Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0682-I/02
Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0682-I/02vom 28.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Errichter ist ein Steuerpflichtiger anzusehen, wenn
ihm gegenüber die Leistungen der die Herstellung tatsächlich ausführenden Unternehmen aufgeschlüsselt werden und
ihn das Risiko der Preissteigerung bei behördlichen Auflagen und Sonderwünschen trifft.
Da beide Voraussetzungen im Falle des Wohnungskaufes um einen vereinbarten Fixpreis nicht erfüllt sind, ist der Käufer einer fertigen Eigentumswohnung nicht als "Errichter" dieser Wohnung anzusehen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Rückforderung erstatteter
Einkommensteuer (Lohnsteuer) gem. § 108 Abs. 7 EStG 1988
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 11. Juni 2001 teilte die A-Bausparkasse dem
Finanzamt mit, dass das Guthaben aus dem BSV zur Gänze zurückgezahlt
wurde. Die gutgeschriebenen Erstattungsprämien wurden mit 1.785,62 S
beziffert.
Über entsprechende Anfrage teilte der Bw. dem
Finanzamt mit Schriftsatz vom 26. August 2002 mit, dass er das von der
A-Bausparkasse zurückgezahlte Guthaben für einen Wohnungskauf
verwendet habe.
Daraufhin setzte das Finanzamt mit dem Bescheid vom
3. September 2002 einen Rückforderungsanspruch an im Jahre 2001
erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) in der Höhe von 129,77 €
fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung, in der
eingewendet wird, dass die Festsetzung des Nachversteuerungsbetrages zu Unrecht
erfolgt sei, weil eine "neugebildete Eigentumswohnung gekauft" worden
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. November 2002 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Daraufhin beantragte der Bw. die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass
die Verkäuferin als Einzelunternehmerin fungiere und deren
tatsächlicher Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108 Abs. 6 EStG 1988 ist
die Bausparkasse verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche
Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit
Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung
geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil
zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als
Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge
auszuweisen.
Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle ist zu Unrecht
erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) vom Steuerpflichtigen
zurückzufordern. Die Rückforderung hat auch insoweit zu erfolgen, als
eine Rückzahlung oder Sicherstellung erfolgt, für die eine
Mitteilungspflicht der Bausparkasse besteht. Eine Rückforderung hat jedoch
gemäß
§ 108 Abs. 7 Z. 2 EStG 1988 zu
unterbleiben, wenn in den Fällen des Abs. 6 leg. cit. die
rückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten
Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.
dienen.
Im vorliegenden Fall gab der Bw. selbst an, er habe die von
der A-Bausparkasse an ihn rückgezahlten Beiträge für den Kauf der
Eigentumswohnung in I., S.-Gasse 5, verwendet. In diesem Zusammenhang ist aus
dem Verwaltungsakt folgendes zu entnehmen:
Der Bw. erwarb mit Kaufvertrag
vom 9. November 2001 eine Eigentumswohnung zu einem vereinbarten Kaufpreis von
142.439,00 €. Diese Wohnung war im Dachboden eines Hauses durch Ausbau
durch die Verkäuferin entstanden; diese hatte den Dachboden mit Kaufvertrag
vom 1. und 14. Juli 1998 erworben. Bewilligt wurde dieser Ausbau mit
Bescheid des Stadtmagistrats I. vom 3. September 1999,
Zl. III-1073/RR/1999/E.
Der Berufungswerber kaufte die gegenständliche Wohnung
in der Folge mit oben erwähntem Kaufvertrag vom 9. November 2001 und
übernahm die Miteigentumsanteile "in all jenen Rechten und Pflichten wie
sie bisher die Verkäuferin besessen hat, bzw. zu besitzen berechtigt
gewesen wäre".
