einem überdachten Abstellplatz abgestellt sein muss, welcher zeitweise sicherlich in der Doppelgarage am Wohnsitz des Bf zur Verfügung gestanden haben mag, ist ebenfalls nicht zwingend. Dass der Tiefgaragenplatz in Deutschland überdies seit Anmeldung des Fahrzeuges in Österreich im Jahr 2012 nicht mehr vom Bf benützt wird (vgl. Niederschrift vor dem BFG: „…..seit 2012 steht dort kein Auto mehr“, gegenteilig aber in der Berufung vom 8.5.2012: “Das Fahrzeug hat trotzdem seinen dauernden Standort in Deutschland“) legt den Schluss nahe, dass das Vorbringen des Bf dazu dienen sollte, den Standort im Ausland im Sinne der Judikatur im Zeitraum der deutschen Zulassung des Kfz zu argumentieren. Nach Ansicht des Gerichtes sind auch die beigebrachten Google-Ausdrucke nicht geeignet, das Beschwerdebegehren zu untermauern, geht daraus doch weder Datum der Aufnahme hervor, noch lassen sich überhaupt die dort dargestellten Fahrzeuge identifizieren. Generell scheint der Bf jedoch den Ausdruck Standort zu missverstehen, nämlich im Sinne eines Abstell- bzw. Parkplatzes. Wie bereits oben dargelegt, wird von der Judikatur dieser Begriff wesentlich umfassender verstanden, nämlich in dem Sinne, dass es auch auf die Art und Weise der Verwendung des Kfz, auf die im In- und Ausland gefahrenen Kilometer ankommt. Nun ist zwar dem Bf beizupflichten, dass die Herkunft der Aufzeichnungen betreffend den Lokalaugenschein mangels ausreichender Unterfertigung nicht eindeutig zuordenbar ist und sie insoweit eingeschränkte Beweiskraft haben. Dennoch geht aus dem Akt hervor, dass bezüglich des vorliegenden Beschwerdefalls Prüfungshandlungen seitens des Finanzamtes vorgenommen wurden, und daher anzunehmen ist, dass die Lokalaugenscheinaufzeichnungen im Zuge der Erhebungshandlungen des Finanzamtes stattfanden. In diesem – wenn auch eingeschränkten Sinn – belegen sie, dass das Fahrzeug auch am Wohnsitz des Bf abgestellt bzw. am Wohnort des Bf gesehen wurde, was auch vom Bf vor dem BFG nicht bestritten wurde. Von einer Einvernahme des Erhebungsorgans, wie sie vom Bf begehrt wurde, konnte daher im Gesamtkontext der Beweiswürdigung – zumal sie vom BFG als nicht streitentscheidend erachtet wird - abgesehen werden. Auch wenn nun der Bf durchaus glaubwürdig mittels Reisekostenabrechnungen nachweist, dass er das Fahrzeug an diesen beiden Tagen nicht verwendet hat, ist dennoch unbestritten, dass dieses Fahrzeug auch in Österreich verwendet wurde. Dass das Fahrzeug lediglich 5 bis 10 Tage in Österreich bewegt worden sei bei jährlich 4000 vom Bf gefahrenen Kilometern laut Erstaussage, entspricht ebenso wenig der Lebenserfahrung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bf keinerlei Aufzeichnungen über die Reisebewegungen des Fahrzeuges vorweisen konnte. Auch wenn es unüblich sein mag, im Privatbereich ein Fahrtenbuch zu führen, so wäre es dennoch im Sinne einer Beweisvorsorge bei Verwirklichung eines Abgabentatbestandes mit Auslandsberührung wie im Gegenstandsfall für die Untermauerung des Beschwerdevorbringens zweckdienlich gewesen, wenn er Aufzeichnungen geführt hätte, aus welchen erkennbar gewesen wäre, dass er das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet hätte. Servicerechnungen im grenznahen dtOrt erfüllen bei dieser Sachlage nicht diese Voraussetzung. Wenn der Bf im Schriftsatz vom 20.2.2014 das VwGH-Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221 anzieht, wonach die Monatsfrist gemäß § 82 Abs 8 KFG mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland und neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges ins Inland wieder beginne, so ist dem entgegenzuhalten, dass mangels Aufzeichnungen überhaupt nicht verifizierbar ist, ob der Bf den beschwerdegegenständlichen Audi TT jeweils innerhalb der Monatsfrist ins Ausland verbracht hat. Im Übrigen vermag aber dieser Einwand dem Beschwerdebegehren bereits deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil § 82 Abs 8 KFG neu geregelt wurde (vgl. BGBl. I Nr. 26/2014), wobei gemäß § 135 Abs 7 leg.cit. die Neuregelung rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft tritt und somit auch auf den Beschwerdefall anzuwenden ist. Darin ist klargestellt, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. In Ermangelung eines schlüssigen Gegenbeweises muss aber bei dieser Sachlage bei Beurteilung des Sachverhaltes der Maßstab der allgemeinen Lebenserfahrung angelegt werden, weshalb auch im Gegenstandsfall davon auszugehen ist, dass der Audi TT durch den Bf überwiegend im Inland verwendet wurde und somit als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland gemäß § 82 Abs 8 KFG anzusehen ist und nach dem KFG zuzulassen wäre. Wird aber ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland ohne die erforderliche Zulassung auf inländischen Straße widerrechtlich verwendet, entsteht die Kfz-Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG. Steuerschuldner der KfzSt ist gemäß § 3 Z 2 KfzStG die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Hinsichtlich der Verwendung des Audi A4 durch den Bf bringt der Bf mehrmals vor, dieses Fahrzeug nicht bzw nicht überwiegend verwendet zu haben. So führt er in der Niederschrift vom 2.3.2011 an, dass er den Audi A4 nur in Ausnahmefällen verwendet hätte, oder in der Niederschrift vom 9.3.2012, dass das Fahrzeug sich nie in seinem Besitz oder Eigentum befand, sondern seiner Mutter gehört und auch ausschließlich von ihr verwendet wird. In der Berufung 8.5.2012 bringt der Bf vor, dass er keines der beiden Fahrzeuge (Audi TT und Audi A4) für alltägliche Aufgaben benütze und sie nicht in Österreich bewege, dass der Audi A4 nie in seinem Besitz gewesen, von seinem Vater gekauft und im Besitz seiner Mutter wäre, welche auch sämtliche Kosten trage. Mit Antwortschreiben vom 6.11.2013 auf einen Vorhalt des FA gab der Bf weiters an, dass der Audi A4 von seiner Mutter und nicht von seiner Gattin verwendet würde. Im Zuge einer Einvernahme der Ehegattin des Bf sagt diese aus, dass seit Mai 2009 kein Fahrzeug mehr auf sie angemeldet wäre, ihr Ehegatte, der Bf, immer ein Firmenauto habe, der Audi A4 des Öfteren von ihrem Sohn verwendet würde, der Audi A4 im Übrigen wegen seiner Ausstattung mit einer Anhängerkupplung im Rahmen des Umbaus am Wohnsitz des Bf zum Einsatz gelangt wäre und sie selbst ihre Schwiegermutter, welche häufig am Wohnsitz des Bf in öOrt zu Besuch wäre, in dtOrt abhole bzw wieder zurückbringe. In einer weiteren Einvernahme wiederum bringt sie vor, dass sie kein Auto brauche, der Audi A4 sie nichts anginge und überwiegend in dtOrt stünde. Vor dem BFG sagt der Bf wiederum aus, dass der Audi A4 seit dem Tod seines Vaters auf ihn gemeldet sei, er aber damit nicht fahren würde. Aus all diesen Aussagen ist somit der Schluss zu ziehen, dass der Bf nicht als Verwender des Audi A4 anzusehen ist und damit nicht als Steuerschuldner der KfzSt iSd § 3 Z 2 KfzStG in Frage kommt. Nach § 201 Abs 4 BAO erfolgte die Festsetzung der KfzSt für die beiden beschwerdegegenständlichen Fahrzeuge Audi TT und Audi A4 jeweils zusammengefasst für ein Kalenderjahr in den angefochtenen Bescheiden. Da, wie oben dargelegt, der Bf jedoch lediglich als Verwender des Audi TT, nicht aber des Audi A4 anzusehen ist, war die KfzSt für die im Spruch angeführten Zeiträume lediglich bezüglich des Audi TT, nicht jedoch bezüglich des Audi A4 dem Bf vorzuschreiben und daher der Beschwerde teilweise Folge zu geben. Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 lit cc KfzStG beträgt die Steuer je Monat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen: "cc) ab 1. Jänner 2001 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 0,6 Euro, mindestens 6 Euro, ...." Nach Abs 2 dieser Bestimmung, sind für die Steuerberechnung die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte maßgebend. Die Motorleistung des Audi TT beträgt laut vorliegendem Fahrzeugbrief 147 Kilowatt. Die monatliche Kraftfahrzeugsteuer berechnet sich daher als Produkt von 0,6 € und der um 24 Kilowatt reduzierten Motorleistung, somit 123 x 0,6 €, was eine monatliche Steuer in Höhe von 73,80 € bzw eine jährliche Steuer in Höhe von 885,60 € ergibt. Die Kraftfahrzeugsteuer war daher für die Zeiträume 1-12/2009, 1-12/2010 und 1-12/2011 mit jeweils EUR 885,60 vorzuschreiben. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg-Aigen, am 18. August 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100019/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100019.2014
Stammnummer
101432
Gültig
18.08.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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