Nach der angeführten Gesetzeslage ist im vorliegenden
Fall zu überprüfen, ob der Kauf der angeführten fertigen
Eigentumswohnung als begünstigte Maßnahme im Sinne des § 18
Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 anzusehen ist. Zutreffendenfalls ist von der
Rückforderung des in Rede stehenden Betrages Abstand zu nehmen, andernfalls
erfolgte dessen Festsetzung und Rückforderung zu Recht.
Nach
§ 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 sind folgende Ausgaben zur
Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung bei der Ermittlung des Einkommens
als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind:
a) Mindestens
achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von
Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind
-
gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
- Unternehmen,
deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher
Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
-
Gebietskörperschaften.
Dabei ist es
gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand)
gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es
nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der
achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch
auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.
b)
Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des
Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier
oder mehrerer Personen stehen. Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem
Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die mindestens zu zwei Dritteln der
Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen für den
Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten
sind abzugsfähig.
c) Ausgaben
zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag
des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden
ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn
diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder
den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.
d)
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der
lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen.
Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger
gleichzuhalten.
Wie bereits ausgeführt, verwendete der Bw. die
rückgezahlten Beiträge für den Ankauf der o. a. Eigentumswohnung.
Somit scheiden die in § 18 Abs. 1 lit. a, c und d EStG 1988
umschriebenen begünstigten Maßnahmen aus dem Kreis der zu
untersuchenden Tatbestände aus, weil der Bw.
➢ die
rückgezahlten Beiträge nicht als achtjährig gebundenen Betrag an
einen Bauträger hingab (lit. a),
➢ sie
weder für die Finanzierung von Wohnraumsanierungsmaßnahmen
(lit. c) noch
➢ für
die Rückzahlung von Darlehen, welche für die Wohnraumschaffung oder
Wohnraumsanierung aufgenommen wurden (lit. d), verwendete.
Es verbleibt zu untersuchen, ob der Bw. mit dem Kauf der
fertigen Eigentumswohnung den im § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b
EStG 1988 umschriebenen Tatbestand verwirklicht hat. Für eine positive
Beantwortung dieser Frage müsste der Bw. aber nach dem klaren
Gesetzeswortlaut als Errichter dieser Eigentumswohnung angesehen werden
können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
25.9.1984, 83/14/022), liegen Sonderausgaben für Aufwendungen zur
Errichtung einer Eigentumswohnung nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige das
Gebäude herstellt oder herstellen lässt, nicht hingegen, wenn er
fertige Objekte erwirbt. Diesem strengen Rechtsstandpunkt folgt die herrschende
Lehre nicht. Nach deren Ansicht ist Errichtereigenschaft anzunehmen, wenn
➢ dem
Steuerpflichtigen gegenüber die Leistungen der die Herstellung
tatsächlich ausführenden Unternehmen aufgeschlüsselt werden
und
➢ ihn
das Risiko der Preissteigerung bei behördlichen Auflagen und
Sonderwünschen trifft.
Der Bw. hat die in Rede stehende, zum Kaufzeitpunkt
bereits fertige Eigentumswohnung um einen Fixpreis erworben. Weder haben die
diese Wohnung errichtenden Firmen ihre Leistungen ihm gegenüber
aufgeschlüsselt noch musste er ein Risiko einer Preissteigerung tragen. Der
Bw. ist daher nicht "Errichter" sondern Käufer seiner Eigentumswohnung,
sodass auch der im § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988
umschriebenen Tatbestand nicht vorliegt.
Der Bw. hat also die von der A-Bausparkasse an ihn
vorzeitig rückgezahlten Beiträge für keine der im § 18
Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 aufgezählten begünstigten
Maßnahmen verwendet, sodass die Festsetzung und Rückforderung der
erstatteten Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu Recht erfolgte.
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
28. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
rückgezahlte Bausparbeiträgewidmungsgemäße VerwendungKauf einer fertigen EigentumswohnungErrichtereigenschaftErrichter einer EigentumswohnungFixpreis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0682-I/02
- Stammnummer
- 10141
- Gültig
- 28.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF